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§. 7 pos. 5 und 12 die Ansätze an Bier (event. Land— 2564 und Branntwein fallen weg und tritt an deren Stelle
1 Loth Kaffee lin gebrannten Bohnem).
Diesem Ansatz schließt sich an:
Wird nach Maßgabe der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 13. Februar 1862 (Abschnitt 4) bei außerordentlichen An⸗ strengungen (neben dem Kaffee) Branntwein oder Bier be— willigt, so erfolgt die Berabreichung event.: mit n Quart einfachem Branntwein Mannschaften, Quart doppeltem Branntwein Offiziere, Beamten ꝛc. oder mit 1 Quart Bier für beide Kategorieen. Sodann ist noch Folgendes zu bemerken:
1) Die Beschaffung des Kaffees in einer guten Mittel sorte hat durch die Intendanturen zu geschehen; die Verabreichung an die Truppen erfolgt in gebranntem Zustande.
2) Für die mobile Armee ist der siebentägige Bedarf an Kaffee, theils auf den'Proviant-Kolonnen (für vier Tage), theils — als eiserner Vorrath — von den Mannschaften (für drei Tage) fortzuschaffen.
3) Das Kochen des Kaffees hat mittelst der Kochgeschirre zu er— folgen; zum Trinken desselben sind die Deckel der Kochgeschirre zu benutzen.
) Wegen der successiven Ueberweisung der Kaffeemühlen an die Truppen und wegen der Beschaffung einer entsprechenden Anzahl Kaffeetrommeln für die mobilen Train- (Proviant) Kolonnen wird die weitere Bestimmung vorbehalten.
Berlin, den 28. Februar 1862.
Kriegs⸗Ministerium. von Roon.
für die
mit für die
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Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 20. Februar 1862 — die Depositen-Gelder der Unteroffiziere und Soldaten betreffend
Auf den Mir gehaltenen Vortrag will Ich, zur Verhütung von Verlusten, wie solche in jüngster Zeit durch Brand und Be—
raubung der bisher bei den Compagnie⸗ ꝛc. Chefs niederzulegenden
Depositengelder der Mannschaften mehrfach vorgekommen, statt der Einrichtung besonderer Soldaten-Sparkassen bei den Truppen— theilen folgende Anordnungen genehmigen:
1) Die den Unteroffizieren und Soldaten zeitweise entbehrlichen Gelder sollen zwar von den Compagnje-, resp. Eskadrons— und Batterie-Chefs wie bisher angenommen werden, aber an dem der Annahme folgenden, nächsten Zahlungstage an die Truppen⸗Kasse abgeführt und als erlaubtes Depositum von der respektiven Kassen-Verwaltung vereinnahmt werden. Ersparnisse ꝛc. in höheren Baar-Beträgen (uber 10 Thlr.) dürfen zwar von den genannten Chefs gleichfalls angenommen, müssen jedoch von ihnen sogleich bei städtischen Sparkassen auf den Namen der Deponenten zinsbar belegt werden. Die darüber ertheilten Sparkassen-Bücher sind alsdann in den Truppen-Kassen aufzubewahren. Nur in Garnisonorten, in welchen geeignete städtische Sparkassen nicht vorhanden sind, . auch mit höheren Ersparnissen wie oben bestimmt zu ver— ahren.
Detachirte Eskadrons und event. Kompagnien haben die Ab— lieferung der baaren Deposita und der Sparkassen-Bücher zur Zeit der Abrechnung mit der Truppen -Kasse zu bewirken. Um die Rückzahlung an die Deponenten auch in den Zwi— schenzeiten von einem Kassentage zum anderen nicht zu er— schweren, sind den Kompagnie⸗- resp. Eskadrons⸗ und Batterie⸗ Chefs aus den Kassen, Depoßitis vorschußweise Aversional— Beträge zu übergeben, deren Höhe nach dem Gesammtbetrage der von ibnen gemachten Einzahlungen zu bemessen resp. zu ergänzen ist.
Für die Einziehung der für die Sparkassen-Bücher auflaufen— den Zinsen und die Eintragung derselben in die entsprechen— den Kontos hat die Kassen-Verwaltung zu sorgen. Berlin, den 20. Februar 1862
(gez) Wilhelm. (gegengez) v. Roon. An den Kriegs- und Marine-Minister.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kennt— niß der Armee gebracht. Berlin, den 27. Februar 1862. Der Kriegs- und Marine⸗Minister von Roon.
Justiz Ministe rium.
Der Rechtsanwalt und Notar Glogau zu Pr. Stargardt ist
unter Beilegung des Notariats im Departement des Appellation gerichts zu Frankfurt als Rechtsanwalt an das Kreisgericht in Landsberg a. W. mit Anweisung seines Wohnßitzes daselbst verseht worden.
Allgemeine Verfügung vom 3. März 1862 — be— treffend die po stamtliche Insinuation gerichtlicher Verfügungen.
Nach §. 6 der Instruction über die postamtliche Insinuation gerichtlicher Verfügungen (Anlage zu der Allgemeinen Verfügung vom 30. November 1852, Just.Minist.' Bl. S. Z98) haben bisher die Briefträger und Postboten die Anweisung gehabt, in den Fällen wo der Adressat die Annahme einer gerichtlichen Verfügung ver weigert, die letztere gleich unbestellbaren Adressen sammt dem Be— händigungsschein und mit dem Vermerke zurückzugeben, daß und weshalb die Annahme verweigert worden sei. Nur der Umstand allein, daß der Adressat die Zahlung der etwa zum Ansatze gekom— menen Beträge an Porto, Insinuationsgebühr oder Bestellgeld ver— weigert, sollte kein Hinderniß der Insinuation bilden.
Dies Verfahren hat für die Gerichtsbehörden wie für die Parteien zu Weiterungen Anlaß gegeben, indem in solchen Faͤllen eine nochmalige Insinuation durch den Gerichtsboten erfolgen mußte,
deren Resultat bei einer gleichen Weigerung Seitens des Adressaten
zur Annahme der Verfügung, in Gemäßheit der tzö. 20, 21 Tit.? Th. J. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung und des 5§. 10 der In— struetion vom 24. Juli 1833 kein anderes sein konnte, als daß die Verfügung an die Stuben- oder Hausthür des Adressaten befestigt wurde. .
Um diese Weiterungen zu beseitigen, hat der Herr Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten auf den Wunsch des Justizministers unterm 22. v. Mts. die Postanstalten, Briefträger und Postboten mit anderweiter Instruction versehen lassen, in Folge deren fortan die obengedachte Wiederholung der Insinuation nicht mehr erforderlich sein wird.
Insbesondere ist der bisherige §. 6 der von dem Herrn Mini— ster fur Handel erlassenen Instruction über die postamtliche Insinug— tion gerichtlicher Verfügungen (Justiz-Ministerial-Bl. von 1852, S. 440, von 1857 S. 378) demgemäß abgeändert und in der nach—
stehend unter a. mitgetheilten neuen Fassung den Postbehörden zur —
Nachachtung bekannt gemacht worden.
Den Gerichtsbehörden wird dies hierdurch zur Kenntnißnahme mit der gleichzeitigen Anweisung mitgetheilt, bei der Anschaffung neuer gedruckter Schemata zu den Post-Insinuations-Dokumenten, sobald die vorhandenen Vorräthe verbraucht sind, statt des bisheri— gen das, obiger Anordnung zufolge anderweit redigirte, nachstehend unter b. mitgetheilte Formular zu benutzen, in welchem noch einige andere, in der Praxis als zweckmäßig erkannte Aenderungen vor— genommen worden sind.
Die hiernach beabsichtigte, allmälig eintretende Verwendung übereinstimmender Formulare schließt jedoch nicht aus, daß in den Fällen, wo der Empfang der Verfügung unter der Kanzlei⸗Ab— schrift, welche zu diesem Zweck dem Boten mitgegeben werden soll, zu bescheinigen ist (vergl. S. 38, Tit. 7, Th. L. der Allg. Ger. Ordn.), ein und dasselbe Blatt zu dem Behändigungsschein, so wie zu der Abschrift der Verfügung selbst benutzt und aus diesem Grunde verschiedene Formulare gebraucht wer— den Im Interesse des Postdienstes ist es nur noth— wendig und zugleich leicht ausführbar, daß das For— mular für den Behändigungsschein und insbesondere auch für die Anmerkungen unter demselben überall überein stimmen, außer— dem aber ist darauf zu achten, daß alles dasjenige, was die Post— Beamten auszufüllen und zu befolgen haben, auf einer und der— selben Seite des Formulars seinen Platz findet. Das Schema zu der Empfangsbescheinigung ist in solchen Fällen mit den Worten auszufüllen:
„Die Reinschrift der um stehen den Verfügung (Vorladung) u. s. w. habe ich empfangen.“
Schließlich werden die Gerichtsbehörden noch darauf aufmerk— sam gemacht, daß die nähere Bezeichnung der zu insinuirenden Ver— fügungen 2c. in den dazu offen gelassenen Stellen des Formulars der Behändigungsscheine, namentlich auch in der vorgedruckten Empfangsbescheinigung des Adressaten, so wie in der Insinuations— Bescheinigung des Postboten stets von den Gerichtsbeamten genau einzurücken ist.
Berlin, den 3. März 1862.
Der Justiz-Minister von Bernuth.
An sämmtliche Gerichtsbehörden, ausschließlich derer im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln.
k . Verfahren, welches bei der Insinuation selbst zu beob⸗ achten ist.
je Insinuation darf nur durch vereidigte, des Schreibens kundige n Von Letzteren ist bei Ausführung der Insinuation
Postbediente stattfinden. Folgendes zu beobachten: 21) die Infinuationen sollen in sie zu bewirken sind, und Schreibstuben geschehen. Die Insinuation muß
2) saten erfolgen. Wird der
angetroffen, so ist die Verfügung ö. . a) einem seiner erwachsenen Angehörigen, by in deren Ermangelung einem seiner e) wenn es an dergleichen Personen f. . an einen Haus- oder Grundeigenthümer gerichtet ist, dem Verwalter oder Administrator oder dem Pächter des Land⸗
gutes des Adressaten, endlich ͤ d) in Ermangelung aller
dem Hauswirth
zu insinuiren. . Niemals darf die
zustellen haben. Der Briefträger oder
Verweigert der Adressat o
Nr. 2 zu aà bis 4 bezeichneten bon unter spezieller Angabe des Grundes zu
Empfanges, so ist dies dem Behändigungsschein vermerken.
Wird die Annahme der
weil der Adressat die etwa zum
träge an Porto, Ins nicht zahlen will, so hänbigung an den Adressat Wird die Annahme dagege
Königliche Post wird ergebenst ersucht,
D O..
.
schein mit der Quittung de
an den,
Zustellung an unerwachsene Kinder, an bloße Miether oder an Fremde geschehen. V— .
Personen, an welche statt des Empfängers insinuirt wird. sin zu bebeuten, daß sie die Verfügung dem AÄdressaten ungesäumt zu⸗
Postbote muß
Adressaten vorlegen und von ihm durch seine Namensunterschrift den Empfang der Verfügung z, anerkennen sasen,.
Verfügung aus dem Grunde verweigert,
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a weigert,
eral⸗Verfügung des Herrn Ministers für Handel re. 3. 6. vom 22. Februar 1862.
8. 6 ;
der Behausnng derjenigen, An welche bei Handelsleuten in ihren Läden und
auf dem Schreiben benannten Adres⸗ bezeichnete Empfänger nicht personlich
Dienstboten, fehlt und die Verfügung
dieser Personen
den Behändigungsschein dem
der in dessen Abwesenheit eine der unter Personen die Bescheinigung des dem Briefträger oder Postboten auf
Ansatz gekommenen Be⸗
inutionsgebühr oder Bestellgeld hindert dieser Umstand allein die Aus⸗ en nicht.
n aus einem anderen Grunde ver—
oder tritt der Fall ein, daß Niemand von den unter
Rr 2 a2. bis d. bezeichneten Personen angetroffen wird, so ist die Verfügung an die Stuben- oder Hausthür des Adressaten zu befesti⸗
gen.
Der Briefträger oder Postbote muß sich jedoch zuvor
flichtmäßig davon überzeugen, daß die Wohnung, an deren
Thür die Befestigung erfolgen soll, dem Adressaten wirklich acht i e n e,, oder Eigenthümer ꝛc.) gehört.
6) In allen Fällen hat der insinuirende Briefträger oder Postbote Unter dem Behändigungsschein die stattgefundene Insinuation durch seine Unterschrift in falsße nh t:
vereideter Briefträger (oder Postbote) . . zu bescheinigen und auf seinen Amtseid in dem Behändigungsschein zu vermerken, wie die Insinuation erfolgt und eintretenden Falles, daß die Ertheilung einer Empfangsbescheinigung verweigert worden sei. Die Personen, an welche die Insinugtion bewirkt worden ist, und ihr Verhältniß zu dem Adressaten, imgleichen der Ort, das Datum und die Stunde, wo die Insinuation oder die Befestigung der Verfügung an die Stuben⸗ oder Hausthür stattgefunden hat, sind anzugeben. Erfolgt die Insinuation durch Befestigen an die Thür, weil der Adressat die Annahme aus einem anderen Grunde als dem der Weigerung einer Zablung, von Porto zr. abgelehnt hat, so ist dieser Grund in dem Insinuations⸗Dokument ausdrücklich zu vermerken; erfolgt dagegen das Befestigen an die Thür, weil weder der Adressat angetroffen worden ist, noch die Insinuation an eine der oben unter Rr. 2 a. bis d. bezeichneten Personen stattfinden konnte, so hat der Briefträger oder Postbote in dem Infinuations⸗ Dokument anzugeben, daß er den Adressaten nicht angetroffen hat. auch die Insinuation weder an einen von seinen Angehörigen oder seinem Gesinde, noch an den Hauswirth möglich gewesen ist.
Die Nichtigkeit der Unterschrift der Briefträger ꝛc. unter dem Be⸗ bändigungsschein ist von den Postanstalten durch Beidrückung des Dienstsiegels zu beglaubigen.
b.
Formular zum Post⸗Behändigungsschein.
Büreau Aktenzeichen
Post-Behändigungsschein zur Nr. über die Zustellung d
adressirt an empfangen.
(e n der Adresse gemäß durch lassen und den Behändigungs⸗ und dem durch Beidrückung
eines Amtssiegels beglaubigten Atteste des Boten gefälligst zurückzusenden.
) Es ist anzugeben, ob der insinuirende Briefträger ꝛc. nicht“, wenn der Adressat nicht persönlich angetroffen worden ist.
Adressaten begeben hat.
) AÜuszufüllen mit dem Worte , Auszufüllen entweder
55
1) wenn der Adre
dem Adressaten selbst“
sich in
angetroffen und die
ssat per sönlich — oder
Nachdem ich mich in ö . Adressaten begeben, habe i «. oben bezeichnete... — . 3 86h . daselbst, da ich den Adressaten **) . —ĩ persönlich angetroffen“), am .. ten . welches ich bescheinige.
den .. ten
ᷣ z z 3 . 4 2 die Wohnung“, in „den Laden“ oder in die Schreibstube“ des
Insinuation anz ihn bewirkt ist, mit den Worten:
Angekommen: Se.
Wirkliche Geheine Rath und Kammerherr Graf von
marck, von Plaue.
Der Großherzoglich mecklenburg-⸗schwerinsche Ober⸗Jägermeister Graf von Bernstorff, von Schwerin.
Ober⸗ Küchenmeister, Königs⸗
Excellenz der
Abgereist: Se. Durchlaucht der Oberst-Schenk, Prinz Biron von Curland, nach Wartenberg.
Berlin, S8. März. gnädigst geruht: Dem orde
Üniversitaͤt zu Breslau, K Anlegung des von des Herzogs v 4h uur an Ritterkreuzes erster Klasse vom Herzoglich anhaltischen Gesammthaus⸗Orden Albrechts des
Se. Majestät der König haben Aller⸗
ntlichen Professor der Rechte an der 7 Schulze, die Erlauhniß zur von Anhalt-Dessau Hoheit ihm
Bären zu ertheilen.
Per sonal-Veräünd
Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc.
A. Ernennungen, Be D
v. We del städt, Pr. Lt. unter Beförderung zum Hauptm.
Regt. Nr. 55 versetzt. v. Plo das 1. Westpr. Gren. Regt. N 5. Pomm. Inf. Regt. Nr. 42,
erungen in der Armer.
förderungen und Versetzungen.
en 1. März. ; . vom 1. Westpreuß. Gren. Regt. Nr. , und Comp. Chef in das 6. Westf. Inf. Pr. Lt. vom Garde⸗Schützen⸗Bat., in v. Hartung, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 19 versetzt.
etz, ; 1 6 ver fetzt in das 2. Pos.
Den 2. März. 3 v. Brandenstein, Pr. Lt. vom 3. Garde Gren. Regt. Königin Elisabeth, unter Beförderung zum Hauptm. u. Comp. Chef, in das Kaiser Alexander Garde⸗Gren. Nr. 1 versetzt. . enn nn 2. Rhein. Juf. Regt. Nr. 28 er, Hauptm. und Comp. Chef im 2. Rhein. Ja. Regt. Ar. =*. , 8. em 1. Thür. Inf. Negt. Nr. 31. Bronsart bon Schellendorff, Pr. Lt. vom Rhein. Jäger⸗Bat. Nr. 8, leßztere . unter Beförderung zu Hauptl., alle drei unter Ueberweisung zum großen Generalstabe, in den Generalstab verseßzt. B. Abschiedsbewilligungen ze. Den 2. März. ö . b. Kamptz, Hauptm. und Comp. Cbef vom Kaiser Alexander r Gren. Regt. Nr. 1, mit der Regiments⸗Unisorm, Aussicht auf Anstel uns in der Gendarm. nebst Pension z. Dish. gestellt und gleich eitig mit der einstw. Vertretung des 2. Commdrs. 3. Bats. 1. Garde⸗ Gren. Landw.
Regts. beauftragt. 46 Nach wei sung , , e. der beim militairärztlichen Persongl während der Monats Februar d. J. eingetretenen Veränderungen 26 . Durch Verfügung des Chefs des Militair - Medizinal wesens. t ebenes Geer. Hen. nne, Dr. Berger, Assistenz Arzt vom 3. Oberschles. Inf. Regt zum 2. Schles. Hus. Regt. Nr. 6 versetzt. Den 13. Februgtr. . Dr. Berkofski, Dr. Zimmermann bein — Garde Dr. Wieblitz beim Kaiser Alexander Garde Gren
Lfesl beim Faiser Franz Garde⸗Gren. Regt. Rr. 2 Pfeil beim Kaiser Franz Garde⸗Gren. Reg
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