220
auch nur angefangenen Bogen zusätzlich noch fünf Silbergroschen zu erheben.
Besteht jedoch der Inhalt des Attestes oder des Auszugs lediglich in der beglaubigten Abschrift einer in das Handelsregister geschehenen Eintragung, so sind außer dem tarifmäßigen Stempel— betrag nur Schreibgebühren im Betrage von fünf Silbergroschen für jeden auch nur angefangenen Bogen zu erheben. Für eine aus dem Handelsregister ertheilte einfache Abschrift kommen für jeden auch nur angefangenen Bogen an Schreibgebühren zwei Silbergroschen sechs Pfennige zum Ansatz.
Wenn in Gemäßheit der Artikel 5 und 6 des Einführungs⸗— gesetzes vom 24. Juni 1861 gegen den Betheiligten eine Ordnungs— strafe festgesetzt ist, so sind die demselben zur Last fallenden Kosten wie folgt zu berechnen:
1) im Falle die Strafe auf Grund der Bestimmungen des Arti— kels 5 des Einführungsgesetzes ohne ein durch einen Einspruch beranlaßtes Verfahren festgesetzt ist (§8§. 2 und 6. Art. 5.)
nach Maßgabe der F§5§. 2, 3, §. 4, Ziffer 1. des Gesetzes vom 3. Mai 1853 (Gesetz⸗ Sammlung S. 170) und der Vorbemerkung III. zu dem Gerichtskosten Tarif vom 10. Mai 1851;
2) im Falle die Strafe auf Grund der Bestimmungen des Artikels 5 des Einführungsgesetzes nach vorherigem Ein— spruch (68§. 3 und 6 Art. 5) oder auf Grund der Bestimmun— gen des Art. 6 des Einführungsgesetzes festgesetzt ist,
tzach Maßgabe der S5. 2, 3, 7, A., 8g. 8 Ziffer 2, und §§. 9 bis 11 des Gesetzes vom 3. Mai 1853 und der Vorbemerkung III. zu dem Gerichtskosten-Tarif vom 10. Mai 1851.
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Kosten und Stempel kommen nicht zum Ansatz:
1) für die gerichtliche Aufnahme einer zur Eintragung in das Handels-Register bestimmten Anmeldung (Art. 4 des Ein— führungsgesetzes); für die gerichtliche Aufnahme einer Verhandlung über die in einzelnen Fällen außer der Anmeldung erforderliche Zeichnung einer Firma oder Unterschrift (Art. 4 a. a. O.); für die Gestattung der Einsicht des Handels-Registers und der eingereichten Zeichnungen der Firmen und Unterschriften (Art. 12 des Handelsgesetzbuchs); für das Einschreiten des Gerichts, um einen Betheiligten zu einer Anmeldung Behufs Eintragung in das Handelsregister oder zur Zeichnung oder Einreichung der Zeichnung einer Firma oder Unterschrift, oder zum Unterlassen des Gebraud s einer ihm nicht zustehenden Firma anzuhalten, jedoch unbe— schadet der Bestimmungen des §. 7;
5) für die im Artikel 18 des Einführungsgesetzes vorgeschriebe— nen Eintragungen.
9. 9.
Für die Eintragungen in das Schiffsregister (Art. 432 bis 437 des Handelsgesetzbuchs) und die dabei vorkommenden Neben— geschäfte sind zu erheben:
1) für die Eintragung eines Schiffes in das Schiffsregister ein— schließlich aller derselben vorausgehenden Verhandlungen be— hufs Feststellung der im §. 4 Artikel 53 des Einführungs— gesehes erwähnten Thatsachen (Art. 432 bis 435 des Handels— gesetzbuchs, Art. 53 §§. 2 bis 5 des Einführungsgesetzes) die Hälfte des im §. 25 des Tarifs zum Gesetze vom 10. Mai 1851 für die Berichtigung des Besitztitels von einem Grund— stücke bestimmten Betrags;
2) für die Eintragung einer später eingetretenen Veränderung einschließlich aller derselben vorausgehenden Verhandlungen (Art. 436 des Handelsgesetzbuchs und Art. 53 S§. 8 des Ein— führungsgesetzes) und ohne Unterschied, ob das Schiff auf ein neues Folium eingetragen wird oder nicht, die Hälfte des im §. 26 des Tarifs zum Gesetze vom 10. Mai 1851 und im Artikel 17 Ziffer 1 des Gesetzes vom 9. Mai 1854 für eine definitive Eintragung in die zweite und dritte Rubrik des Hypothekenbuchs bestimmten Betrags, insofern die Verände— rung nicht in einem Eigenthumswechsel besteht, jedoch nicht über vier Thaler; für die Eintragung der Verpfändung eines Schiffes einschließ— lich der Notirung derselben auf den betreffenden Urkunden (Art. 59 des Einführungsgesetzes), für die Eintragung der Cession der Forderung oder einer sonstigen Veränderung und für die Löschung der Verpfändung die Hälfte der in den §§. 26 bis 29 des Tarifs zum Gesetze vom 10. Mai 1851 und im Artikel 17 Ziffer 1 des Gesetzes vom 9g. Mai 1854 für die Eintragungen und Löschungen im Hypothekenbuch be— stimmten Beträge.
§. 10.
Für die Ertheilung des Certifikats über die Eintragung eines Schiffes in das Schiffsregister (Art. 435 des Handelsgesetzbuchs und Art. 53 §. 6 des Einführungsgesetzes ist der im F. 30 des Tarifs zum Gesetze vom 10. Mai 1851 und im Artikel 17 des Ge— setzes vom 9. Mai 1854 für die Ertheilung eines Hypothekenscheins
pro informationé bestimmte Betrag und für die Attestirung einer eingetragenen Veränderung auf dem früher ertheilten Certifikat (Art. 436 des Handelsgesetzbuchs) die Hälfte dieses Betrages zu erheben.
Die auf die besondere Ausstattung des Certifikats verwendeten Auslagen, insbesondere diejenigen, welche durch Verwendung von Pergamentformularen entstehen, sind besonders zu erstatten.
Bei der Anwendung der F§. 9 und 10 sind die Bestimmungen des §. 32 des Tarifs zum Gesetze vom 10. Mai 1856 mäß— gebend.
.
Rücksichtlich derjenigen Schiffe, welche bei Eintritt der Gel ung des Handelsgesetzbuchs zur Führung der preußischen Flagge berech— tigt und mit den zur Ausübung dieses Rechts erforderlichen Pa— pieren versehen find (Art. 71 des Einfübrungsgesetzes), kommen bon den für die Eintragung derselben in das Schiffsregister und für die Ertheilung der Cerlifikate nach den S§. 9 und 10 zu berechnenden Kosten diejenigen Kosten in Abzug, welche für die diesen Schiffen früher ertheilten Beilbriefe bezahlt worden sind.
Diese Bestimmung findet jedoch auf die durch die Ertheilung des Certifikats entstehenden baaren Auslagen keine Anwendugg; die letzteren sind vielmehr besonders zu erheben. ;
5 1
Für die Löschung eines Schiffes in dem Schiffs-Register (Ar⸗ tikel 436 des Handels-Gesetzbuchs und Artisel 53 §. 8 des Ein— führungsgesetzes) kommen Fosten nicht zum Ansatz.
9 Im Bezirk des Appellationsgerichtshafes zu Cöln sollen rück— sichtlich der Gebühren und Kosten für die Geschäfte, welche auf die Führung des Handels-Registers sich beziehen, folgende Bestimmun— gen gelten: J. Der Secretair des Handelsgerichts erhält:
1) für die Eintragungen in das Handelsregister die in den §§. 2 und 3 dieser Verordnung bestimmten Beträge;
2) für die Aufnahme oder Empfangnahme einer Anmeldung und die Prüfung derselben, im Falle die Anmeldung durch Rathskammerbeschluß als unzulässig oder unvollständig zuruͤckgewiesen wird, den im F. 5. dieser Verordnung be— stimmten Betrag, für die Ausfertigung des Raths kammer— beschlusses, wenn dieselbe verlangt wird, an Schreib— gebübren für jeden auch nur angefangenen Bogen fünf Silbergroschen; für die Ertheilung eines Attestes oder Auszugs (Certifikat, beglaubigte Abschrifts; aus dem Handels-Register den im S. 6 dieser Verordnung bestimmten Bemag, jedoch ohne den Stempelbetrag, da der Stempel selbst dabei zu ber⸗ wenden ist, für die Ertbeilung einer nicht beglaubigten Abschrift aus dem Handels-Register den am Schluß des §. 6 dieser Verordnung bestimmten Betrag;
) fur die Zurückbehaltang beglaubigter Abschriften von den zur Begründung einer Anmeleung vorgelegten Urkunden
den im §. 4 dieser Verordnung bestimmten Betrag.
Außerdem sind dem Secretair die Kosten der oͤffentlichen Be—⸗ kanntmachungen und die etwaigen Porto-Auslagen zu er naiten.
II. Die unter J. aufgeführten Gebühren werden von dem Secre— tair gleich denjenigen Gebühren, welche in der Taxordnung vom 17. November 1826 dem Handelssecretair bewilligt sind, zu seinem Vortheil erhoben. In Bezug auf dieselben ko nmen die unter II. und 1III. der gedachten Tazordnung ertheilten
Vorschriften ebenfalls zur Anwendung.
Der Artikel 5, Absatz 10 des Gesetzes vom 21. Ven— tose VII., betreffend die Einregistrirung von Gesellschaften, tritt außer Kraft; dasselbe gilt von dem Kostensatz Nummer 15 unter J. der Taxordnung vom 17. November 1826, soweit er Certifikate aus dem Handelsregister betrifft.
Dem Handelsgerichts-Secretair ist gestattet, für die Gebühren
und Auslagen einen entsprechenden Voischuß zu nehmen.
Die Liquidation der Gebühren und Auslagen des Se— eretairs kann von dem Präsidenten des Händelsgerichts exeku— torisch erklärt werden. Das Exefutorium ist in Urschrist vollstreckbar.
Der Secrretair hat über die Vorschüsse und über die Auslagen Register zu führen und die Beläge dazu aufzu— bewahren.
Bei dem Verfahren, welches nach den Bestimmungen der Ar—
tikel 5 und 6 des Einführungsgesetzes vom 24. Juni 1861
eingeleitet wird, werden die Gebühren und Reisekosten der
Beamten und die Entschädigung der Zeugen nach den Ansäßen
und Maßgaben berechnet, angewiesen und erhoben, welche bei
dem Verfahren der Landgerichte in Strafsachen gelten.
Rücksichtlich der Stempel zu Attesten, Auszügen und be—
glaubigten Abschriften, so wie den Straferken tnissen und
Ausfertigungen hat es bei den bestehenden Vorschriften sein
Bewenden. Die unter J. Ziffer 4 erwähnten heglaubigten
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Abschriften, so wie die im §. 2 unter Ziffer 5 und 6 er— wäbnten beglaubigten Abschriften und Beglaubigungen sind stempelfrei. VI. Die Bestimmungen des §. 8 dieser Verordnung gelten auch
für den Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. ö. Gegeben Berlin, den 27. Januar 1862.
63 Wilhelm.
von Auerswald. von der Heydt. von Pa tow. Graf von Pückler. von Bethmann-Hollweg. Graf von Schwerin. pon Röoon. von Bernuth. Graf von Bernstorff.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten
Bekanntmachung der Ministerial-Erklärung vom 7. Januar 1862, betreffend die mit mehreren Kan— tonen der Schweiz abgeschlossene Uebereinkunft wegen der Kosten der Verpflegung von erkrankten Angehörigen der kontrahirenden Theile. Vom 25. Januar 1862.
Die Föniglich preußische Regierung ist mit dem schweizerischen Bundesrathe Namens der schweizerischen Kantone Zürich, Bern, Luzern, Unterwalden nid dem- Wald, Glarus, Appenzell, Grau⸗ bündten, Tessin, Waadt und Basellandschaft übereingekommen, in Bezug auf die Verpflegung erkrankter und Beerdigung verstorbener Angehöriger des anderen kontrahirenden Theiles die nachstehenden Grundsätze in Anwendung treten zu lassen.
1
Jede der kontrahirenden Regierungen verpflichtet sich, dafür zu
sorgen, daß in ihrem Gebiete denjenigen hülfsbedürftisen Angehö—
rigen des anderen kontrahirenden Theiles, welche der Kur und Ver⸗
pflegung benöthigt sind, diese nach denselben Grundsätzen wie bei
eigenen Staatsangebörigen bis dahin zu Theil werde, wo ihre Rück— kehr in den Heimathstaat ohne Nachtheil für ihre oder Anderer Gesundheit geschehen kann. ö.
Ein Ersatz der hierbei (S. 1) oder durch die Beerdigung er— wachsenden Kosten kann gegen die Staats- Gemeinde- oder andere oͤffenlliche Kassen desjenigen Staates, welchem der Hülfsbedürftige angehört, nicht beansprucht werden,
.
Für den Fall, daß der Hülfsbeduürftige oder daß andere privat⸗—⸗ rechtlich Verpflichtete zum Ersatze der Kosten im Stande sind, blei— ben die Ansprüche an letztere vorbehalten. Die kontrahirenden Re— gierungen sichern sich auch wechsel eitig zu, auf Antrag der betref— fenden Behörde die nach der Landes-Gesetzgebung zulässige Hülfe
nach billigen Ansätzen erstattet ,.
Allen Kantonen der Schweiz, welche die gegenwärtige Ueber⸗ einkunft nicht mit abgeschlossen haben, steht der Beitritt zu derselben offen. Dieser Beitritt wird durch eine die Uebereinkunft genehmi⸗ gende und der Königlich preußischen Regierung durch den schweize— rischen Bundesrath mitzutheilende Erklärung bewirkt. .
Gegenwärtige Erklärung soll, nachdem sie gegen eine überein⸗ stimmende Erklärung des schweizerischen Bundesrathes ausgewechselt worden, in den Königlich preußischen Staaten Gültigkeit haben und öffentlich bekannt gemacht werden.
Berlin, den 7. Januar 1862.
Der Königlich Preußische Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 6 Gr. v. Bern storff.
Vorstehende Ministerial-Erklärung wird, nachdem sie gegen eine Äbereinstimmende Erklärung des schweizerischen Bundesrathes vom 13. d. M. ausgewechselt worden, hierdurch zur öffentlichen Kennt⸗ niß gebracht.
Berlin, den 25. Januar 1862.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. Graf von Bern storff.
— . J . ,, einer Zusti egangen. zu leisten, damit denjenigen, welche die Kosten bestritten haben, diese lung seiner Zustimmung zugegang
werden,
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Dem Stadtbaurath Licht in Danzig und dem Baumeister Friedrich Hoffmann in Berlin ist unter dem 3. Februar 1862 ein Patent
auf ein Verfahren zur Darstellung künstlicher Sandsteine, so weit dasselbe nach der vorgelegten Beschreibung als neu und eigenthümlich erkannt ist, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗ fang des preußischen Staats ertheilt worden.
Berlin, 6. Februar. Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Polizei⸗-Anwalt und Gräflich von der Asseburg'schen Rentamtmann Wietzer zu Meisdorf im Mansfelder Gebirgskreise die Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen Ritterkreuzes zweiter Klasse des Herzoglich Anhaltischen Gesammt— haus-Ordens Albrechts des Bären zu ertheilen.
R ich t amtlich es.
Preußen. Berlin, 6. Februar. Seine Majestät der König nahmen beute den Vortrag des Kriegs- und Marine-Mi— nisters, General-Lieutenants von Roon, und des General-Adjutan— ten, General-Lieutenants Freiherrn von Manteuffel entgegen.
Hannover, 4. Februar. Dem gestern in den Kammern zur Vertheilung gelangten Budget des Landes für den Zeitraum von 1862 — 64 zufolge ist die Gesammt-Einnahme für die gedachte Periode auf 39 783,115 Thlr., dagegen die Ausgabe zu 40 023,819 Thlr. veranschlagt, mithin unter Zurechnung einiger noch der stän— dischen Genehmigung vorbehaltenen Posten, ein Defizit von nahezu 300,000 Thlr. vorgesehen. „Indeß hat, wie es in der Vorlage heißt, die Königliche Regierung geglaubt, von bestimmten Anträgen behufs Deckung dieses veranschlagten Defizits vorläufig absehen zu sollen, da gegründete Hoffnung vorhanden ist, daß in dem wirklichen Ergebniß der Verwaltung ein Defizit nicht eintreten werde, indem wenigstens bei Fortbestand des Friedens die größtentheils nach dem durchschnittlichen Erfolg der letzten drei Jahre veranschlagten Einnahmen aus den Zöllen, Steuern und Eisenbahnen wesentlich höher ausfallen werden, während andrerseits eine Ermäßigung der Ausgaben, so weit sie mit dem öffentlichen Wohl vereinbar ist, an— gestrebt werden wird.
Sachsen. Weimar, 4. Februar. Der Landtag hat gestern seine Geschäfte begonnen und die auf die Tagesordnung gebrachten Gegenstände im Sinne der Vorlagen rasch erledigt. Unter denselben befindet sich der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Verbindlichkeit zur Anwendung gestempelter Alkoholomeier, wecher nach dem Vorgang in Preußen und Sachsen vorgenommen worden ist. Dem Landtag ist der Entwurf eines Gesetzes, die Theilbarkeit zusammengelegter Grundstücke betreffend, zur Erthei— Zweck des Gesetzes ist, zu verhüten, daß in den Fluren, deren Grundstücke zusammengelegt sind, die mittels der Zusammenlegung erlangten wirthschakftlichen Vortheile durch zu weit gehende oder unzweckmäßige Wiederzer⸗ stückelung der zusammengelegten Grundstücke gefährdet werden. (L. 3.)
Baden. Karlsruhe, 4. Februar. In der heutigen (13. Sitzung der Zweiten Kamm er wurde der Gesetzentwurf betreffend die frühere Einberufung der Rekruten bei namentlicher Absttimmung einstimmig angenommen. In derselben Sitzung wurde von schiedenen Abgeordneten Auskunft gewünscht über die schon auf letzten Landtage gestellte Anfrage wegen der Zurückgabe Jahre 1849 weggenommenen und nicht zurückgegebenen e beziehungsweise ob die Großberzogliche Kriegs verwaltung satt der Zuͤrückgabe etwa Entschädigung leisten werde. Der Prädent Kriegsmininisteriums, General“ Lieutenant Ludwig, Waffen seien als Kriegsbeute abgenommen, um worden, daß ein Recht auf Zurückgabe in keine Die Rückgabe sei schon deshalb nicht möglich, weil di dieser Waffen, durch die Zeit verdorben, nicht mehr ez̃ Nachweis, wem die einzelnen Waffen gebörten, sei möglich, da keine Quittungen ausgestellt worden seien. weise sei Ersatz geleistet worden in zwei Fällen, wo. die den Nachweis geliefert bätten. Es seien nech einzelne in dem Zeughaus zu Rastatt. Diese würden gern zur
wenn der Nachweis des fruüberen Besizes g im Ganzen halte die Regierung aber an dem Grundfs ein Recht auf Zurückgabe des nach Kriegsrecht Adge
.
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eli a
83 *
nicht bestehe.