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Erlaß vom 31. Dezember 1861 — die Zusammen— setzung des Schulvorstandes bei Simultan⸗ und Konfessions-Schulen betreffend.
Mit der von Ew. ꝛc. in dem gefälligen Bericht vom 31. Ok⸗ tober d. J., so wie in dem Erlaß vom 20. Mai d. J. gebilligten Anordnung der Königlichen Regierung zu N., wegen Eintritts ka⸗ tholischer Mitglieder in den Vorstand der Schule zu N., kann ich mich nicht einverstanden erklaren. Wie der genannten Regierung in den die Schulen zu D. und M. betreffenden Verfügungen vom 30. Rovember 1843, 30. April 1844 und 22. Juli 1844 bemerklich gemacht ist, darf der §. 9 der General Gouvernements-Verordnung vom 15. Juli 1814, wonach der Vorstand derjenigen Schulen, welche für verschiedene Konfes— sions⸗-Genossen bestimmt sind, aus den Pfarrern der betheiligten Konfessionen und aus einem Schulvorsteher von jeder Konfessions— Gemeinde, welche mehr als 24 schulpflichtige Kinder in dem Schulbezirke hat, gebildet werden soll,
nur auf eigentliche Simultan-Schulen Anwendung finden.
Als solche sind aber nur diejenigen Schulen zu betrachten, welche in Folge einer gemeinsamen mit Genehmigung der geistlichen Obern zu Stande gekommenen, freien Entschließung beider Kon⸗ fessions⸗Genossen ausdrücklich als Simultan-Schulen aner— kannt sind, oder doch in Folge einer hergebrachten Einrichtung als Simultan⸗Schulen bestehen. Letzteres ist jedoch noch nicht als vor— handen zu erachten, wenn eine Schule seit längerer Zeit von Kin— dern berschiedener Konfessionen besucht worden ist, sondern es müssen bei derselben herkömmlich die konfessionellen Beziehungen, namentlich hinsichtlich der Anstellung der Lehrer unberückichtigt geblieben sein.
Solche Schulen dagegen, welche ursprünglich für Evangelische oder für Katholische bestimmt sind, und deren konfessioneller Cha— rakter insofern festgehalten wird, als bei denselben stets nur Lehrer Einer Konfession angestellt werden, sind keine Simultan, sondern konfessionelle Schulen, und verlieren diesen Charakter auch dadurch nicht, daß sie von Kindern der anderen Konfession besucht werden, oder daß eine gewisse Anzahl von Kindern der anderen Konfession in dem Schulbezirk wohnt. Es kann daher auch bei diesen Schulen von der Anwendung des §. 9 cit. keine Rede sein.
Ebensowenig ist hierbei maßgebend, daß die Unterhaltung einer Schule auf Grund des Kaiserlichen Dekrets vom 17. Dezember 1811 und der Instruction des Ministers des Innern vom 2lsten Juni 1812 auf die Civilgemeinde übergegangen ist, indem hier— durch der Charakter der Schule nicht hat verandert werden können
und sollen.
Die Schule zu N. ist nachweislich von Evangelischen und für Ebangelische gegründet worden und stets mit einem Lehrer derselben Konfession besetzt gewesen. Den ursprünglichen Charakter einer evangelischen Schule hat sie bisher nicht verloren, namentlich hat ihr weder die Normalisirung, noch die Zulassung der katholischen Kinder zum Besuch derselben den ersteren nehmen können. Dieser . wird ihr zur Zeit selbst von der Regierung nicht be— Die Schule zu N. ist also keine Simultan⸗Schule, und damit , n . 6 . n. 2 24 katholischen Kindern besucht
— die Anwendung der Vorschrift de regten §. dieselbe ausgeschlossen. ; .
Der von der Regierung angeführte und von Ew. ꝛc. in dem Erlasse vom 20. Mai d. J. als entscheidendes Moment hervor— gehobene Umstand, daß das Allerhöchste Gnadengeschenk zum Neu— bau des Schulhauses in N. im Jahre 1857 nicht für die evange— lische, sondern für die Gemeindeschule daselbst erbeten und bewilligt sei, beruht auf einem Irrthum. Auf diesseitige Anfrage über die Konfession der Schule in der Verfügung vom 21. Oktober 1857 hat die Regierung vielmehr in dem Berichte vom 19. Dezember 1857 bestimmt erklärt, daß die neu zu erbauende Schule eine evan— gelische Gemeindeschule sei, und mit Rücksicht hierauf die Gewäh— rung einer Beihülfe zur Herstellung derselben aus dem vorzugs— weise für katholische Schulzwecke bestimmten Bergischen Schulfonds als unstatthaft bezeichnet. In Folge dessen ist ein Gnadengeschenk g , , , . , , , , en Schulhauses in N.
öchsten Orts erbeten und mittels Kabinets— Juli lee , ü. , , tels Kabinets-Ordre vom 23. Juli
Demgemäß ersuche ich Ew. ꝛc. ergebenst, die Regierung zu N.
r n, n n n. nn en. daß sie von w atholischer Mitglieder in ;
. nn an , 9 in den Vorstand der Schule zu
Berlin, den 31. Dezember 1861.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal— Angelegenheiten. von Bethmann-⸗Hollweg.
An
Ministeriun des Innern
Bescheid vom 7. Dezember 1861 — die Abänderun
bestehender ländlicher Ortsverfassungen in e,
auf das Stimmrecht und die Gemeindelasten 3. Grundbesitzer betreffend.
Ich muß Anstand nehmen, die in dem Berichte der Fönigli Regierung vom 12. v. Mts. befürwortete gar Ter en e g , von J., . S., zu genehmigen, wenngkeich ich hi i einer Aenderung des bisherigen Verhaäͤltnisses an—
Was die Theilnahme am Stimmrecht betrifft, so ist Nichts dagegen zu erinnern, daß drei Kaäthnern eine Kollektip-Stimme 'er— theilt wird, dagegen erscheint es bedenklich, die Theilnahme der übrigen Grundbesitzer am Stimmrechte lediglich nach Maßgabe e. Bonitirungswerths ihrer Grundstücke zu bemessen. f!
Abgesehen davon, daß dieser Maßstab, wenn er für die Zukunft als Regel gelten soll, einer ergänzenden Bestimmung daruͤber be— darf, wieviel Metzen Roggenwerth den Anspruch auf eine Stimme mehr geben sollen, so geht auch eine Kumulirung von Stimmen wie sie nach dem Vorschlage der Königlichen Regierung eintritt. weit über die Absicht des Gesetzes vom 14. April 1856 5. 4 unb z hinaus. Nach SF. 4 a. 4. O. wird allerdings gefordert; daß die Theilnahme am Stimmrechte in einem gewissen Verhältniss ö Theilnahme an den Gemeindelasten stehe, ,
h hme an Hemeindelasten stehe, und nach §. 5 a. a. O kann den Besitzern größerer Grundstücke mehr als eine Stimme beigelegt werden. Die erstere Bestimmung beschränkt sich aber dar— auf, die Beseitigung erheblicher Mißverhältnisse zu fordern und §. 5 sub 3 spricht nur von solchen Grundstücken, welche die übri— gen an Werth oder Größe erheblich übersteigen.
Der letztere Fall liegt in J. nur hinsichtlich des Nschen Vor— werks vor, während die übrigen Bauerguter in Werth und Größe nicht mehr von einander abweichen, als dies fast in allen Land— gemeinden der Fall ist, in denen die Grundbesitzer doch gleiches Stimmrecht ausuͤben. f n
Dem vorliegenden Mißverhältnisse wird anscheinend dadurch vollkommen hinreichend abgeholfen, daß der Vorwerksbesitzer N. zwei Stimmen, jeder der anderen Bauern aber eine Stimme erhalt. Was das Beitragsverhältniß zu den Gemeindelasten betrifft so bin ich damit einverstanden, daß dieselben zur Hälfte nach her Klassensteuer, zur Hälfte nach Verhältniß des Grunbbesitzes aufge⸗ bracht werden. Da aber eine Vertheilung nach dem in der Sepa— ration ermittelten Ertragswerthe der Grundstücke eine verhältniß— mäßig schwierige Berechnung erfordert, dieser Matzstab auch nur gewählt ist, weil es zur Zeit an einer richtig veranlagten Erund— steuer fehlt, so wird zu bestimmen sein, daß nach erfolgter Reguli⸗ rung der Grundsteuer diese an die Stelle des vorläufig gewählten Bonitirungs-Ertrags der Grundstücke zu treten hat. Ich ermächtige die Königliche Regierung, nach Vorstehendem die Abänderung der Ortsverfassung in J. anzuordnen.
Berlin, den 7. Dezember 1861.
Der Minister des Innern. Graf von Schwerin.
An die Königliche Regierung zu N.
Preußische Bank.
Bekanntmachung, betreffend die Ausreichung neuer Dividendenscheine zu den Bankantheilsscheinen.
Zu den Bankantheilsscheinen sollen neue Dividendenscheine für die fünf Jahre 1862 bis 1866 einschließlich, n, Die Eigenthümer der Bankantheilsscheine werden daher aufgefordert, diese (ohne den letzten Dividendenschein) mit einem doppelten Ver— zeichnisse derselben in dem Zeitraume vom 15. April bis 30. Mai 1862 in den Vormittagsstunden jedes Werktages von 9 bis 12 Uhr der Haupt-Bank-Kasse zu Berlin persönlich oder durch einen Dritten zu übergeben. Das mit einzureichende doppelte Ver— zeichniß muß in beiden Exemplaren, die Nummern der Bankantheils— scheine einzeln nach deren Reihefolge, die Stückzahl, bei jedem Stücke den Namen des eingetragenen Eigenthümers enthalten und bon dem Einreicher mit Bemerkung seines Standes und Wohn— ortes, deutlich unterschrieben sein. Die Haupt⸗Bank⸗Kasse beschei⸗ nigt auf dem Verzeichniß⸗Duplikat den Empfang der Bankantheils— scheine und giebt dasselbe dem Ueberbringer sofort zurück. Die Bankantheilsscheine werden mit den neuen Dividendenscheinen von der Haupt⸗Bank⸗Kasse womöglich sogleich, spätestens aber am nächsten Werktage gegen Rückgabe des Verzeichniß-Duplikats und die
den Königlichen Ober-Präsidenten der Rheinprovinz.
darunter zu setzende Quittung ausgehaͤndigt. Die Bank behält sich
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zwar das Recht vor, die Gültigkeit dieser Quittungen zu prüfen, zbernimmt jedoch keine Verpflichtung dazu. Diejenigen Inhaber von Bankantheilsscheinen, welche die neuen Dividendenscheine nicht bei der Haupt-Bank-Kasse in Berlin, sondern entweder bei dem Bank-Direltorium zu Breslau, oder bei einem Bank⸗Comptoir, oder iner Bank-Kommandite in den Provinzen in Empfang nehmen wollen, haben dies in dem vorgedachten Zeitraum vom 15. April bis 30. Mai 1862 der von ihnen gewählten Provinzial-Bankstelle mit genauer Angabe der Nummern ihrer Bankantheilsscheine (aber ohne beren Beifügung) zu melden. Spätestens 14 Tage nach dem Em⸗ pfange dieser Meldung wird jede Provinzial-Bankstelle die ihr von hier aus zuzusendenden neuen Dividendenscheine den Präsentanten der betreffenden Bankantheilsscheine, ebenso wie es vorstehend für die Haupt-Bank zu Berlin angeordnet ist, ausreichen. Gedruckte Formulare zu den Verzeichnissen wird die Haupt-Bank-Kasse zu Verlin und jede betreffende Provinzial-⸗Bankstelle unentgeldlich ver⸗ abfolgen.
t alten übrigens Bankantheilsscheine zur Beifügung der neuen Dividendenscheine nicht in der vorstehend bestimmten Art persönlich oder durch einen Dritten übergeben werden, sondern etwa durch die Post oder sonst mit Briefen bon außerhalb eingehen, so müssen die Bankantheilsscheine den Absendern ohne Weiteres zurückgeschickt werden, da sich die Bankverwaltung dieserhalb in Schriftwechsel nicht einlassen kann.
Berlin, den 15. Januar 1862. . Königl. Preuß. Haupt-Bank-Direktorium. v. Lamprecht. Meyen. Schmidt. Dechend. Woywod. K ühnemann.
5. Abgereist: Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath und Appellationsgerichts-Chef-Präsident Graf von Rittberg, nach Hohenholz in Pommern.
Bie fanntm achu n g.
Die vor dem Halleschen Thore von Berlin belegenen Etablissemen ts und Grundstücke, welche bis jetzt noch zur Parochie Britz⸗Tempelhof ge⸗ hören, liegen von der Kirche zu Tempelhof und der Pfarre zu Britz so entfernt, daß bereits seit längerer Zeit der Plan gefaßt worden ist, die⸗ selben von ihrem bisherigen Parochialverbande zu trennen und mit einem zu begründenden Kirchspiel der Stadt zu verbinden. Das Bedürfniß der Ausführung dieses Planes ist gegenwärtig ein noch dringenderes gewor⸗ den, seitdem die bezeichnete Vorstadt dem Weichbilde der Stadt Berlin einverleibt worden ist. Nachdem die erforderlichen Verhandlungen beendet sind, wird im Einvernehmen mit der Königlichen Regierung zu Potsdam und mit Ermächtigung des Herrn Ministers der geistlichen Angelegen⸗ heiten und des Evangelischen Ober-Kirchenrathes hierdurch festgesetzt, daß das vom 1. Januar 1861 ab dem Weichbilde der Stadt Berlin einver⸗ leibte, bis jezt zur Parochie Britz-Tempelhof gehörige Territorium, namentlich J
die Grundstücke an dem Platz vor dem Halleschen Thore, am Johannis⸗ tisch, in der Pionierstraße, am Tempelhofer Ufer, in der Militairstraße, der verlängerten Schönebergerstraße, in der Tempelhoferstraße, am Kreuzberge und auf dem Tempelhoferberge, und die übrigen in der be⸗ zeichneten Begrenzung belegenen Häuser und Etablissements, insoweit dieselben dem bezeichneten Parochialverbande angehören. vom 1. April d. J. ab von dem letzteren gänzlich getrennt werden, der⸗ gestalt, daß von diesem Zeitpunkt ab die evangelischen Einwohner dieses Territöriums bon allen Verpflichtungen gegenüber der Kirche zu Tempelhof und der Pfarre zu Britz-Tempelhof, namentlich von der Kirchen⸗ und Pfarrbaulast und von der Entrichtung von Abgaben und Gebühren an die bezeichneten geistlichen Institute ohne Entschädigung entbunden sind, jedoch borbehaltlich des Rechtsweges für die in dem bisherigen Parochial⸗ Verbande verbleibenden Gemeinden und die Vertreter der geistlichen Institute. ) nz Andererseits bleibt auch den evangelischen Bewohnern des abgetrenn⸗ ten Territoriums der Rechtsweg in Betreff derjenigen Beiträge zu Pfarr⸗ und Kirchenbauten in ihrer bisherigen Parochie vorbehalten, welche ihnen zwar etwa noch auferlegt, bis zum 4. April d. J. aber noch nicht ent⸗ richtet worden sind. ö Die evangelischen Einwohner des hiernach aus der Parochie Britz⸗ Tempelhof ausscheidenden Territoriums werden von dem genannten Zeit⸗ punkt ab bis auf Weiteres der St. Jacobikirche hierselbst und dem an derselben bestehenden Pfarramte hierdurch zugewiesen.
Demgemäß find die pfarramtlichen Handlungen bei der St. Jacobi⸗ kirche nachzufuchen, an welche namentlich die dem Pfarrzwange in Berlin unterliegenden Handlungen, Aufgebote, Trauungen und Begräbnisse, ge— bunden sind, während hinsichtlich der Taufen, der Confirmation und der Theilnahme an dem heiligen Abendmahl die nach dem Herkommen zu⸗ lässige freie Wahl unter den hiesigen evangelischen Kirchen nachgelassen ist. Auch in Betreff der Begräbnisse wird bis auf Weiteres ausnahms⸗
weise die Wahl zwischen den Begräbnißplätzen der St. Jacobikirche und der Dreifaltigkeitskirche gestattet, so jeboch, daß, wenn die Beerdigung anf einem der Kirchhöͤfe der Letzteren erfolgen soll, bei dieser die Ge⸗ bühren für die Grabstelle und den Todtengräber zu entrichten, die Stol⸗ , . dagegen an die Kirchenkasse der St. Jakobikirche zu zahlen sind, a r cher auch die Eintragung des Todesfalls in das Kirchenbuch statt⸗ ndet.
Berlin, den 26. Februar 1862.
Londoner Ausstellung 186 2.
Bekanntmachung vom 14. Februar 1862.
Nach der Bekanntmachung vom 17. August v. J. veranstalten die englischen Ausstellungs⸗ Kommissarien zwei Kataloge der Aus⸗ steller gewerblicher Erzeugnisse, einen sogenannten offiziellen Katalog, welcher' auf Kosten der stommissarien gedruckt wird, und einen illu⸗ strirten Katalog, welcher in der Hauptsache auf Kosten der Nussteller, welche in denselben aufgenommen zu werden wünschen, hergestellt werden soll. Da die Zahl der Worte für jeden Aussteller in dem offiziellen Katalog, für welchen das Material nach London bereits mitgetheilt ist, 16 nicht überschreiten darf, die Aufnahme in den illustrirten Katalog aber mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist, so sind die Regierungen der Zollvexreinsstaaten, welche zu einer ge⸗ meinschaftlichen Ausstellung sich vereinigt haben, dahin übereinge⸗ kommen, einen Spezial-Katalog der Aussteller des Zoll vereins in deutscher und englischer Sprache zu veranstalten, welcher an allen statalog⸗Verkaufstellen in dem Ausstellungs⸗Gebäu de selbst verkauft werden'wird, und in Format, Druck und Papier dem englischen illustrirten Kataloge gleich sein soll.
Dieser Katalog wird aas zwei Abtheilungen bestehen. Die erste, auf Staatskosten gedruckt, soll enthalten:
den Namen und die Firma, den Stand und Wohnort des oder der Aussteller; den Ort der Fabrik, wenn derselbe von dem Wohnorte ver— schieden ist; die bei den Ausstellungen zu Berlin, London, München und Paris erhaltenen Anerkennungen; Namen und Geschaͤfslokal des oder der Londoner Agenten; die nähere Bezeichnung der zur Ausstellung wirklich einge⸗ sendeten Gegenstände, jedoch ohne Beschreibung ihrer Vorzüge oder ihrer Fabrication; die Angabe des Preises im Groß Verkauf, sofern der Aus⸗ steller denselben veröffentlichen will, in der Geldwährung und nach dem Maße oder Gewicht, welche der Aussteller für zweckmäßig hält. Neben dieser Angabe ist die Preis⸗Angabe auch nach englischem Gelde und Maße oder Gewicht gestattet; eine Reductions-Tabelle der betreffenden Münzen, Maße und Gewichte auf englisches und französisches Geld, Maß und Gewicht.
Um den Ausstellern die Mittheilung bequemer zu machen und die Redaction des Materials, welche den Kommissarien vorbehalten bleibt, zu erleichtern, ist ein Formular beigefügt, dessen Rubriken dem oben unter a. bis f. angegebenen Inhalt des Katalogs entsprechen. Die Aussteller werden erfucht, diese Formulare in deutscher resp. englischer Sprache auszufüllen, zu unterschreiben und spätestens bis zum 8. März an die Bezirks-Kommission, bei welcher sie an⸗ gemeldet haben, abzugeben. Später eingehende Mittheilungen wer⸗ den in den Katalog nicht aufgenommen.
Die zweite Abtheilung des Katalogs ist zur Aufnahme von näheren Beschreibungen und Illustrationen der ausgestellten Gegen⸗ stände, so wie von Empfehlungen und Preis-Couranten bestimmt, welche die Aussteller auf ihre Kosten veröffentlicht zu sehen wün⸗ schen. Die Ausdehnung und die Redaction der Mittheilungen bleibt den Ausstellern überlassen, jedoch behalten die Kommissarien sich dor, zu prüfen, ob der Inhalt den vorstehenden Bestimmungen entspricht. Die Illustrationen müssen denjenigen des englischen ill ustrirten Katalogs in Ärt und Güte der Ausführung gleich sein und dürfen das dor⸗ geschriebene Format von 209 Millimeter Höhe und 140 Millimeter Breite nicht überschreiten.
Die Ausführung hat die Königliche Geheime Ober⸗ druckerei von R. Decker zu Berlin übernommen und sind stellungen für die zweite Abtheilung des Katalogs an dies zu richten. Aufträgen, welche nach dem 20. März eingeben. die Ausführung für die erste Auflage des Katalogs nit zuges der: werden. Die Kufnahme erfolgt moöͤglichst in der Reiden elde Anmeldungen; in den alphabetischen Namensregistern * * betreffenden Ausstellern auf die Veröͤffentlichungen n der Abtheilung verwiesen werden.
Herr Decker hat sich bereit erklärt, für dierenden =* welche Zeichnungen der zu illustrirenden Aus che . mittheilen, die Holzschnitte nach den vorliegender Reden ren zu lassen, und auch Künstler namhaft aw *** 28 nach der Natur schneiden. Werden rü 8. bei denen zweifelbaft ist, ob sie den so bleibt die Entscheidung üder die Julakäez de behalten.
Die erste Auflage des Katsleges 5000 englische Exemplare, die rwerde= Exemplare in jeder Sprache deere de frei, zu bestimmen, ob die Ginräckneg et e de dern n. in die englische oder ed Ke in dende Ne sda den an e nm dm md weed
Königliches Konsistorium der Probinz Brandenburg. C. von Voß.
soll, und ob sie dieselbe nur in der eres Aakeade dea M cee.
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