1862 / 49 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

340

b) Fachwerksgebäude mit Stein- oder Metallbedachung oder sonst mit einer Bedachung, deren Masse von der Landespolizei⸗Be—⸗ hörde ausdrücklich als feuersicher anerkannt ist, ohne vorge⸗ dachte Triebwerke (II. a.). sobald sie keine massive oder auf einen halben Stein verblendete Brandgiebel haben, und die sämmtlichen Umfassungswände sammt Giebel ausgemauert oder vollständig gestakt und gelehmt sind; Fachwerksgebäude von gleicher Bedachungs⸗ und Bauart, deren Giebelseiten zwar nicht durch einen massiven Giebel, wohl aber durch die Giebel der daran stoßenden massiven Gebäude voll— ständig gedeckt werden;

Treibhäuser mit massiven Giebeln, massiver Hinterwand und Glasbedachung;

Gebäude der Bauart ad J. 2. mit hölzernen Unterbauen, wo— hin auch Dächer mit überstehenden, jedoch nicht mit feuer⸗ sicherer Bekleidung versehenen Sparren zu rechnen sind, so wie Gebäude derselben Bauart, an deren Außenwänden sich höl— zerne Gallerieen oder hölzerne Freitreppen befinden.

III. Zur dritten Klasse gehören:

a) Gebäude von Fachwerk, worin sich Triebwerke der vorgedach— ten Art (II. 2.) befinden, wenn die Gebäude zwar eine Stein— oder Metallbedachung oder sonst eine Bedachung, deren Masse bon der Landespolizeibehörde ausdrücklich als feuersicher aner— kannt ist, dagegen keine massive Brandgiebel haben;

b) Gebäude von Fachwerk mit den ad a. bemerkten Bedachungs— arten, deren äußere Wände oder Giebel theilweise oder durch— weg nicht ausgemauert oder gestakt oder gelehmt, vielmehr mit Brettern beschlagen oder offen sind, ganz abgesehen davon, ob die offenen Wände oder Giebel durch ein anderes Fach⸗— wer ksgebäude gedeckt worden oder nicht;

e) alle mit hölzernen Schornsteinen oder mit sogenannten Schwieb⸗— bogen versehene Gebäude, wenn sie auch mit Stein- oder Metallbedachung oder sonst mit einer Bedachung versehen sind, deren Masse von der Landespolizeibehörde als feuersicher aner— kannt ist;

Gebäude von gleicher Bedachung mit hölzernen Umfassungs— wänden, d. h. deren Wände oder Fache weder ausgemauert noch gestakt und gelehmt, vielmehr mit Holzstücken ausgelegt sind, oder ganz oder theilweise aus Holzstücken bestehen; Spinnereien in Schaaf und Baumwolle, sofern der Betrieb nicht durch Handmaschinen, sondern durch Wasser- oder durch Dampfkraft bewirkt wird;

k) Cichorien-Fabriken bei einer der ad a. bemerkten Bedachungs— arten;

g) Treibhäuser mit Fachwerksgiebeln und Fachwerkswänden bei

einer Glasbedachung.

Zur vierten Klasse gehören:

alle mit Rohr, Stroh oder Holz gedeckten Gebäude; Windmühlen, unter der im §. Al festgesetzten Beschränkung; )

)

Ziegel- und Kalköfen; Theater;

e) Zuckersiedereien;

f) Gebäude, worin sich Dampfkessel befinden, welche entweder als bewegende Kraft der Dampfmaschinen dienen, oder in welchen, bei einem Inhalte von 80 Kubikfuß und darüber, die Dämpfe zu irgend einem Zwecke, z. B. zum Sieden der Kartoffeln in großen Brennereien 2c. gespannt werden; Gebäude mit hölzernen oder unausgefachten Umfassungswänden oder Giebeln, in denen sich Mühlenwerke befinden, die mit Dampf⸗ oder Wasserkraft betrieben werden, wenn diese Gebäude auch eine feuersichere Bedachung haben;

Spinnereien in Schaaf- und Baumwolle, deren Betrieb nicht durch Handmaschinen, sondern durch Wasser- oder Dampfkraft bewirkt wird, sofern das Gebäude hölzerne oder ausgefachte Umfassungswände oder Giebel bat, oder aus hölzernen Um— fassungswänden besteht, wenn auch die Bedachung mit Zie— geln oder in sonst als feuersicher anerkannter Weise ausge— geführt ist. Zu §. 42 und in dessen Stelle. Ein massiver Brandgiebel muß von gebrannten Steinen oder Feldsteinen nur mit Kalk gemauert, obne alle Oeffnungen aus— geführt sein, jedoch ist bis zur Dachbalkenlage auch die Anwen— dung von Kalkpisé gestattet. Ein auf einen halben Stein verblendeter Giebel muß aus ge— brannten Steinen resp. Feldsteinen und mit Kalk, ebenfalls ohne Oeffnungen, dergestalt aufgeführt sein, daß 5. Zoll über die Fachwerkswand hinausgehen, und die Dachlatten oder son— stiges Holzwerk nur bis an jene 5 Zoll beran⸗, nicht aber durchgehen, und daß bei zusammenstoßenden Giebeln zweier Ge⸗ bäude jeder einzelne in dieser Art konstruirt ist. Zu §. 47 und in Stelle desselben. Der für jede Rate eines Halbjahrs auszuschreibende Beitrag wird in dem Verhältnisse festgesetzt, daß . die erste Klasse gegen die zweite wie 1 zu 3, gegen die dritte wie 1 zu 5 und gegen die vierte wie 1 zu 14 wenn von der ersten Klasse ein Bei⸗

Sgr.

a b e

d

gr.

§ę. 20 mie Feuerschaden eingetreten ist, muß sofort der Feuersozie— täts- Direction eine Anzeige über den stattgehabten Brand und den un— gefäbren Schadenbetrag gemacht, demnachst baldmöglichst und laͤngstens innerhalb drei Tagen nach töllig gedämpftem Feuer eine Besichtigung des w durch einen Deyvutirten des Magistrats unter Zuziehung des Beschädigten und zweier Mitglieder der Gemeinde, die zu den Versicherten

gehören und mit dem Beschädigten nicht in auf- und absteigender Linie oder im vierten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, oder mit einer Partei oder deren eben genannten Verwandten verlobt sind oder in Heiraths-Unterhandlungen stehen, vorgenommen werden.

Ergiebt sich, daß ein Totalschaden vorliegt, so ist darüber an Ort und Stelle eine Verhandlung aufzunehmen, wodurch dieses Resultat fest— gesetzt wird. Ein Totalschaden liegt vor, wenn entweder sämmtliche ver— sicherte Theile des Gebäudes zerstört, oder die etwa verbliebenen nach sachverständiger Feststellung zum Wiederaufbau nicht anwendbar sind, und der etwaige Werth des verbliebenen Materials die zu ermittelnden Kosten der Schuttaufräumung und Planirung der Brandstele nicht übersteigt. Handelt es sich aber um eine partielle Beschaͤdigung, so müssen bei der Schadenbesichtigung außerdem noch zwei, zu der Verhandlung entweder besonders zu vereidigende oder ein für alle Mal zu diesen Abschätzungen auf Grund der Bestimmungen des Regle— ments vereidigte Sachverständige oder aber die städtische Rebisions-Kom— mission (§. 27), falls die sachverständigen Mitglieder dazu besonders vereidigt sind, zugezogen, und von diesen muß die Abschätzung nach §. 56 sofort an Ort und Stelle vorgenommen und zum Protokoll erklärt, der Beschädigte selbst auch darüber gehört werden. Erscheint das Ergebniß dieser Ermittelungen zweifelhaft, so ist eine anderweite Abschätzung vor zunehmen, welche den Zweck hat, den Neuwerth sowohl des unvdersehrt gebliebenen als des zerstörten Theils des Gebäudes an Materialien und Arbeitslohn nach den örtlichen Preisen gründlich zu veranschlagen. Die Verhältnißzahlen der Anschlags- zu der Versicherungssumme ergeben den Antheil der letzteren, welcher dem Beschädigten gewährt werden muß. Die Sozietätsdirection hat nicht nur das Recht, bei eintretenden Brand— schäden durch ein Mitglied ihres Kollegiums oder durch ein Magistrats— Mitglied aus den zur Sozietät gehörigen Städten die Festsetzung des Schadens an Ort und Stelle unter Zuziehung eines Deputirten des Ma— gistrats, zweier Versicherten, des Beschädigten und zweier vereideten Sach verständigen zu bewirken, sondern auch die Abschätzungsverhandlungen durch einen Baubeamten oder sonstigen Bauverständigen revidiren zu lassen und mit Rücksicht auf dessen Gutachten den Entschädigungsbetrag festzustellen.

An Steltke des 8g 53.

Wenn jedoch das Feuer von dem Versicherten selbst vorsätzlich ver— ursacht, oder mit seinem Wissen und Willen oder auf sein Geheiß von einem Dritten angelegt war und demgemäß eine strafrechtliche Verurthei lung erfolgt ist, so fällt die Verbindlichkeit zur Zahlung der Brandschaden— vergütigung fort. t

Wegen bloßen Verdachts, daß der Versicherte das Feuer vorsätzlich berursacht habe, kann diese Zahlung nur dann vorenthalten werden, wenn der Verdacht so dringend ist, daß auf den Grund desselben wider den Versicherten die gerichtliche Untersuchung eingeleitet wird. In diesem Falle hängt es von dem Ergebniß des Urtels ab, ob die Brandschaden— vergütigung definitiv wegfällt, oder nach rechtskräftig entschiedener Sache nachzuzahlen ist. Wird der Versicherte freigesprochen, so muß die Nach— zahlung erfolgen; im Falle einer Verurtheilung ist die Societät aber dazu nicht verpflichtet.

Haften auf dem abgebrannten Gebäude Hypothekenschulden oder an— dere Realverbindlichkeiten, so ist die Brandschaden-Vergütigung so weit zu gewähren, als solche zur Sicherung oder Befriedigung der Realberechtig ten erforderlich ist (8. 12), und bleibt der Sozietät alsdann nur der Ci— vilanspruch gegen den Versicherten und seine Mitschuldigen vorbehalten.

Zur besseren Verfolgung dieses Civilanspruchs werden in dem Falle einer eingeleiteten Untersuchung die betreffenden Gerichtsbehörden ange wiesen, auf Requisition der Direction eine Protestatio de non amplius intabulando auf sämmtliche Grundstücke des präsumtiven Regreßpflichtigen einzutragen.

Zu §. 70 und in dessen Stelle. Bei Totalschäden wird die ganze versicherte Summe vergütigt. Zu §. 74 und in dessen Stelle. .

Die Zahlung der Brandschaden-Vergütigung beziehentlich der Ver— gütigung aus §. 68 des Reglements geschieht an den Versicherten, und darunter ist allemal der Eigenthümer des versicherten Gebäudes zu ver— stehen, dergestalt, daß in dem Falle, wenn das Eigenthum des Grund— stücks, worauf das versicherte Gebäude steht oder gestanden hat, durch Veräußerung, Vererbung u. s. w. auf einen Anderen übergeht, damit zu⸗ gleich alle aus dem Versicherungs-Vertrage für den bisherigen Besitzer bervorgehenden Rechte, gegen Erfüllung der entsprechenden Pflichten, für übertragen geachtet werden.

Zu §S§. 75 und 76 und an deren Stelle.

Wenn und insoweit ein Arrestschlag vor geschehener Auszahlung der Vergütigungsgelder eintritt, ist die Sozietät verbunden, die Zahlung in das gerichtliche Depositorium zu leisten, wonächst die Interessenten das Weitere unter sich abzumachen haben.

Zu §§. 81 und 82 und in deren Stelle.

In der Regel hat auch jeder Versicherte, welcher ein Gebäude durch Brand gänzlich verliert, gegen die Sozietät die Verpflichtung, das abge— brannte Gebäude auf derselben Stelle wieder herzustellen, und nur unter dieser Bedingung auf die Auszahlung der Vergütigungsgelder Anspruch §§. 71 ff.). Indessen hängt dieser Anspruch niemals von der Wieder— berstellung eines dem abgebrannten völlig gleichen Gebäudes ab, sondern es ist nur erforderlich, daß die Vergütigungsgelder lediglich zum Bau verwendet werden, welches letztere der Magistrat zu bescheinigen hat. Es ist demnach gestattet, an die Stelle mehrerer abge— brannten Gebäude selbst nur ein Gebäude aufzurichten; es muß aber die Verwendung der für die abgebrannten Gebäude dem Beschädigten zu— kommenden Brandvergütigungsgelder durch den Neubau nachgewiesen wer— den. Will der Besitzer das Gebäude überhaupt nicht oder nicht wie⸗ der auf der selben Stelle oder auf dem selben Gehöfte, sondern auf einer Stelle, die ein anderes Hypothekenfolium hat, aufbauen, oder wird demselben der Wiederaufbau überhaupt oder auf ber alten Stelle oder dem Gehöfte landespolizeilich untersagt, so erfolgt die Auszahlung der

341

Brandentschädigungsgelder (insofern derselben nicht etwa reglements mäßige Hindernisse (8. 63) entgegenstehen) nicht anders, als wenn der Versicherte durch ein von der Hypothekenbehörde ausgestelltes Attest darthut, daß auf dem vom Feuer betroffenen Grundstücke keine eingetragenen Hypotheken⸗ schulden oder Realverpflichtungen haften, oder daß die Hypothekengläubiger und andere Realberechtigten in die Auszahlung der Brandversicherungs⸗ gelder gewilligt haben. ö

Der Magistrat ist bei Beantragung der Zahlung für Beachtung vorftehender Vorschrift verantwortlich. .

Zu §. 86 und in Stelle desselben. Die Beamten der Direction, nämlich:

1) ein Rendant, ö ö ein Centroleur, Buchhalter, erster Secretair und Kalkul ator, 3) ein zweiter Secretair und zweiter Kalkulator,

ein Registrator und dritter Kalkulator,

5) ein Kanzleidiätarius,

6) ein Bote, . werden durch die Direction, und zwar die zu 1 bis 4 auf Lebenszeit, der Kanzleidiätarius und Bote auf Kündigung gewählt.

Bei unfreiwilligen Entlassungen und Versetzungen in den Ruhestand sinden die für Staatsdiener bestehenden gesetzlichen Vorschriften auch auf die Beamten der Städte⸗Fßeuer-Sozietäts-Direction Anwendung. q

Die Festsetzung der Pension erfolgt nach denselben Grundsätzen, wie für unmitlelbare Staatsdiener, und nicht minder soll bei dem Ableben eines dieser Beamten den Hinterbliebenen derselben neben dem sogenann⸗ ten Sterbequartal auch noch ein vierteljährliches Gnadengehalt gewährt werden. ;

In Stelle des §. 94

und des Zu satzes zu demselben im Rachtrage. .

Bei der Feuer⸗Sozietäts-Direction wird für jede zu dem Verbande gehörige Stadt besonders ein Lagerbuch geführt, in welches alle das Feue rversicherungsgeschäft betreffenden Haupthandlungen sorgfältig einge— tragen werden. . rage h Kosten der etwa durch Zu- und Abgänge oder sonstige, durch den ordentlichen Geschäftsgang bedingte Veränderungen nötbig werden⸗ den Umschreibung der Lagerbücher werden aus dem Sozietäts⸗Fonds ve re, .

, des §. 114 und des Zusatzes zu dem selben im

3 Nachtrage. J

Den sachverständigen Bauhandwerkern, welche auf die Aufforderung der Feuersozietäts⸗ Behörden in den Tap und Brandschadenaufnahme⸗ Terminen mitwirken, werden für diese Mübwaltung außer den Fuhrkosten, wo diese nöthig sind, 20 Sgr. bis 1 Thaler 10 Sgr. Diäten bewilligt.

Für die Revision der Gebäudebeschreibungen erbalten die beiden tech⸗ nischen Mitglieder der Revisionskommission GG. 27) eine Remuneration, welche in folgender Art hiermit festgesetzt wird: . .

a) für die Prüfung der Gebäudebeschreibungen im Falle neuer Verfiche⸗ rungen (8§. 27) bei einem Versicherungswerthe von

Z25 bis 200 Thlr. Thlr. 5 Sgr. = Pf.

JJ l y, 19 w 15 2025 4—h4000 20 ons n 600M . 25 ö hh dare, , , .

b) für Prufung der Gebäudebeschreibungen bei Erhöhung bestehender Versicherungen kommen die Säße unter a. nach dem Betrage des hinzutretenden Versicherungswerthes in Anwendung; ; für die Prüfung des Werthes unversicherter Privatgebäude zum Zwecke der Heranziehung zu den Kosten der Nebenbeschädigungen kommen dieselben Sätze gleichfalls in Anwendung.

Macht sich bei derartigen Gebäuden die Aufnahme von Gebaude⸗ beschreibungen Seitens der Mitglieder der technischen Nevisions⸗ Kommission nothwendig, so wird für diese Arbeit eine besondere Vergütigung 3 und die Festsetzung erfolgt auf Grund der §§. 113 und 114, .

z. die Prüfung der Gebäude in Bezug auf. eintretende Klassen⸗Ab— änderung werden die Gebühren dahin festgestellt:

bei einem Versicherungswerthe

von 25 bis 1009 Thlr hoo , ö 5025 und darüber ö 2

Die sammtlichen Gebührensätze finden auf die vorgedachten e . in allen zur Sozietät gehörigen Städten ohne Unterschied ihrer ot he und ohne Rücksicht auf die Lage der Gebäude Anwendung, sobald das betreffende Gehöft innerhalb des städtischen Weichbildes gelegen, ist.

In den Städten jedoch, in welchen sich keine wählbaren Bauhand—⸗ werker befinden, kommen außer den vorgedachten Gebühren die erweis lichen baaren Auslagen der von auswärts zugezogenen Techniker außerdem noch

um Ansatz. ‚. )

Uh wrbahrrusthe beziehen sich nicht auf die Versicherung summen der einzelnen in der Beschreibung aufgeführten Gebäude, sondern sie wer⸗ den dem summarischen Betrage der Versicherungssummen sämmtlicher zur Nevision gelangenden Gebäude des Gehöfts gemäß berechnet und unter beide Techniker getheilt. ö

, dessen Stelle.

Außer den eigentlichen Brandentschädigungsgeldern sollen tan er Städt e⸗Feuersozietäts⸗-Direction auch noch an Prämien angewiesen werden

1) für die erste Spritze, welche von auswärts, d. h. aus einem nicht zum Stadtgemeindebezirke gehörigen Orte oder Etablissement zu Hülfe kommt 19 Thlr.

2) für die zweite 5 *

3) für jede andere 2

) für den ersten beim Feuer ven auswärts eintreffenden Wasserwagen

5) für den zweiten dito . .. jedoch nur für den Fall, daß dieselben bei Löschung des Feuers wirklich in Thätigkeit gekommen sind. /

Ferner soll die Direction befugt sein, Prämien in der Höhe bis zu Einhundert Thaler an diejenigen zu bewilligen, welche einen Brandstifter entdecken und anzeigen, so daß dessen Bestrafung eintreten kann; ebenso Prämien in der Höhe bis zu zehn Thaler an diejenigen, welche sich im Interesse der Sozietät durch Hülfeleistung bei einem Brande besonders ausgezeichnet haben. . K Zu §. 119 und in Stelle desselben und der Zusätze im §. 119

im Nachtrage. . Andere Entschädigungen oder Vergütungen für zufällig beim Brande entstandene Schäden an unversicherten Gegenständen werden nur gewährt, insoweit durch solche eine Gefahr von Gebäuden, welche bei der Sozietät versichert sind, abgewendet ist, oder die Nothwendigkeit der Beschädigung zum Zwecke der Löschung des Brandes erweislich gemacht wird.

In diesem Falle darf aber nur der Werth der beschädigten Gegen⸗ ständé nach dem Zustande vor dem Brande, nicht nach den Wiederher⸗ stellungskosten liquidirt werden.

Die Festsetzung bleibt der Feuer-Sozietäts-Direction vorbehalten, und diese ist verpflichtet, nur insoweit Vergütung zu gewähren, als der Schaden eben erweislich im Interesse der Sozietät bewirkt ist.

Alle sonstigen willkürlich verursachten Schäden hat die Sozietät nicht zu erstatten. Eben so wenig die durch das Feuer selbst entstandene Be⸗ schädigung an unversicherten Gegenständen. . .

Kur- und Versaͤumnißkosten derjenigen, welche bei Löschung eines Brandes erheblich verungluücken, sollen nach billigen Grundsätzen gleichfalls vergütigt werden.

Auch für Zugthiere, die erweislich bei der Löschung eines Brandes durch Heranschaffüng der Löschgerathschaften erheblich beschädigt werden, soll eine Entschädigung nach billigen Grundsätzen gewährt werden. Die Festsetzung der Liquidation erfolgt ebenfalls durch die Feuersocietäts⸗ Direckion. Es müssen inzwischen die aus diesem Paragrarhen herzulei⸗ tenden Ansprüche innerhalb vier Wochen, vom Tage des Brandes an ge⸗ rechnet; nicht nur angemeldet, sondern unter Beifügung der darüber auf⸗ genommenen Verhandiung nachgewiesen sein, widridenfalls die Ansprüche felbst erloschen sind und der Societät eine Verpflichtung, darauf einzu⸗ gehen, nicht weiter obliegt. .

Gegenwaͤrtiger Erlaß ist durch die Gesetz. Sammlung zur öffentlichen Kenneniß zu bringen.

Berlin, den 3. Februar 1862.

Wilhelm.

Graf von Schwerin.

An den Minister des Innern.

8 eẽ ,,

In dem Vertrage zwischen Preußen und Waldeck zur Rege⸗ lung der gegenseitigen Gerichtsbarkeitsverhältnisse vom 11. Oktober 1861, abgedruckt im Staats⸗Anzeiger Nr. 297 fuͤr 1861, ist S. 2307 Sp. 2 Z. 5 von oben statt:

„Hinsichtlich der Forst- und Jagdfrevel in den Grenzwaldungen ꝛc.“, zu setzen: ( ;

„Hinsichtlich der Forstfrevel in den Grenzwaldungen ., und in dem Allerhöchsten Erlasse vom 16. Dezember 1861 wegen Erweiterung und Abänderung des Revidirten Reglements der West⸗ fälischen Feüersocietät vom 26. September 1859, abgedruckt im Staats⸗ Anzeiger Nr. 309 für 1861, S. 2402, im §. 7 Schluß statt:

„Diemen kommen in die IV. Rlasse“ zu setzen: VJ „Diemen kommen in die VI. Klasse.“

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

2 2 1 135 117 * . 8828 er Das 6te Stück der Gesetz⸗ Sammlung, welches deut

geben wird, entbält unter .

Nr. 5497. den Allerhöchsten Erlaß vom treffend Aenderungen und Ergäniunge Reglements der Städte Feuersectetät Neumark, mit Ausnabme der für die Städte der Niederlaustß un berg und Finsterwalde vom 33. Nachtrages zu demselben vem unter den Allerböchsten Erlaß vom 3. fend die Genebmigung

skKelnrzr'r

Steinkohlenzeche Wildel mins bof Gelsenkirchen der Coln Berlin, den 26. Februar 1862. Debits- Comtoir der Gele