208
Civil-Versorgungsschein, wenn er in Folge von Verbrechen oder Vergehen verloren worden, niemals zurückgegeben, eine bedingte Wiederanstellungsbefähigung aber nach der Allerhöchsten Ordre vom 15. Juli 1841 nur ausgewirkt werden kann, falls das verübte Ver⸗ gehen oder Verbrechen keinen Mangel an ehrliebender Gesinnung bekundet hat und, nach erwiesener vollständiger Beseitigung der Folgen desselben, der Antrag auf die Erwirkung der Anstellungs—⸗ befähigung lediglich in Bezug auf ein bestimmtes Amt erfolgt, dessen Uebertrag auf den Rehabilitanden alsbald ausführbar ist und von der zuständigen mit dem Sachverhältnisse vollständig un— terrichteten Civil⸗Behörde dem dienstlichen Interesse für zusagend erachtet wird. Berlin, den 10. Dezember 1861.
Der Minister des Kriegs.
Der Minister des Innern. vonn Roon.
Im Auftrage: Sulzer.
An die Königlichen Regierungen zu N.
Finanz⸗Ministerium.
Cirkular-Verfügung vom 18. November 1861 — den Bezug von Viehsalz betreffend.
Um den Landwirthen und sonstigen Viehbesitzern beim Bezuge bon Viehsalz eine weitere Erleichterung zu gewaͤhren, soll versuchs— weise von der bisher erforderlich gewesenen Anmeldung des Vieh— standes beim Ankauf von Viehsasz und den dazu zu rechnenden Viehsalzlecksteinen Abstand genommen und in der Regel an jeden, welcher Viehsalz zum Zwecke der Viehfütterung verlangt, solches von den Verkaufsstellen in der verlangten Menge, sofern diese nicht hinter der geringsten bei den einzelnen Stellen verkäuf— lichen Menge zurückbleibt, verabfolgt werden. hat jedoch seinen Namen und Wohnort, oder, wenn er für andere Personen kauft oder das angekaufte Salz mit anderen Per— sonen theilen will, deren Namen und Wohnort anzugeben, welche in den Verkaufsregistern mit der für jeden Einzelnen bestimmten Menge und dem Namen des Entnehmers zu vermerken sind. Wird für Personen, welche notorisch Vieh nicht besitzen, Viehsalz verlangt, so ist der Verkauf zu versagen. In Fallen dagegen, wo in diefer Beziehung nur Zweifel bestehen, oder aus der unverhältnißmäßig großen Menge Viehsalz, welche verlangt wird, der Verdacht einer beabsichtigten gesetzwidrigen Verwendung hervorgeht, ist das ver— langte Salz zwar zu verabfolgen, dem Bezirks-Ober-Controleur aber von dem Bezuge sofort Nachricht zu geben.
Das in dieser Weise verkaufte Viehsalz darf von den in den Verkaufsregistern vermerkten Empfängern, bei Vermeidung der durch die Allerhöchste Kabinetsordre vom 21. Juni 1838 angeordneten Strafen, nur zur Viehfütterung verwender werden; es behält des— halb bei der Handhabung der allgemeinen Kontrole gegen mißbräuch— liche Verwendung des Viehsalzes sein Bewenden, und es haben die
.
Aufsichtsbeamten der Steuerverwaltung von den Viehsalzverkaufs⸗
Der
Käufer
und Netizregistern der Faktoreien, Sellereien und Lecksteinverkäͤufer
häufig Einsicht zu nehmen, um in Verdachtsfällen von den Käufern den Nachweis des Verbrauchs zu fordern.
Die Bestimmungen unter Rr. 5 und 7 der Cirkularverfügung vom 10. Juli v. J. sind bis auf Weiteres als aufgehoben zu erachten.
Nachrichtlich wird bemerkt, daß das zur Herstellung der Staß— furter Viehsalzlecksteine zur Verwendung kommende gemahlene (Förder⸗) Steinsalz fortan mit Eisenoxhd und Holzkohle denaturirt werden wird und die Lecksteine selbst nur in der Größe von * Versendung kommen werden. ö Ew. ꝛc. wollen hiernach die erforderlichen weiteren Anordnungen treffen.
Berlin, den 18. Nobember 1861.
Der Finanz-Minist
An sämmtliche Provinzial⸗Steuerdirektoren und die
Königlichen Regierungen in Potsdam und Frankfurt 2c.
D nisteriun:,
zu Graetz ist vom
Der bisherige Staatsanwalt Ahlemann
Tonne zur
Unter Verleihung des Notariats im Departement des Appella— tionsgerichts in Greifswald sind der Kreisrichter von Kienitz in Bergen zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht in Greifswald mit Anweisung seines Wohn— sitzes daselbst und der Gerichts-Assessor Schoemann in Swinemünde zum Rechts— anwalt bei demselben Kreisgericht mit Auweisung seines Wohnsitzes in Grimmen ernannt worden.
Tages ⸗ Ordnung.
7. Sitzung des Hauses der Abgeordneten am Mittwoch, den 5. Februar 1862, Mittags 1 Uhr. 9
Entgegennahme von Vorlagen der Königlichen Staats-Re— gierung.
Verlesung der Interpellation des Abgeordneten Dr. Diester⸗
weg. Wahlprüfungen.
Preußische Bank. Bekanntmachung, betreffend die Ausreichung neuer Dividendenscheine zu den Bankantheilsscheinen.
Zu den Bankantheilsscheinen sollen neue Dividendenscheine für die fünf Jahre 1862 bis 1866 einschließlich, ausgereicht werden. Die Eigenthümer der Bankantheilsscheine werden daher aufgefordert, diese (ohne den letzten Dividendenschein) mit einem doppelten Ver— zeichnisse derselben in dem Zeitraume vom 15. April bis 30. Mai 1862 in den Vormittagsstunden jedes Werktages von ) bis 12 Uhr der Haupt-Bank-Frasse zu Berlin persönlich oder durch einen Dritten zu übergeben. Das mit einzureichende doppelte Ver— zeichniß muß in beiden Exemplaren, die Nummern der Bankantheils— scheine einzeln nach deren Reihefolge, die Stückzahl, bei jedem Stücke den Namen des eingetragenen Eigenthuͤmers enthalten und von dem Einreicher mit Bemerkung seines Standes und Wohn— ortes, deutlich unterschrieben sein. Die Haupt-Bank-Kasse beschei— nigt auf dem Verzeichniß⸗Duplikat den Empfang der Bankanthells— scheine und giebt dasselbe dem Ueberbringer sofort zurück. Die Bankantheilsscheine werden mit den neuen Dwwidendenscheinen von der Haupt-Bank-tasse womöglich sogleich, spätestens aber am nächsten Werktage gegen Rückgabe des Verzeichniß-Duplikats und ' die darunter zu setzende Quittung ausgehändigt. Die Bank behält sich zwar das Recht vor, die Gultigkeit dieser Quittungen zu prüfen, übernimmt jedoch keine Verpflichtung dazu. Diejenigen Inhaber von Bankantheilsscheinen, welche die neuen Dividendenschesne nicht bei der Haupt-Bank⸗Kasse in Berlin, sondern entweder bei dem Bank-Direktorium zu Breslau, oder bei einem Bank⸗Comptoir, oder einer Bank-Krmmandite in den Provinzen in Empfang nehmen wollen, haben dies in dem vorgedachten Zeitraum vom 15. April bis 30. Mai 1862 der von ihnen gewählten Provinzial-Bankstelle mit genauer Angabe der Nummern ihrer Bankantheilsscheine (aber ohne
deren Beifügung) zu melden. Spätestens 14 Tage nach dem Em—
pfange dieser Meldung wird jede Provinzial-Bankstelle die ihr bon
hier aus zuzusendenden neuen Dividendenscheine Sen Präsentanten der betreffenden Bankantheilsscheine, ebenso wie es vorstehend für die Haupt-Bank zu Berlin angeordnet ist, ausreichen. Gedruckte Formulare zu den Verzeichnissen wird die Haupt-Bank-Kasse zu Berlin und jede betreffende Provinzial-Bankstelle unentgeldlich ver— abfolgen.
Sollten übrigens Bankantheilsscheine zur Beifügung der neuen Dividendenscheine nicht in der vorstehend bestimmten Art persönlich oder durch einen Dritten übergeben werden, sondern etwa durch die Post oder sonst mit Briefen von außerhalb eingehen, so müssen die Bankantheilsscheine den Absendern ohne Weiteres zurückgeschickt werden, da fich die Bankberwaltung dieserhalb in Schriftivechsel nicht einlassen kann.
Berlin, den 15. Januar 1862.
Königl. Preuß. Haupt-Bank-Direktorium.
b. Lamprecht. Meyen. Schmidt. Dechend.
. Woywod. Kühnemann.
209
1859, so wie am 11. Februar 1860 aufgerufenen alten Banknoten zu 25 Thaler und 10 Thaler ein großer Theil noch nicht einge⸗ gangen ist, so bringen wir jene Aufforderungen hierdurch mit dem Bemerken nochmals in Erinnerung, daß der Umtausch der Noten gegenwärtig noch bei allen Regierungs⸗-Haupt- und Bank⸗Kassen, vom 1. Mai d. J. ab aber nur bei der Haupt-Bank-ęKasse in Berlin stattfinden kann. — Berlin, den 27. Januar 1862.
—
Königl. Preuß. Haupt-Ban k-Direktorium.
Monats-Uebersicht der Preußischen Bank,
gemäß §. 99 der Bank-Ordnung vom 5. Oktober 1816.
n eli vn Geprägtes Geld und Barren . . . ... Kassen-Anweisungen und Privat-Banknoten Wechsel-Bestände Lombard-⸗Bestände Staatspapiere, verschiedene und Activa n.1.
S9, 966 000 Thlr. 1,666,000 „, 44,846, 000 6,7 98, 000 Forderungen 10,645,000
100847, 000 Thlr.
Banknoten im Umlauf. . . 24,2 18, 000
Depositen-Kapitalien J Guthaben der Staats-Kassen, Institute und Privat-Personen, mit Einschluß des ö 34 Berlin, den 31. Januar 1862.
Königlich Preußisches Haupt-Bank⸗ Direktorium.
8 57. O00
Meyen. Schmidt. Kühnemann.
bv. Lamprecht.
Statut des mit dem Pädagogium des Klosters Unserer Lieben Frauen zu Magdeburg verbundenen Kandidaten— Koönvikts vom 31. Oktober 1861.
§. 1. Der mit dem Kloster Unser Lieben Frauen verbundene Kandi— daten-Konvikt hat den Zweck, durch wissenschaftliche und, praktische An⸗ leitung tüchtige Religionslehrer für die höheren evangelischen Schulen zu bilden, die zugleich befähigt sind, ordentliche Mitglieder der Lehrer⸗Kolle⸗ gien zu werden und sich bei dem ubrigen wissenschaftlichen Unterrichte zu betheiligen. J J . ö. SF. 2. Der gonvikt ist vorzugsweise für Kandidaten der Theologie bestimmt, welche das Zeugniß pro lieentia eoneionandi mindestens mit dem Prädikate gut erworben haben müssen und Willens sind, sich dem höheren Schulfache auf mehrere Jahre oder für immer zu widmen. Es können jedoch auch Kandidaten der Philologie, welche Neigung und inne⸗ ren Beruf zur Ertheilung des Religions-Unterrichts haben, Aufnahme finden, besonders wenn sie auf der Universität schon theologische Studien getrieben haben. Die Gesammtzahl der Kandidaten wird auf sechs fest⸗ gestellt. . SF. 3. Der Konvikt steht wegen seiner engen Verbindung mit dem Pädagogium des Klosters Unser Lieben Frauen unter der allgemeinen Aufsicht des Propstes und Direktors, hat aber in dem Geistlichen In⸗ spekkor des Klosters seinen besonderen Vorsteher. . . F. 4. Die Bewerbung um Aufnahme geschieht schriftlich und ist an den Geistlichen Inspektor unter Beifügung des Abiturienten⸗ und Uniper⸗ sitätsZeugnisses, so wie einer lateinisch oder deutsch geschriebenen Skizze des Lebens- und Bildungsganges des Bewerbers zu richten. Die Kan— didaten der Theologie haben das in der ersten theologischen Prüfung er— worbene Zeugniß beizufügen. Es gereicht ihnen zu besonderer Empfeh⸗ lung, wenn fie auf der Üniversität philologischen, historischen und philo— sophischen Studien nicht fremd geblieben sind. J .
Die Genehmigung der Aufnahme wird von dem Geistlichen Inspek⸗ tor in Gemeinschaft mit dem Propst und Direktor des Pädagogiums, dem der erstere die Bewerbungsschreiben nebst Anlagen zur Kenntnißnahme vorzulegen hat, bei uns beantragt. V . 8 ;
§. 5. Die Kandidaten erhalten im Kloster freie Wohnung, Mittags⸗ und ÄÜbends-Beköstigung am Alumnentisch und diejenige Bedienung, auf welche die Alumnen-Inspektoren observanzgemäßen Anspruch haben. Außer⸗ dem erhält jeder ein Geld-Stipendium von monatlich zehn Thaler. Sehr bedürftigen Kandidaten kann in besonderen Fällen auch eine außerordent— liche Unterstützung gewährt werden. .
§. 6. Ber Aufenthalt im Konvikt wird auf 135 bis 2 Jahre be⸗ stimmt, mindestens ein volles Jahr demselben anzugehören, muß sich jeder Kandidat bei der Aufnahme verpflichten. Besonders tüchtigen Kandidaten kann ausnahmsweise schon nach Ablauf des ersten Jahres von dem Kon— vikt-Vorstande Erlaubniß ertheilt werden, sich zur Prüfung pro facultate docendi zu melden. ,,
Wenn ein Kandidat sich nicht mit willigem Geiste in die Ordnung des Konvikts fügt, oder es an Pflichteifer und Fleiß fehlen läßt, oder durch Wandel und Benehmen Anstoß giebt, oder sich sonst ungeeignet für den Lehrerberuf erweist, hat der Geistliche Inspekter seine Ausschlicßung aus dem Konvikt bei uns in einem motivirten, von dem Probst und Di—
§. 7. Wenn ein Kandidat die Prüfung pro facultate docendi be- steht, so wird ihm auf Grund eines günstigen, von dem Direktor des Pädagogiums und dem Geistlichen Inspekior gemeinschaftich ausgestellten Zeugnisses über seine pädagogische und didaktische Befäbigung die Ab⸗ leistung eines Probejahres erlassen. Die Kandidaten verpflichten sich bei ihrem Eintritte in den Konvikt, sich nach bestandener Prüfung wenigstens Vier Jahre der praktischen Thätigkeit im Lehramt an inländischen Gym⸗ nasien oder Realschulen zu widmen.
§. 8. Dem Geistlichen Inspektor liegt es zunächst ob, die Beschäfti⸗ gung der Kandidaten nach ihrer wissenschaftlichen und praktischen Seite zu leiten und überhaupt denjenigen geistigen Verkehr mit ihnen zu pflegen, der ihnen zu einer gedeihlichen und erfolgreichen Benutzung ihres Aufent— halts im Konvikt forderlich sein kann.
8§. 9. Die Beschaͤftigungen der Kandidaten bestehen in theologischen und solchen allgemein wissenschaftlichen Studien, die mit den Aufgaben des Unterrichtes und der Erziehung einen unmittelbaren Zusammenhang haben, außerdem in praktischen Uebungen.
8§. 10. Neben dem Geistlichen Inspektor sind für die spezielle Fort— bildung der Kandidaten in den sprachlichen und historischen Disziplinen des Gymnasial-Unterrichts zwei philologische Lehrer am Konvikt beschäftigt.
§. 11. Die von dem Geistlichen Inspektor zu leitenden praktischen Uebungen bestehen: a) in exegetischen Uebungen im Neuen Testamente, b) in praktischer Behandlung dogmatischer und ethischer Hauptpunkte nach ihrer biblischen Begründung und historischen Gestaltung (beides a. und b. mit Nücksicht auf die Erfordernisse des Religionsunterrichtes in den oberen Klassen), e) in hospitirender Theilnahme an verschiedenen Lectionen des Paͤdagogiums, namentlich am Religionsunterrichte des Geistlichen Inspek⸗ tors, d) in Abhaltung einzelner Unterrichtsstunden, vorzugsweise in der Religion, e) in der don Zeit zu Zeit stattfindenden Abhaltung gemein— samer Morgen- und Abendandachten jm Alumnate, f) in periodischen Konferenzbesprechungen, welche der Geistliche Inspektor zu leiten hat, über die beim Unterrichte und bei den Ansprachen der Kandidaten gemachten Wahrnehmungen und auch weitere didaktische, pädagogische und besondere Disziplinar-Fragen. Diese Konferenz-Verhandlungen sind jedesmal von einem der Kandidaten schriftlich in einem besonderen Protokollbuch wieder zu geben und müssen dem Probst und Direktor des Klosters, so oft er es verlangt, von dem Geistlichen Inspektor zur Einsicht vorgelegt werden.
§. 12. Die speziellen Bestimmungen zu §. 11 e., d., e. stehen dem Geistlichen Inspektor zu, doch hat er dazu in jedem einzelnen Falle die Genehmigung des Probstes und Direktors vorher einzuholen.
§. 13. Den Unterrichtsstunden und den geistlichen Ansprachen (§. 11 d., e.) hat der Geistliche Inspektor so oft wie möglich persoönlich beizuwohnen. In allen Fällen, wo der Geistliche Inspektor anderweitig beschäftigt ist, haben die Kandidaten sich den allgemeinen, für die Probe— amts-Kandidaten geltenden Bestimmungen, so wie den besonderen Anord— nungen des Probstes und Direktors in Betreff des Unterrichts und der Handhabung der Disziplin unbedingt zu unterwerfen.
§. 14. Die Kandidaten sind an eine besondere diesem Statut bei⸗ gefügte Haus-, Studien- und Lebensordnung gebunden, deren Aufrecht— haltung und Ueberwachung hauptsächlich dem Geistlichen Inspektor als ihrem nächsten Vorgesetzten obliegt.
§. 15. In dem Probst und Direktor des Klosters h meinsamen Vorgesetzten aller am Pädagogium Lehrenden zu erkennen und zu ehren.
§ 16. Dem Probst und Direktor liegt ob, bel von ihm und dem Geistlichen Inspektor gemeinschaft Zeugnisses nicht nur die Unterrichtsstunden, welche die Kandide len, von Zeit zu Zeit zu besuchen und an diese Besuche Rath lehrung zu knuͤpfen, sondern auch jeden einzelnen Kandidaten dor stellung jenes Zeugnisses eine oder mehrere Probel
1
1 . 1 *
lectionen in des Geistlichen Inspektors Gegenwart halten zu lassen. .
§. 17. Zu jeder Abweichung von der Haus. und Lebensordnung bedürfen die Kandidaten der Erlaubniß des Geistlichen J fern dabei der Unterricht oder die Alumnatsberhaltnisse hat sich der Inspektor zuvörderst der Zustimmung des sichern. . k .
§. 18. Unter dem Vorsitz des Prodinzial-Schulratbes jährlich eine Konferenz der sammtlichen am Konvikt dese mit Zuziehung des Probstes und Direktors des Llösters stat alle inneren und äußeren Angelegenheiten des Kendikts den Kandidaten gemachten Erfahrungen ausgetauscht Regelung der weiteren Studien derselsen be proche derem Anlaß können auch außerordentliche Konferenzen
§. 19. Der Geistliche Inspektor erstattet jäbr Bericht über den Kandidaten-Konvikt ben, welcher uns durch den Probst und Direktor dem Herrn Minister der Unterrichts-Angelegendeiten Überreicht aber abschriftlich dem Königlichen Konnstortum d getheilt wird. Magdeburg, den 17.
ö —
1*
[. 4
7 J 2 2 rr d Vorstebendes Statut wird
Herrn Ministers der geistlichen vom 10. d. M. ertbeilten Genedmig ausgefertigt.
Magdeburg
Bekanntmachung vom 27. Januar 1862 — den Um— tausch der alten Banknoten zu 25 Thaler und 10 Thaler betreffend.
mit der Verpflichtung ernannt worden, statt seines bisherigen Titels
„Staatsanwalt“ fortan den Titel „Justiz-⸗Rath“ zu führen.
1. März d. J. ab zum Rechtsanwalt Graetz, zugleich auch zum Notar im Departement des Appellations— gerxichts zu Posen, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Graetz und
rektor des Klosters genehmigten und mitunterschriebenen Bericht zu be
bei dem Kreisgerichte zu antragen.
Da von den am 3. Februar, 13. März und 22. September