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Cirkular⸗Verfügung vom 8. Dezember 1861 — betreffend die für die Bewilligung der Gewerbe— steuerfreiheit an Handwerker erforderlichen Be—
dingungen. .
Gesetz vom 19. Juli 1861 (Staats Anzeiger Nr: 190 S. 1513), Anweisung vom 12. August 1861 (Staats⸗-Anzeiger Nr. 212 S. 1673).
Die von den Königlichen Regierungen eingereichten Verzeich— nisse derjenigen Handwerker, für welche nach 5. 21 Nr. 2 des Ge— setzes vom 19. Juli d. 8 Gewerbesteuerfreiheit nachgesucht wird, ergeben, daß die unter Nr. 10 der Anweisung vom 12. August d. J. aufgestellten Grundsätze für die Ausführung der erwähnten Gesetzesbestimmung nicht überall und gleichmäßig beachtet worden sind. Die eingereichten Listen bieten überdies nicht das Material dar, dessen es bedürfte, um deren Berichtigung und Feststellung von hier aus bewirken zu können. Indem ich mich deshalb ge— nöthigt sehe, die nochmalige sorgfältige Prüfung und Feststellung der Verzeichnisse für diesmal den Königlichen Regierungen zu über— lassen, bestimme ich zur Beseitigung der wahrgenommenen Irr— thümer und angeregten Zweifel unter Hinweisung auf die in der Anweisung vom 12. August d. J. unter Nr. 10 ausgesprochenen Grundsätze die folgenden Regeln als genau zu beobachtende Richt— schnur für das Verfahren und die Entscheidungen der Königlichen Regierungen. J. Die Steuerfreiheit kann nur solchen Handwerkern bewilligt werden, welche bereits im laufenden Jahre Gewerbesteuer entrichtet haben. II. Die Steuerfreiheit kann nicht bewilligt werden denjenigen Handwerkern, welche bei der Veranlagung der Gewerbesteuer für das nächste Jahr zum Mittelsatze der Klasse H. oder zu einem höheren Steuersatze eingeschaͤtzt sind. Für Handwerker, welche in der ersten Abtheilung zu 6 Thlr., in der zweiten Abtheilung zu 4 Thlr. Steuer fuͤr das nächste Jahr veran— lagt sind, kann die Steuerfreiheit nur dann zugestanden wer— den, wenn solche Handwerker, deren Steuerpflichtigkeit sich lediglich auf die Anzahl der beschäftigten Personen gründet (2 Gesellen u. s. w., in der betreffenden Stadt nicht unter dem Mittelsatze veranlagt sind. III. Die Bedingung der Steuerfreiheit, daß das Handwerk seiner Natur nach ohne Halten eines offenen Lagers nicht wohl loh— nend betrieben werden kann, kann bis auf Weiteres a) allgemein als vorhanden ohne besondere nahere Ermit— telungen angenommen werden in Betreff der Bürsten— macher, Drechsler, Handschuhmacher, Holzpantoffelmacher, Hutmacher, Kammmacher, Klempner, Knopfmacher, Korb— macher, Kürschner, Mützenmacher, Nagelschmiede, Seiler, Töpfer, Zinngießer;
b) ist dagegen allgemein als nicht vorhanden anzunehmen in Betreff der
Schneider, Tischler, Stuhlmacher, Stellmacher, Glaser;
e) in Betreff der übrigen Handwerker kann die in Rede stehende Bedingung nur dann als vorhanden angenommen werden, wenn mindestens drei Viertheile von allen Mei— stern des fraglichen Handwerks, welche in demselben Rollen— bezirke wohnen, das Handwerk nicht ohne Halten eines offenen Lagers oder regelmäßigen Besuch des Wochen— markts betreiben.
JV. Bezüglich der Besteuerung der Handwerker, welche zugleich mit andern als seibst verfertigten Waaren handeln, verbleibt es im Uebrigen bei den bisherigen Grundfätzen (Verfügung vom 30. Juni 1827). Der Umstand, daß ein Handwerker andere als selbstverfertigte Waaren führt, steht jedoch, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Steuereriasses bei ihm zu— treffen (J. bis III.), der Bewilligung desselben nicht entgegen. Die Bewilligung der Steuerfreiheit in Klasse H. hat nicht die Veranlagung in Klasse B. zur Folge, wenn solche bisher unterblieben und keine Äenderung des Gewerbebetriebes ein— getreten ist.
V. Die Berücksichtigung der individuellen Verhäͤltnisse (Bedürf⸗ tigkeit, Krankheit, Älter u. s. w.) der Handwerker kann die Bewilligung der Steuerfreiheit nicht rechtfertigen, vielmehr kommt es immer darauf an, ob, abgesehen von diesen Ver— hältnissen, die bestimmungsmäßigen Bedingungen der Steuer— freiheit als vorhanden nächgewiesen sind.
Zur Erlaͤuterung der vorstehenden Regeln wird bemerkt:
zu J. In einigen Listen sind zahlreichs Handwerker aufgenom—
men, welche zur Zeit noch uberall nicht steuerpflichtig sind, und von denen nur erwartet wird, daß sie im kuͤnf— tigen Jabre ein offenes Lager fertiger Waaren halten oder die Wochenmärkte besucken möchten. Dies Ver— fahren ist nicht richtig. Bedingung der Steuerfreiheit ist, daß die Veranlagung des Handwerkers zur Gewerbe—
steuer für dasjenige Jahr, für welches die Steuerfreiheit
beantragt wird, stattgefunden hat, und wenigstens für einen Theil des laufenden Jahres die Gewerbesteuer ent— richtet ist.
zu Il. Wie schon in der Anweisung vom 12. August d. J.
Nr. 10 ausgesprochen ist, geht die Absicht des §. 21 Ar. 2 des Gel ßes vom 19 Jul b. J. nicht dahin, die eine Gattung der steuerpflichtigen Hand— werker, welche ein offenes Lager fertiger Waaren hal— ten oder die Wochenmärkte beziehen, vor der anderen Gattung von Handwerkern, welche steuerpflichtig sind, weil sie 2 Gesellen oder einen Gesellen und 2 Lehr— linge halten, zu begünstigen. Vielmehr soll nur der Härte abgeholfen werden, welche darin lag, daß gewisse Hand— werker zur Gewerbesteuer herangezogen werden mußten, weil sie ein offenes Lager fertiger Waaren oder den Be— such der Wochenmärkte auch bei dem unbedeutendsten Ge— schäftsumfange nach den eigenthümlichen Verhältnissen ihres Gewerbes nicht entbehren können. Soll diese Ab— sicht erreicht, und nicht andererseits eine ungerechtfertigte Begünstigung der einen Gattung vor dex anderen Gat— tung steuerpflichtiger Handwerker eingeführt werden, so ist es nothwendig, die Verhältnisse beider vor— gedachten Gattungen zu vergleichen und hierzu bie— tet sich als allgemein anwendbarer Maaßstab die stattgehabte Einschätzung zur Gewerbesteuer dar. Auf die von einzelnen Behörden bei dem einen oder anderen der zur Steuerfreiheit empfohlenen Handwerker gemachte Andeutung, daß die Einschätzung zu hoch erfolgt sei, kann keine Rücksicht genommen werden. Das Gesetz gewährt dem Einzelnen wie den Behörden ausreichende Mittel, um eine verhältnißmäßig gleiche und gerechte Steuervertheilung herbeizuführen.
Hiernach sind in den aufgestellten Verzeichnissen für die 1III. und 1V. Gewerbesteuer-Abtheilung alle Hand— werker, welche für 1862 zu mehr als 2 Thlr. Steuer veranlagt sind, zu streichen. Für die J. und II. Abtbei— lung ist ebenso mit den zu 6 beziehungsweise 4 Thlr. Veranlagten zu verfahren, wenn bei Prüfung der Ge— werbesteuerrolle sich herausstellt, daß auch andere Hand— werker, welche steuerpflichtig sind, weil sie zwei Gehülfen oder einen Gehülfen und zwei Lehrlinge halten, in der Rolle zu geringeren Sätzen als dem Mittelsatze der Klasse H aufgeführt sind.
zu III. Die Frage, bei welchen Handwerken die Voraussetzung des
§. 21 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Juli d. J., daß ein lohnender Betrieb ohne Halten eines offenen Lagers oder Besuch des Wochenmarkts nicht wohl möglich sei, zutreffe, oder nicht zutreffe, ist, wie die eingereichten Verzeichnisse ergeben, höchst verschieden aufgefaßt und beantwortet. Nur zum geringen Theil erklären sich die durchaus ab— weichenden Vorschläge durch offenbare Nichtbeachtung des unter Nr. 10a. der Anweisung vom 12. August d. J. gegebenen ausdrücklichen Hinweises auf die Unzulässigkeit der Berücksichtigung blos individueller Verhältnisse der einzelnen Handwerker. Größtentheils entspringen die Ab— weichungen aus den Zweifeln, zu welchen die gestellte Frage selbst und die verschiedenartigen örtlichen Verhäͤlt— nisse Veranlassung boten.
Im engsten Sinne läßt sich nur von wenigen Hand— werken sagen, daß der Natur des Gewerbes nach das Halten eines offenen Lagers oder der Besuch des Wochen— marktes Bedingung eines lohnenden Gewerbes sei. Es würde dies voraussetzen, daß gewisse Gegenstände, auf deren Fertigung der Handwerker, um überhaupt Verdienst zu haben, nothwendig angewiesen ist, nicht bestellt, sondern fast ausnahmslos im fertigen Zustande begehrt werden. Außerdem aber giebt es noch Handwerke, bei denen, in größerer oder geringerer Ausdehnung, fast überall oder nur in gewissen Gegenden herkömmlich das Halten eines offenen Lagers oder der Besuch des Wochenmarktes oder beides vereinigt in dem Grade üblich ist, daß sich der einzelne Handwerker, wenn er sich nicht in einer aus— nabmsweise günstigen Lage besindet, dem herrschenden Gebrauche nicht zu entzieben vermag. Es ist für ange— messen gehalten, auch solche Handwerker auf Grund der angeführten Gesetzesstelle zum steuerfreien Gewerbebetriebe zuzulassen. Jedoch wird hierbei eine gewissenhaite Fest— stellung der Tatsache vorausgesetzt, daß wirklich minde— stens aller Handwerker der fraglichen Art in derselben Stadt, oder für die vierte Gewerbesteuer⸗ Abtheilung in demselben Kreise, nicht ohne ein offenes Lager fertiger Waaren zu halten, oder die Wochenmärkte zu besuchen, ihr Gewerbe treiben. Es sind somit die unt er III b. be— nannten Handwerker unter allen Umständen in den vorge— legten Verzeichnissen zu streichen. Den unter Ila. aufge führ—
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ten Handwerkern kann die Steuerfreiheit dagegen, wenn hinsichtlich des Steuersatzes (I.) keine Bedenken obwalten, zugestanden werden. Hinsichtlich der übrigen Handwerker ist beispielsweise bei den Schuhmachern zu ermitteln, ob aller Schuhmacher derselben Stadt, beziehungsweise in dem Rollenbezirke der vierten Abtheilung, ein offenes Lager halten oder den Wochenmarkt mindestens ein Mal wöchentlich regelmäßig beziehen. Ist dies der Fall, so kann, wenn keine Bedenken in Betreff des Steuer⸗ satzes obwalten (II.), ebenfalls die Steuerfreiheit bewilligt werden. In gleicher Weise ist in Betreff der Buchbinder, Sattler u. s. w. zu verfahren. Sind weniger als 4 Handwerker der fraglichen Art im Rollenbezirke vorhanden, so kann nur, wenn sie sämmtlich ein offenes Lager halten oder den Wochenmarkt beziehen, der Erlaß der Gewerbesteuer in Frage kommen. zu IV. Der Umstand, daß neben den selbstverfertigten auch zuge— kaufte oder angekaufte Gegenstände im offenen Lager ge— alten oder auf dem Wochenmarkte feil geboten werden, muß bei Entscheidung über die Zulässigkeit des steuerfreien Gewerbebetriebes im Allgemeinen außer Betracht bleiben. Die Veranlagung des Handwerkers in Klasse H., auf welche allein sich der §. 21 Nr. 24. a. O. bezieht, setzt nach den bestehenden Bestimmungen (Verfügung vom 30. Juni 1827) schon voraus, daß das fragliche Handelsgeschäft so geringfügig ist, daß eine höhere Steuer als der Mittel— satz der Klasse B. darauf nicht würde gelegt werden kön— nen. Sollte der Erlaß der Steuer in Klasse H. aber die Veranlagung wegen des Handels in Klasse B. zur Folge haben, fo würde damit die letztere in ungerechtfertigter Weise überlastet werden. . ,
Nach den entwickelten Grundsätzen und Regeln sind die auf— gestellten Verzeich nisse nunmehr ungesäumt zu prüfen und zu be— richtigen. Eine summarische Nachweisung der einzelnen Handwerke, für welche die Steuerfreiheit bewilligt ist und der deshalb von dem Steuersoll abgesetzten Beträge, nach den Abtheilungen geordnet, ist nach anliegendem Muster (a) bis zum 15. Januar k. J. einzureichen.
Es ist zu erwarten, daß noch nachträglich derartige Bewilli⸗ gungen im Reclamationswege werden nachgesucht werden, nachdem die Feststellung der Verzeichnisse und demgemäß des Steuersolls der Klasse H. für 1862 erfolgt sein wird (Cirkular-Verfügung vom 26. v. M. III. 26926. Die Königliche Regierung wird ermäch— tigt, desfallsige Gesuche nach denselben Regeln zu pruͤfen und zu erledigen, welche oben vorgeschrieben sind.
Berlin, den s. Dezember 1861.
Der Finanz⸗-⸗Minister.
An sämmtliche Königliche Regierungen.
2.
eber sächt . .
der von der Gewerbesteuer befreiten Handwerker im Bezirke der Königlichen Regtrunss
(§. 21 Nr. Z des Gesetzes vom 19. Juli 1861)
Betrag — Bezeichnung Anzahl der . Gewerk esteuer⸗ des der erlassenen Bemerkungen. Abtheilungen. Handwerks. Handwerker. Steuer. Thlr. I. Abtheilung. ] J ! II. Abtheilung. Städte. ꝛc. III. Abtheilung. Städte. 2c. IV. Abtheilung. Kresse. 26. 5
Berlin, 21. Januar. Se. Majestät der König haben Aller— gnädigst geruht: Dem Herzoglich braunschweigschen Rechnungs⸗ Rath Friedrich Erdmann Lanzke zu Oels, Regierungsbezirk Breslau, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Herzogs von Braunschweig Hoheit ihm verliehenen Ritterkreuzes vom Orden Heinrichs des Löwen und dem Kreis-Secretair Jorke zu Weissen— see, Regierungsbezirk Erfurt, zur Anlegung des ihm verliehenen Fürstlich Schwarzburgischen Ehrenkreuzes dritter Klasse zu ertheilen.
M icht amtlich es.
Preußen. Berlin, 21. Januar. Seine Majestät der König nahmen heute den Vortrag des General-Adjutanten Ge— neral-Lieutenants Freiherrn v. Manteuffel entgegen, und empfingen
temberg und des Kommandanten General-Lieutenants von Alvens— leben die Meldungen der beförderten Offiziere des Garde-Corps. Außerdem empfingen Allerhöchstdieselben den General- Major von Schrabisch, Commandeur der 30. Infanterie-Brigade, den Obersten von Kracht, Oberst-Lieutenant von Schwerin und den Major Grafen von Kospoth-Burau. ; .
Um 12 Uhr begann bei Sr. Majestät eine Conseil⸗ Sitzung des Staats-Ministeriums, welcher auch Se. Königl. Hoheit der Kronprinz beiwohnten.
— In der gestrigen (Iten) Sitzung des Abgeordneten⸗ hauses wurde zum ersten Vice-Präsidenten der Abg. Behrend (Danzig) mit 161 unter 292 gültig abgegebenen Stimmen gewahlt. Als zweiter Vice-Präfident wurde der Abg. v. Bockum-Dolffs mit 143 unter 277 Stimmen gewählt.
Frankreich. Paris, 19. Januar. Der Kultusminister
hat an die Bischöfe ein Rundschreiben gerichtet, welches die von Geistlichen betriebenen Hauskollekten betrifft. In ganz Frankreich, am stärksten aber in der Diözese Paris, werden die Almosen der Gläubigen für christliche Liebeswerke von wandernden Personen er⸗ beten, welche sich durch Atteste eines Bischofs als dazu ermächtigt ausweisen. Da es nun aber unmöglich ist, die Echtheit dieser Atteste sofort zu erkennen, und notorisch ein großer Schwindel da⸗ mit getrieben wird, so wuͤnscht der Minister, daß jeder Bischof in ganz bestimmten Ausdrücken die von ihm gewährten Ermächtigun— gen oder Empfehlungen zu Hauskollekten auf seine Diözese beschrän⸗ ken möchte. Nur so würde die Mildthätigkeit in einem richtigen Maße in Anspruch genommen und den Betrügereien ein Ziel ge⸗ setzt werden können. Das stommando des Linienschiffs „Bretagne“, Admiralschiffs des Evolutionsgeschwaders (Vice-Admiral Rigault de Genouilly) ist dem Schiffscapitain Mequet übertragen. Der Transportdampfer „Finistère“ hat am 17. Toulon ver⸗ lassen, um in Oran ein Bataillon Suaven an Bord zu nehmen, das er direkt, ohne in Martinique oder der Havannah anzulegen, nach Vera-Cruz bringen wird.
Nach Rochefort ist der Befehl abgegangen, die Fregatte „Semiramis“ zum Auslaufen bereit zu halten; sie wird mit einer längeren Mission in den chinesischen Gewässern beauftragt werden.
Die von der Kaiserin 1855 gestifteten Garküchen sind bis auf 75 gestiegen, welche in den verschiedenen Arbeiterquartieren von Paris vertheilt liegen. Der Zweck dieser Anstalten ist, den Ar⸗ beitern während der strengen Jahreszeit (vom 15. Dezember bis 15. Mai) gesunde und kräftige Speisen zu einem äußerst billigen Preise zu liefern. Die Kaiserin unterstützt das Unternehmen mit 100,000 Frs. jährlich. Der tägliche Verkauf beläuft sich durch⸗ schnittlich auf 60,000 Portionen. Während des vorigen Winters wurden im Ganzen ungefähr 11 Millionen Portionen verkauft.
Heute wurde Msgr. Chigi, der neue päpstliche Nuncins in Paris, vom Kaiser empfangen.
Portugal. Lissabon, 19. Januar. Das Regent⸗ schafts-Gesetz ist einstimmig angenommen worden. -
Italien. Aus Rom unterm 14. Januar wird geschrieben: „Der Trauergottesdienst für den König von Portugal wurde heute Morgens in der sixtinischen Kapelle gefeiert. Kardinal Pietro, der Protektor des Königreichs Portugal und ehemaliger apostolischer Nuncius in Lissabon, hat die Messe gehalten, worauf der heilige Vater die Absolution ertheilte. Alle Kardinäle und Prälaten wohnten der Feierlichkeit bei. ö .
Aus Foggia wird gemeldet, daß dort das 8. Linienregiment eingetroffen ist, welches die Regierung zur Verstärkung der Garni— son in jener Provinz absandte, welche von den auf den Gargano geflüchteten Briganti beunruhigt wird. General Doda befehligt die Truppen.
Türkei. Die letzten Nachrichten aus El-Kebir vom 1. Ja⸗ nuar melden Fortschritte der Arbeiten am Suezkanal. Im El⸗ Guisr, das vor drei Jahren eine Wüste war, halten sich jetzt 6009 Menschen, darunter 600 Europäer, auf. 57 Kilometer sind bereits gegraben und schiffbar; die Süßwasserleitung ist bereits bis zum El-Guisr fortgeführt und gegen Ende Januar wird das Nilwasser in den Timsa-See fließen. Der schwierigste Theil der Arbeit ist die Schnelle des El-Guisr, und diese soll nun bald von 40,000 Mann in Angriff genommen werden.
Schweden und Norwegen. Stockholm, 16. Januar. Der Chef des schwedischen Eisenbahnwesens, Oberst Erieson, bat bekannt gemacht, daß die Eröffnung der westlichen Stammtahn noch im Laufe dieses Jahres (1862) in Aussicht stehe.
Amerika. Die letzten Nachrichten aus Vera⸗Cruz reichen bis zum 20. Dezember. Die Gesandten Englands und Frank- reichs, der Graf Dubois de Salignh und Herr Wykes waren in dieser Stadt angekommen. Der Präsident Juarez hatte in einer Proclamation angekündigt, daß die Vertheidigung überall aufs eif⸗ rigste organisirt werde, und die in die regelmäßige Armee einge⸗ reihten Freicorps, die nahe an hunderttausend Mann stark seien, im Innern alle strategischen Punkte und Bergpässe besetzt bielten.
in Gegenwart Sr. Königl. Hoheit des Prinzen August von Würt—
Nach anderen Nachrichten soll Juarez aber nur uͤber 20 000 Mann