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Kriegs Ministerium.
Verfügung vom 1. März 1862 — betreffend die Bestimmungen über die Ergänzung des auf Leben s⸗ zeit angestellten Beamtenpersonals bei den Militair-⸗-Magazin-Verwaltungen.
n Folge der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 23. Juli 1861 wer⸗ den dle §§. S bis 18 der Dienstordnung für die Militair-Magazin⸗-Ver⸗ waltungen vom 11. Janugr 1855 hierdurch außer Kraft gesetzt und treten an deren Stelle die nachfolgenden . ö
; Y nnn mn i n enn,
Das auf Lebenszeit angestellte Beamtenpersonal bei den Militair⸗ Magazin⸗Verwaltungen ergänzt sich zunächst und hauptsächlich aus geeig⸗ neten civilversorgungs⸗ oder anstellungsberechtigten Militairs. (Militair⸗ Anwärter.)
Nur, wenn es das Interesse des Dienstes nothwendig verlangt, kön⸗ nen, nach jedesmal zuvor nachzusuchender spezieller Genehmigung des Kriegsministers, ausnahmsweise auch Zahlmeister⸗-Aspiranten, welche noch nicht die Civil⸗Anstellungs⸗ oder Versorgungsberechtigung erworben haben, und junge Männer des Civilstandes als Applikanten angenommen werden. (Civil⸗Bewerber.) 32
1 m ee ne n. J. Militair⸗Anwärter. Bedingungen zur Zulassung. Civilbersorgungs- oder anstellungsberechtigte Militairs, welche sich dem Militair⸗Magazindienste widmen wollen, dürfen I) sich nicht in einem verhältnißmäßig zu weit vorgerückten Lebensalter befinden, müssen 2) unverheirathet sein, oder, wenn sie verheirathet sind, wenigstens der Regel nach, ein nachweisbares Privat-Einkommen von etwa 160 Thlr. jährlich haben, 3) einen hinlänglichen Grad schulwissenschaftlicher Bildung besitzen, ) das Zeugniß einer lobenswerthen Führung von ihren Vorgesetzten erhalten, und . 5) im Stande sein, ein militairärztliches Attest über ihre körperliche Befähigung für den , beizubringen.
Die Meldung zur Zulassung zum Militair⸗Magazindienste ist in Be—⸗ treff der noch im aktiven Militairdienste stehenden Bewerber auf dem Militair⸗Dienstwege bei der Intendantur desjenigen Armee Corps, zu welchem der Bewerber gehört, und von den bereits aus dem aktiven Dienste Geschiedenen unmittelbar bei der Intendantur desjenigen Armee— Corps einzureichen, in dessen Bezirk dieselben sich aufhalten.
Dem Gesuche haben die Bewerber
den eigenhändig geschriebenen Lebenslauf
die Zeugnisse ihrer Militair-Vorgesetzten über ihre bisherigen Dienst— leistungen und ihre Dienstführung,
ein militair⸗ärztliches Attest über ihre körperliche Befähigung für den Feld⸗Administrationsdienst, und
— wenn sie verheirathet sind — den Nachweis eines Privateinkommens bon etwa 160 Thlr. jährlich
beizufügen. S. 4
Die Intendantur läßt den Bewerber — nach geschehener Prüfung 66 Gesuchs — durch eines ihrer Mitglieder mündlich und schriftlich prüfen.
Die Prüfung (Tentamen) wird gelegentlich, erforderlichen Falles bei einer dienstlichen Anwesenheit eines Deputirten der Intendantur im Gar— nison⸗ oder Aufenthaltsorte des Bewerbers, abgehalten.
In der Prüfung hat der Bewerber darzuthun, daß er seine natür⸗ lichen Anlagen zu einem genügenden Grade der Scharfe und Richtigkeit des Urtheils ausgebildet hat, so daß er gegebene Faͤlle klar, schnell und richtig aufzufassen und eben so klar und folgerecht auf dem Papier in richtigem Ausdrucke darzustellen vermag, und daß er auch im Rechnen die unerläßliche Gewandtheit und Zuverlässigkeit besitzt.
Ueber die Ergebnisse der Prüfung ist eine Verhandlung auf— zunehmen. 335
Probedienstleistung.
Hat der Bewerber in der Prüfung (§. ) bestanden, so wird er bon der Intendantur zu einer einjährigen Probedienstleistung bei einem Provlantamte ihres Geschäftsbezirks einberufen.
Für die Dauer dieser Probedienstleistung wird aus den Fonds der Magäzin⸗Verwaltung ein Einkommen nicht gewäbrt.
Dagegen findet zu Gunsten der zur Probedienstleistung einzuberufen⸗ den civilbersorgungs⸗ resp. anstellungsberechtigten aktiven Militairs der §. 119 des Reglements über die Geld⸗Verpflegung der Truppen im Frie⸗ den dergestalt Anwendung, daß die Kommandirten das dort feen . Einkommen auf die Dauer eines Jahres aus dem Etat ihres Truppen⸗ theils fortbeziehen dürfen. Beim Antritt des Probedienstes wird der Be⸗ werber durch Handschlag zur Beobachtung der strengsten Verschwiegenheit über alle zu seiner Kenntniß gelangenden, geheim zu haltenden Dienst⸗ angelegenheiten verpflichtet. Ueber den Verpflichtungsakt ist eine Ver⸗ handlung aufzunehmen.
Nach Ablauf der Probedienstleistung kehren die aus Reih' und Glied Abkommandirten zu ihrem Truppentheile zurück. Den nicht mehr im akti⸗ wen Militairdienste stehenden Anwärtern bleibt überlassen, ob sie ihre Be⸗ 3 bei der Magazinverwaltung noch weiter fortsetzen wollen oder nicht.
Während der Probedienstleistung müssen die Bewerber, nach zu f . mäßiger Einweisung in den Magazindienst, durch praktische Besch ft hn 4 in allen Zweigen des Dienstes, so wie durch Mittheilung der all lu un . Dienst⸗Instructionen und Bestimmungen ꝛc. mit dem Geschaftsgange ö . mit dem Wirthschaftsbetriebe bekannt gemacht werden. 1
Den Militair⸗Intendanturen liegt es ob, von der zweckmäßigen g. schäftigung der Bewerber, so weit sich Gelegenheit dazu bietet, durch po . Deputirten näher Kenntniß zu nehmen. ö
Piüfung. ;
Vor Ablauf der Probedienstleistung ist der Bewerber einer Prufung. zu unterwerfen, um zu konstatiren, ob er zur Erwartung berechtigt n Assistentenstelle mit Erfolg ausfüllen zu können. y
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Die Prüfung erfolgt durch die bei jeder Militair-Intendantur nieder
geseßzte „Prüfungs⸗Kommission für Militair⸗-Magazin⸗Beamte“, bestehend aus: ; dem Intendanten als Präses, einem Intendantur-Mitgliede, wozu in der Regel der Vorstand der Natural Verpflegungz⸗ Abtheilung gewählt ist, und w dem am Sitze der Intendantur angestellten Proviantmeister, als Examinatoren.
Für den Fall der Krankheit oder Abwesenheit z. des Intendanten übernimmt ein Intendantur⸗Mitglied dessen Functionen; für den Fall der Krankheit oder Abwesenheit des Proviantmeisters tritt ein Intendantur— Mitglied als zweiter Expaminator an dessen Stelle.
8. 9.
. Die Prüfung zerfällt in eine schriftliche und eine mündliche, die Erstere geht der Letzteren voran.
Im Laufe des zweiten Halbjahrs der Probedienstleistung fertigt die Prüfungs⸗Kammission dem Kandidaten durch das betreffende Probiant— Amt die Aufgaben zu zwei schriftlichen Ausarbeitungen zu. Sie bestehen in zwei Relationen über zwei wichtigere Gegenstände der Magazinwirth⸗ schaft und des Magazindienstes. — ĩ Bei der Auswahl der Aufgaben itt die Rücksicht auf den nächsten Zweck der Prüfung: die Befähigung des Kandidaten zur Ausfüllung einer Assistentenstelle zu konstatiren, im Auge zu behalten. .
Unter jeder dieser Arbeiten hat der Kandidat die eidesstattliche Ver⸗ sicherung abzugeben, daß er dieselbe ohne fremde Hülfe ange⸗ fertigt habe.
Die von dem Kandidaten durch Vermittelung des betreffenden Pro⸗ viant⸗Amtes an die Prüfungs-⸗Kommission successive einzureichenden Probe— arbeiten werden den beiden Examinatoren zur Censur übergeben, welche möglichst zu beschleunigen ist und spätestens 14 Tage nach Eingang der zwelten Arbeit beendet sein muß. In der Censur ist am Schkusst en bestimmtes Urteil darüber abzugeben, ob die Arbeit
völlig (vorzüglich) gelungen, . genügend, oder ungenügend.
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Wenn beide schriftliche Arbeiten die Censur passirt haben wird zur mündlichen Prüfung geschritten, die spätestens 14 Tage nach Beendi— gung der Censur über die schriftlichen Arbeiten stattfinden muß. Befindet sich der Kandidat bei einem auswärtigen Probiant⸗Amte, so wird er nac dem Sitze der Intendantur einberufen.
Der Präses leitet und beginnt die Prüfung mit einigen dem Gesichte— kreise des Kandidaten entsprechenden, ganz allgemeinen Fragen über die Staats⸗Verfassung und Verwaltung, insbesondere über die Militair-Ver⸗ fassung und Militair⸗Verwaltung.
Die beiden Mitglieder prüfen den Kandidaten in allen Zweigen de; Natural⸗Verpflegungswesens, des Dienst- und des Wirthschafts betriebe der Probiant⸗Aemter, und gehen dabei in das Detail so weit ein, als ec? für den Zweck erforderlich ist. Vornehmlich hat sich die Prüfung auf di genaue Kenntniß der Naturalien, ihrer Aufbewahrung, Behandlung 2. des Kassen⸗ und Rechnungswesens, so wie der Kenntniß aller auf die Naturalverpflegung und den Magazinbetrieb einschlagenden Gesetze, Ver. ordnungen und Reglements zu erstrecken.
§. 11. „Nach beendigter mündlicher Prüfung wird das Ergebniß der schrif— lichen und mündlichen Prüfung — bei der Letzteren unter Angabe der Materien, worüber examinirt worden ist, — protokollarisch festgestellt und am Schlusse des Protokolls das gewissenhafte Urtheil der Kommiffion söer den Ausfall der Prüfung in der Art abgegeben, daß ersichtlich wird, ah der Kandidat zur demnächstigen Anstellung als Provlant-Amt-⸗Assistent 1) vorzüglich fähig oder 2) fähig, oder ü 3) nicht fähig ist. a Von dem Ausfall der Prüfung wird dem Geprüften Kenntniß g n. ( §. 12.
. Notirung zu Anstellung. . „Die in der Prüfung Bestandenen werden dem Kriegsministermun . Militair⸗Oekonomie⸗Oepartement) von der betreffenden Militair⸗Inter , 3 jur Notirung als Expektanten für den Militair⸗Magazindienst a ⸗ gemeldet. . Dem betreffenden Berichte find beizufügen: der eigenhändig geschriebene Lebenslauf des Anwärters, Abschriften der Militair⸗Dienstzeugnisse, die 8 die Verhandlung über den Ausfall der Prüfung, en — ue ö 2 ie, . 2 . er nach §. 3 erforberliche Nachweis über das zu estelltt Privat⸗ Einkommen. ? ch , m, ö.
—
5 . Beschäftigung während der Probedienstleistung. .
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61 Anstellung ö Magazindienste. Die Anstellung der notirten Expektanten erfolgt zunächst in Assistenten⸗ stellen und hängt von dem Eintritt von Vakanzen ab. Die Einberufung wird von dem Kriegs⸗Ministerium (Militair⸗Oeko⸗ nomie⸗Departement) verfügt. un
Eidliche Verpflichtung.
Die zur Anstellung einberufenen Militair⸗Anwärter werden bei An⸗ tritt des Dienstes in vorgeschriebener Weise vereidigt.
Vor der Vereidigung ist der Anwärter protokollarisch nach Anleitung der Beilage J. auf die gegen das leichtsinnige Schuldenmachen der Beamten bestehenden Bestimmungen und geseßlichen Vorschriften zu verweisen und zur pünktlichen Erfüllung seiner Dienst-Obliegenheiten, so wie zur Beob⸗ achtung der Amtsverschwiegenheit zu verpflichten. ;
Von der erfolgten Vereidigung hat die betreffende Militair⸗Inten⸗ dantur dem Kriegs⸗Ministerium (Militair⸗Oekonomie⸗Departement) Anzeige zu machen, unter Vorlegung beglaubigter Abschriften der Vereidigungs⸗ Verhandlung, des Militair⸗Entlassungsscheines und — wenn der Ange⸗ stellte unmittelbar aus dem aktiben Militairdienste übergetreten ist — einer beglaubigten Abschrift des ü,,
Il. Civilbewerber (Applikanten.)
Nach §. 1, al. 2 dürfen — jedoch nur, wenn es das Interesse des Dienstes nothwendig verlangt — ausnahmsweise auch Zahlmeister⸗Aspi⸗ ranten, welche noch nicht die Civil-Anstellungs- oder Versorgungsberech—⸗ tigung erworben haben, und junge Männer des Cipvilstandes als Appli⸗ kanten für den Militair⸗Magazindienst angenommen werden.
Bedingung zur Zulassung ist, daß die Bewerber
1) unverheirathet sind,
25 die Reife für die erste Klasse eines Ghmnasiums oder einer Real⸗ schule erster Ordnung erlangt haben, oder aus einer zu Entlassungs⸗ Prüfungen berechtigten Realschule zweiter Ordnung mit dem Zeug⸗— nisse der Reife zum Abgange entlassen find, und .
3) im Stande find, sich minbestens während der ersten drei Jahre, nöthigenfalls noch länger und bis dahin aus eigenen Mitteln zu erhalten, wo die Gewährung eines Diensteinkommens eintreten kann.
Auch müssen die Bewerber aus dem Eivilstande ihre Militairdienst⸗ pflicht wirklich abgeleistet haben. .
Die Beschäftigung von Applikanten darf nur bei Proviantamt⸗Aem⸗ tern, nicht aber bei r ne n m,, , stattfinden.
Meldung zur Annahme.
Die Meldung zur Zulassung zum Militair⸗Magaziendienste ist bei demjenigen Probiant⸗Amte persönlich oder schriftlich einzureichen, bei wel⸗ chem der sich Meldende einzutreten wünscht.
Dem Gesuche sind beizufügen:
1) das Schulzeugniß, 2) die Milttair⸗Feugnisse und Z) ein von dem Bewerber eigenhändig geschriebener Lebenslauf.
Das Gesuch wird von dem Proviantamte mittelst gutachtlichen Be⸗
richtes an die ihm vorgesetzte Intendantur und von dieser dem Kriegs⸗
Minister zur Entscheidung engere he
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Annahme und Vereidigung.
Wird die Genehmigung zur Annahme des, Bewerbers als Probiant⸗ Amts⸗Applikant ertheilt, so findet dessen Vereidigung in der vorgeschriebe⸗ en Weise statt. ö . Vereidigung ist der Bewerber über das Dienstverhältniß, in welches er tritt, so wie über seine Dienst⸗Obliegenheiten und über die Ausfichten zur Erlangung einer Anstellung und eines Einkommens von dem betreffenden Proviant⸗Amte zu belehren.“
Die hierüber aufzunehmende Verhandlung ist nach dem unter II. hier beigegebenen Formulare abzufassen. ᷓ
Von der erfolgten Vereidigung eines Proviant⸗Amts⸗Applikanten hat die betreffende Militair⸗Intendantur dem Kriegs ⸗Ministerium (Militair⸗ Dekonomie⸗Devartement) Anzeige zu machen, unter gleichzeitiger Vorlegung des von dem Applikanten eigenhändig, geschriebenen Lebenslaufes, so wie beglaubigter Abschriften von, den Milltair⸗Zeugnissen, von dem Schul⸗ zeugnisse und von der telt th, n nf,
Beschäftigung der Applikanten . ⸗ Die Beschäftigung der Applikanten geschieht in der durch 5§. 6sfür die Militair⸗Anwärter vorgeschtie en Weise.
Prüfung. . Mit der Prüfung des Applikanten, welche eben so wie bei den Mi⸗ litair⸗Anwärtern die gen steltm ih der Befähigung für eine Assistentenstelle zum Zweck hat, darf erst vorgegangen werden, wenn der Applikant min⸗ destens ein volles Dienstjahr zurückgelegt hat. Als längster Termin zur Zulassung ist indeß eine Frist von zwei Jabren anzusehen. Wenn der Äpplikank innerhalß des letztgedachten Zeitraumes die erforderliche Ausbildung nicht erlangt haben spollte, so ist, auf Antrag des Probiant⸗ Amtes, von der n Militair⸗Intendantur seine Entlassung zu verfügen und von dem Geschehenen dem Kriegs ministerium (Militair⸗Oeko⸗ nomie⸗Oepartement) Anzeige zu machen. . Die Zulassung des Applikanten zur Prüfung wird von dem Proviant Amte bei der vorgesetzten . beantragt.
n Beziehung auf die Ablegung ber Prüfung finden, so weit nicht die ,,. in §. 19 ein' Anberes festfetzen, die Vorschriften der §§. 8 bis 11 Anwendung. 32
Notirung zur Anstellung. Die in der Prüfung bestandenen Applikanten werden bem sriegs⸗
Ministerium (Nilitair⸗Dekonomie⸗Denartement) von der betreffenden Mill tair⸗Intendantur, unter Vorlegung der Prüfungs⸗Arbeiten und der Ver handlung über den Ausfall der Prüfung, zur Notirung für die demnächstige Anstellung in Vorschlag gebricht. .
Anstellung. —⸗ Die zur Anstellung notirten, examinirten Applikanten rücken, sobald die Reihe an sie kommt, auf Verfugung des Kriegs⸗Ministeriums (Mili⸗ tair⸗Oekonomie⸗Departement) in vakant werdende Assistentenstellen ein. Berlin, den 1. März 1862. . . ö Der Kriegs- und Marine⸗Minister. von Roon.
Beilage 1.
Verhandelt (Ort und Datum). :
Nachdem das Königliche Kriegs-Ministerium (Militair: Oekonomie⸗. Departement) unterm (Batum) die Anstellung des N. D. (Militair⸗ Charge, Vor⸗ und Zunamen) als Probiant⸗Amts⸗Assistent verfügt hat, wurde der⸗ selbe durch das unterzeichnete Probiant⸗Amt (beziehungsweise, die unter⸗ zeichnete Reserve⸗Magazin-Rendantur,) auf die gegen das leichtsinnige Schuldenmachen der Beamten bestehenden Bestimmungen und gesetzlichen Vorschriften verwiesen. Er versicherte, daß er gegenwärtig keine Schulden habe, und es wurde ihm bekannt gemacht, daß er, bei Vermeidung der gesetzlichen nachtheiligen Folgen, dergleichen — namentlich Wechselschulden — nicht machen dürfe. ᷣ
Dem N. N., welcher mit den ihm obliegenden Dienstpflichten bekannt ist, wurde die genaueste und pünktlichste Befolgung und Beachtung der⸗ selben, besonders aber auch die Beobachtung der strengsten Amts verschwie⸗ genheit über alle zu seiner Kenntniß gelangenden, geheim zu haltenden Dienstangelegenheiten mit dem Bemerken zur Pflicht gemacht, daß eine Verletzung dieser Pflicht, abgesehen von den etwa sonst einzuleitenden Strafmaßregeln, eben so seine Entlassung zur Folge haben würde, als diese eintraͤte, wenn er sich dem Laster des Trunkes ergeben sollte.
Der N. N. erklärte, daß er den Inhalt des Vorstehenden wohl über legt und verstanden habe, gelobt die genaueste Beachtung und Befolgung seiner Amtspflichten und versichert, fich sowohl in, als außer dem Dienste stets so führen zu wollen, wie es einem Königlichen Staatsdiener wohl⸗ ansteht.
ö Vörgelesen, genehmigt und unterschrieben. Unterschrift.) b. w 0
Königliches Probiant⸗ Amt. (Königliche Reserve⸗Magazin⸗Rendantur.)
Beilage 11
—
Verhandelt (Ort und Datum),
Nachdem Se. Exellenz der Herr Kriegs-Minister durch den Erlaß vom (Datum) genehmigt hat, daß der N. N. (Vor- und Zunamen) als Probiantamts⸗Applikant angenommen werden könne, wurde derselbe durch das unterzeichnete Probiantamt mit der Natur des Dienstverhältnisses, in welches er hiernach tritt, genau bekannt gemacht und ihm namentlich auch eröffnet, daß er durch seine freiwillige unentgeltliche Dienstleistung einen . Anspruch auf künftige Gewährung eines Diensteinkom⸗ mens ober auf Anstellung nicht erwerbe, er vielmehr jeder Zeit ohne Weiteres wieder entlassen werden könne, wenn dies von seiner zunächst vorgesetzten Behörde für angemessen erachtet und Seitens der Königlichen Corps⸗Intendantur verfügt werde.
Die Gewährung eines Diensteinkommens oder die Anstellung sei bon der sich darbietenden Gelegenheit, so wie bon der guten Führung in und außer dem Dienste, und bornehmlich von der durch Ableistung einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung, demnchst darzulegenden Befähi⸗ gung des Bewerbers abhängig und müsse rubig abgewartet werden.
Ferner wurde der Bewerber auf die gegen das leichtsinnige Schulden⸗ machen der Beamten bestehenden Bestimmungen und gesetzlichen Vor⸗ schriften berwiesen. Er versicherte, daß er gegenwärtig keine Schulden habe, und es wurde ihm bekannt gemacht, daß er, bei Vermeidung so⸗ fortiger Entlassung, dergleichen — namentlich Wechselschulden — nicht machen dürfe, bielmehr müsse er im Stande sein, sich mindestens während der ersten drei Jahre, nöthigenfalls aber auch noch länger und bis dahin aus eigenen Mitteln zu erhalten, wo die Gewährung eines Dienstein⸗ kommens eintreten könne.
Dem RN. N., welcher mit den ihm obliegenden Dienstpflichten bekannt gemacht ist, wurde die genaueste und pünktlichste Befolgung und Beach⸗ kung derselben, besonders aber auch die Beobachtung der strengsten Amts⸗ Verschwiegenheit über alle zu seiner Kenntniß gelangenden, geheim zu haltenden Dienstangelegenheiten mit dem Bemerken zur Pflicht gemacht, baß eine Verletzung dieser Pflicht, abgesehen von den etwa sonst einzu⸗ leitenden , ,, eben so die sofortige Entlassung zur Folge haben würde, als biese eintreten müßte, wenn er fich dem aster des Trunkes ergeben sollte. ;
Der N. N. erklaͤrte, daß er den in der Vorstehenden wohl über⸗ legt und verstanden habe, und sich allen darin ausgesprochenen Bedingun⸗ gen ꝛc. unterwerfe. Derselbe gelobt ferner die genaueste Beachtung und Befolgung seiner Amtspflichten und versichert, sich sewobl in als außer dem Hienßste stets so führen zu wollen, wie es einem Königlichen Staate⸗ diener wohlansteht. .
Vorgelesen, genehmgt und unterschrieben. Unterschrift.) b w 0
Koͤnigliches Proviant⸗ Amt. Bemerkung. Ist der Eintretende noch minderjährig, so muß seitens des Vaters ober Vormundes desselben folgende rklaͤrung unter der vorstehenden Verhandlung abgegeben werden: