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D. Bei der mit der Akademie verbundenen allgemeinen Zeichenschule. 29) Freies Handzeichnen: unter Leitung des Professors Lengerich und des Lehrers Gosch. E. Bei der mit der Akademie verbundenen Kunst— und Gewerkschule. 30) Freies Handzeichnen: die Professoren Lengerich, Holbein, Domschke und Schütze. 31). Modelliren nach Gypsabgüssen: Professor Aug. Fischer. 327 Geometrisches und architektonisches Reißen: Professor Stoe⸗— vesandt und Baumeister Spielberg. Für die Unterrichts, Abtheilungen von Nr. 1 bis Nr. 29 hat man sich zu melden am Mittwoch den 26. März bis Dienstag den 1. April bon g — 11 Uhr und desgleichen für die Nr. 30 his 32 Sonntag den 23. März bis Sonntag den 6. April von 8 bis 9 Uhr im Anmeldezimmer der Königlichen Akademie Universitätsstraße Nr. 6. Diejenigen, welche sich für eins der Kunstfächer anmelden, müssen ibre Schulzeugnisse vorlegen und in Betreff ihrer Befähi— gung zur Kunst sich einer Prüfung unterwerfen. Berlin, den 18. Februar 1862.
Die Königliche Akademie der Künste.
Im Auftaage: Ed. Daege. Prof. Dr. Ernst Guhl.
Secretair.
Justiz⸗Ministerium.
Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur
Entscheidung der Kompetenz ⸗ Konflikte vom
11. Mai 1861 — daß uber die Frage: ob und
welche Entschädigung den Gemeinden für die im
Falle der Mobilmachung dem Militair gewährte
Einquartierung von Seiten der Staatskasse zu leisten, der Rechtsweg zulässig sei.
Auf den von der Königlichen Intendantur des zweiten Armee-Corps erhobenen Kompetenz-Konflikt in der bei dem Königlichen Kreisgericht zu Stettin anhängigen Prozeßsache ꝛc. A6, erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte für Recht: daß der Rechtsweg in dieser Sache für zulässig und der erhobene Kompetenz- Konflikt daher für unbegründet zu erachten. Von Rechts wegen. .
Grün he.
Nach §. 39 des allgemeinen Regulativs für das Servis⸗- und Ein— quartierungswesen vom 17. März 1810 (Ges. Samml. S. 649) sollen den stärker als andere bequartierten Provinzen aus der Staats— Kasse Zuschüsse zu den Servis-Ausgaben gewährt werden, welche nach Angabe der Klageschrift durch eine Ällerhöchste Ordre vom 30. Juni 1852 für sämmtliche Garnisonorte in der Monarchie genau festgestellt sein sollen. Die Stadt Stettin glaubt für die im Juli 1859 getragene Einquartierung nach Maßgabe der gedachten Vorschriften eine Servis-Vergütigung von zusammen 2319 Thlr. 3 Sgr. 2 Pf. aus der Staatskasse in Anspruch nehmen zu dürfen, und hat, da ihr dieselbe verweigert worden, unter dem 12. Mai und 14. Juni b. J. gegen den Königlichen Fiskus, in Vertre— tung der Intendantur des II. Armee⸗-Corps, auf Zahlung der angegebenen Summe geklagt. Noch vor Beantwortung der Klage ist von der Inten— dantur mittelst Beschlusses vom 20. August v. J. der Kompetenz-Konflikt erhoben worden, dem in einer rechtzeitig eingegangenen Gegenerklärung des klagenden Magistrats widersprochen wird. j .Die beiden betheiligten Gerichte — das Kreisgericht und das Appella— tionsgericht zu Stettin — halten den Kompetenz⸗Konflikt für unbegründet. Dieser Ansicht mußte beigetreten werden.
Zur Rechtfertigung des Kompetenz-⸗Konflikts wird in dem Beschlusse der Intendantur vom 20. August v. J. Folgendes angeführt: Das Ser— vis⸗-Regulativ, aus welchem der Anspruch der Stadt Stettin hergeleitet werde, so wie der Servis⸗-Tarif vom 30. Juni 1852 habe nur die gesetz—⸗ liche Regulirung der Einquartierungsast, als einer allgemeinen Last, zum Gegenstande. Das Regulativ behandle somit einen Gegenstand des öffentlichen Rechts. Nach §§. 18 und 81, Tit. 14, Th. II. des Allg. Landrechts finde in Streitsachen zwischen dem Fiskus und Privatpersonen über Befugnisse und Obliegenheiten, welche auf allgemeinen An— lagen beruhen, denen sämmtliche Einwohner des Staats oder bestimmte Klassen nach der Landesverfassung unterworfen seien, kein Prozeß statt. Werde nun die prätendirte Befugniß der Stadt auf den Servis— Empfang auf eine, Verbindlichkeiten des öffentlichen Rechts betreffende Verordnung gestützt, so entbehre sie des privatrechtlichen Charakters und sei e. Feststellung im ordentlichen Wege Rechtens nicht geeignet. Ferner müßte der Klage der Einwand entgegengesetzt werden, daß die Ein— quartierung auf Grund des Kriegsleistungs⸗Gesetzes vom 11. Mai 1851 gefordert worden, daß nach §. 3, Nr. 1 dieses Gesetzes und Nr. 2 der in Gemäßheit des §. 24 des Gesetzes erlassenen Ministerial-In— struction vom 8. Zanuar 1854 wäbrend des mobilen Zustandes der Armee Überhaupt keine Vergütung für gewährtes Naturalquartier aus
setzes während dieser Zeit alle auf den Bestimmungen außer Kraft treten. gerin würde sonach die zur Erörterung gezogen, richterlichen Entscheidung gestellt werden, ob die
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Friedenszustand gericht Durch den Widerspruch . Anwendbarkeit des Kriegs leistungs⸗ Gefeheg
gen des Kriegsleistungs- Gesetzes zu fordern. Hierüber Denn, sofern die Klägerin in ihrem besonderen Interesse die keit des Gesetzes und damit die Rechtmäßigkeit ihr auferlegten Leistung anfechten möchte, ihrer Verbindlichkeit überhaupt, Befreiungsgrundes, wie solche nach § 19 Tit. 14 Th. II. des
Landrechts zur Begründung des Rechtsweges erfordert werde. Eg
Leistung eintrete. Ein Streit hierüber falle aber unter die Regel des S. 18 a. a. O. Folgendes entgegengesetzt: gemeinen Landrechts bezögen sich nur auf die Fälle, wo es sich um eine Verpflichtung der Einwohner des Staats, der Steuerzahler, dem Staate als Steuer- Empfänger gegenüber, drehe. Um einen solchen Fall handle es sich aber vorliegend nicht, denn hier solle eine Verpflichtung des Staats seinen Einwohnern gegenüber festgestellt werden. Möge die Ein— quartierungslast immer mehr öffentlicher und deshalb nicht zur richter— lichen Cognition geeigneter Natur sein, die vom Staate dafür zu leistende Entschädigung, die Servis-Vergütigung sei durchaus privatrechtlicher Natur, da sie dem Privateigenthum der Einwohner des Staats zuwachse. Darüber, ob der Einwohner des Staats einen Theil seines Pribateigen— thums zu fordern berechtigt sei, könne nur allein der Richter und nicht die Verwaltung entscheiden, und es sei irrelevant, ob dieser Pribat-An— spruch aus dem Gesetze oder aus Verträgen oder sonstigen Rechtstiteln hergeleitet werde. Auch die Berufung der Intendantur auf das Geseß vom 11. Mai 1861 sci hinfällig. Zunächst gehe aus der Klage nicht hervor, daß es sich um die Anwendung dieses Gesetzes handle, die In⸗ tendantur anticipire vielmehr einen Einwand und basire auf denselben die Erhebung des Kompetenz-Konflikts. Es könne hiernach nicht gesagt werden, daß über den Klageanspruch der Rechtsweg unzulässig sei. Aber selbst zugegeben, daß bereits das Geseß vom 11. Mai 1851 in medio“ sei, so würde es sich um die Auslegung eines Gesetzes handeln, nämlich darum, ob jenes, für den Fall der Mobilmachung der Armee gegebene Gesetz dahin ausgelegt wer— den könne, daß es auch Anwendung finde, wenn nur einzelne Armee— Corps mobilisirt werden. Die Auslegung der Gesetze in streitigen Fällen sei aber lediglich und allein Sache des Richters. Die Nothwendigkelt des richterlichen Einschreitens ergebe der vorliegende Fall sehr klar. Denn den Kommunen gegenüber habe der Fiskus im Jahre 1859 auf Grund des Gesetzes vom 11. Mai 1851 behauptet, daß dasselbe auch dann Platz greife, Henn nur einzelne Armee-Corps mobil gemacht würden, und des— halb die Servisvergütigung nicht gezahlt. Den Truppentheilen der nicht mobilisirten Armee⸗Corps gegenüber aber habe derselbe Fiskus auf Grund desselben Gesetzes die Ansicht ausgesprochen, dieses Gesetz sei nur dann wirksam, wenn die Mobilmachung der ganzen Armee erfolge. Den Truppen— theilen sei daher die Feldzulage und so fort nach einem kriegsministeriellen Erlaß vom 1. Mai 1859 nicht gezahlt worden.
Das Kreisgericht zu Stettin bemerkt in seinem Gutachten: Durch das Regulativ vom 17. März 1810 habe sich der Staat verpflichtet, den Gemeinden Zuschüsse zu den Servis-Ausgaben zu gewähren. Der Ent— schädigungs-Anspruch der Klägerin beruhe daher auf einem speziellen Ge— setze. Dabei wird auf §. 75 der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht und auf die Allerhöchste Ordre vom 4. Dezember 1831 Bezug genommen. Der von der Intendantur geltend gemachte §. 18 Tit. 14 Th. II. des Allgemeinen Landrechts passe nicht auf den vorliegenden Fall, da die Klägerin ihre Verbindlichkeit zur Gewäbrung des Naturalquartiers selbst nicht in Abrede gestellt, diese Verbindlichkeit vielmehr erfüllt und darauf die Entschädigungsforderung gegründet habe. Ob der Klägerin die Be— stimmungen des Gesetzes vom 11. Mai 1851 entgegenständen, sei für jetzt nicht zu ersehen, da der Kompetenz Konflikt vor erfolgter Klagebeantwor— tung erhoben, also ein Einwand bisher nicht gemacht sei.
Das Appellationsgericht zu Stettin hat sich dieser Ausführung des Kreisgerichts lediglich angeschlossen. Dieselbe muß im Allgemeinen für zutreffend erachtet werden. Die Servis-Vergütigung, die den Kommunen außer dem Falle einer Mobilmachung unbestritten vom Stagte gewährt wird, ist nichts Anderes, als eine, wenn auch nur partielle Entschä di— gung derjenigen, welche das Naturalquartier tragen und damit zum Wohle des Staats, zum Wohle des gemeinen Wesens, wie der S§. ö. der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht sich ausdrückt, eine Last Über— nehmen, mit welcher eine Aufopferung besonderer Rechte und Vortheilt des Belasteten nothwendig verbunden ist. Eine solche Entschädigung würde nach den in dem Bericht des Staats⸗Ministeriums vom 16. No⸗ bember 1831 entwickelten, durch die Allerhöchste Ordre vom 4. Dezember desselben Jahres (Ges.⸗Samml. S. 2565) sanktionirten Grundsätzen für die durch die Ausübung eines Hoheitsrecht des Landesherrn, also namentlich durch die Auferlegung der Einquartierungslast entstandenen Nachtheile für das Privateigenthum im Rechtswege nicht gefordert werden können, wenn sie nicht durch spezielle gesetzliche Bestimmungen angeordnet wäre. Ist dagegen in Fällen dieser Art von dem Gesetzgeber die Ge— währung von Schadenersatz aus dem Staatsvermögen besonbers festgesetzt worden, so findet darüber der Rechtsweg statt. Dies ist in dem erwähn⸗ ten Bericht des Staats⸗Ministeriums deutlich ausgesprochen, indem es daselbst heißt:
Jederzeit dagegen, wenn der Landesherr erforderlich gefunden hat, eine Maßregel der inneren Verwaltung unmittelbar durch einen Akt der
der Staatskasse geleistet werde, und daß nach §. 22 des gedachten Ge—
Gesetzgebung anzuordnen, und wenn hierbei ein Bedürfniß vorhanden
und durch Zulassung des Rechtsweges ur Verwaltungsbehörde he. fugt gewesen, die Gewährung des Naturalquartiers nach den Bestimmun.
sei indessen ö der Weg der Beschwerde an die vorgesetzte Administrativ-Behörde eienr -
Anwendbar. der auf Grund desselben liege darin nur ein Bestreiten keineswegs aber die Behauptung eine
Allgem. /
werde eben nur das Vorhandensein der Voraussetzungen und Bedin— gungen bestritten, unter denen die Verpflichtung zur unentgeltlichen
In der Gegen-Erklärung des Magistrats wird dieser Ausführung Die §5§. 8 und 81 Tit. 14 Th. II. des All
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n ist, dem Privat-Interesse borzuseben, ist die Verpflichtung zum er ne 1h dem Url en, besonders festgesetzt worden, wie z. B. im Zollgesetzn vom 26. Mai 1818 §. 19. In allen Per⸗ gleichen Fällen findet daher entweder aus dem allgemeinen Grundsatze 5 der Einleirung zum Allgemeinen Landrecht oder aus speziellen Porschriften des Gesetzgebers ein Entschadigungsanspruch an das Staats⸗ vermögen im fiskalische Civilprozesse wider die betreffende Verwaltungs
6 tatt. ; eh e . Fall liegt hiet vor, indem die . ginn Ilm ler tzli Vorschriften eine Vergütigung für das im Juli polen r ,. e Der ernie eg über diese Forderung
ier fordert. gerte gene Natnralsäg en f Allerhöchsten Srdre vom 4. Dezember
ach den Bestimmungen der — ; . als zulässig anzuerkennen. Mit Unrecht beruft fich die In—
tur des II. Armee⸗- Corps zur Begründung ihrer entgegengesetzten nn,. auf die §§8. 18 und 81 Tit. 14 Th. II. des Allgemeinen 9 ts. Der §. 81 sagt: - ga , zwischen dem Fiskus und Privatpersonen über Ve⸗ fugnisse und Obliegenheiten, welche nicht auf solchen allgemeinen An⸗ lagen (wie sie im 8. 78 näher bezeichnet sind) beruhen, sollen im or—⸗ dentlichen Wege Rechtens nach den Gesetzen des Staats erörtert und entschieden werden. Da die Einquartierungslast eine
allgemeine Anlage . des „78 a. a. O. und da der Anspruch der Stadt Stettin auf Servis bergü—⸗ . aus der Einquartierungslast entspringt, mithin inso weit . ein auf einer allgemeinen Anlage beruhendes Recht angesehen n . so folgert die Intendantur die von ihr behauptete Unzulässigkeit ö. Rechtsweges über jenen Ansprnch aus dem §. S1, indem sie i dem Wortlaute desselben die umgekehrte Bestimmung ableitet, daß elt hr, eiten zwischen dem Fiskus und Privatpersonen über Befugnisse und , heiten, welche auf allgemeinen Anlagen beruhen, in allen Fa en . Rechtswege ausgeschlossen seien. Diese Folgerung ö. aber n,, . ö. und wie weit über Rechtsverhältnisse,; die auf dem Best euerungsrech . Staats beruhen, der Rechtsweg zulässig sei, ist in S§. 18 ff. e,. e⸗ stimmt. Diese Bestimmungen sind, insoweit sie den Rechtsweg aussch ießen oder beschränken, als Ausnahmegesetze aufzufassen, mithin einer enn, Interpretation nicht unterworfen. Itach dem Wortlaut des §. 18 ist aber Fur über die Verbindlichkeit zur Entrichtung allgemeiner Anlagen der ch unstatthaft. . ; . eg, . findet demnach nur auf Streitigkeiten über die Ver⸗ bindlichkeit des Pflichtigen, nicht aber auf, Streitigreiten über, die ad bindlichkeit des Staats Anwendung, für eine Leistung, die vermöge einer allgemeinen Anlage gefordert und ,,,, worden ist, eine durch angeordnete Vergütigung zu gewähren. . 9 are ker . leßteren Art liegt hier vor, und es kann daher aus F. 18 in Verbindung mit 5§. 81 Tit. 14 Th. II.. des ,, Landrechts die Unstatthaftigkeit des Rechtsweges über diesen Streit nich ei erden. — . chsch, ee Berufung auf das Gesetz vom 11. Mai K ge⸗ eignet, den erhobenen Kompetenz⸗Konflikt zu rechtfertigen. . e. auͤf dieses Gesetz kann zwar nicht schon deshalb als unerhe , *, . werflich angesehen werden, weil in der Klageschrift , nich i, de., weil der Anspruch der Stadt Stettin auf das gedachte Gesetz uf ht gte letzteres vielmehr von der Intendantur nur zur i nnd g , . Klage entgegenzusetzenden Einwandes geltend gemacht 6 7 3 . zwischen der Stadt und dem Fiskus obwaltende Streit 6 fi r, aus der Gegenerkläeung des Magistrats deutlich ben geh 1e tgich um die Frage, ob in Folge der im Jahre 1859 nin fn . befohlenen? Mobilmachung des größeren, Theils der ,, f stimmungen des Gesetzes vom 11. Mai 1851 über ue. erp ö kung des Landes zu allen Leistungen für Kriegszwecke J,. ö Stettin in Kraft getreten sind?, Der 9 des . f . unter Nr. J vor, daß keine Vergütigung. aus , . 3 ir Gewährung des Naturalquartiers für Offiziere, ,, 1 . schaften und Pferde, sowohl der mobilen, als auch der ni mo ilen . pen, auf Märschen und in Kantonirungen erfolgen soll⸗ n . . . das Gesez vom 11. Mai 1851 die Entscheidung darüber, 9 in, 6 welt die Bestimmungen desselben auf Unsprüche an die . . zuwenden sind, den Gerichten entzogen und in die Han 9 enn tungs-Behoͤrden gelegt, so würde die Berufung, der h e. n auf das gedachte Gesez auch ohne vorgängige Erhebung . . selben herzuleitenden materiellen Einwandes wohl n net ö. . Kompetenz? Konflikt zu begründen. So liegt aber — ie 3 9. . Ucber die vielfachen'Vergütigungen aus der Staats fn ö lin fn dem Gesetze vom 11. Mai 1851 für mehrere Arten von ien ei . gewährt werden sollen, ist der Rechtsweg nirgends , , ossen. 69. für einen einzelnen Fall, der aber einen eig lhnen n en 66 Staat nicht betrifft, ist im §. 18 der Rechtsweg ausdrüclick 6c. schlossen, woraus um so gewisser zu folgern ist, daß in 16 ö. ö. wo auf Grund jenes Geseßes eine Vergütigung aus. r e,. fordert wird, der Rechtsweg zulässig sei. Noch weniger kann ö ö. einem Falle, wie der vorliegende, als unstatthaft angesehen werden, .. es sich um einen auf andere gesetzlich en n an. deten Anspruch an den Staat und um die Frage handelt, ob diese spruch durch das Gesetz vom 11. Mai 19851 aufgehoben fe . Es ist auch nicht richtig, wenn die Intendantur des Il. ag, . behauptet: durch den von der Klägerin erhobenen Anspruch wer h de e wendbarkeit des Kriegsleistungs-Gesetzes vom 11. Mai 1 n . rung gezogen, und durch Zulassung des Nechtsweges zur richter . 9. scheidung gestellt, ob die Verwaltungsbebörde befugt gewesen ö ⸗ E. ; währung des Naturalquartiers nach den Bestimmungen dieses fee zu fordern, und in dem erhobenen Anspruch liege daher ein . Verbindlichkeit überhaupt, des Vorhandenseins derjenigen 1 aussetzungen und ,, . — 61 . Verpflichtung zur entgeltlichen Tragung der Einguartierung eintrete. * ; ge die . hat keineswegs ihre Verpflichtung zur Tragung
ihr im Juli 1859 nach erfolgter Mobilmachung, also in Gemaäßheit 4 n Gesetzes, auferlegten Einquartierung in Abrede gestellt⸗ ihren Anspruch auch nicht auf die Behauptung gegründet, daß ihr mehr, oder etwas Anderes als dieses Gesetzʒ gestatte, zugemuthet worden sei, und daß sie deshalb eine Entschädigung fordern dürfe, und es kann daher in dem eingeleiteten Prozesse eine or he der Frage. ob die Verwaltungsbebörde befugt gewesen sei, die Gewaͤhrung des Natural⸗ guartlers in der Weise und in dem Umfange, wie es geschehen ist, zu for— dern, gar nicht eintreten. Die Klägerin verlangt nur die, . ein be⸗ sonderes Gesetrz, wie sie behauptet, für die getragene Einquart 6 e gesicherte Vergütigung, und kein Gesetz legt der wre wiel, eule le . sinitlbe Bestümmüng?' darüber, bei, daß Einguartierung an ent eu ic * tragen werden müsse. In keinem anderen Falle auch, wo der Staa 6 Recht hat, Aufopferung eines Privatrechts zu fordern, ist. wenn ene ch eine Enischädigung dafür durch das Geseß zugesichert worden, H !. waltungsbehörde bas Recht beigelegt, zu erklären, daß eine so 6 ö. schäbigung in concreto nicht gewährt werden könne, So . ö Nothwendigkeit einer Expropriation durch Königliche Verordnung be n. aber die dafür zu leistende Vergütigung unterliegt, wenn . . Einigung zu erzielen ist, dem Richterspruch. Und nach dem veseße 9 11. Mai 1851 §. 4 ist, wenn der durch eine polizeiliche Verfügung e⸗ troffene behauptet, daß durch dieselbe ein solcher Eingriff in e , , geschehen fei, für welchen nach den gesetzlichen Vorschriften über . gpferung der Rechte und Vortheile des Einzelnen, im Interesse des 5. = gemeinen, Entschädigung gewährt werden müsse, der RechtsUweg i. er zulässig: ob ein Eingriff . 2 ctorhanden und zu welchem Betrage dafür Entschädigung zu gewähren sei? ;
n Das 3a ü trennt in solchen Fällen das Recht der .
behörde, die Aufopferung oder Beschränkung eines Privatrechts fordern zu dürfen, von der Verpflichtung des Fiskus, dafür Entschädigung zu leisten; es überläßt die Enischeidung darüber, ob eine solche de,. und in welchem Umfange gefordert werden müsse, lediglich der dazu . stimmten Verwaltungs⸗-Instanz, und es würde daher beispielsweise peng unzulässig sein, nach eingetretener Mobilmachung der Armee irgen 99 in Gemäßheit des Kriegs leistungs-Gesetzes vom 11. Mai 1851 von den Untertbanen geforderte Leistung der gerichtlichen Prüfung zu unterziehen und die Behörde dadurch in ihren Befugnissen zu beschranken; die . solcher Beziehung entstehenden Beschwerden könnten vielmebr nur im ö. ministratiben Instanzenzuge erledigt werden. Aber die We, ie,. frage, so wie das Gesetz eine Entschädigung verheißen hat, weiset . e ben Gerichten zu. Es fehlt demnach an einer, den Rechtsweg über . vorliegenden Prozeß ausschließenden gesetzlichen Vorschrift, weshalb der erhobene n n,, n, h war.
Berlin, den 11. Mai . .
Könzglicher Gerichtshof zur Enischeidung der Kompetenz⸗ Konflikte.
rlin, 12. März. Se. Majestät der König haben Aller⸗ nab gerubt: Dem jibein ft on / hun. Hireltor, Geheimen Regie⸗ rungs-Rath Robiling zu Eoblenz, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Sultans Majestät ihm verliehenen Medschidje⸗Ordens dritter Klasse, und dem Abtheilungs-Baumeister bei der K öln⸗Gießener Eisen⸗ bahn, Baumeister Richard Wilbelm Adalbert 8 n n Wetzlar, zur Anlegung des von des Großherzogs von Hessen . Rhein Königlicher Hoheit ihm verliebenen Ritterkreuzes zweiter Klasse vom Verdienst-Orden Philipps des Großmüthigen zu ertheilen.
R icht amtlich es-
; w Preußen. Berlin, 12. März, Se. Majestät der König
heute um 107 Ubr den Fürsten zu. Hohenlohe, Prañ. denten des Herrenhauses, und den Staatsminister von . Hendtz nahmen um 113 Uhr den Vortrag des Civilkabinets 2 empfingen dann den Grafen zu Sigl ben e n , . Jägermeister, den Brinzen Heinrich VII. Reuß, . Königlichen , n,, zu Paris, und den General⸗Feldmarscan Freiherrn von Wrangel. ; w re,, 2 M., 1. Mär). Die offiñiele M l belong über die Bundestagssitzrng vom 8. März lautet Desterreich une Preußen stellten den (in unserem borgestrigen, Blatte seinem Wert. laut nach mitgetheilten, die kurhessische Verfa sung ange een. heit betreffen den) gemeinsamen Antrag. Dieser Ant gas unde ͤ betreffenden Ausschusse zur Begutachtung zu gewiesen. .. er furf. hessische Gesandte seiner höchsten Regierung ne Sekt orbehielt. 3 . d y, ließ erklären: Bereits seit lang: es Zei Wmde sd das Bedürfniß geltend gemacht, das Rechts retSs litere schen und artistischen Eigentbums im gelanraen ß ! gebiet auf übereinstimmende feste Prinzipien een a . de hierüber bestehenden gesetzlichen Normen n= Setelt n n 2 durch auch den gesteigerten Anforderungen der Reu zeit desser als bisher entsprochen würde. Zu einer solchen Reform entsprtechendste zu sein, und zwar um 1 in Deutschland bestehenden Vorschrillek der da.. lich auf Bundesbeschlüssen bderuden. Die Kanerliche
empfingen
scheine der dun des mäßige Wen 8er mender, als Re gegenmartg das Autkorrecht weient⸗ Regierung dabe am Bund den
daher schon seit geraumer Zeit die Adsicht gededt