1862 / 68 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

496 Namen der Städte. Weizen. Roggen. Rartof⸗

ö Magdeburg ... ... 891 3 Rn

3 14 5

Stendal .... ...... 1366 626 ) Halberstadt. . 89 149 7225 VNordhausen ...... S556 70 Mühlhausen. . ... 926i 5 *. Erfurt... ...... 29 7222 8 2. 9031 6726 Torgau. . .. 96 62 * Münster .... ..... 100 763. Doren .. fehlt 1 . 6 Minden ..... .... fehlt 11 t 65 34 56 32 40 Dortmund ...... .] 105 jn 3 183 Soest ee eee eee e-. 102 . 534 9 z . 1. 52 * . 10122 54 * 418 Witten K 1066 , 3456 176 Menden. 106 33 575 3036 50 1 , 166 . 3 6 Hattingen. ..... .. 110. 41 *. . 16262 8 rn, . 1916 26. 31149 Recklinghausen .. .! 10431 * 3936 . ECöln :... M* 1, 41 2) Elberfeld m. Barmen 10526 I . 8) Duüsseldorft .... 1084 754 504 321. 41335 Neuß —— 2 2 96 23 z 82 ; d ö . 3650 Crefeld ...... ..... 10237 163 553 3 . . . 6 954 . 3 Clebe ——2 eee. 105 21 ; ; * . ö ; ĩ. ö 45 Aachen. . 109 82 7 53 * ö ĩ * 433 2 J . ö ö ö 12 m 1 825 96 42 K * 10759 89 6 2893 Rn 285 ö 93 * . 11) Saarbruͤck ..... .. 10960. 3456 2611 123) Kreuznach ...... .. 1106 S2 , 5959 36 3085 1 inmnentt-, 125 . 3524. 4165 a ( 4 912 12 12 14 Coblenz 2 107 24 41 . z 34 65 36512 15 Wetzlar ...... .... 160126. 33 61h 39, S4. 6 Düren.. ..... 106 59 ! 3533 1 39 Durchschnitts⸗Preise der 13 preußisch. Städte S8S d) 323 384 2543 215

d O M w M0 0 de Q O

838

. 0993800

947

8 posenschen Städte S834 45 26 ö 1435 5 brandenb. Städte 9026 S3. , 2G, ee, 5 pommersch. Stãdte 97 41 231 2737 As schlesischen Städte! S336 2. 2335 173 S sãͤchsischen Städte 9602. 6, H, ss, 26g. 12 westphäl. Städte 101 9 * 3 341. A635 16 rheinisch. Stãdte 1043 d

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Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. .

. Der technische Hülfsarbeiter bei der Regierung zu Magdeburg Königliche Landbaumeister Ko zlows ki, ist zum Föniglichen Ban⸗ inspektor ernannt und demselben die Wasserbauinspektor- Stelle zu Genthin verlieben worden. .

F F ? ; 36 irkular⸗Erlaß vom 20. Januar 1862 betreffen er Gebrauch und ie Abbildung des Preußischen dlers zur Bezeichnung von Waaren oder Effekten.

Königliche Regierung erhält

öni end beglaubigte Abschrift eines öchsten Erlasses vom 4. d. M. Anl. a, durch welchen allen Preu—⸗ ischen Fabrikanten der Gebrauch und ie Abbildung des Preußischen Adlers in der durch die gleichfalls beigefügte ung dargestellten Form zur Be⸗ g ihrer Waaren oder Etiketten tet wird. Den nach der Zeich—

. Schriftring verbleibenden werden die Fabrikanten arma oder dem Sitze derselben ode eliebig oͤnnen. Auch die Fortlassung des fftrings ist mi zestattet, daß die Form eines Wapypenschildes sta:

4 8 11 —— gewählt werden darf.

Die Fönigliche Regierung hat diese Bestimmungen in aeeia— neter Weise zur Kenntniß des betheiligten pill n , nan en Berlin, den 20. Januar 1862. ;

Der Minister für Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten. v. d. Heydt.

An saͤmmtliche Königliche Regierungen, incl. Sigmaringen.

2.

Auf Ihren Bericht vom 27. Dezember 1861 will Ich allen preußi— schen Fabrikanten den Gebrauch und die Abbildung des preußischen Adlers in der durch die anliegende Zeichnung dargestellten Form zur Bezeichnung ihrer Waaren oder Etiquetten hierdurch gestatten. Sie, der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, haben das Erforderliche hier— nach zu veranlassen.

Berlin, den 4. Januar 1862.

Wilhelm. de, ehh. An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Minister des Königlichen Hauses.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Der praktische Arzt Dr. Eloesser ist zum Kreis-Wundarzt

.

Kreises Ragnit ernannt worden.

Akademie der Künste.

Die Königliche Akademie der Künste wird das Geburtsfest Sr. Majestät des Königs am 22. d. Mts. Vormittags 103 Uhr

29 / 2 S ffo j 5 j 2 J * 7 ] 6 durch eine öffentliche Sitzung im langen Saal des Königlichen

Akademie⸗Gebäudes feiern. Berlin, den 19. März 1862.

Die Königliche Akademie der Kuͤnste.

m Auftrage: J

38 Ed

Rr 8 m.

. Kunst⸗Ausstellung

im Königlichen Akademie- Gebäude zu Berlin von Werken lebender Künstler des In- und Auslandes

1662.

Die Kunstausstellung wird am 1. September d. J. eröffnet und am 1. November geschlossen; während dieser Zeit wird dieselbe dem Besuche des Publikums an Wochentagen von 10 bis 5 Uhr, Sonntags von 11 bis 5 Uhr geöffnet sein. Nur die von den Künstlern selbst oder auf deren Veranlassung angemeldeten Werke werden zur Ausstellung zugelassen, was auch dann gilt, wenn dieselben nicht mehr im Vefsitze der Künstler sind, indem weder die Echtheit der Arbeiten, noch die . derselben für diese Ausstellung zweifelhaft sein 2. ha Die schriftlichen Anmeldungen der auszustellenden Kunstwerke

müssen vor dem 15. Juli d. J. bei dem Inspektorat der Aka— demie eingegangen sein und außer Namen und Wohnort des Kuͤnstlers die Anzahl und Kunstgattung der einzufendenden Arbeiten nebst Angabe der dargestellten Gegenstände, so wie die Bemerkung enthalten, ob das Kunstwerk käuflich ist oder nicht. Wiederholte Anmeldungen eines und desselben Werkes sind unzulässig; auch können mehrere Kunstwerke nur dann unter einer Nummer begriffen werden, wenn dieselben in einem , ,. 3 befindlich sind.

m die rechtzeitige Anfertigung des Katalogs und Au der Kunstwerke möglich zu machen, ng e die e , n , , den 1. August d. J. bei dem Inspektorat der . , Anzeigen, wovon die eine ls En gsbescheinigung gestem t : . , gung g pelt zurückgegeben wird, ab— Die Herren Künstler, welche die Ausstellung zu icken gedenken, werden hiermit besonders , V daß in Folge vielfacher Anträge von Seiten der Krün siler⸗ schaft der oben angegebene Einlieferungstermin un—

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abänderlich eingehalten werden wird und daß demgemäß kein Kunstwerk, welches nicht bis zum 1. Aug ust bei der Königlichen Akademie eingegan— gen ist, in die Ausstellung aufgenommen werden kann. Zur Bequemlichkeit des Publikums und zur Erleichterung der Beschaͤftsführung muß jedes Werk an einer sichtbaren Stelle mit dem Ramen des Künstlers, wenn auch nur durch Anhef— ten einer Karte bezeichnet, und bei Gegenständen, wo eine Verwechselung möglich ist, als Prospekten, Landschaften, Bild⸗ nissen c. der Inhalt der Darstellung auf der Rückseite des Bildes kurz angegeben werden. Anonyme Arbeiten, Kopieen (mit Ausnahme der Zeichnungen für den Kupferstich, von auswärts kommende Malereien und Zeichnungen unter Glas, musikalische Instrumente, so wie mechanische und Industrie-Arbeiten aller Art werden nicht zur Ausstellung zugelassen. ö. Vor gänzlicher Beendigung der Ausstellung kann Niemand einen ausgestellten Gegenstand zurückerhalten. ö Eine für diese Ausstellung aus Mitgliedern des akademischen Senats und der Akademie in einer Plenar-Versammlung zu wählende Kommission ist für die Beobachtung der Vorschrif— ten 2, 5, 6, 7 und 8, für die Aufstellung der Kunstwerke und die Ausschließung nicht geeigneter Arbeiten verantwort— lich. Erhobene Zweifel und Einsprachen entscheidet der aka— demische Senat. , Transportkosten übernimmt die Akademie nur für Arbeiten ihrer Mitglieder. Kunstwerke von ungewöhnlich schwerem Gewicht aus der Ferne dürfen auch von diesen nur nach vorgängiger Anfrage und Genehmigung der Akademie zur Ausstellung übersandt werden. Alle anderen Einsen— der haben die Kosten des Her- und Rücktransports selbst zu tragen. J Die Vermittelung des Verkaufs der Kunstwerke und die Weiterbeförderung derselben an andere Kunst-Ausstellungen, nebst den desfallsigen Besorgungen und Korrespondenzen, fönnen nicht von der Akademie übernommen werden, so wie auch die Einrahmung von Bildern, Kupferstichen ꝛc. von den Einsendern besorgt werden muß Wegen Beschaͤdigung der Gegenstände während des Her- und Rücktransports kann die Akademie nicht in Anspruch genom— men werden. Unangemeldete Sendungen werden uneröffnet zuräckgewiesen. Berlin, den 22. Februar 1862.

Die Königliche Akademie der Künste.

Im Auftrage: ö ö nge, Prof. Dr. Ern st Guhl,

Secretair.

Finanz⸗Ministerium.

Bei der heute fortgesetzten Ziehung der 3. Klasse 125. König— licher Klassen-Lotterie fiel J Gewinn zu 5090 Thlr. auf Nr. 44.417. Gewinn von 2000 Thlr. auf Nr. 17,827. 2 Gewinne zu 1009 Thlr. sielen auf Rr. 61,018 und 68,890. 2 Gewinne zu 6600 Thlr. auf Nr. 4211 und 68,275. 6 Gewinne zu 300 Thlr. auf Nr. 19.644. 40 851. 43,566. 48.368. 55,285 und 65,636, und 12 Gewinne zu 100 Thlr. auf Rr. 571. 1556. 26,215. 26,506. 53, 054. 55,791.

58,797. 70220. 71,549. 83, 275. 90, 854 und g9gi1, 749.

Berlin, den 19. März 1862. Königliche General⸗Lotterie⸗Direction.

Justiz ⸗Ministerium.

Allgemeine Verfügung vom 3. März 1862 be— treffend die postamtliche Insinuation gerichtlicher Verfügungen.

Nach §. 6 der Instruction über die postamtliche Insinuation gerichtlicher Verfügungen (Anlage zu der Allgemeinen Verfügung vom 30. November 1852, Just. Minist. Bl. S. 398) haben bisher die Briefträger und Postboten die Anweisung gehabt, in den Faͤllen, wo der Adiessat die Annahme einer gerichtlichen Verfugung ver— weigert, die letztere gleich unbestellbaren Adressen sammt dem Be⸗ haͤndigungsschein und mit dem Vermerke zurückzugeben, daß und weshalb die Annahme verweigert worden sei. Nur der Umstand

allein, daß der Abressat die Zahlung der etwa zum Ansatze gekom— menen Beträge an Porto, Insinuationsgebühr oder Bestellgeld ver— weigert, sollte kein Hinderniß der Insinuation bilden.

Dies Verfahren hat für die Gerichtsbehörden wie für die Par— teien zu Weiterungen Anlaß gegeben, indem in solchen Fallen eine nochmalige Insinuation durch den Gerichtsboten erfolgen mußte, deren Resultat bei einer gleichen Weigerung Seitens des Adressaten zur Annahme der Verfügung, in Gemäßheit der §5§. 20, 21 Tit.? Th. J. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung und des S§. 19 der In—⸗ struckion vom 24. Juli 1833 kein anderes sein konnte, als daß die Verfügung an die Stuben- oder Haustbür des Adressaten befestigt wurde.

Um diese Weiterungen zu beseitigen, hat der Herr Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten auf den Wunsch des Justizministers unterm 22. v. Mts. die Postanstalten, Briefträger und Postboten mit anderweiter Instruction versehen lassen, in Folge deren fortan die obengedachte Wiederholung der Insinuation nicht mehr erforderlich sein wird.

Insbesondere ist der bisherige §. 6 der von dem Herrn Mini— ster für Handel erlassenen Instruction über die postamtliche Insinua⸗ tion gerichtlicher Verfügungen (Justiz-Ministerial-Bl. von 1852, S. 40, von 1857 S. 378) demgemäß abgeändert und in der nach⸗ stehend unter a. mitgetheilten neuen Fassung den Postbehörden zur Nachachtung bekannt gemacht worden.

Den Gerichtsbehoͤrden wird dies hierdurch zur Kenntnißnahme mit der gleichzeitigen Anweisung mitgetheilt, bei der Anschaffung neuer gedruckter Schemata zu den Post-Insinuations-Dokumenten, sobald die vorhandenen Vorräthe verbraucht sind, statt des bisheri—⸗ gen das, obiger Anordnung zufolge anderweit redigirte, nachstehend unter b. mitgetheilte Formular zu benutzen, in welchem noch einige andere, in der Praxis als zweckmäßig erkannte Aenderungen vor— genommen worden sind.

Die hiernach beabsichtigte, allmälig eintretende Verwendung übereinstimmender Formulare schließt jedoch nicht aus, daß in den Fällen, wo der Empfang der Verfügung unter der anzlei-Ab— schrift, welche zu diesen Zweck dem Boten mitgegeben werden soll, zu bescheinigen ist (bergl. 5. 38, Tit. 7, Th. J. der Allg. Ger. Ordn.), ein und dasselbe Blatt zu dem Behändigungsschein, so wie zu der Abschrift der Verfügung selbst benutzt und aus die sem Grunde verschiedene Formulare gebraucht werden. Im Interesse des Postdienstes ist es nur nothwendig und zugleich leicht aus⸗ führbar, daß das Formular für den Behändigungsschein und ins— befondere auch für die Anmerkungen unter demselben überall über⸗ einstimmen, außerdem aber ist darauf zu achten, daß alles das— jenige, was die Postbeamten auszufüllen und zu befolgen haben, auf einer und derselben Seite des Formulars seinen Platz findet. Das Schema zu der Empfangsbescheinigung ist in solchen Fällen mit den Worten auszufüllen:

„Die Reinschrift der um stehen den Verfugung (Vorladung) u. s. we habe ich empfangen.“

Schließlich werden die Gerichtsbehörden noch darauf aufmerk— sam gemacht, daß die nähere Bezeichnung der zu insinuirenden Ver— fugungen 2, in den dazu offen gelassenen Stellen des Formulars der Behändigungsscheine, namentlich auch in der vorgedruckten Empfangsbescheinigung des Adressaten, so wie in der Insinuations—⸗ Bescheinigung des Postboten stets von den Gerichtsbeamten genau einzurüͤcken ist. .

Berlin, den 3. März 1862.

Der Justiz-Minister von Bernuth.

An sämmtliche Gerichtsbehörden, ausschließlich derer im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln.

2.

General⸗-Verfügung des Herrn Ministers für Handel re. vo m 22. Februar 1862. 9. 6.

Verfahren, welches bei der Insinuation selbst zu beob⸗

achten ist.

Die Insinuation darf nur durch vereidigte, des Schreibens kundige Postbediente stattfinden. Von Letzteren ist bei Ausführung der Insinuatien Folgendes zu beobachten: . .

13 die Insinuationen sollen in der Behausung derjenigen, an welche sie zu bewirken sind, und bei Handelsleuten in ihren Läden und Schreibstuben geschehen.

2) Die Insinuation muß an den, auf dem Schreiben benannten Adres⸗

saten erfolgen. Wird der bezeichnete Empfänger nicht personlich

angetroffen, so ist die Verfügung

a) einem seiner erwachsenen Angehsrigen,

b) in deren Ermangelung einem seiner Dienstboten,

e) wenn es an dergleichen Personen feblt und die Verfügung an einen Haus⸗ oder Grundeigenthümer gerichtet ist, dem Verwalter oder Administrator oder dem Pächter des Band- gutes des Adressaten,

endlich

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