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550
Es wird ergebenst gebeten, die Abonnements-Bestellungen auf den Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger für das mit dem 1sten künftigen Monats beginnende Quartal gefällig st rechtzeitig so bewirken zu wollen, daß die regelmäßige Zusendung keine Unterbrechung erleide und die Stärke der Auflage gleich danach bestimmt werden könne.
Abonnements-Preis des Preußischen Staats-Anzeigers, einschließlich der demselben monatlich als Beilage bei— gegebenen „Leitschrift des Königlich Preussischen Statistischen Bureaus“, Ein Thaler vierteljährlich in allen Theilen der Preußischen Monarchie.
Bestellungen fuͤr Berlin nehmen die Expedition des Sta ats-Anzeigers, Wilhelms-Straße No. 51., außerhalb
jedoch nur die Post-Aemter entgegen.
Oeffentlicher Anzeiger.
5b] K
Gegen die unten näher bezeichnete verehelichte Arbeitsmann Friederike Emilie Doehler, geb. Dornbach, ist die gerichtliche Haft wegen Kuppelei beschlossen worden. Die Verhaftung hat nicht ausgeführt werden können, weil die⸗ selbe hier nicht betroffen worden ist. Ein Jeder, welcher von dem Aufenthaltsorte der ꝛc. Doehler Kenntniß hat, wird aufgefordert, davon der nächsten Gerichts- oder Polizei⸗Behörde Anzeige zu machen.
Gleichzeitig werden alle Civil⸗ und Militair⸗ Behörden des In- und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf die Angeschuldigte zu vigiliren, sie im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihr sich vorfindenden Gegenständen und Gel⸗ dern mittelst Transports an die Königliche Stadt⸗ voigtei⸗Direction hierselbst abzuliefern. Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch entstan—⸗ denen baaren Auslagen und den verehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtswill— fährigkeit versichert.
Berlin, den 24. März 1862.
Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Untersuchungs⸗Sachen. Kommission II. für Voruntersuchungen.
Sig nalement.
Die ꝛc. Doehler ist 41 Jahr alt, am Sten August 1820 in Dessau geboren, 5 Fuß 5 bis 6 Zoll groß, hat dunkelblonde Haare, rundes Kinn, etwas gebogene Nase, gewöhnlichen Mund, gesunde Gesichtsfarbe, ist großer, kräftiger Ge⸗ stalt und hat als besondere Kennzeichen: eine rothe Nasenspitze.
löl BJ hanntm ach ung.
Am 19. März 1862 wurde auf dem durch die Oder überschwemmten Vorlande in der Nähe der sogenannten Fasanerie zu Zaeckerick bei Zehden ein männlicher Leichnam, 5 Fuß 5 Zoll groß, ans Land gezogen. Derselbe war bereits derartig in Verwefung übergegangen, daß die Gesichtszüge vollständig entstellt waren. Es ließ fich nur noch die dunkelbraune Farbe der Haare und das vollständige Vorhandensein der
ähne erkennen. Die Leiche war bekleidet mit einer schwarzen Tuchmütze mit Plüschbesatz und viereckigem Deckel ohne Schirm, welche tief in das Gesicht gezogen und deren Ohrenklappen unter dem Kinn zusammengebunden waren, mit einer dunkelblauen Jacke von dickem baumwolle— nen Zeuge, einem langen bunten Shawl, einer dunkelgrauen Manchester⸗-Weste und eben solchen Beinkleidern, einem blauen Nesselhemde, zwei grauen Drillichtragebändern, einer bunten Unter— ziehjacke und einem Paar ziemlich neuen rinds— ledernen Stiefeln, welche bis an die Knie reichten.
Nach der Kleidung zu schließen war der Ver⸗ storbene ein polnischer Schiffer oder Flößer.
Die Ermittelungen über die Person des Ver— storbenen und die Todesursache haben zu keinem Resultate geführt. Es wird daher ein Jeder, welcher hierüber Auskunft zu ertheilen vermag, zur ungesäumten Anzeige bei dem Unterzeichne— ten aufgefordert. Kosten erwachsen dadurch nicht.
Soldin, den 24. März 1862.
Der Staats⸗-Anwalt.
(20660) Nothwendiger Verkauf. Königliches Kreisgericht zu Elbing, den 9. Oktober 1861.
Die folgenden, dem Kaufmann Eduard von Roy gehörigen, hierselbst belegenen Grundstücke Elbing J. Nr. 153 und Nr. 154, abgeschätzt zu⸗ sammen auf 7712 Thlr. 6 Sgr. 8 Pf. und Elbing XVII. Nr. 48, abgeschätzt auf 1015 Thlr. 11 Sgr. 8 Pf., zufolge der nebst Hypotheken—⸗ schein in der Registratur des III. Büreaus ein— zusehenden Taxe sollen am 13. Mai 1862, Vormittags von 11 Uhr ab, an ordent— licher Gerichtsstelle subhastirt werden.
Gläubiger, welche wegen einer aus dem Hypothekenbuche nicht ersichtlichen Realforderung aus den Kaufgeldern Befriedigung suchen, haben ihre Ansprüche bei dem Subhastations-Gerichte anzumelden.
*
565 Proclama.
Auf den Antrag des Bauerhofsbeßitzers Lud⸗ wig Bussow von Steinhagen werden alle die— jenigen, welche an den ihm von dem Bauerhofs— besitzer Friedrich Kamp zu Steinhagen verkauften, zu Steinhagen sub Ir. 1 belegenen Bauerhof nebst allen Zubehörungen an Grundstücken jeder Art, Gebäuden, Befriedigungen, Brunnen, resp den bestellten Wintersaaten, Forderungen und Ansprüche machen zu können glauben, aufgefor— dert, dieselben bei Vermeidung des Ausschlusses in einem der zu diesem Behufe auf:
den l h pril 9 Mat e. jedesmal Vormittags 9 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle anberaumten Termine anzumelden. Jedoch sind diejenigen von dieser Verpflichtung entbunden, deren Forderungen auf dem ihnen vorzulegenden Postenzettel verzeichnet stehen.
Franzburg, den 21. März 1862.
Königl. Kreisgerichts-Kommission.
15)
L.
Daß zur Anmeldung von Ansprüchen an die von dem Departement für das ritterschaftliche Hypothekenwesen zu Schwerin über Offenhaltungen im Hypothekenbuche des Guts Gr. Potrems e. p.
Amts Güstrow, ertheilten Atteste, nämlich:
ad Fol. 3A. auf 5833 Thlr. 16 Sch; Cour. d. d. 15. Juli 1854,
. 9 2100 Thlr. i n, 1166 Thlr. 1166 Thlr. 3 1750 Thlr. 700 Thlr. 2800 Thlr. 1 2000 Thlr. 12A. 3000 Thlr. 126 S00 Thlr
1E C . L= 3 n , .
k 3
3500 Thlr. Cour. d. d. 6.
2
Juli 1850. Cour. J. d. 15. Juli 1854, 1 66654, de eodem dato, de eodem dato, de eodem dato, 9 4 16 Juli 1854, de eodem dato,
273 d. d. 8. Juli 1842,
. d. d. 14. Februar 1833,
Inhalts der desfallsigen, durch Affixion und Insertion in die Mecklenburg⸗Schwerinschen Anzeigen verössentlichten Ladungen ein Termin auf Freitag, dei, Mal b d mitt e B n. auf hiesiger Großherzoglicher Justiz⸗Kanzlei angesetzt ist, wird hierdurch bekannt gemacht.
Gegeben Güstrow, den 23. Januar 1862.
Großherzoglich Mecklenburg⸗Schwerinsche Justiz⸗Kanzlei. C. v. Monxron.
564 Bekanntmachung.
Nachdem die dem Polizei⸗Kommissar Ferdinand Neeste zu Altenburg übertragen gewesene Kol— latur über die von Dr. Johann Neeste zu Dres⸗ den für Angehörige der Neesteschen Familie, nach diesen für arme Chemnitzer Bürgerskinder und in deren Ermangelung für andere arme Jünglinge deutscher Nation, welche auf den Universitäten zu Leipzig oder zu Halle⸗Witten⸗ berg studiren, gestifteten Stipendien durch Ab⸗ leben zur Erledigung gekommen und mit Ge⸗ nehmigung des unterzeichneten Ministerii bis auf Weiteres auf
den Schullehrer August Herrmann Neeste zu Unterbodnitz bei Kahla im Herzog—
thum Altenburg übergegangen ist; so wird solches für Diejenigen,
welchen ein Anspruch auf besagte Stipendien zusteht, hierdurch zur Kenntniß gebracht. Dresden, am 15. März 1862. Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. von Falkenstein. Hausmann.
e t n .
Auf dem Königlichen Steinsalzbergwerk zu Staßfurt wird vom 1. April d. J. ab aus Krh⸗ stallsalz ein sehr feines Tafelsalz bereitet und in Mengen von
126 Pfd. 8S Loth (5 Tonne), in einfache Säcke
verpackt, zum Preise von 4 Thlrn. und von
9g Pfd. 21 Loth (E Tonne), in kleine Beutel
und diese wieder in Kisten verpackt, zum
Preise von 3 Thlr. 15 Sgr. um Verkauf gestellt werden. 5 Festellungen auf dieses Salz sind portofrei unter Einsendung des Preises an die Königliche galzfaktorei in Staßfurt mit der Angabe zu richten, ob die Versendung des Salzes bermit⸗ telt der Eisenbahn oder auf welche sonstige Weise erfolgen solle. Die Kosten und die Ge⸗ fahr des Transports trägt der Käufer. sagzerlin, den 4. März 1862.
Der General-Direktor der Steuern.
v. Pommer-⸗Esche.
sz5t Bekanntm a JJ rJUmortisation Duisburger Stadt⸗ Obligationen betreffend. ö. Von den in Gemäßheit des Allerhöchsten Privi⸗ leglums vom 24. Januar 1859 ausgegebenen Fäisburger Stadt⸗Oblig ationen find am 15. 8. M. durch das Loos zur Amortisation bestimmt: die 13 Stück Lit. A. zu 50 Thlr. Rr. 39. 339. 404. 482. JI0. 857. 1027. . 153. 1165. 1174. 1320. 1378. 1474. 2) die 5 Stück Lit. B. zu 190 Thlr. Nr. 18. 295. 385. 469. 688. die 2 Stück Lit. C. zu 500 Thlr. Nr. 91 und 143. ein Stück Lit. B. zu 100 Thlr. R ; ; . Die Inhaber dieser ausgeloosten Obligationen werden hierdurch aufgefordert, dieselben am 30. Juni d. 3 zauf der hiefigen Stadtkass auszuliefern und . die Obligationsbeträge in Empfang zu nehmen. k die Inhaber die bis dahin noch nicht verfallenen zu ven Obligationen gehörenden zinscoupons nebst den Talons ausliefern. In eiwaiger Ermangelung dieser. Zinscoupons wird deren Betrag von dem Kapitale in Abzug ge⸗ , 4 Duisburg, den 20. Februar. 1862. . Der Bürgermeister Die stãdtische Anleihe⸗ Schlegtendal. und Schulden⸗Tilgungs⸗ Kommission. Th. vom Rath. A. Böninger. Julius Esch.
225 Bekanntmachung.
Durch die öffentlicher Blätter sind zwar be— reits sammtliche Behörden unseres Vaterlandes aufgefordert worden, mir in kürzester Frist alle Wittwen und ledige Töchter verstorbener Offiziere und Soldaten, welche Mitkämpfer in den Schlach— ten der Jahre 1814 waren und darunter beson⸗ ders Diejenigen, welche den Schlachten bei Groß⸗ Beeren und Dennewitz als Kombattanten beigewohnt haben, unter Einsendung der be⸗ weisenden Militairpapiere namhaft zu machen, sofern von jenen die Aufnahme in das in Stadt inna zu gründende Veteranen-Wittwenhaus, unter den statutarischen Bedingungen, gewünscht wird.
Bis jetzt sind indeß verhältnißmäßig erst we⸗ nig Meldungen eingegangen, wonach anzunehmen sst, daß die Betheiligten von jener Bekanntmachung keine Kenntniß erhalten haben.
Darum erfuche ich alle Behörden hierdurch dringend .
die Interessenten auf diese, zu ihrem Nutzen ins Leben zu rufende Wohlthätigkeits-An— stalt recht bald auf geeignete Weise auf⸗ merksam zu machen, zulässige Anträge an— zunehmen und solche mir dann unverweilt, gehörig belegt, gefälligst zukommen zu las⸗ sen, uͤn danach die Reihenfolge bestimmen zu können, in welcher die Aufzunehmenden zu notiren sind. ⸗
Zu den Hauptbedingungen der in das Vete— ranen⸗Wittwenhaus aufzunehmenden Individuen gehört: .
1) daß sie nach beizubringenden Taufzeugnissen das Lebensalter von 50 Jahren schon er— reicht haben, noch nicht arbeitsunfähig sind und nicht an ekelhaften Krankheiten leiden;
daß fie sich in beschränkten Vermögens⸗
verhältnissen befinden, aber doch das Ein⸗ tritsgeld“ bezahlen können, welches für Benefiziatinnen der ersten Klasse beim Alter
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von 50 Jahren 300 Thlr., bei den von 51 Jahren 295 Thlr., und so fort in jedem im Alter vorgerückten Jahre immer 5 Thlr. weniger, dagegen für die Bene⸗ fiziatinnen zweiter Klafsse beim Alter von 50 Jahren 50 Thlr., bei dem Alter von 51 Jahren 49 TZblr. und so zurück, für jedes Jahr des höheren Alters 1 Thlr. weniger, beträgt;
daß sie mit schriftlichen Rebers der Heimats⸗ behörde bersehen sind, wonach sie das bis— herige Domizil nicht verlieren, wenn fie nach eigenem Willen oder sonst nicht dauernd im Veteranen-Wittwenhause verbleiben sollten;
)daß sie sich selbst in demselben, durch An⸗ wendung ihrer eigenen Krafte und Geschick— lichkeiten und mit Hülfe der ihnen noch zu Gebote stehenden Mittel ernähren, so lange sie arbeitsfähig sind; und k
5) das Erbrecht ihrer Nachlassenschaft dem Wittwenhause zugestehen.
Dagegen genießen die Aufzunehbmenden fol⸗ gende Benefizien, so lange sie sich selbst noch er⸗ nähren können; .
a) freie Wohnung mit Erlaubniß, den zum Wittwenhause gebörigen großen Garten zur Erholung benutzen zu können. ;
Beneficiatinnen J. Klasse haben Jede auf besondere Stube Anspruch.
Beneficiatinnen II. Klasse müssen sich (wenn sie nicht Waisen der Dennewitz-Stifung in Pflege haben) gefallen lassen, nach dem Raum, ein Zimmer mit einer Mitschwester zu theilen. ö.
b) freies Erleuchtungs - und Heizungs⸗ Material, einschließlich des Feuermaterials zum Kochen und zur Wäͤsche;
e) in Krankheitsfällen freie ärztliche Behand⸗ lung durch den Hausarzt, auch freie Arznei;
d) bei Zeitweiser oder völliger Arbeitsunfähig⸗
keit und Mittellosigkeit freien Unterhalt durch
Zahlung von 4 Thalern Pension monatlich in der J. Klasse, und von 2 Thalern Pen⸗ fion monatlich in der Il. Klasse.
e) im Falle des Todes freies Begräbniß.
Rach den Umständen und Verhältnissen
können auch kleine Zuschüsse zeitweise aus⸗ nahmsweise gewährt werden, auch sollen die würdigeren Benefieiatinnen etwas Land vom Garten zum Gemüsebau erhalten. ⸗ Damm bei Jüterbog, den 20. Januar 1862. Hauschteck,
Geheimer Regierungs- und Landrath, als Vor— stand der Dennewitz-Stiftung und des Veteranen⸗-Wittwenhauses.
sõꝛ3] Königliche Niederschlesisch— Maͤrkische Eisenbahn.
Mit dem 1. März d. J. ist für die Königliche Niederschlesisch⸗Märkische Eisenbahn ein neuer Tarif in Kraft getreten, von dem Exemplare auf allen Stationen für 75 Sgr. käuflich zu haben sind. .
. Gegen die seither gültig gewesenen Tarifsätze
sind nach dem neuen Tarif folgende Aenderungen eingetreten: ;
1 Das Auf⸗ und Abladen der Güter der er⸗ mäßigten Klasse A. in Wagenladungen ist in der Regel Sache der Absender resp. der Empfänger. Die Tarifsätze, in welchen bis⸗
her die Kosten für das Auf⸗ und Abladen inbegriffen waren, find dem entsprechend ermäßigt. 2) Werden Güter der Zoll-Abfertigungs-Be— horde vorgeführt, so werden, wenn die Zoll⸗ abfertigung die Entladung des Guts noth⸗ wendig macht, 6 Pf., und wenn letzteres nicht der Fall ist, 2 Pf., für jeden ange— fangenen Centner erhoben. 3) Die bei der Frachtberechnung zum Grunde zu legenden NRormalgewichte sind folgende: für 1 Tonne Heringe . nt, Thon, Mergel oder Lehm Oberschlesischer Stein⸗ kohlen anderer Steinkohlen .. Braunkohlen Coaks gebrannten schlefischen Kalk (4 Scheffeh
für 1 Tonne gebrannten Rüdersdor⸗
fer Kalk (4 Scheffel). 3 1Schachtruthe Basaltsteine . . . 180 1 ö Granitsteine .... 150 1 3 andere Bruch⸗ und Bausteine, so wie
gewöhnliche Feld⸗
1 ö V 1 Kubikfuß behauener Granite. 1 aandere behauene
1 Quadratfuß Trottoir ⸗Platten 1000 Stück Mauerziegel
1000 , Dachziegel
1 Kubikfuß weiches Holz (Fichten,
Kiefern, Tannen, Pappeln,
Lärchen, Erlen, Weiden, Lin—
den)
1 Kubikfuß hartes Holz. 1 Klafter weiches Holz ...... .. 1 „hartes Holz 9 Eine Verwiegung findet bei den oben ge⸗ nannten Gegenständen nicht statt, bielmehr bleibt das angegebene Gewicht unter allen Umständen maßgebend. Sofern -der Versender einen bestimmten Be— trag als das Interesse der rechtzeitigen Ab⸗ lieferung durch eine dem Frachtbriefe bei⸗ gegebene besondere Erklärung auf dem vor⸗ geschriebenen Formular deklarirt, so wird ein Frachtzuschlag für je angefangene drei Thaler der deklarirten Summe von 1 Pf. sür die ersten 20 Meilen, 4 „, für die folgenden 30 Meilen, „3 für jede weiter folgenden 50 Meilen erhoben, wobei angefangene 20, resp. 30 und 50 Meilen für voll gerechnet werden. Verlangt der Aufgeber, nachdem das Ge— wicht der aufgegebenen Güter Seitens der Eisenbahn⸗-Verwaltung bereits festgestellt ist, eine anderweite Ermittelung des Gewichts in seiner oder seines Beauftragten Gegenwart, so hat er dafür ein Wägegeld von 2 Pf. pro Ctr. zu entrichten. In allen Fällen, in welchen nach den Be⸗ stimmungen des Betriebs-Reglements zom
17. Februar d. J. Lagergeld zu erheben ist, beträgt dasselbe für jeden angefangenen Tag und Centner
a) wenn das Gut in bedeckten Räumen
lagert, 6 Pf.,
b) wenn es im Freien lagert, 3 Pf, dasselbe darf jedoch höchstens den halben Betrag der Fracht erreichen.
Für leere Säcke, die nachweislich innerhalb dreier Monate in gefülltem Zustande über die Bahn gehen resp. gegangen find, wird die Fracht zurückerstattet vip. keine Fracht erhoben. Sind die leeren Säcke zum Verfüllen als Eilgut befördert worden, so wird die ein⸗ fache Normalfracht vergütet. . Für den Fall des Verlustes von Reisegepãck wird, sofern nicht ein höherer Werth dekla⸗ rirt ist, höchstens bis zum Betrage von 2 Thlr. pro Pfund Entschädigung geleistet. Wer seinen durch Versäumung der Liefer⸗ frist des Reisegepäcks entstebenden Schaden böher als 1 Sgr. für jedes Pfund und jeden Tag der Versäumniß deklarirt (ef. §ę. 50, Alin. 4 des Betriebs⸗Reglements), hat für jede angefangenen 20 Thlr. höhe⸗ ren Schadenwerihs und jede Meile Pf. jedoch niemals weniger als 3 Sgr. zu ent⸗ richten.
Wird Reisegepäck nicht innerhalb 24 Stun⸗ den nach Ankunft des Zuges am Bestim⸗ mungsorte abgeholt, so ist nach Ablauf die⸗ ser Frist für jede angefangenen 5 Pfund und jeden angefangenen Tag ein Lagergeld von 1 Pf. (mindestens 2 Sgr. für jeden Gepäck⸗ schein) zu zahlen. . Wer seinen durch Versäumung der Liefer⸗ frist einer Equipage entstehenden Schaden höher als 10 Thlr. für jeden Tag der Ver⸗ saͤumniß deklarirt (ef. F. 55 des Betriebs⸗ Reglements), hat für jede angefangenen 20 Thlr. höheren Schadenwerths und jede Meile einen Frachtzuschlag von Pf., min⸗ destens aber 3 Sgr. zu zahlen.
Wer einen bestimmten Betrag als das In⸗
teresse der rechtzeitigen Ablieferung von
Pferden und anderem Vieh deklarirt (ef. §. 62 des Betriebs⸗Reglements,; hat einen