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d. J. erwiedere, keine Rechtfertigung, geschweige denn eine Nöthigung für die Heranziebung der Forensen in Ansehung ihres innerhalb des Schulbezirks gelegenen Grundvermögens.
Zunächst sind beide Fragen dadurch wesentlich von einander ver— schieden, daß es sich bei der ersteren nur um den Modus der Be— steuerung handelt, über welchen das Gesetz — §. 31. Th. II. Tit. 12 Allgemeinen Landrechts — keine detaillirten Vorschriften enthält, während die letztere die Beitragspflicht selbst betrifft. Daß aber die Unterhaltung der Schule nach dem Allgemeinen Landrecht eine persönliche Last der Sozietäts-Mitglieder ist, und hierdurch die Beitragspflicht der Forensen ausgeschlossen wird, unterliegt keinem gegründeten Zweifel. )
Sodann ist aber die in dem Erlaß vom 19. März d. J. aus— gesprochene Befreiung des auswärtigen Grundbesitzes, wie die Kö⸗ nigliche Regierung sich durch nochmalige Erwägung der Gründe überzeugen wird, nicht durch 5. 57 der Landgemeinde⸗ und Städte— Ordnung motivirt, mithin auch kein Anlaß zu dem Zweifel ge⸗ geben, ob nicht auch der §. 4 J. c. zur Anwendung gebracht wer— den könnte.
Billigkeitsgründe können nur soweit entscheidend sein, als sie mit dem positiven Recht besteben können, selbst wenn das letztere zu unhilligen Resul'aten führen sollte. Daß der Freilassung des auswärtigen Grundbesitzes Billigkeitsgründe zu Seite stehen, er— kennt auch die stönigliche Regierung in dem Bericht vom 8. Novem— ber v. J. an. Sie in diesem Falle walten zu lassen, rechtfertigt sich dadurch, daß dem positiven Recht — F§. 31 Th. II. Titel 12 Allgemeinen Landrechts — schon durch die Zugrundelegung der Klassen- und Einkommensteuer, in welcher auch das Einkommen aus dem Grundbesitz besteuert wird, genügt ist. Wird nun um des in dem Erlaß vom 19. . März d. J. bezeichneten höheren Interesses willen, welches die Grundbesitzer an dem Bestehen der Schule haben, neben den beiden gedachten persönlichen Steuern auch die Grund— steuer zur Berechnung gezogen, so wäre es eine ungerechtfertigte Prägravation, wollte man auch diejenige Grundsteuer mit heran— zieben, welche von außerhalb des Schulbezirks gelegenem Grund— besitz zu entrichten ist. Denn ob der betreffende Steuerpflichtige sein Vermögen, soweit es nicht in dem innerhalb des Schulbezirks gelegenen Grundbesitz besteht, in Grundbesitz außerhalb des Schul— bezirks, oder in Hypotheken, Staatspapieren oder sonst wie angelegt bat, ist für die Schulgemeinde völlig gleichgültig und gewährt ihr keinen Titel, um im einen Fall eine höhere Schulsteuer zu erheben, als im anderen.
Mit der Beitragspflicht der Forensen hat dies nichts zu thun. So lange die Unterbaltung der Schulen gesetzlich den Mitgliedern der Schulsozietät obliegt, sind und bleiben die Forensen von Bei— trägen für diesen Zweck befreit.
Berlin, den 20. August 1861.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal— Angelegenheiten. In Vertretung: Lehnert.
An die Königliche Regierung zu N.
Ministerium des Innern.
Cirkulgr-Verfügung vom 13. Dezember 1861 — betreffend die Verbältnisse der in Rußland sich aufhaltenden militairpflichtigen Preußen.
In Betreff der in Rußland sich aufhaltenden militairpflichtigen preußischen Unterthanen finden wir uns veranlaßt, der Königlichen Regierung hierdurch Folgendes zu eröffnen:
. Die Königliche Gesandischaft zu St. Petersburg ertheilt den— jenigen preußischen Unterthanen, welche die geschehene Ableistung der Militairpflicht oder die erlangte Befreiung bon derselben nicht nachgewiesen haben, Schutzscheine stets nur bis zu demjenigen Zeit— punkie, mit welchem sie ihr 20. Lebensjahr vollenden. Die Schutz— scheine ür sosche Personen, welchen ein Ausstand für Ableistung der Mitairpflicht von hier aus ertheilt worden ist, werden nur bis zum Ablauf. der als Ausstand bezeichneten Frist ausgefertigt. Gesuche um Ertbeilung von Schutzscheinen über resp. das 20ste Lebensjahr oder den Ablauf des Ausstandes hinaus werden mit der Weisung abgelehnt, zuvor der Militairpflicht zu genügen oder die eilangte Befresung von derselben nachzuweisen. — In solcher Weise 2 , , für diejenige Zeit nicht er— angen, wo sie der Erfüllung der Militairpfli = ziehen sachen. , ; r
Dessenungeachtet haben die Erfahrungen der letzten Jahre ge— lehrt, daß die in Rußland befindlichen preußischen Unterthanen in einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen sich die rechtzeitige Er— füllung der ihnen bezüglich des Militairdienstes gegen das Vater— land obliegenden Verpflichtungen nicht ernstlich angelegen sein lassen, und haben wir daher in nähere Erwägung genommen, in welcher anderen Weise auf die Erreichung dieses Zweckes noch hinzuwirken sein möchte.
Zu dem Ende ist es unsererseits für zweckmäßig erachtet und dem Herrn Minister der auswärtigen Angelegenheiten in Vorschlag gebracht worden, in diejenigen gesandtschaftlichen Schutzscheine, welche sich auf militairpflichtige, in Rußland sich aufhaltenden Preußen ausschließlich oder mit beziehen, über den Zeitpunkt, zu welchem sie sich behufs der Erfüllung ihrer Militairpflicht spätestens zu stellen haben, und über die Folgen einer etwaigen Versäumung dieses Zeitpunktes einen Vermerk nachstehenden Inhalts einrücken zu lassen:
„Wenn der Militairpflichtige ein Jahr nach Eintritt in das militairpflichtige Alter, d. h. nach dem Kalenderjahre, in welchem er das 20. Lebensjahr vollendet, und resp. ein Vierteljahr nach Ablauf des ihm etwa ertheilten Ausstandes, nicht den Rach— weis führt, daß er sich vor einer Preußischen Ersatzbehörde zur Ableistung der Militairpflicht gestellt, oder einen weiteren Aus— stand zum Eintritte in den Dienst erhalten hat, so wird seine Auslieferung nach Preußen auf Grund der bestehenden Kartel— Convention bei der Kaiserlich Russischen Regierung unnachsichtlich beantragt und der betreffende Militairpflichkige demnächst als un— sicherer Heerespflichtiger eingestellt und behandelt werden.“
Der Herr Minister der auswärtigen Angelegenheiten ist auf diesen Vorschlag eingegangen, und sind nunmehr neue Formulare der betreffenden Schutzscheine gedruckt worden, welche auf der Vor— derseite so lauten:
„Nr. Gratis, gültig bis zum Da Vorzeiger dieses, . nach⸗ gewiesen ha daß Preußische Untertan so wird ih gegenwärtiger Schutz-Schein zum Aufenthalte im Kaiserlich Russischen Reiche ertheilt und dem Schutze der Kaiserlichen Behörden ge— ziemend empfohlen. St. Petersburg, den ten 18 Königlich Preußische Gesandtschaft.“ und auf der Rückseite die obige Eröffnung für die Militairpflichti— gen enthalten. Wenn einerseits anzunehmen ist, daß eine derartige Eröffnung die in Rede stehenden Unterthanen auf die Erfüllung ihrer Ob— liegenheiten hinführen wird, so wird dadurch andererseits dem von den qu. Individuen bisher häufig erhobenen Einwande auch that— sächlich begegnet werden, daß sie ihre Pflichten in Bezug auf den Militairdienst nicht gekannt haben. ]
Die Königliche Regierung hat hiernach das Weitere zu ver— anlassen und die Landraͤthe insbesondere anzuweisen, uber die in Rußland sich aufhaltenden militairpflichtigen preußischen Unter— tbanen die strengste Kontrole zu führen, damit die dieser Kategorie von Dienstpflichtigen durch die Allerhöchsten Bestimmungen“ ge— währten besonderen Vergünstigungen nicht durch eine nachsich ige und lässige Handhabung der gedachten Bestimmungen erweitert werden. — In den geeigneten Fällen gewärtige ich, der Minister des Innern, zur Stellung des Äuslieferungs-Antrages ungesäumt die erforderliche Anzeige. ĩ
Berlin, den 13. Dezember 1861.
Der Minister des Innern. Der Kriegs⸗Minister. Graf von Schwerin. von Roeon.
An saͤmmtliche Königliche Regierungen und an den Königlichen Militair-Fsom— missarius hier.
Cirkular-Erlaß vom 17. Dezember 1861 — betref— fend das Verfahren bei militairischen Pulver— Transporten.
Vorschrift vom 12. April 1852 (Staats-Anzeiger Nr. 218 S. 1293.
Nach 5. 3 der über das bei Versendung von Schießpulver durch Königliche Militair-Bebörden zu beachtende Verfahren unterm 12. April 1852 erlassenen, der Königlichen Regierung mittelst Ver— fügung vom 31. Januar 1853 mi getheilten Vorschriften soll die absendende Militair- Behörde die Regierung, deren Bezirk durch den Pulver-Transport berührt wird, bon dem Tage des Abgangs
resp. demjenigen des muthmaßlichen Eintreffens desfelben an feinem
Bestimmungsorte, so zeitig benachrichtigen, daß diese wiederum die betreffenden Lokalbehörden noch früh genug davon in Kenntniß setzen kann.
lich bei lang dauernden Transporten zu Wasser — der Zeitpunkt des Eintreffens resp. des Durchpassirens von Pulver- ꝛc. Trans— porten seitens der absendenden Behörde im Voraus mit Sicherheit bezeichnet werden kann, schwerden Veranlassung gegeben.
sVriegs-Minister nunmehr die Anordnung getroffen, daß fortan in allen den Fällen, in welchen der Tag des Eintreffens ꝛc. eines der⸗ artigen Transports sich bei der Absendung nicht mit Bestimmtheit angeben läßt, dieser Tag durch den Transportfübrer sowohl
so zeitig als möglich schriftlich per Post angezeigt werde.
geeignete Mittheilung zu machen.
sämmtliche Königliche Regierungen, ausschließlich
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Es hat sich jedoch herausgestellt, daß nicht immer — nament⸗
und hat dies bereits zu mehrfachen Be—
Zur Beseitigung des gedachten Uebelstandes hat der Herr
den betreffenden Regierungen, als auch den nächstbetheiligten Lokal⸗ Behörden und der empfangenden Bebörde während des Transports
Indem ich der Königlichen Regierung von dieser Verfügung d. d. den 30. November d. J., Kenntniß gebe, (a.) veranlasse ich dieselbe, den Ihr untergeordneten Behörden hiervon gleichfalls
Berlin, den 17. Dezember 1861.
Der Minister des Innern. Graf von Schwerin.
An
derjenigen zu Danzig. A.
Pulver⸗ und Munition s⸗-Transporte betreffend.
Mit Rücksicht auf den F. 3 der Vorschrift über das, bei Versendung von Schießpulver zu beobachtende Verfahren vom 12. April 1852 wird hierdurch allgemein angeordnet, daß in allen Fällen, in welchen — wie z. B. bei lange dauernden Transporten zu Wasser — sich der Tag des Eintreffens resp. des Durchpassirens von Pulver- und Munitions-Trans— porten von der absendenden Behörde bei der Absendung nicht mit Be— stimmtheit angeben läßt, dieser Tag durch den Trausportführer sowohl den betreffenden Regierungen, als auch den nächstberheiligten Lokal⸗Behöoͤrden und der empfangenden Behörde während des Transportes so zeitig als möglich, schriftlich per Post angezeigt werde.
Die betreffenden Militairbehörden und Truppentheile haben auf die Beachtung dieser Anordnung zu halten.
Berlin, den 30. Rovember 1861.
Kriegs-Ministerium, Allgemeines Kriegs-Departement. von der Goltz. Teisler.
Verfügung vom 18. Dezember 1861 — betreffend
die Verhältnisse der Realschule zu Frankfurt a. O.
in Bezug auf den freiwilligen Militairdienst der Zöglinge.
Auf Grund einer Mittheilung des Herrn Ministers der geist— lichen c. Angelegenheiten benachrichtigen wir das ꝛc. und das zc. zur gefälligen Instruirung der Departements-Prüfungs-ommissio— nen für einjährige Freiwillige ergebenst, daß die Realschule zu Frankfurt a. O. in die erste Srdnung der Realschulen aufgenommen worden ist.
Berlin, den 18. Dezember 1861.
Der Kriegs-Minister.
Der Minister des Innern. v. Roon.
Graf v. Schwerin.
An die oberen Provinzial-, Militair- und Civilbehörden.
Finanz ⸗Ministerium.
Verfügung vom 30. November 1861 — betreffend die Diäten und Fuhrkosten der Abgeordneten zur Einschätzung der Gewerbesteuer in Klasse A. I.
Tircular-Verfügung vom 26. Juli 1856 (Staats⸗Anz. Nr. 200 S. 1645.)
Auf den Bericht vom 6. November d. J. wird der Königlichen Regierung eröffnet, daß Tagegelder nur denjenigen Abgeordneten der Steuergesellschaft A. I. zu bewilligen sind, welche außerhalb des Ortes wohnen, an welchem die Sitzungen zur Erledigung des Ver— anlagungsgeschäfts abgehalten werden. Die Königliche Regierung möge in dieser Hinsicht sowie bezüglich der Höhe der Reisekosten und Diäten und des Verfahrens bei Einreichung und Feststellung
und Bezirks-Kommissionen aufgestellten Regeln zur Richtschnur dienen lassen. * Berlin, den 30. November 12861.
Der Finanz⸗Minister. bon Patow.
An die Königl. Regierung zu N.
Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte, betreffend die Befugniß der Rheinischen Regierungen, emeri⸗ tirten Lehrern eine Pension aus Gemeinde— Mitteln zu bewilligen, vom 12. Oktober 1861.
Auf den von der Königlichen Regierung zu D. erhobenen
tompetenz-Köonflikt in der bei dem Königlichen Landgericht zu D.
anhängigen Prozeßsache ꝛc. 2c. erkennt der Königliche Gerichtshof
zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte für Recht: Laß der Rechts—
weg in dieser Sache für unzulaͤssig und der erhobene Kompetenz—⸗
Konflikt daher für begründet zu erachten. Von Rechts wegen. Gründe.
Durch Verfügung der Regierung zu D. vom 4. Oktober 1859 ist der Verklagte, welcher als Elementarlehrer in R. fungirte, ungeachtet des Protestes der Gemeinde R., die die völlige Dienstfähigkeit desselben, so wie als Ursache seines Pensionsgesuchs seinen Wunsch, sich dem nebenbei von ihm betriebenen sehr einträglichen Kohlenhandel allein hinzugeben, behaup⸗ tete, auf sein Ansuchen mit 80 Thlrn. Pension in den Ruhestand versetzt, und es ist zugleich bestimmt, daß 20 Thlr. der jährlichen Pension aus dem Einkommen der Schulstelle, 60 Thlr. dagegen von der Gemeinde noch außerdem zu bezahlen seien. Die Gemeinde ist mit ihrem dagegen erho⸗ benen Rekurse sowobl vom Ober-Präsidenten der Rheinprovinz, als von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten zurückgewiesen worden, und hat am 29. Oktober v. J. dahin gegen den bezeichneten Lehrer geklagt: daß er für nicht berechtigt erklärt werde, einen jährlichen Pensionsbeitrag von 60 Thlrn. aus der Kasse der klagenden Gemeinde zu beziehen.
Zur Begründung der Klage ist geltend gemacht, daß, da kein Gesetz eine Pension für emeritirte Schullehrer bestimme, der Anspruch darauf nur auf kontraktlicher Zusicherung würde beruhen können, eine solche aber nicht stattgefunden habe.
Durch Plenarbeschluß vom 2. November 1860 hat hierauf handlung der Sache die Regierung den Kompetenz- Konflikt erhebe sie auf F. 18 der Regierungs⸗Instruction vom 23. Ofktober 1317 nach welchem ihr die Beaufsichtigung und Verwaltung des ESlementar⸗ Schulwesens, namentlich der äußeren Schulangelegenheiten zustehe, woraus ihr Recht fließe, dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Lehrer angemessen dotirt würden, zu welcher Dotation aber auch der Unterhalt des ohne sein Verschulden dienstunfähig gewordenen Lehrers gerechnet werden müsse. Die Rechtmäßigkeit und Nothwendigkeit ihrer diesfälligen Verfügung unterliege dem Rechtswege nicht, und sei ressortmäßig bon ihr allein zu beurtheilen. In einer Erklärung der Gemeinde auf den Kompetenz- FKon⸗ flikt sucht sie auszuführen, daß aus dem allgemeinen Aufsichts⸗Recr über die Schulen und deren Verwaltung noch nicht die Befugniß folge außer auf die Einkünfte der Schule auch noch auf die Gemeinde eine Pension für einen emeritirten Lehrer anzuweisen, dem eine solche de seiner Anstellung durch den Dienstvertrag von der Gemeinde ni zugesichert sei. Ob dessen ungeachtet aus demselben ein jolcher An spruch felge, sei privatrechtlicher Natur, and daher der Entscheidun—
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der Gerichte um so mehr unterworfen, als ein diesfälliger Streit
das Rheinische Ressort-⸗Reglement vom 20. Juli 1818 derselben nicht en: zogen sei. ien ; Der Ober⸗Prokurator hält den Kompetenz⸗Konflikt für begründet.
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Schule mit ausreichenden Lebrkräften z dahin unter Anderem die ausreichende Sorge dafür, daß den Schullebrern das zu wendige gewährt wird. Wenn ader der J der Jugend genügendes Lebrer-Person
so darf fich die Fuürsorge der Beborde nicht Dienst befindlichen Lebrer deschrönken gemessene Berücsichtigung der odne 1d; denen Schullebrer aus gedednt werden. vermöge des ihnen zustebenden News
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der Liquidationen sich die in dem Cirkular-Restripte vom 26. Juli 1856 in Betreff der Mitglieder der Einkommensteuer-Einschaͤtzungs—
und der Beaufsichtigung desselden auch desnz