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port aus mehreren Wagenladungen, so kann für jeden Wagen ein be— sonderer Begleiter verlangt werden.

Kleines lebendes Vieh, insbesondere Geflügel wird auch ohne Be— gleiter in tragbaren Käfigen (luftigen und hinlänglich geräumigen Be— hältern) zur Beförderung angenommen.

Kranke Thiere und solche, welche aus Orten kommen, wo eine Vieh—

seuche herrscht, werden zur Beförderung nicht angenommen. Zum Transport wilder Thiere ist die Eisenbahn-Verwaltung nicht

verpflichtet. pf §. 58. Expedition.

§. 61. Begleiter der Thiere.

Die Viehbegleiter müssen nach Anweisung des Stations-Vorstandes

ihren Platz in den betreffenden Viehwagen nehmen. 6 Haftpflicht.

Die Eisenbahn-Verwaltung haftet von dem Zeitpunkte der Aushän— digung des Transportscheins resp. Annahme des Frachtbriefes ab für die richtige, unbeschädigte und rechtzeitige Ablieferung des Viehs auf der Bestimmungs-Station nach denselben Grundsätzen, nach welchen die Haft— pflicht für Frachtgüter in den §§. 18 bis 25 dieses Reglements festgestellt ist, mit folgenden Maßgaben:

18 1E / H

50.

355 Beilage zum Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

Donnerstag, den 27. Februar

1862.

E i ck seite.)

Stempel der Empfangs- Station.

Hunde werden gegen Lösung eines Hundebillets bei der Billet⸗-Ex— pedition, andere Thiere nach Bestimmung der Verwaltung entweder in der Gepäck-⸗Expedition gegen Empfang eines Transportscheins oder in der Güter⸗Expedition mittelst Frachtbriefes aufgegeben, in beiden Fällen aber

zinheits- Fracht- Note. Sat?

pro Ctr.

dee War en; M der Frachtikarte JI.

1) Die Eisenbahn haftet nicht für den Schaden, welcher aus der mit dem Transporte der Thiere für dieselben verbundenen besonderen Ge⸗ fahr entsteht.

Der Handelswerth, beziehungsweise der gemeine Werth der Thiere

Frankirt. Lu erheben:

1

nur gegen Vorausbezahlung der tarifmäßigen Fracht zur Beförderung an— genommen. . §. 59.

Einlieferung.

Die Beförderung von Vieh mit Eil⸗ und Schnellzügen kann nicht berlangt werden.

Thiere, mit Ausnahme der Hunde, müssen so zeitig vor Abgang des Zuges, mit welchem die Beförderung erfolgen soll, angemeldet werden, daß die zum Transporte derselben erforderlichen Wagen rechtzeitig herbei— geschafft und bereit gestellt werden können. Die Einladung der Thiere muß mindestens eine Stunde vor Abgang des Zuges beendet sein.

Die Fracht für Thiere ist im 536. festgesetzt.

§. 60.

Lieferungszeit und Abnahme.

wird insofern ein höherer Werth nicht ausdrücklich bei der Aufgabe deklarirt ist, nicht höher als:

150 Thlr. für ein Pferd,

f. ö , einen Mastochsen,

. , ein Haupt Rindvieh,

. ein Kalb,

2 ein Mastschwein, 8 ein mageres Schwein, ein Ferkel,

ein Schaaf oder eine Ziege, einen Hund,

1 den Centner sonstiger Thiere angenommmen.

Nachnahme Provision .. Fracht bis ..

Fracht bis

Frachtzuschlag. Hh der Fracht

Frachtzusehlag. 6 der Fracht

.

k Eisenbahn

über

Die deklarirte Werthsumme (§. 23. No. 2 und 3 des Vereins - Regle- ments) beträgt:

* *

Nachnahme in Buchstaben

Die ausdrückliche Angabe eines bestimmten Betrages als des Inter⸗ esses der rechtzeitigen Ablieferung des Viehs erfolgt in der im §. 25 vorgeschriebenen Form.

Hunde und andere Thiere mit Begleitern werden nach den Bestim— mungen für Reisegepäck (§. 48) gegen Rückgabe des Hundebillets resp. des Transportscheins ausgeliefert.

Hunde und andere Thiere, welche nicht in einem für sie ausschließlich bestimmten Wagen befördert werden, müssen sofort nach Ankunft des Zuges ausgeladen und in Empfang genommen werden; sie zu verwahren ist die Verwaltung nicht verpflichtet. In allen anderen Fällen sind die Thiere spätestens innerhalb zwei Stunden nach Ankunft des Zuges aus— zuladen und abzutreiben, widrigenfalls das tarifmäßige Standgeld er— hoben wird.

Thiere ohne Begleiter werden nach den Bestimmungen für Frachtgut ausgeliefert. (5§. 12.)

Fracht his 39

1F rachtzuschlag. “S der Fracht

Vorstehendes Reglement und künftige Abänderungen werden durch

die Amtsblätter derjenigen Regierungen veröffentlicht, deren Bezirke durch

die Staats- und unter Staats-Verwaltung stehenden Eisenbahnen berührt dd

werden. ,

Berlin, den 17. Februar 1862. Frachtzuschlag. 6 der Fracht Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. y

von der Heydt.

Eracht P / Stempel der EBahnen: . Frachtzusehlag. 6 der Fracht Frachtbriek-Formular A.

Stempel der Verwaltung. (Weißes Papier.)

———

Runs nam¶nm enn.

Frachtgut.

1 Sie empfangen die nachstehend verzeichneten Güter auf Grund der in dem Reglement für den Vereins- Güterverkehr auf den Bahnen des Vereins deutseher Eisenbahn- Verwaltungen, so wie der in den besonderen Reglements der betreffenden

. . mir . ; ; 8 . Bahnen, beziehungsweise der Verbände, enthaltenen und . bekannten Bestimmungen, welehe für diese Sendung in Anwen- Stempel der Verwaltung.

2

(Rothes Papier.) Frachthrief-Formular K.

dung kommen.

554

Erklärung wegen der zoll und steueramt- den 15. lichen Behandlung, etwaige Be- Sie empfangen die nahhstehend verzeiehneten Güter auf Grund der in dem Reglement ür den Vereins- Güterverkehr auf den . einer J ete Bahnen des Vereins deutscher Eisenbahn- Verwaltungen, so wie der in den besonderen Reglements der betreffenden e re iennnn . mir . 8 . . K ! ñ * ö . ö . . ö K ' 2 . ee dei el wsöernen . Bahnen, beziehungsweise der Verbände, enthaltenen und . bekannten Bestimmungen, welehe für diese Sendung in Anwen- Loll - Dok i ( a und sonstigen dung kommen. eilagen. J n Er kläru wegen der Zoll- und

liehen Behandlung,

1

Wirkliehes Abgerundetes, Art Brutto- zur

; ö gewicht Berechnung der Verpackung. in zu ziehendes Lollpfund. Gewicht.

Zeichen.

Loll - Ctr. 3 Ctr.

Wirkliches Abgerundetes, Art zrutto- zur 1 gewicht Berechnung der Verpackung. in zu ziehendes Zollpfund. Gewieht.

Nach-

Zeichen. Anzahl.

nahme.

Zoll-Ctr. 43 Ctr.

109

Wiege - Stempel. Stempel der Abgangs-Station.

Unterschrift. Wiege - Stempel.

Beilage Unt ers ehäriri.