1862 / 64 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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vorgetretene Nothwendigkeit berufen, die Familie aus öffentlichen Armenfonds mit Unterstützungen zu versehen. Dieser Umstand an sich genügt aber nach dem Erlasse vom 11. Januar v. J. nicht, um die Zurückweisung der Familie nach ihrem früheren Wohnorte zu rechtfertigen; es ist vielmehr hierzu der Nachweis einer inner—⸗ halb des ersten Jahres nach dem Anzuge hervorgetre— tenen dauernden, auf ihrer Erwerbsunfähigkeit beruhen⸗ den Verarmung erforderlich, welcher Nachweis durch die vorliegenden Verhandlungen, insbesondere durch das Attest des Kreis Physikus für geführt nicht erachtet werden kann.

Die Königliche Regierung hat es daher mit Recht abgelehnt, die Kommune? B. zur Wiederaufnahme der S. schen Familie im Verwaltungswege anzuhalten.

Berlin, den 4. Januar 1862.

Der Minister des Innern. Im Auftrage: Sulzer.

An den Königlichen Landrath des Kreises N.

Erlaß vom 15. Januar 1862 betreffend die poli— zeilichen Verhältnisse der Dienstmanns-Institute und den Betrieb des Dienstmanns-Gewerbes.

Der Herr Minister für Handel ꝛc. bat den Bericht des König— lichen Polijei⸗Präsidiums vom 16. Oktober v. J., die stonzessions⸗ pflichtigkeit des Dienstmanns⸗-⸗Gewerbes ꝛc. betreffend, hierher gelangen lassen. In Folge dessen eröffne ich dem Königlichen Polizei⸗Präsi—⸗ dium Folgendes: 366

Was zunächst die Ressortfrage im Allgemeinen betrifft, so habe ich mich schon in der Verfügung vom 10ten v. M. darüber ausge⸗ sprochen, daß nach diesseitigem und des Herrn Handelsministers Einverständnisse, hinsichtlich des gedachten Gewerbenetriebes lediglich der Geschäftsbereich des Ministerii des Innern eintritt. ö

Was sodann die Handhabung der Konzessionspflichtigkeit des Dienstmanns⸗ Gewerbes im Einzelnen anlangt, so erachte ich das bisherige Verfahren des Königlichen Polizei⸗Präsidiums im Wesent— lichen für gesetzlich gerechtfertigt und zweckmäßig und trete auch der neuesten Auffassung Desselben bis auf einen Punkt bei.

Es ist zunächst nicht zweifelhaft, daß diejenigen Dienstmänner, welche das öffentliche Anbieten ihrer eigenen Dienste „für eigene Rechnung und unter eigener Verantwortlichkeit“ 5. 16 Allg. Gew.⸗Ordn.) ausüben, als selbstständig es Gewerbetreibende der im §. 49. Allg. Gewerbe-Ordnung vorgeschriebenen polizeilichen Erlaubniß bedürfen. J

Es kann eben so wenig zweifelhaft sein, daß, wenn solche Per— sonen sich veranlaßt finden sollten, für den Betrieb ihres Gewerbes Gehülfen zu balten, sie hierzu eben so befugt sein würden, wie jeder andere selbstständige Gewerbetreibende. (§. 125 Ullg. Gew. Ordn.) Diese Gehülfen, weil sie eben nicht „fur eigene Kechnung und unter eigener Verantwortlichkeit“ das Gewerbe betreiben, (8. 186 a. a. O.) unterliegen denn auch nicht der gewerbepolizeilichen Er— laubniß des §. 49. .

. In dieser rechtlichen Lage der Sache kann dadurch nichts ge— ändert werden, wenn Personen, welche als Unternehmer des Ge— werbes öffentlicher Anbietung von Diensten auftreten, diese Dienste nicht unmittelbar selbst mit ihrer eigenen körperlichen Arbeit verrichten, sondern durch die von ihnen dazu angenommenen Leute „für ibre Rechnung und unter ihrer eigenen Verantwortlichkeit“ verrichten lassin. Sie selbst bedürfen für ihre selbstständige Ge— werbeausübung der polizeilichen Erlaubniß auf Grund des 5 419 der Allg. Gew.⸗Ordn., dagegen sind die in ihrem Geschäfte Unter ibrer Verantwortlichkeit arbeit Dienstmaͤnner nur als ihre Gebülfen anzuseben und icht der ebengedachten Gesetzes— vorschrift unterworfen. z ; Daraus folgt aber nicht, daß die

. Auswahl dieser Gehülfen, elbststaͤndigen Dienstmänner, jeder polizeilichen Ueberwachung entzogen ist. Im Gegentbheil hat die Allgemeine Gewerbe Ordnung in den Bestimmungen über die Ausübung der Gewerbe— befugnisse Tit III. §. 59 für das Anbieten von Diensten auf Straßen oder an anderen öffentlichen Orten noch eine besondere polizeiliche Erlaubniß, neben der im §. 49 vorgesehenen gewerbe— polizeilichen Genehmigung vorbebalten. Das Gesetz überweist diese, us dem §. 59 hervorgehende, Kontrole nicht einfach denjenigen Be— ee n im 8. 49 genannt sind, sondern erklärt sie für ein Attribut der Ort spolizeibehörde, und setzt diese dadurch in die age, alle Rücksichten, welche die öffentliche Ruhe, Sicherheit und ung erheischen, bei dem gewerblichen Verkehr auf den Straßen Geltung zu bringen. —. e . ure, ,, , bee r esl e g e, he nternehmern der simanns⸗-Institute die Einholung einer poli⸗ zeilichen Legitimation für die von ihnen öffentlich aufzustellenden,

dienstanbietenden Personen vorzuschreiben. Ist dies aber gesetzlich

gerechtfertigt, so erscheint es nicht minder zweckmäßig, von einer solchen Maßregel Gebrauch zu machen, um dem Publikum . . zulässigen Schutz gegen gefährliche und unzuverlässige er ef 1 gewähren. Deshalb kann ich es nicht für gerathen erachten 12 Zukunft von dem Vorbehalte einer polizeilichen Erlaubniß für n .

unselbstständigen Dienstmänner abzusehen.

Nach diesen Grundsätzen wolle das Königliche Polizei⸗Praͤsi⸗

dium verfahren. Berlin, den 15. Januar 1862.

Der Minister des Innern.

Graf von Schwerin.

1 An das Königliche Polizei⸗Präsidium zu N.

Finanz⸗Ministerium.

Verfügung vom 25. Dezember 1861 betreffend die Geschäfte des Kommissars für die Veranlagung der Gewerbestener in Klaffe A. I.

Gesetz vom 19. Juli 1861. (Staats⸗Anzeiger Nr. 190 S. Verfügung vom 12. August 1861.

(53.

(Staats⸗Anzeiger Nr. 212 S. 1673.

Nach dem Berichte vom 2ten d. M. ist die Königliche Regie— rung der Ansicht, daß dem von Ihr auf Grund des §. 9 des Ge⸗ setzes vem 19. Juli d. J. für die Veranlagung der Gewerbesteuer in Klasse A. J. ernannten Kommissar die Verpflichtung obliege, so⸗ wohl die von den Steuerpflichtigen dieser Klasse eingehenden Recla— mationen anzunehmen und zur Entscheidung vorzubereiten, als auch die Zu⸗ und Abgangslisten aufzustellen. Obwohl dieselbe anerkennt, daß eine ausdrückliche Bestimmung des Gesetzes oder der Verfügung vom 12. August d. J. und der Anweisung von demselben Tag Ihrer Ansicht nicht zur Seite stehe, glaubt Sie doch dieselbe gegen den Widerspruch des von ihr ernannten Kommissars aus Zweck— mäßigkeits⸗ Rücksichten aufrecht erhalten zu müssen, weil letzterer vermögen seiner Functionen über den Umfang und die Verhaͤltniss der einzelnen Handelsgeschäfte der fraglichen Art sich zu unterrich— ten vorzugsweise Gelegenheit und Veranlassung habe. Dieser Umstand kann jedoch bei Entscheidung der angeregten Frage nicht den Ausschlag geben. Da zum Kommissar für die Veranlagung der Gewerbesteuer in Klasse A. J. nach der Verfügung vom 12. August d. J. Nr. 1 ein Mitglied der Regierung zu bestellen ist, so kommt dessen Bekannt⸗ schaft mit den Verhältnissen der Steuerpflichtigen der königlichen Regierung bei den ihr obliegenden Functionen in Betreff der Ge— werbesteuer der Klasse A. J., so weit ein Bedürfniß dazu obwaltet, zu Statten, ohne daß es nothwendig wäre, aus dem in Rede stehen⸗ den Grunde gewisse Geschäfte der Königlichen Regierung abzunehmen und dem Kommissarius zu übertragen. Die Stellung des letzteren ist vielmehr zunächst nach dem §. 9 des Gesetzes vom 19. Juli d. J zu beurtheilen. Danach sind seine Functionen auf die Meiwirkung bei Aufstellung der Gewerbesteuer-Rolle bis zu deren Feststellung durch die Regierung beschränkt. Daß dieselbe gleichwohl als dauernde aufzufassen, und welche Thätigkeit von dem RKommissar in der Zwischenzeit von Feststellung der Rolle bis zur Veranlagung der Gewerbesteuer für das näͤchste Jahr zu fordern sei, ist in der Ver— fügung vom 12. August d. J. Nr. J. näher angegeben.

Außerdem ist noch in der Anweisung zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Juli d. J. vom 12. August d. J. unter Rr. b angeordnet, daß die Lokalbehörden von der Anmeldung der ihrer Ansicht nach in Klasse A. J. zu besteuernden Geschäfte im Laufe des Jahres sofort dem Kommissarius Anzeige zu machen haben. Leßz— terer hat derartige Anzeigen mit seinen etwaigen Bemerkungen det Regierung vorzulegen und aus denselben Veranlassung zu nebmen, sich bis zur nächsten Rollenaufstellung die nöthige Information über den angemeldeten Gewerbebetrieb zu verschaffen. In allen übrigen Beziehungen, also namentlich in Betreff ber Annahme und Vorbe— reitung der Reklamationen und der Aufstellung der Zu- und Ab⸗ gangslisten, so wie in Betreff der nach Festellung der Rolle mit den Steuer- Hebestellen erforderlichen Korrespondenz kennt das Gesetz und die erlassene Ausführungs-Anweisung keine andere als die Thätigkeit der Regierung selbst. Es kann deshalb keinem Zweifel unterliegen, daß die Reclamationen bei der Regierung An, zubringen und von ihr zur Entscheibung vorzubereiten sind. Die

Hegutachtung der eingegangenen Reclamationen durch die Abgeord—

neten wird die Züsammenbetufung ber letzteren nur ganz ausnahms⸗ weise nothwendlg machen, vielmehr in ber Regel burch Cirkulare

schriftlich zu erfordern sein.

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Die erweiterten Befugnisse und Obliegenheiten des Vorsitzenden der Bezirks⸗-Kommission für die klassifizirte Einkommensteuer beruhen auf der, den hierbei obwaltenden eigenthümlichen Einrichtungen ent⸗

sprechenden, ausdrücklichen Bestimmung im Geseg vom J. Mai 1851

5. 25) und lassen sich nicht auf den Kommissar für die Veran— lägung der Gewerbesteuerklasse A. I. übertragen.

Berlin, den 25. Dezember 1861.

Der Finanz⸗Minister.

An die Königliche Regierung zu Pots— dam und abschriftlich zur Kenntniß— nahme und Nachachtung an sammt⸗ liche übrige Königliche Regierungen.

Rriegs⸗Ministerium.

Cirkular-Erlaß vom 7. Februar 1862 betref— fend die Behufs Zulassung zum einjährigen frei— willigen Militairdienst beizubringenden Schulzeugnisse

Durch die Militair-Ersatz-Instruction vom 9. Dezember 1858 (Minist.⸗Bl. 1859 Nr. 3) ist (. 131) als Minimum der Anforde⸗ rungeß an diejenigen jungen Leute, welche sich den Anspruch auf den einjährigen freiwilligen Militairdienst durch ein Schulzeugniß erwerben wollen, festgesetzt worden, daß sie nachweisen müssen, wenigstens ein halbes Jahr in der Sekunda eines Gymnasiums gesessen und an allen Unterrichts-Gegenständen Theil genommen zu haben. Durch die Allerhöchste Ordre vom 22. September 1859 mitgetheilt mittelst Cirkular⸗Erlasses vom 13. November ejusd. a. Minist. Bl. S. 322) ist dieselbe Vergünstigung auf die Real⸗ schulen erster Ordnung übertragen worden.

Ueber diese Einrichtung wurde bald von verschiedenen Seiten das Bedenken laut, daß dadurch in der Sekunda der höheren Lehr— Anstalten eine Anhäufung von Schülern entstehe, die lediglich um des zu der militairischen Berechtigung erforderlichen Attestes willen noch ein halbes Jahr in der Schule zubringen wollten, und, ohne Interesse am Unterricht, ihr nur zur Last fielen und den Lehrern die Förderung der übrigen Schüler sehr erschwerten. .

Um zu beurtheilen, ob es rathsam sei, deshalb auf eine Mo— dification der bestehenden Vorschrift hinzuwirken, wurden die König⸗ lichen Provinzial-Schul-Kollegien von dem Herrn Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten aufgefordert, sich auf Grund der bereits gemachten Erfahrungen gutachtlich zur Sache J darauf erstatteten Berichten wurde das Vorhandensein der erwähnten Uebelstände zwar ziem⸗ lich allgemein anerkannt, sie gaben aber, hinsichtlich der Abhülfe, zu einer Abänderung der betreffenden Bestimmung um so weniger Ver⸗ anlassung, als sicherem Vernebmen nach von den Departements⸗ Prüfungs Kommissionen bereits in mehreren Fällen Schul⸗Atteste als nicht genügend erklärt worden waren, welche zwar den halb⸗ jäͤhrigen Aufenthalt in der Sekunda bezeugten, sich aber über Fleiß und Fortschritte ungünstig aussprachen.

Um jedoch die Schulen, so viel wie möglich, vor den Nach— theilen, welche die im Eingange erwähnte Einrichtung zur Folge haben kann, zu schuͤtzen und die betreffenden Schüler zu fortgesetztem Fleiße anzuhalten, hat der Herr Minister der geistlichen 2c. An— gelegenheiken unterm 31. Oktober br. an die Königlichen Provinzial⸗ Schuül-Kollegien eine Cirkular-Verfügung des Inhalts erlassen:

I) daß die Versetzung nach Sekunda nicht nur mit Strenge und ohne alle Räcksicht auf den gewählten künftigen Beruf des Schülers vorzunehmen, sondern auch anzuordnen sei, daß in Zukunft die Äbgangszeugnisse für die nach dem ersten halben Jahre aus Sekunda Abgehenden jedesmal von der Lehrer⸗ Konferenz festgestellt werden und daß darin ausdrücklich be⸗ merkt werde, ob der betreffende Schüler sich das bezügliche . der Sekunda gut angeeignet und sich gut betragen ahbe; ; daß Abgangszeugnisse, welche sich über den Stand der erwor⸗ benen Kenninisse, so wie über Fleiß und Betragen ungünstig aussprechen, von den Departements⸗Prüfungs⸗Kommissionen nicht als genügend werden angesehen werden, und die Erfah⸗ rung, daß in solchen Fällen eine nachträgliche Prüfung zu bestehen sei, ihre heilsame Wirkung nicht verfehlen werde,

Das Königliche General-Kommando und das Königliche Ober⸗

räsidium setzen wir hiervon zur gefälligen Instruirung der De— partements⸗Prüfungs - Kommissionen ergebenst in Fenntniß. Berlin, den 7. Februar 1862

Der Minister des Innern. Der Kriegs⸗ und Marine⸗Minister Graf von Schwerin. von Roon.

An ( ; die oberen Provinzial-Militair- und Civil-Behörden.

Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung.

Die am 1. April d. J. fälligen Zinsen von Staatsschuld⸗ Verschreibungen können vom 17. d. M. ab, Vormittags von 9g bis 1 Uhr, mit Ausschluß der drei letzten Tage jedes Monats, bei der Staatsschulden-Tilgungskasse, Oranienstraße Nx. 94, unten links, gegen Ablieferung der betreffenden Coupons in Empfang genommen werden.

Die Coupons müssen nach den einzelnen Anleihen geordnet,

und es muß ihnen ein, die Stückzahl und den Betrag der verschie⸗ denen Appoints enthaltendes, Verzeichniß beigefügt sein. Berlin, den 7. März 1862. Haupt-Verwaltung der Staatsschulden. von Wedell. Gamet. Löwe. Meinecke.

aufgerechnetes und unterschriebenes

Berlin, 14. März. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst . geruht: Dem Landrath des Kreises Eckartsberga, von Münchhausen zu Cölleda, die Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen Fürstlich schwarzburgschen Ehrenkreuzes zweiter Klasse und den Gebrüdern Anton und Joseph Weidenhaupt zu Düsseldorff zur Anlegung des ibnen verliehenen Ritterkreuzes des Ordens vom heiligen Grabe zu Jerusalem zu ertheilen.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 14. März. Se. Majestät der König begaben Sich heute Morgen um 8 Uhr nach Potsdam und besichtigten daselbst im Lustgarten die Leib⸗, 2. 8. und 12. Com⸗ pagnie des 1. Garde-Regiments zu Fuß. Mittags kehrten Aller⸗ höchstdieselben nach Berlin zurück.

Ungeachtet des bestimmten Widerspruchs der „Allgemeinen Preußischen Zeitung“ halten auswärtige Blätter an der Behaup⸗ tung fest, daß neuliche Vorgänge in unserer inneren oder auswär⸗ tigen Politik mit einem Handschreiben Sr. Majestät des Kaisers von Oesterreich an Se. Majestät den König von Preußen in Zu⸗ sammenhang ständen oder gar durch dasselbe hervorgerufen wären.

Wir sind nun auch unsererseits zu der bestimmten Erklaͤrung ermächtigt, daß ein derartiges Handschreiben nicht exzistirt. Alle auf diese unrichtige Votaussetzung gegründeten Folgerungen sind demnach hinfällig. .

Frankfurt a. M. , 13. März. In der heutigen Sitzung des Hundestages haben die Ausschüsse für die holsteinische Angelegenheit den Antrag gestellt, die seit dem August 1861 ge⸗ pflogenen Verhandlungen Oesterreichs und Preußens mit Daäͤne⸗ mark gutzuheißen und sich der Verwahrung vom 14. Februar d. J. anzuschließen. U

Desterreich. Wien, 13. März. In der beutigen Sitzung des Ünterhauses deponirte und motivirte der Finanz⸗ Minister von Plener das Uebereinkommen des Staates mit der National⸗ bank, so wie die neuen Statuten derselben, und legte demnächst dem Hause einen Gesetzentwurf vor bezüglich Erhöhung des außerordent⸗ lichen Zuschlages zu mehreren direkten Steuergattungen, nämlich zur Grundsteuer, Gebäudesteuer, Erwerb⸗ und Einkommensteuer. In Folge dieses Gesetzes, das am 1. Mai 1862 in Wirksamkeit kreten soll, würde eine jährliche Mehreinnahme von 18 Millionen

600,000 Gulden erzielt werden., Niederlande. Haag, 12. März. Zum Minister des Auswaͤrtigen ist jetzt Herr ban der Maesen de Sombreff 12. März.

definitiv ernannt worden. . Großbritannien und Irland. London

In der gestrigen Sitzung des Oberhauses kritisirte Lord Chelmsford den Entwurf zur Aenderung des Verfahrens bei Untersuchung, ob Je⸗ mand wegen Geisteskrankheit unter Aufsicht gestellt werden solle, mit großer Schärfe, und behauptete, daß die bisherige Untersuchungsweise ganz wohl ihrem Zweck entspreche und daß er die Bill daher in künftigen Stadien bekämpfen werde, wenn man nicht gewisse Bestimmungen dersel⸗ ben ausmerze. Der Earl von Shaftesbury und der Lord⸗Kanzler ,, die Bill, und dieselbe wurde schließlich zum zweiten Male gelesen. Im Unterhause erwiederte auf eine Frage des Obersten Sykes

Mr. Layard (Unterstaatssecretair des Auswärtigen), daß, in Anbetracht