1862 / 50 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Für den Abgang der Züge sind die auf den Bahnhöfen befindlichen Stations⸗-Uhren maßgebend. 32.

Fahrpreis. . .

Die Fahrpreise bestimmt der Sig len Stationen ausgehängte Tarif.

Lösung der Fahrbillets. .

Der Verkauf der Fahrbillets (Fahrkarten) kann nur innerhalb der letzten halben Stunde vor Abgang desjenigen Zuges, mit dem der Rei⸗ sende befördert sein will, und wenn zwischen zwei nach derselben Richtung abgehenden Zügen eine noch kürzere Zwischenzeit liegt, nur in dieser Frist derlangt werden. Diejenigen, welche bis 10 Minuten vor Abgang des Zuges noch kein Billet gelöst, haben auf Verabfolgung eines solchen kei— nen Anspruch. ö. ;

Das zu entrichtende Fahrgeld ist abgezählt bereit zu halten, damit Aufenthalt durch Geldwechseln vermieden werde.

Die Fahrbillets geben Anspruch auf die entsprechende Wagenklasse, so weit in dieser Plätze vorhanden sind, resp. beim Wechseln der Wagen vorhanden bleiben. Ist dies nicht der Fall, so können die Billets gegen Erstattung des dafür gezahlten Betrages zurückgegeben oder gegen Billets anderer Klassen, in welchen noch Plätze vorhanden find, unter Äus— gleichung des Preis-Unterschiedes umgetauscht werden. Jedenfalls haben bie mit durchgehenden Billets ankommenden Reisenden den Vorzug vor den neu hinzutretenden. .

§ę. 30.

Gültigkeit der Fahrbillets.

„Das Fahrbillet bezeichnet die Stationen, von und bis zu welchen Lie Fahrt verlangt worden, ferner das Fahrgeld für die Wagenklasse, welche der Reisende benutzen will, endlich die Zeit oder den Zug, wofür das Billet gilt. . .

Fahrbillets, welche obne Beschränkung auf einen bestimmten Zug Gültigkeit haben, werden ausschließlich für diejenigen Reiserouten aus— gegeben, wofür dies besonders festgestellt ist. .

Sonst gilt als Regel, daß jedes Fahrbillet nur für einen im Voraus fest bestimmken Zug gültig ist. Jedoch wird den Inhabern dieser Billets gestattet, während der Fahrt auf einer Zwischen⸗Station auszusteigen, um mit einem oder dem anderen, am nämlichen oder am nächstfolgenden Tage nach der Bestimmungs-Station abgehenden, zu keinem höheren Tarifsatze fahrenden Zuge dahin weiter zu reisen. Solche Reisende haben auf der betreffenden Zwischen⸗Station sofort nach dem Verlassen des Zuges, und so lange dieser noch hält, dem Stations-Vorsteher ihr Biller vorzulegen, welcher dasselbe mit dem Vermerke der verlängerten Gültigkeit versehen wird Die Ausantwortung des Gepäcks auf der Aussteige-Station kann indessen in solchem Falle nicht beansprucht werden.

Die Zeit oder der Zug, wofür jedes Fahrbillet gültig, ist durch Ab— stempelung darauf ausgedrückt, so daß jeder gäufer sofort zu prüfen im Stande ist, ob das Billet auf die von ihm beabsichtigte Fahrt lautet.

Kinder unter 10 Jahren werden zu ermäßigten Fahrpreisen beför— dert. Finden Zweifel über das Alter der Kinder statt, so entscheidet der Aussprüch des bei der Rebision anwesenden obersten Beamten. Kinder, die noch getragen werden müssen und ihre Stelle mit auf ihrer Angehs— rigen Platze finden, werden J befördert.

§. 31. Umtausch gelöster Fahrbillets. ;

Ein Umtausch gelöster Fahrbillets gegen Billets höherer Klassen ist den Reisenden bis 10 Minuten vor Abgang des Zuges gegen Nachzahlung der Preisdifferenz unverwehrt, so weit noch Plätze in den höheren Klassen vorhanden sind.

Unterwegs auf Zwischen-Stationen kann, dieselbe Bedingung voraus geseßzt, ein Uebergehen auf Plätze einer höheren Klasse nur gegen Zukauf eines Billets nach der Bestimmungsstation gestattet werden, durch dessen Preis, einschließlich desjenigen fuͤr das bereits gelöste Billet, der Fahr— preis für die höhere Klasse mindestens gedeckt wird.

Der Umtausch eines schon gelösten Billets böherer Klasse gegen ein solches niedrigerer Klassen ist nicht h ssig. (Siehe jedoch §. 29).

9. 32

Versonenplätze. Einzelne bestimmte Plätze werden nicht verkauft und können im Voraus nicht belegt werden. Das Dienstpersonal ist berechtigt und auf Verlangen der Reisenden

verpflichtet, denselben ihre Plätze anzuweisen. Allein reisende Damen sollen auf Verlangen möglichst nur mit Damen in ein Coupé zusammen— gesetzt werden.

Auf den Anfangs⸗Stationen ist die Bestellung ganzer Coupés der ersten zwei Wagenklassen gegen Lösung eines Scheins und so vieler Fahr— billets, als das Coupé Plätze enthält, zulässig. Den Inhabern ganzer Coupés ist gestattet, ein oder zwei Kinder unter zehn Jahren in denselben unentgeldlich mitfabren zu lassen.

Auf Zwischen⸗Stationen können ganze Coupés nur dann gewährt werden, wenn der Raum in den, mit dem Zuge ankommenden Wagen es gestattet.

Die Verabfolgung bon Scheinen für ganie Coupés kann innerhalb der letzten halben Stunde vor Abgang des Zuges nicht mehr verlangt

werden. 6 1 §. 33.

Ven der Beförherung ausgeschlossene Personen.

Personen, welche wegen einer sichtlichen Krankheit oder aus anderen Gründen durch ihre Nachbarschaft den Mitreisenden augenscheinlich lästig werden würden, können von der Mit- und Weiterreise ausgeschlossen wer— den, wenn sie nicht ein besonderes Coupé bezahlen. Etwa bezahltes Fahr⸗ geld wird ihnen zurückgegeben, wenn ihnen die Mitreise nicht gesiattet wird. Wird erst unterwegs wahrgenommen, daß ein Reisender zu den vorstehend bezeichneten Personen gehört, so muß er an der nächsten Station, sofern kein besonderes Coupé bezahlt und für ihn bereit gestellt werden kann, von der Weiterbeförderung ausgeschlossen werden. Das

Fahrgeld, so wie die Gepäckfracht werden ihm für die nicht durchfahrene Strecke ersetzt. 3. z

Vorzeigen der Fahrbillets.

Die Wartesäle, die Billet⸗ und Gepäck-Expeditionen werden spätestens eine halbe Stunde vor Abgang eines jeden Zuges geöffnet.

Das vom Reisenden gelöste Billet ist auf Verlangen bei dem Eintritt in den Wartesaal, so wie beim Einsteigen in den Wagen vorzuzeigen.

Während der Fahrt muß der Reisende das Billet bis zur Abnahme desselben bei sich behalten.

Derjenige Reisende, welcher in einen Personenwagen einsteigt und gleich beim Einsteigen unaufgefordert dem Schaffner oder Zugführer mel— det, daß er wegen Verspätung kein Billet mehr habe lösen können, hat, wenn er überhaupt noch zur Mitfahrt zugelassen wird, worauf er keinen Anspruch hat, einen um 10 Sgr. erhöhten Fahrpreis zu zahlen. In allen anderen Fällen, wo ein Reisender ohne gültiges Fahrbillet getroffen wird, hat er für die ganze von ihm zurückgelegte Strecke, und wenn die Zugangsstation nicht sofort unzweifelhaft nachgewiesen wird, für die ganze, vom Zuge zurückgelegte Strecke das Doppelte des gewöhnlichen Fahr⸗ preises, mindestens aber den Betrag von 2 Thlr. zu entrichten. Wird die sofortige Zahiung dieser Taxe geweigert, so kann der Reisende aus— gesetzt werden. 3. 36

.

Antritt der Fahrt.

Das Zeichen zum Einsteigen in die Wagen wird durch zwei, das Zeichen zur Abfahrt durch drei einzelne Schläge auf die Glocke gegeben. §. 3b.

Versäumung der Abfahrt.

Nachdem das Abfahrtszeichen durch die Glocke gegeben, kann Niemand mehr zur Mitreise zugelassen werden.

Jeder spätere Versuch zum Linsteigen und jede Hülfeleistung dazu ist polizeilich verboten. .

Dem Reisenden, welcher die Abfahrtszeit versäumt hat, steht ein An— spruch weder auf Rückerstattung des Fahrgeldes, noch auf irgend eine andere Entschädigung zu.

Anhalten auf den Stationen.

Bei der Ankunft auf einer Station wird der Name derselben und da, wo ein bestimmter Aufenthalt stattfindet, die Dauer desselben aus— gerufen.

Sobald der Wagenzug stillsteht, werden nach der zum Aussteigen bestimmten Seite die Thüren derjenigen Wagen geöffnet, welche für die bis zu dieser Station Reisenden bestimmt sind. Die Thüren der übrigen Wagen werden nur auf Verlangen geöffnet.

Wer auf den Zwischenstationen seinen Platz verläßt, ohne denselben zu belegen, muß sich, wenn derselbe inzwischen anderweitig besetzt ist, mit einem anderen Platze begnügen.

§. 38.

Anhalten auf freier Strecke.

Sollte wegen eingetretener Hindernisse außerhalb einer Station län— gere Zeit angehalten werden müssen, so ist ein Aussteigen der Reisenden nur dann gestattet; wenn der Zugführer die ausdrückliche Bewilligung dazu ertheilt. Die Reisenden müssen sich dann sofort von dem Bahngeleife entfernen, auch auf das erste Zeichen mit der Dampfpfeife ibre Plaͤtze wieder einnehmen.

Das Zeichen zur Weiterfahrt wird durch ein dreimaliges Ertönen der Dampspfeife gegeben. Wer beim dritten Ertönen der Dampfpfeife noch nicht wieder eingestiegen ist, geht des Anspruchs auf die Mitreise verlustig.

§. 39.

Verhalten während der Fahrt.

Während der Fahrt darf sich Niemand seitwärts aus dem Wagen biegen, gegen die Thüren anlehnen oder auf die Sitze treten. t

Die Reisenden dürfen zum Ein- und Aussteigen die Wagenthüren nicht selbst öffnen; sie müssen vielmehr das Oeffnen dem Dienstpersonal überlassen und dürfen nicht ein- und aussteigen, bevor der Zug völlig stillsteht. Jeder Reisende muß sich entfernt von den Fahrgeleisen und Maschinen halten und Niemand darf den Bahnhof in einer anderen als der angewiesenen Richtung verlassen.

§. 40. Beschädigung der Wagen.

Für Zertrümmern von Fenstern besteht eine Entschädigungs-Taxe und werden die darin festgesetzten Beträge vorkommenden Falls durch das Dienstpersonal von dem Schuldigen sofort eingezogen.

Auch ist die Eisenbahn-Verwaltung befugt, für Beschmutzen des In⸗ nern der Wagen, Zerreißen der Gardinen u. s. w. eine Entschädigung zu fordern und von dem Schuldigen sofort einziehen zu lassen.

§. 41. Mitsühren bon Thieren und Tabakrauchen.

Hunde und andere Thiere dürfen in den Personenwagen nicht mit— geführt werden. 9.

Das Tabakrauchen ist in allen Wagenklassen gestattet; in der J. Wagenklasse jedoch nur unter Zustimmung aller in demselben Coupés Mitreisenden, insofern nicht besondere Rauch-Coupés dieser Klasse im Zuge vorhanden sind. In jedem Personenzuge müssen Coupés II. Klasse' für Nichtraucher vorbanden sein; auch sollen auf Verlangen den Reifenden dieser Wagenklasse stets derartige Coupé's angewiesen werden.

§. 42. Nichtbeachtung der Anordnungen.

Wer die vorgeschriebene Ordnung nicht beobachtet und sich den An— ordnungen des Dienstpersonals nicht fügt, wird ohne Anspruch auf den 16 des bezahlten Fahrgeldes von der Mit- und Weiterreise ausge—

hlossen.

Namentlich dürfen trunkene Personen zum Mitfahren und zum Auf—

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enthalte in den Wartesälen nicht zugelassen und müssen ausgewiesen wer— den, wenn sie unbemerkt dazu gelangten.

Erfolgt die Ausweisung unterwegs oder werden die betreffenden Personen zurückgewiesen, nachdem sie ihr Gepäck der Expedition bereits übergeben haben, so haben sie keinen Anspruch darauf, daß ihnen dasselbe anderswo, als auf der Station, wohin es expedirt worden, wieder verab— folgt wird.

, §. 43.

Rückzahlung des Fahrgeldes.

Verspätete Abfahrt oder Ankunft der Züge begründet keinen Anspruch gegen die Eisenbahn-Verwaltung. Eine ausgefallene oder unterbrochene Fahrt berechtigt nur zur Rückforderung des für die nicht durchfahrene Strecke gezablien Fahrgeldes.

C. Für die Beförderung von Reisegepäck. §. 44. Reisegepäck und Freigewicht.

Zur Beförderung als Reisegepäck darf in der Regel nur aufgegeben werden, was der Reisende an Reisebedürfnissen mit sich führt, nament— lich: Koffer, Mantel- und Reisesäcke, Hutschachteln, kleine Kisten und der— gleichen.

Welches Gepäck-Freigewicht auf jedes Billet gewährt wird, bestimmt der Tarif.

Kaufmännisch verpackte Kisten, Tonnen und andere Gegenstände, welche nicht zu den Reisebedürfnissen zu rechnen sind, können nach dem Ermessen des expedirenden Beamten zwar zur Beförderung als Reise— gepäck angenommen werden, werden jedoch in das Freigewicht nicht ein— gerechnet.

Gegenstände, welche von der Beförderung als Frachtgut ausgeschlossen sind (§. 3), dürfen auch zur Beförderung als Reisepäck nicht aufgegeben werden.

§. 45. Verpackung.

Jedes Stück Reise⸗- Gepäck, welches nicht sicher und wohlverpackt und von älteren Post- und Eisenbahnzeichen befreit ist, kann zurückgewie— sen werden.

§. 46. Einlieferung des Gepäcks.

Die Mitnahme des Gepäcks, welches nicht spätestens 15 Minuten bor Abgang des Zuges unter Vorzeigung des Fahrbillets in die Gepäck-Ex— pedition eingeliefert ist, kann nicht zugesichert werden.

Die tarifmäßige Gepäckfracht muß sofort bei Vermeidung des Nach— theils, daß die Beförderung unterbleibt, berichtigt werden.

Ausnahmsweise kann, vorbehaltlich späterer Expedirung, in dringen— den Fällen Gepäck auch unexpedirt mitgenommen werden. Solches Ge— päck wird indessen bis zum Zeitpunkte der Expedirung als zum Transporte aufgegeben nicht angesehen. Dasselbe gilt für die Annahme von Reise— gepäck auf Haltestellen.

y Gepäckschein.

Gegen Einlieferung des Gepäcks im Lokale der Gepäck-Ezpedition, wobei das Fahrbillet vorzuzeigen ist, erhält der Reisende einen Gepäck— schein, mit dessen Aushändigung der Frachtvertrag für abgeschlossen gilt. Dem Inhaber dieses Scheins, dessen Legitimation die Verwaltung zu prüfen nicht verpflichtet ist, wird das Gepäck gegen Rückgabe des Scheins ausgeliefert.

Wird das Gepäck innerhalb 24 Stunden nach Ankunft auf der Be— stimmungs⸗-Station nicht abgeholt, so ist für dasselbe das tarifmäßige Lagergeld zu entrichten.

In Ermangelung des Gepäckscheins ist die Verwaltung zur Aushän— digung des Gepäcks nur nach vollständigem Nachweis der Empfangs-PWe— rechtigung gegen Ausstellung eines Reverses und nach Umständen gegen Sicherheit verpflichtet. .

§. 48. ö ; Lieferungszeit.

Das Reisegepäck wird mit demselben Zuge befördert, zu welchem der Reisende das Fahrbillet gelöst hat und wird daher dem Reisenden nach der Ankunft des Zuges am Bestimmungsorte und nach Ablauf der zur ordnungsmäßigen Ausladung und Ausgabe, so wie zur etwaigen steueramtlichen Abfertigung erforderlichen Zeit im Lokale der Gepäck⸗-Ex⸗ pedition ausgeliefert. ö

§. 49. Haftpflicht.

. Die Eisenbahn-Verwaltung haftet von dem Zeitpunkte der Aushän— digung des Gepäckscheins ab für die richtige, unbeschädigte und rechtzeitige Ablieferung der Gepäckstücke im Lokale der Gepäck-Expedition der Bestim— mungsstation nach denselben Grundsätzen, nach welchen die Haftpflicht für Frachtgüter in den §§. 18 bis 25 diefes Reglements festgestellt ist, mit folgenden Maßgaben:

1) Für Verlust an Reisegepäck wird nur gehaftet, wenn das Gepäck binnen längstens drei Tagen nach der Ablieferungszeit bon der Ge⸗ päck-Expedition der Bestimmungsstation abgefordert wird.

Als in Verlust gerathen ist das Reisegepäck erst 8 Tage nach Ab— lauf der Lieferungszeit zu betrachten.

Der Handelswerth, beziehungsweise der gemeine Werth des Reise⸗ gepäcks wird nicht höher als 2 Thlr. für das Pfund angenommen, insofern ein höherer Werth nicht ausdrücklich bei der Aufgabe des Gepäcks deklarirt ist.

Die Haftverbindlichkeit der Eisenbahn für den durch Versäumung der Lieferfrist entstandenen Schaden erstreckt sich der Regel nach nicht weiter, als auf Zahlung von höchstens 1 Sgr. für jeden an— gefangenen Tag der Versäumniß und jedes Pfund des ausgebliebe⸗ nen Gepäcks, es sei denn, daß bei der Aufgabe des Gepäcks aus⸗ drücklich ein bestimmter Betrag als das Interesse der rechtzeitigen

Ablieferung deklarirt ist.

§. 50. Nicht aufgegebenes Reisegepäck.

In den ersten drei Wagenklassen können kleine, leicht tragbare Ge— genstände, mit Ausnahme der am Schlusse des . 44 bezeichneten, ohne Aufgabe als Reisegepäck in den Wagen mitgeführt werden, wenn die Mitreisenden dadurch nicht belästigt werden und die Zoll- und Steuer⸗ Vorschriften solches gestatten.

Reisenden IV. Klasse ist unter denselben Voraussetzungen die Mit— führung von Handwerkszeug, Tornistern, Traglasten in Körben, Säcken, Kiepen ꝛc. und anderen Gegenständen, welche Fußgänger bei sich führen, nach Entscheidung des Stations⸗Vorstandes gestattet.

Der Lauf eines mitgeführten Gewehres muß stets nach oben gehal— ten werden.

Für Verlust oder Beschädigung aller nicht aufgegebenen Geyäckstücke wird nur gehaftet, wenn ein Verschulden der Bahnverwaltung oder ihrer Leute nachgewiesen wird.

.

Gepäckträger. Auf den Hauptstationen befinden sich unter dienstlicher Aufsicht stehende und durch Dienstabzeichen erkennbare Gepäckträger, deren sich die Reisenden ohne Verantwortlichkeit der Verwaltung für den von der Eisen⸗ bahn nicht übernommenen Transport des Gepäcks nach und von den Lokalen der Gepäck-Expeditionen bedienen können. SSie sind mit einer gedruckten Dienst-Anweisung versehen, welche sie, so wie die gedruckte Gebührentaxe, in ihrem Dienste bei sich führen und auf Verlangen vorzeigen müssen. B. Für die Beförderung von Leichen. . Die Beförderung einer Leiche wird nur mit einem Begleiter und in einem besonders dazu gemietheten verschließbaren Güterwagen zugelassen. Die Leiche muß in einem luftdicht verschlossenen Kasten sich befinden.

Es wird borausgesetzt, daß die zur Beförderung erforderliche polizei⸗ liche Erlaubniß nachgewiesen ist.

Die tarifmäßige Fracht ist sofort bei der Auflieferung zu entrichten.

Ei, p. da e af he e ne bon Equipagen. 63 Annahme und Einlieferung.

Equipagen werden nur auf den dazu bestimmten Stationen zur Be⸗ förderung angenommen, und sind, wenn sie unter Begleitung versendet werden, bei der Gepäck-Expedition gegen Empfang eines Transportscheins, ohne Begleitung, bei der Güter-Expedition mittelst gewöhnlichen Fracht⸗ briefs aufzugeben. .

Equipagen mit Begleitern müssen so zeitig vor Abgang des Zuges, mit welchem die Beförderung erfolgen soll, angemeldet werden, daß die zum Transporte derselben erforderlichen Wagen rechtzeitig herbeigeschafft und bereit gestellt werden können. Die Einlieferung muß spätestens eine Stunde vor Abgang des Zuges stattfinden.

Die Beförderung der Equipagen mit den Eil- und Schnellzügen kann nicht verlangt werden. .

Die Fracht für Equipagen ist im Tarife festgesetzt. §. 54. j h Lieferungszeit und Abnahme.

Equipagen mit Begleitung werden nach den Bestimmungen für Reise⸗ gepäck (5 48) gegen Rückgabe des Transportscheins ausgeliefert und müssen spätestens innerhalb zwei Stunden abgeholt werden, wenn die Ankunft bis Abends 6 Uhr erfolgt. Trifft der Zug auf der Bestim⸗ mungs-Station erst später ein, so läuft die Frist erst von Morgens 6 Uhr an. Für jede Stunde längeren Verweilens ist das tarifmäßige Stand⸗ geld zu entrichten.

Equipagen ohne Begleiter werden nach den Bestimmungen für Fracht— gut ausgeliefert. (§. 12.) ;

8655. Haftpflicht.

Die Eisenbahn-Verwaltung haftet von dem Zeitpunkte der Aushän— digung des Transportscheins ab für die richtige, unbeschädigte und recht— zeitige Ablieferung der Equipagen auf der Bestimmungsstation nach den— selben Grundsätzen, nach welchen die Haftpflicht für Frachtgüter in den §§. 18 bis 25 dieses Reglements festgestellt ist, mit folgenden Maßgaben:

1) Der Handelswerth, beziehungsweise der gemeine Werth der Equi— pagen wird nicht höher als 300 Thlr. pro Stück angenommen, i sofern ein höherer Werth nicht ausdrücklich bei der Aufgabe Equipage deklarirt ist. ; Bei begleitenden Equipagen erstreckt sich die Haftberbindlichkeit den durch Versäumung der Lieferfristen entstandenen Schaden

Regel nach nicht weiter als auf Zahlung von höchstens 16

für jede ausgebliebene Equipage und jeden angefangenen Ta

Versäumniß.

Die ausdrückliche Angabe eines bestimmten Betrages als des

esses der rechtzeitigen Ablieferung einer begleitenden Equipag—

in der im §. 25 vorgeschriebenen Form.

§ę. 56. Mitbeförderung von Gepäck und anderen Gegenständen. Den Begleitern der Equipagen stebt es frei, Reisegepäck in den Equi⸗

pagen zu belassen, sofern nicht Zoll- und Steuervorschriften entge

stehen. Die Bahnverwaltung haftet aber für diese und alle andere Gegenstände, welche sich in den Equipagen befinden, nur so weit ihr od ihren Leuten ein Verschulden nachgewiesen wird.

F. Für die Beförderung von Thieren. 3 Bedingungen der Annahme. Thiere werden nur auf den dazu bestimmten Stationen und nur mit

Begleitern zur Beförderung angenommen, denen die Sorge fur das Ein⸗ und Ausladen der Thiere, deren angemessene Befestigung im Wagen und die Beaufsichtigung während des Transportes obliegt. Besteht der Trans⸗