1862 / 50 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Ru ckseite.)

Einheits- Fracht-

Frankirt. . Lu erheben:

pro Ctr. ihlr. gr. fl. kr.

1 Provision

Fracht bis

Fraehtzuschlag.

11 Frachtzuschlag. S der Fracht

Faeht hie . braehtzusehlag . 7 der Eracht

1 Frachtzusehlag. YM der Eracht

Stempel der Empfangs- Station.

M des Wagens. ... ...... 7 der Frachtkarte

Eisenbahn

Die deklarirte Werthsumme (§. 23 Ne. 2 und 3 des Vereins-Regle- ments beträgt:

Nachnahme in Buchstaben:

Sp ecisicntß or (der VachnaHmh e-. Betrag.

.

Ster pel der HEBnHhmenn:

(Grünes Papier.)

ö

Formular C.

.

Interesse für den Fall der Versäumung der Lieferungszeit der laut Frachtbriefes vom ten ö . zer 3 2 Eisenbahn zur Beförderung übergebenen (Bezeichnung der Sendung nach Inhalt des Fracht⸗—

(Unterschrift des Versenders.) Gesehen. (Ort und Datum.) Die Güter ⸗Szpedition. (Siegel und Unterschrift.)

Ministeriun der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Der ordentliche Lehrer Dr. Otto am Gymnasium zu Pader— born ist zum Oberlehrer befördert und der Hülfslehrer Hövel— mann an derselben Anstalt als ordentlicher Lehrer angestellt worden.

An der Realschule zu Rawiez ist die Anstellung des Schul— amts⸗Kandidaten Emil Müller als ordentlicher Lehrer genehmigt

zu Belgard im Regierungs— igenschaft in den Bezirk Gnesen— z Bromberg, versetzt worden.

Die verwittwete Geheime Hof-Raäͤthin Bethge, geborne hi as ! hier am 2. April v. J. verstorben ist, und

l. Math. Bethge, bereits am 21. Dezember

ben in einem gegenseitigen Erbvertrage die hie— Univerfität zum Miterben eingesetzt. Nachdem gegen— derselben mit 10,260 Thlr. 17 Sgr. an uns

ihl mist, fühlen wir uns verpflichtet, unseren Dank e, den dürftigen und würdigen Studirenden unserer Univer— Gute kommende Wohlthat, öffentlich aus zusprechen. Der

i der Erblasserinnen entsprechend wird aus den Zinsen 3 künftig neun Studirenden freier Tisch, mit Ausnahme

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der Ferienzeit, gewährt werden. Wir erkennen dies um so bank— barer an, als es unserer Universität noch an Stiftungen fehlt, um den vielen Unbemittelten, welche hier den Studien obliegen, eine wünschenswerthe Erleichterung zu gewähren.

Berlin, den 22. Februar 1862.

Rektor und Senat hiesiger Königlicher Friedrich-Wilhelms—

Universität. G. Magnus.

Königliche Bibliothek.

In der nächsten Woche, vom 3. bis 8. März e., findet nach §. 24 des gedruckten Auszuges aus der Bibliothek -Srdnung die allgemeine Zurücklieferung aller aus der Königlichen Bibliothek entliehenen Bücher statt. Es werden daher alle diejenigen, welche Bücher der Königlichen Bibliothek in Händen haben, hierdurch auf— gefordert, solche während dieser Zeit, in den Vormittagsstunden zwischen 9 und 12 Uhr, gegen die darüber ausgestellten Empfang— scheine zurückzuliefern. Die Zurücknahme der Bücher erfolgt nach alphabetischer Ordnung der Namen der Entleiher, und zwar von A— 5 am Montag und Dienstag, von JI— F am Mittwoch und Donnerstag und von S— 3 am Freitag und Sonnabend.

Berlin, den 24. Februar 1862.

Der Fönigliche Geheime ö und Ober-Bibliothekar Pertz.

Justiz Ministerium.

Der hisherige Kreisrichter Hellmann in Iserlohn ist zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht daselbst und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Hamm mit Anweisung seines Wohnsitzes in Menden ernannt worden.

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Ytinisterium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

Bescheid vom 12. Februar 1862 betreffend die

Kompetenz der Auseinandersetzungs Behörden

zur Regulirung des Wasserstandes von Stau—

werken ꝛc. in Verbindung mit Gemeinheits— theilungen.

Auf den Bericht vom 23. v. Mts., in welchem die Königliche General-Khommission über meinen Bescheid vom 23. April 1859, be— treffend die Regulirung des Wasserstandes der N. . er Mühle in N. (abgedruckt im Ministerial-Blatt für die innere Verwaltung Seite 140) weitere Anweisung nachsucht, erwiedere ich Folgendes.

Die Kompetenz der Auseinandersetzungsbehörde zur richterlichen und administrativen Regulirung des Wasserstandes von Stauwerken in Verbindung mit Gemeinheitstheilungen, so weit ich sie nach jenem Bescheide für begründet halte, beschränlt sich, wie die Königliche General -Kommission mit Recht annimmt, nicht auf die Zeit bis zur Ausfuhrung des Auseinandersetzungs— planes, sondern währt auch nach Ausführung desselben für die ganze Dauer ihrer Kompetenz in der Hauptfache und in den mit dieser nach 5. 8 der Verordnung vom 30. Juni 1834 verbun— denen Nebengeschäften fort, wenn die Regulirung der Stauhöhe rückwirkend eine Aenderung des Separationsplanes herbeizuführen geeignet ist oder sonst ein nothwendiger Zusammenhang zwischen dieser Regulirung und der definitiven Festsiellung des Theilungs— planes sich ergiebt.

Die Auseinandersetzungs-Behörde ist ferner allerdings kom— petent, wenn die Separation einer Feldmark bei ihr anhängig ist und die Regulirung der Wasserverhältnisse auch in benachbarten Fluren für den Separationsplan nothwendig oder nach ö 65 , , , nter ng l, n. Regulirungen sich ohne diesseitigen Auftrag zu unterziehen und dabei, wo es zweckmäßig erscheint, die Bildung von Genossenschaften herbeizuführen und die auf den Zweck, den Plan und die innere Verfassung derselben bezüglichen Bestimmungen mit rechtsverbindlicher Wirkung für alle Betheiligten in den zu bestätigenden Auseinandersetzungs-Rezeß auf— zunehmen. Dieser Weg ist aber, wie die Erfahrung gelehrt hat, in der Regel weit langwieriger, kostspieliger und im Erfolge unsicherer, als dasjenige Verfahren, welches auf Grund der S§. folg. des Gesetzes vom 28. Februar 1843 und Artikel 1 des Gesetzes vom 41. Mai 1853 durch die diesseitige Anweisung vom 10. Oktober 1857 borge⸗ schrieben ist. Letztere ist deshalb auch im 5. 1 für die mit den Auseinandersetzungen zusammenhängenden Genossenschasten für an— wendbar erklärt und den Auseinandersetzungs-Behörden zur Befol— gung mitgetheilt worden. In den meisten Fällen wird es rathfam sein, daß die Königliche General-Kommission in den zu ihrer Kom— petenz gehörigen Ent- und Bewaͤsserungs-Sachen, bei denen die Henossenschaftsbildung auf Schwierigkeiten stößt, das Verfahren bei Zeiten in den durch die Anweisung vom 10. Oktober 1857 vor— gezeichneten Weg leitet.

Berlin, den 12. Februar 1862.

Der Minister fuͤr die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. Graf von Pückler.

An die Königliche General-sommission zu N.

Tages Ordnung.

14te Sitzung des Hauses der Abgeordneten, am Sonnabend, 1. März, Mittags 1 Uhr.

Wahl⸗Prüfung. Bericht der XV. stommission über den Antrag der Abgeord— neten Freiherrn von Hoverbeck und Genossen, betreffend die Aufhebung der gefetzlichen Zins beschränkungen und der lex Anastasiana. Erster Bericht der Kommission für die Agrarverhältnisse über Petitionen.

) Erster Bericht der Kommission für das Unterrichtswesen über Petitionen.

Berlin, 26. Februar. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Major von der Armee von Berneck, Examinator bei der Ober⸗Militair⸗Examinations⸗-Kommission, so wie dem Major zur Disposition Wittcke, ersten Inspizienten der Exa⸗ minanden bei der Ober⸗Militair⸗Examinations-Kommission, die Er— laubniß zur Anlegung des ihnen verliehenen Ritterkreuzes vom Herzoglich Sachsen-Ernestinischen Haus-Orden zu ertheilen.

Londoner Aus stel lung 18862.

Bekanntmachung vom 14. Februar 1862.

Nach der Bekanntmachung vom 17. August v. J. veranstalten die englischen Ausstellungs-Kommissarien zwei Kataloge der Aus— steller gewerblicher Erzeugnisse, einen sogenannten offiziellen Katalog, welcher auf Kosten der Kommissarien gedruckt wird, und einen illu— strirten Katalog, welcher in der Hauptsache auf Kosten der Aussteller, welche in denselben aufgenommen zu werden wünschen, hergestellt werden soll. Ba die Zahl der Worte für jeden Aussteller in dem offiziellen Katalog, für welchen das Material nach London bereits mitgetheilt ist, 16 nicht überschreiten darf, die Aufnahme in den illustrirten Katalog aber mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist, so sind die Regierungen der Zollvereinsstaaten, welche zu einer ge⸗ meinschaftlichen Ausstellung sich vereinigt haben, dahin übereinge⸗ kommen, einen Spezial-Katalog der Aussteller des Zollvereins in deutscher und englischer Sprache zu veranstalten, welcher an allen Katalog-Verkaufstellen in dem Ausstellungs-Gebaͤude seibst verkauft werden wird, und in Format, Druck und Papier dem englichen illustrirten Kataloge gleich sein soll.

Dieser statalog wird aus zwei Abtheilungen bestehen. Die erste, auf Staatskosten gedruckt, soll enthalten:

a) den Namen und die Firma, den Stand und Wohnort des

oder der Aussteller; den Ort der Fabrik, wenn derselbe von dem Wohnorte ver— schieden ist; die bei den Ausstellungen zu Berlin, London, München und Paris erhaltenen Anerkennungen; Namen und Geschaͤfslokal des oder der Londoner Agenten; die nähere Bezeichnung der zur Ausstellung wirklich einge— sendeten Gegenstände, jedoch ohne Beschreibung ihrer Vorzüge oder ihrer Fabrication; die Angabe des Preises im Groß-Verkauf, sofern der Aus⸗ steller denselben veröffentlichen will, in der Geldwährung und nach dem Maße oder Gewicht, welche der Aussteller für zweckmäßig hält. Neben dieser Angabe ist die Preis-Angabe auch nach englischem Gelde und Maße oder Gewicht gestattet; eine Reductions-Tabelle der betreffenden Münzen, Maße und Gewichte auf englisches und französisches Geld, Maß und Gewicht.

Um den Ausstellern die Mittheilung bequemer zu machen und die Redaction des Materials, welche den Kommissarien vorbehalten bleibt, zu erleichtern, ist ein Formular beigefügt, dessen Rubriken dem oben unter a. bis f. angegebenen Inhalt des Katalogs entsprechen. Die Aussteller werden ersucht, diese Formulare in deutscher resp. englischer Sprache auszufüllen, zu unterschreiben und spätestens bis zum 8. März an die Bezirks-eommission, bei welcher fie an⸗ gemeldet haben, abzugeben. Später eingehende Mittheilungen wer⸗ den in den Katalog nicht aufgenommen.

Die zweite Abtheilung des Katalogs ist zur Aufnahme von näheren Beschreibungen und Illustrationen der ausgestellten Gegen⸗ stände, so wie von Empfehlungen und Preis-Couranten bestimmt, welche die Aussteller auf ihre Ko sten veroffentlicht zu sehen wün— schen. Die Ausdehnung und die Redaction der Mittheilungen bleibt den Ausstellern überlassen, jedoch behalten die Kommissarien sich vor, zu prüfen, ob der Inhalt den vorstehenden Bestimmungen entspricht. Die Illustrationen müssen denjenigen des englischen illustrirten Katalogs in Art und Güte der Ausführung gleich sein und dürfen das vor⸗ geschriebene Format von 209 Millimeter Höhe und 140 Millimeter Breite nicht Überschreiten. .

Die Ausführung hat die Königliche Gebeime Ober-Hofbuch⸗ druckerei von R. Decker zu Berlin übernommen und sind alle Be⸗ stellungen für die zweite Abtheilung des statalogs an dieselbe zu richten. Aufträgen, welche nach dem 20. März eingeben, kann die Ausführung für die erste Auflage des fatalogs nicht zugesichert werden. Die Äufnahme erfolgt möglichst in der Reibenfolge der Anmeldungen; in den alphabetischen Namensregistern wird dei den betreffenden Ausstellern auf die Veröffentlichungen in der zweiten Abtheilung verwiesen werden.

Herr Decker hat sich bereit erklärt, für diejenigen Aussteller, welche Zeichnungen der zu illustrirenden Aus stellungs⸗-Gegenstände mitöheilen, die Holzschnitte nach den vorliegenden Mustern desorgen zu lassen, und auch Künstler nambaft zu machen, welche die nach der Natur schneiden. Werden fertige Holzstöcke eingefende bei denen zweifelbaft ist, ob sie den englischen Müstern entsd so bleibt die Entscheidung über die Zulassung der Kemmissten behalten.

Die erste Auflage des Kataloges ist auf 5000 deutsche un 5000 englische Exemplare, die ferneren Auflagen s Exemplare in jeder Sprache bemessen. Der frei, zu bestimmen, ob die Einrückung nur in di in die englische oder ob sie in beide Ausgaben a soll, und ob sie dieselbe nur in der ersien Auflagen plaren oder auch in den folgenden und in wie dier gedruckt haben wollen.