ö 348 349 oder Gewicht nach dem LUrtheile des expedirenden Beamten den J nur nach derjenigen Mass- Einheit aufgegeben werden, für welche der Reparaturkosten an den Gütern, welche diese in Folge ibrer eigenen ãuße⸗ An Sonn- und Festtagen wird gewöhnliches Frachtgut nieht an-
Transport mit den Personenzügen nicht zulässt. Tarif das Normalgewicht anzieht. ren oder inneren Beschaffenbeit und Natur zu ihrer Erhaltung während genommen und am Bestimmungsorte dem Adressaten ni ö . Der Fr 7 . irschrift des 2 e t ᷣ . üer . aten nicht verabfolgt. . Folgende Gegenstän de werden nur unter nachstehen- er Frachtbrief muß die Unterschrist des Absenders und., die deut des Transportes bedingen) sind zu ersetzen. Eilgut wird auch an Sonn- und Festtagen, aber nur in den, *
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den Bedingungen zur Beförderung. angenommen ) Gegenstände, von denen das einzelne Stück der Collo über 15
Ctr. wiegt, oder deren Dimensionen den Raum eines Wagens
überschreiten, oder endlich solehe Gegenstände, welche nach dem
Tarife zu ermässigten Frachtsätzen befördert werden, ind. von
dem Versender, resp. Empfänger auf- und abꝛzuladen, soweit die
Eis nbahn-Verwaltung dies nicht freiwillig selbst übernimmt.
Concentrirte Mineralsäure wird nur in Ballons zur Beförderung
angenommen, welche in einem besonderen Gefässe, wozu auch
geßochtene Körbe dienen können, wohl verpaekt sind. Die Körbe sder Kisten, in denen sien die Ballons besinden, müssen mit
Handgriffen zum bequemen Verladen versehen sein. Mehr als
1 Ctr. schwere Colli können zurückgewiesen werden.
Ghlorsaures Cali muss sorgfältig in Papier verpackt und die
Pakete müssen in hölzernen Fässern oder Kisten eingesechlos-
sen sein.
Naphtha, Aether und ätherische Oele dürfen nur in doppelten
Verschlüssen und zwar dergestalt zur Versendung kommen, dass
die gläsernen Flaschen, in denen sich die Stoffe besinden, in
Blechbüchsen mit Kleie oder Sägemehl eingelegt sind. .
Streichründwaaren müssen in Behältnissen von starkem Eisen-
blech oder mindestens in sehr festen, mit Papier verklebten höl-
zernen Kisten von höchstens 40 Kubikfuss dergestalt sorgfältig und fest verpackt sein, dass der Raum der Kisten völlig ausge- füllt ist.
Die Kisten sind äusserlieh deutlich mit »Sireichtzünder ent- hbaltend« zu bezeichnen.
Phosphor muss, mit Wasser umgeben, in verlöthete Blechbüchsen
eb sein, welche nieht über 12 Ef fassen. .
Die Blechbüchsen müssen in starken Kisten mit Sägemehl fest verpackt, die Kisten gehörig in stan ke Leinwand emhallirt sein, an zwei ihrer oberen Kanten starke Ilandhaben besitzen und nicht mehr als 180 Pfd. Lollgewicht haben, auch mit dem Leichen »Oben« versehen sein.
Gefettete Wollen und Garne, gefettete wollene und baum wollene
Garn-Abfälle und überhaupt alle derartige der Selbstentzündung
unte rworfene gefettete Gegenstände, namentlich auch die So-
genannte Mungo = und Sessoddy- Wolle werden nur mit Güter-
zügen und in offenen Wagen befördert. .
8) Gebrannter Kalk wird unverpackt nur gedeckt zur Beförderung angenommen und hat der Versender auf Verlangen der Verwal- tung die Deckung selbst zu besorgen. 9) Unverpacktes Heu, Rohr und Stroh, so wie unverpackte Holz- kohle werden nur in bedeckten Wagen und wenn ausserdem Ver— sender resp. Empfänger das Auf- und A bladen selbst besorgen, zum Transport zugelassen.
Pie unter 2 bis 7Taufgeführten Gegenstände werden, sofern sie nicht volle Wagenladungen bilden, oder sokern für dieselben nicht die Fracht einer Wagenladung bezahlt wird, nur an bestimmten, öffentlieh bekannt gemachten Tagen des Monats zur Betörderung angenommen.
Wer die wegen ihrer Gefährlicheit von der Beförderung aus- schlossenen oder nur bedingungsweise zu derselben zugelassenen egenstände unter falscher Declaration zur Beförderung aukgiebt, ver- fälst in die dureh die Kriminal- Gesetze und Polizei-Verordnungen an— gedrohten Strafen und haftet ausserdem für allen entstehenden Schaden
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8 *
4. Abschluß des Fracht-Vertrages.
Der Fracht-Vertrag wird durch die Ausstellung d Frachtbriefes Seitens des Absenders und durch die zum Zeichen der Annahme eifol— gende Aufdrückung des Expeditions⸗-Stempels Seitens der Expedition der Äbsende-Station geschlossen. Die Aufdrückung des Expeditions-Stempels erfolgt erst nach geschehener vollständiger Auflieferung des in demselben Frachtbriefe deklarirten Gutes. Mit diesem Zeitpunkte ist der Fracht⸗ vertrag als abgeschlossen zu betrachten und gilt die Uebergabe des Gutes als geschehen. . 5
Frachtbriefe.
Jede Sendung muß von dem vorgeschriebenen gedruckten, von der Eisenbahn⸗Verwaltung gestempelten Frachtbriefe begleitet sein. Es gelten dafür die folgenden einzelnen Bosiimmungen:
1) Der nach §. 4 abgestempelte Frachtbrief gilt als Beweis über den
Vertrag zwischen der Eisenbahn-Verwaltung und dem Absender, jedoch macht bei Gütern, deren Auf- und Abladen nach Vereinbarung mit dem Absender von diesem oder dem Empfänger besorgt wird, die Angabe des Gewichtes oder der Menge des Gutes in dem Frachtbriefe keinen Beweis gegen die Eisenbahn. Auf Verlangen des Absenders ist der Stempel der Epvedition der Absendestation (§. 4, welcher für das Datum der Aufgabe es Gutes allein maßgebend ist, in seiner Gegenwart dem Frachtbriefe aufzudrücken. Die Annahme von Frachtbriefen, welche von den Bestim—⸗ mungen dieses Reglements abweichende Vorschriften enthalten, kaftn ver— weigert werden. Frachtbriefe, mit welchen das Gut vor der Aufgabe zur Eisenbabn durch andere Frachtführer befördert worden, werden auch als Beilagen zu den Eisenbahn⸗Frachtbriefen nicht angenommen.
2) In dem Frachtbriefe sind die Güter, nachdem Ort und Datum der Frachtbrief⸗Ausstellung angegeben worden, nach Zeichen, Nummer, Anzabl, Verpackungsart, Inbalt und Bruttogewicht der Frachtstücke (Colli), die Göäter aber, welche nach den besonderen Vorschriften der annehmenden Eisenbahn nicht nach Gewicht angenommen werden, nach den Inhalte dieser Vorschriften dentlich und richtig zu bezeichnen.
Die Eisenbahn-Verwaltung kann verlangen, dass diejenigen Güter, far welche nach Inhalt des Tarifs die Fracht unter Lu grũndelegung ven Normalgewichten berechnet wird, nicht nach dem Gewicht, sondern
liche und genaue Bezeichnung des Empfängers und des Bestimmungsorts enthalten.
Flatt der Unterschrift des Absenders wird auch eine gedruckte oder gestempelt Leichnung des Namens im Frachtbrirke zugelassen. kꝛühren vom Absendungs- nach dem Bestimmungsorte verschiedene Wege, so muss die Adresse im Frachtbriefe den Transportweg be— stimmt angeben. Ist dies nieht der Fall, so wählt die Versandt-Expe-
dition auf Gefahr des Versenders denjenigen Weg, der ihr am zweck- mässigsten erscheint.
Bie sorgfältig und deutlich zu gebenden äußeren Bezeichnungen der einzelnen Colli müssen mit den desfallsigen Angaben im Frachtbriefe genau übereinstimmen.
3) Der Versender bürgt für die Richtigkeit der Angaben des Fracht— briefes und trägt alle Folgen, welche aus unrichtigen, undeutlichen oder ungenauen Angaben im Frachtbriefe entspringen. Die Eisenbahn-Sxpe— dition ist befugt, die Uebereinstimmung des Frachtbriefes mit den be— treffenden Gütern auch nach dem Inhalte in Gegenwart des Absenders oder Empfängers oder deren Bevollmächtigten, oder nöthigenfalls in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen, zu prüfen und verifiziren zu lassen.
Bei unrichtiger Angabe des Gewichts oder Inhaltes kann eine jede Eisenbahn, außer der Nachzahlung der etwa verkürzten Fracht vom Ab⸗— gangs- bis zum Bestimmungsorte, eine Conventionalstrafe nach Maßgabe ihrer besonderen Vorschriften erheben.
pie Conventionalstrafe wird auf den doppelten Betrag der vorent— haltenen Frachtgebühr festgesetzt.
4) Wünscht der Absender eine Bescheinigung der erfolgten Uebergabe von Gütern an die Eisenbahn, so hat derselbe, sofern nicht die besonderen Vorschriften einzelner Verwaltungen die Ausstellung eigener „Aufnahms— scheine“ gestatten, zwei gleichlautende Exemplare des Frachtbriefes einzu— reichen, deren eins ihm von der Eisenbahn-Expedition mit der Bezeichnung „Duplikat“ vollzogen zurückgegeben wird.
Dieses Duplikat hat nicht die Wirkung des das Gut begleitenden Frachtbriefes oder eines Ladescheines.
5) Die Ausstellung von Ladescheinen findet nicht statt
65 Bei Versendungen von Gütern nach Orten, welche an einer Eisen⸗ bahn nicht gelegen sind, soll der Versender wegen des Weitertransporte auf dem Frachtbriefe die Eisenbahn⸗Station bezeichnen, von welcher der Adressat den Weitertransport zu besorgen hat (ekr. §8§. 16 und 29.
7) Das Formular zum Frachtbriefe ist in den Anlagen A. und b. vorgeschrieben und auf den betreffenden Vereins-Stationen käuflich z haben.
Frachtbriek - Formulare sind auf allen Stationen zu den im Tarife angezeigten Preisen käuflich zu haben.
836 Zoll- und Sieuer⸗Vorschriften.
Der Absender ist verpflichtet, bei Gütern, welche vor der Ablieferung an den Empfänger einer zoll- oder steueramtlichen Behandlung unterliegen, die Eisenbahn in den Besitz der deshalb erforderlichen Begleitpapiere bei Uebergabe des Frachtbriefes zu setzen. Der Eisenbahn liegt eine Prüfung der Nothwendigkeit oder Richtigkeit oder Zulänglichkeit der Begleitpapiere nicht ob, und sie, beziehungsweise ihre Nachfolger im Transporte sind für ein bei Annahme von Gut ohne Begleitpapiere oder mit unzulänglichen Papieren etwa vorgekommenes Verschulden nicht berantwortlich. Dagegen haftet der Absender der Eisenbahn für alle Strafen und Schäden, welche dieselbe wegen Unrichtigkeit oder Unzulänglichkeit oder Mangels der Be⸗ gleitpapiere treffen.
Würde auf ausdrücklichen, im Frachtbriefe gestellten Antrag der Ver— sender die Eisenbahn, wenn die vorschriftsmäßigen Declarationen und Le— gitimations-Papiere beigefügt sind, die zoll⸗ und steueramtliche Behandlung der Güter vermitteln und Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs⸗Abga— ben, so wie andere öffentliche Abgaben und Gebühren, soweit sie bor. schriftsmäßig und nicht am Abgangs- oder Bestimmungsorte zu entrichten find, vorschießen, so übernimmt sie dadurch keine Verantwortlichkeit. Die Eisenbahn ist durch einen solchergestalt gestellten Antrag nicht verpflichten
ie Vermittelung zu übernebmen und ist befugt, dieselbe einem Speditem zu übertragen, wenn keine Mittelsperson im Frachtbriefe genannt ist.
Sollte der Absender eine solche Abfertigung der Güter beantrag haben, wie sie in dem gegebenen Falle gesetzlich nicht zulässig ist, so win angenommen, daß er damit einverstanden sei, wenn die Eisenbahn diejeniz Abfertigung veranlaßt, welche fie nach ihrem Ermessen für sein Interes⸗ am vortheilhaftesten erachtet.
Würde die Eisenbahn die mittelst Frachtbriefes an den Grenzen de⸗ betreffenden Zollgebietes ihr übergebenen Güter ohne von dem Versendtl extrahirte zollamtliche Begleitpapiere zur Beförderung an den Bestim mungsort oder an die für die Abgabe der Zolldeclaration zulässige Zo stelle übernehmen, so ist beziehungsweise Absender und Empfaͤnger für ali Schäden und Nachtheile gegen die Eisenbahn verantwortlich und regreö— pflichtig, welche aus Unrichtigkeiten, Fehlern und Versäumnissen der Fracht brief⸗Declaration des Versenders der Eisenbahn als Frachtführerin bei dtt ihr obliegenden Abgabe einer nach Maßgabe der Declaration im Fracht briefe auszufertigenden und zu vollziehenden Zollderlaration erwachsen möchten.
§. 1
. Berechnung der Frachtgelder. ö So lange und soweit keine gemeinschaftlichen Frachttarife publisin
sind, wird die Fracht nach den aus den publizirten Tarifen der einzelnen
Bahnen, bezehungsweife der Verbände zusammenzustoßenden Beträgen be rechnet. Außer den in den Tarifen angegebenen Sätzen an Frachtvergün. gung, für Ueberlieferung, Umezpedition und etwalge Umladung, damn nichts erhoben werden. Baare Auslagen der Eisenbahnen (. B. Transit⸗ Ein- und Ausgangs-Abgaben, Kosten für Ueberführung, nöthig werden ö.
—
Wenn einzelne Eifenbabnen die Güter von der Behausung des Ab⸗ senders abholen, aus Schiffen löschen lassen, so wie an die Behausung des Empfängers oder an irgend einen anderen Ort, z. B. nach Packhöfen, Lagerhäusern, Revisionsschuppen, in Schiffe u. s. w. bringen lassen, so sind auch die aus den Tarifen zu ersehenden Vergütigungen hierfür zu ersetzen. Die Fracht wird nach Zollgewicht (den Centner zu 100 Pfund gleich 50 Kilogramm), bei denjenigen Gütern aber, welche ohne Gewichtsermitte⸗ lung übernommen werden, nach Maßgabe der darüber in den Tarifen und besonderen Vorschriften der einzelnen Eisenbahnen enthaltenen Bestimmun— gen, nach Tragkraft, der Wagen oder nach Raum⸗Inhalt oder Raum⸗ Maaß berechnet. Die Ermittelung des Gewichts geschieht entweder durch wirkliche Verwiegung auf den Wahnhöfen oder durch Berechnung nach den in den Tarifen angegebenen Normalsätzen.
Sendungen unter' einem halben Centner werden höchstens für einen halben Centner, das darüber hinausgehende Gewicht wird nach Zehntel— Centnern berechnet, so daß jedes angefangene Zehntel für ein volles Zehn— tel gilt. Durch diese Gewichts-Berechnung soll jedoch die Erhebung der in den Tarifen einzelner Eisenbahnen vorgeschriebenen Minimalbeträge des Frachtgeldes nicht ausgeschlossen werden,
Dem Aufgeber wird überlassen, bei der Feststellung des Gewichtes gegenwärtig zu sein. Verlangt derselbe, nachdem diese Feststellung seitens der Eisenbahn-Verwaltung bereits erfolgt ist und vor der Verladung der Güter, eine anderweite Ermittelung des Gewichts in seiner oder seines Beauftragten Gegenwart, so hat er dafür ein im Tarife bestimmtes Waͤge— geld zu entrichten.
Alle in einem Frachtbriefe enthaltenen Gegenstände desselben Fracht⸗ satzes bilden eine Abfertigungs-Position zur Berechnung des Frachtgeldes. Verpackte Gegenstände von einem Gewichte bis zu 20 Pfund können jedoch jeder besonders zur Berechnung gezogen werden.
Die zu erhebende Fracht wird mit ganzen Groschen, beziehnungsweise Kreuzern abgerundet, so daß Beträge bei Thalerwährung unter einem halben Groschen gar nicht, von einem halben Groschen ab aber für einen Groschen und bei der Guldenwährung Bruchkreuzer für volle Kreuzer ge⸗—
rechnet werden.
Wenn nach den besonderen Vorschriften der einzelnen Eisenbahnen Güter von den Versendern selbst zu verladen sind, so dürfen die Ver— sender die Wagen nur bis zu der an denselben vermerkten Tragfähigkeit beladen. Für Ueberladung kann die Eisenbahn, vorbehaltlich sonstiger Entschädigung, eine in den besonderen Vorschriften festzustellende Con— ventionalstrafe erheben.
Die Conventionalstrafe wird auf den doppelten Betrag der vsrent- haltenen Frachtgebühr festgesetzt.
§. 8. Zahlung der Fracht.
Die Frachtgelder müss'n bei der Aufgabe des Gutes berichtigt oder auf den Empfänger zur Zahlung angewiesen werden; die Eisenbahn kann jedoch eine sofortige Berichtigung der Frachtgebühren fordern, namentlich muß für Gegenstande, welche nach dem Ermessen der annehmenden Eisen— babn dem schnellen Verderben unterliegen, oder die Fracht nicht sicher
decken, diese stets bei der Aufgabe entrichtet werden.
§. 9. Nachnahme und Provision.
Nach dem Ermessen der Eisenbahn können die auf Gütern bei ihrer Aufgabe auf die Bahn haftenden Spesen, deren Specificirung verlangt werden kann, nachgenommen werden. Solche Nachnahmen werden dem Aufgeber baar verabfolgt, wenn die Zahlung derselben von Seiten der Adressaten geschehen ist.
Ob Vorschüsse auf den Werth des Gutes zulässig, bestimmen die be⸗ sonderen Vorschriften der einzelnen Bahnen.
Vorschüsse auf den Werth des Gutes können bis zur Höhe von 50 Thalern auf das zu einem Frachttriefe gehörige Frachtgut nach- genommen werden; beim Uebergange des Gutes auk eine andere Bahn aber nur, sofern die Eisenbahn-Verwaltung, in deren Bereich die Be- stimmungs-Station belegen, solche Vorschüsse 2zulãsst.
Pieslben werden unter allen Umständen dem Aufgeher erst dann baar verabfolgt, wenn deren Lahlung von Seiten des Adressaten be- wirkt ist, und sonst den Spesen Nachnahmen gleich hehandelt.
Für die Verabfolgung der Nachnahme wird nur einmal, und zwar die durch den Tarif der Aufgabe-Station bestimmte Provision berechnet. Von den Eisenbahnen im Falle des Weitertransports von einer Bahn auf die andere nachgenommene Frachtgelder sind jedoch probisionsfrei.
Für baare Auslagen (8. I), welche ebenfalls nachgenommen werden können, darf die, im Tarife der die baaren Auslagen vorschießenden Eisen⸗
bahn bestimmte Provision für Nachnahme erhoben werden.
§. 10. Annahme der Güter.
Die Eisenbabn ist nicht verpflichtet, Güter zum Transporte eher an⸗ zunehmen, als bis die Beförderung gescheben kann; namentlich also nicht, insofern die regelmäßigen Transportmittel der Bahn zur Ausführung des nachgesuchten Transports nicht h,,
Auflieferung der Güter und Beförderung.
Das Gut muß in den festgesetzten Expeditionszeiten aufgeliefert, be— ziehungsweise von dem Absender verladen werden, und wird, je nach der Declaration des Absenders, in Eilfracht oder in gewöhnlicher Fracht befördert.
Die Expeditions-Lokale sind dem Publikum im Sommer von 7 Uhr, im Winter von 8 Uhr Morgens bis 7 Uimr Abends, mit Ausschluss einer durch Aushang in dem Expeditions-Lokale, bezichungsweise auch
durch Bekanntmachung in einem Lokalblatt zu bestimmenden Mittags- zeit, geöffnet.
für alle Mal bestimmten, durch Aushang in den Expeditions-Lokalen und beziehungsweise aueh in einem Lokalblatte bekannt gemachten Tageszeiten angenommen und ausgeliefert.
Das Eilgut muß mit einem auf rothem Papier gedruckten Fracht⸗ briefe (Anlage B.) aufgegeben werden und wird vorzugsweise und schleunig befördert. .
Die gewöhnlichen Frachtgüter, welche mit einem Frachtbriefe nach Anlage A. aufzugeben sind, werden so viel wie möglich nach der Reihenfolge ihrer Auflieferung befördert.
Die Gestellung der Wagen für solche Güter, deren Verladung der Absender selbst besorgt, muß für einen bestimmten Tag nachgesucht und die Verladung in der von der Absende-Station zu bestimmenden Frist vollendet werden.
Diese Frist wird durch Anschlag in den Güter - Expeditionen und beziehungsweise aueh durch Bekanntinachuzg in einem Lokalblatte zur allgemeinen Kenntniss gebracht.
8342
. Lieferungszeit. Berechnung derselben.
Jede Bahn publizirt Lieferfristen. Durch Zusammenrechnung der Lieferfristen der einzelnen bei dem Transporte betheiligten Bahnen ergiebt sich die Lieferungszeit für den Vereins⸗Verkehr. Sie beginnt mit der auf die Abstempelung des Frachtbriefes (§5. 4 und 5) folgenden Mitternacht, und ist gewahrt, wenn innerhalb derselben das Gut dem Empfänger (oder denjenigen Personen, an welche nach §. 19 die Ablieferung gültig geschehen kann), an die Behausung oder an das Geschäftslokal zugeführt ist, oder falls eine solche Zuführung nicht zugesagt ist, wenn innerhalb der gedachten Frist nach erfolgter Ankunft des Gutes am Bestimmungs⸗ orte schriftliche Nachricht von dieser Ankunft für den Empfänger zur Post gegeben oder ihm auf andere Weise wirklich zugestellt ist.
Es werden für den Bereich jeder Verwaltung folgende Maximal- Lielerkristen festgestellt:
A. Für kewöhnliche Frachtgüter:
Für einen Transport bis zu 20 Meilen 3 Tage; bei grösseren Ent-
kernungen für je angekangene weitere 20 Meilen einen Tag mehr. B. Für Eilgüter:
Für einen Transport bis zu 20 Meilen 24 Stunden; bei grösseren Entfernungen für je angekangene weitere 20 Meilen 12 Stunden mehr.
Lu den ad A. und B. gedachten Fristen dürfen höchstens noch je weitere 24 resp 12 Stunden hinzutreten:
a) wenn die Beförderung durch einen Lug bewirkt wird, welcher auk einer Lwischenstation fahrplanmässig ühernaehtet;
b) wenn das Gut nicht auf dem direkten Haupteours des Zuges ver- bleibt, sondern einen Nebeneours auf einer Lweighbahn einschlägt, oder einen nieht überbrückten Fluss- Uebergang zu passiren hẽt, oder endlieh auf dem Transport aus dem Beresch einer Verwal- tung in den Bereich einer anderen aussehliesseuden Verwaltung übergeht. ö
Der Lauf der Lieferkristen ruht für die Dauer steusramtlicher Ab-— kertigungen. Der Verwaltung wird vorbehalten, kür Messen und andere Leitén aussergewöhnliehe Verkehrs Luschlagsfristen festzusetzen und zu puhlieciren.
Für Güter, welche Bahnhof restante gestellt siad, ist die Liefer- krist gewahrt, wenn das Gut innerhalb derselben auf der Bestimmungs- Station zur Abnahme bereit gestellt ist.
8 13. Zeitweilige Verhinderung des Transportes.
Wird der ÄÜntritt oder die Fortsetzung des Babn-Transportes durch Naturexeignisse oder sonstige Zufälle zeitweilig verbindert, so ist der Ab⸗ sender nicht gehalten, die Aufhebung des Hindernisses abzuwarten; er kan vielmehr vom Vertrage zurücktreten, muß alsdann aber die Eisenbahn, so⸗ fern derselben kein Verschulden zur Last fällt, wegen der Kosten zur Vor⸗ bereitung des Transportes und der Kosten der Wiederausladung durch eine in den besonderen Vorschriften festgesetzte) Gebühr entschãdigen und außerdem die Fracht für die von dem Gute etwa schon zurückgelegte Transportstrecke berichtigen. . ö
Die Gebühr für die Kosten der Vorbereitung des Transpearts und der Wiederausladung ist in den Tarifen festgesetet.
2414. Avisirung und Ablieferung des Gutes. Die Eisenbabn ist verpflichtet, am Bestimmungsorte
Frachtbrief bezeichneten Empfänger den Frachtbrief und . liefern. Nachträglichen Anweisungen des Absenders wegen Zur des Gutes oder Auslieferung desselben an einen anderen als Frachtbriefe bezeichneten Empfänger hat die Sisenbabn so lange leisten, als sie Letzterem nach Ankunft des Gutes am Bestim nüngser den Frachtbrief noch nicht übergeben bat. Der Absender bat die Falle auf Erfordern das ibm eiwa ausgestellte Frachtbries⸗Duplt Nr. 4) oder den Aufnahmsschein zurückzugeben. Die Eisendabn verpflichtet, andere Anweisungen, als diejenigen, welche auf der Station erfolgt sind, zu beachten. Ist dem Empfän— d Gutes am Bestimmungsorte der Frachtbrief bereits ut Eisenbahn nur die Anweisungen des bezeichneten Emp
* ‚ * g verbaftet ist
der
Wo die Verwaltung es lür angemessen erachtet. werden van selben besondere Rolllühr - Unternehmer zum An- und AdtaRren Güter innerhalb des Stationsortes oder von und nach seitwares