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2) daß die eingesandten Arbeiten von dem Konkurrenten selbst angefertigt und ohne fremde Beihülfe von ihm ausgeführt worden sind, in welcher Hinsicht jedoch eine nachträgliche Prüfung nöthig befunden werden kann.
Der Preis besteht in einem einjährigen Stipendium von 750 Thalern zu einer Studienreise nach Italien unter der Bedingung, daß der Prämiirte sich acht Monate in Rom aufhalten und unter Beifügung eigener Arbeiten über seine Studien an die Königliche Akademie halbjährlichen Bericht erstatten muß.
Die Zuerkennung des Preises erfolgt in der öffentlichen Sitzung der Akademie am 3. August d. J.
Berlin, den 17. Februar 1862.
Die Königliche Akademie der Künste.
Professor Hr. Ernst Guhl,
Im Auftrage: Sec retair.
Ed. Daege.
. mm.
Große Kunst-Ausstellung im Königlichen Akademie-Gebäude zu Berlin von Werken lebender Künstler des In- und Auslandes 1862.
1) Die Kunstausstellung wird am 1. September d. J. eröffnet und am 1. November geschlossen; während dieser Zeit wird dieselbe dem Besuche des Publikums an Wochentagen von 10 bis 5 Uhr, Sonntags von 11 bis 5 Uhr geöffnet sein. Nur die von den Künstlern selbst oder auf deren Veranlassung angemeldeten Werke werden zur Ausstellung zugelassen, was auch dann gilt, wenn dieselben nicht mehr im Besitze der Künstler sind, indem weder die Echtheit der Arbeiten, noch die a n ird derselben für diese Ausstellung zweifelhaft sein arf.
Die schriftlichen Anmeldungen der auszustellenden Kunstwerke müssen vor dem 15. Juli d. J. bei dem Inspektorat der Aka— demie eingegangen sein und außer Namen und Wohnort des Künstlers die Anzahl und Kunstgattung der einzusendenden Arbeiten nebst Angabe der dargestellten Gegenstände, so wie die Bemerkung enthalten, ob das Kunstwerk käuflich ist oder nicht. Wiederholte Anmeldungen eines und desselben Werkes find unzulässig; auch können mehrere Kunstwerke nur dann unter einer Rummer begriffen werden, wenn dieselben in einem gemeinschaftlichen Rahmen befindlich sind.
Um die rechtzeitige Anfertigung des Katalogs und Aufstellung der Kunstwerke möglich zu machen, müssen die letzteren bis zum Freitag den 1. August d. JJ. bei dem Inspektorat der Akademie mit zwei gleichlautenden Anzeigen, wovon die eine als Empfangsbescheinigung gestempelt zurückgegeben wird, ab— geliefert werden.
Die Herren Künstler, welche die Ausstellung zu beschicken gedenken, werden hiermit besonders darauf aufmerksam gemacht, daß in Folge vielfacher Anträge von Seiten der Künstler— schaft der oben angegebene Einlieferungs termin un— abänderlich eingehalten werden wird und daß demgemäß kein Kunstwerk, welches nicht bis zum 1. August bei der Königlichen Akademie eingegan— gen ist, in die Ausstellung aufgenommen werden kann.
Zur Bequemlichkeit des Publikums und zur Erleichterung der Geschäftsführung muß jedes Werk an einer sichtbaren Stelle mit dem Namen des Künstlers, wenn auch nur durch Anhef— ten einer Karte bezeichnet, und bei Gegenständen, wo eine Verwechselung möglich ist, als Prospekten, Landschaften, Bild— nissen 2c. der Inhalt der Darstellung auf der Rückseite des Bildes kurz angegeben werden.
Anonyme Arbeiten, Kopieen (mit Ausnahme der Zeichnungen für den Kupferstichh, von auswärts kommende Malereien und Zeichnungen unter Glas, musikalische Instrumente, so wie mechanische und Industrie-A1Arbeiten aller Art werden nicht zur Ausstellung zugelassen.
Vor gänzlicher Beendigung der Ausstellung kann Niemand einen ausgestellten Gegenstand zurückerhalten.
Eine für diese Ausstellung aus Mitgliedern des akademischen Senats und der Akademie in einer Plenar-Versammlung zu wählende Kommission ist für die Beobachtung der Vorschrif— ten 2, 5, 6, 7 und 8, für die Aufstellung der Kunstwerke und die Ausschließung nicht geeigneter Arbeiten verantwort— lich. Erhobene Zweifel und Einsprachen entscheidet der aka— demische Senat.
10 Transportkosten übernimmt die Akademie nur für Arbeit
ihrer Mitglieder. Kunstwerke von ungewöhnlich schnenn Gewicht aus der Ferne dürfen auch von diesen nur . vorgängiger Anfrage und Genehmigung der Akademt zur Ausstellung übersandt werden. Alle anderen Einsen⸗ der haben die Kosten des Her- und Rücktransports selbst ju tragen. Die Vermittelung des Verkaufs der Kunstwerke und die Weiterbeförderung derselben an andere Kunst⸗ Ausstellungen nebst den desfallsigen Besorgungen und Korrespondenzen können nicht von der Akademie übernommen werden, so wie auch die Einrahmung von Bildern, Kupferstichen ꝛc. von den Einsendern besorgt werden muß.
12) Wegen Beschädigung der Gegenstände währnnd des Her- und Rücktransports kann die Akademie nicht in Anspruch genom⸗ men werden. Unangemeldete Sendungen werden uneroffnet zurückgewiesen.
Berlin, den 22. Februar 1862.
Die Königliche Akademie der Künste.
Im Auftrage: Ed. Daege. Prof. Dr. Ernst Guhl,
Secretair.
Bekanntmachung.
1) Die Sammlungen der Königlichen Museen, nämlich: die Gemälde⸗-Galerie, die Skulpturen-Galerie, das Antiquarium, im vorderen Museengebäude, die Sammlung der Gyps-Abgüsse, die historische Sammlung der neueren Zeit und der Modelle bon Bauwerken, Denkmälern u. s. w., die Sammlung der kleineren Kunstwerke des Mittelalters und der neueren Zeit, die Sammlung für Völkerkunde, die Sammlung der nordischen Alterthümer,
die Sammlung der ägyptischen Alterthümer im neuen Museengebäude sind für den Besuch des Publikums geoͤffnet: Sonnabends und Montags, in den 6 Wintermonaten von 10 bis 3 Uhr, in den 6 Sommermonaten von 10 bis 4 Uhr; Sonntags von 12 bis 2 Uhr.
2) Jedem anständig Gekleideten ist an diesen Tagen während der bezeichneten Stunden der Eintritt, und zwar durch den Haupt-Eingang des vorderen Museums von der großen Freitreppe aus, ohne Weiteres gestattet. Doch werden Kinder unter zehn Jahren gar nicht, Unerwachsene aber nur in Begleitung älterer Personen zugelassen.
3) Mittwochs, Donnerstags und Freitags ist der Besuch der genannten Sammlungen ausschließlich denjenigen Ein— heimischen und Fremden vorbehasten, welche dieselben zu Studien irgend einer Art benutzen wollen, und zu diesem Zweck der Zutritt dazu während der unter 1) angegebenen Stunden gegen Vorzeigung der Copir-Karten oder vorgängige Eintragung in das am Eingange ausgelegte Buch geftattet. Der Eingang findet an diesen Tagen durch die Thür des neuen Museums unter dem Uebergangs— bau statt.
) Die Sammlung der Handzeichnungen, Minia— turen und Kunstdrucke im neuen Museen⸗Gebände ist für den Besuch des Publikums nur am Sonntage von 12 bis 2 Uhr geöffnet. An den übrigen Tagen, also am Mon— tag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Sonnabend ist der Besuch dieser Abtheilung ausschließlich denjenigen Einhei— mischen und Fremden vorbehalten, welche dieselbe zu Studien be— nutzen wollen.
5) Am Dienstag jeder Woche, so wie an den kirch— lichen Feiertagen, nämlich an beiden Festtagen des Oster-⸗ „ Pfingst- und Weihnachtsfestes, am Neujahrstage Eharfreitage, Bußtage und Himmelfahrtstage sind die Königlichen Museen geschlossen.
6) Den Galerie-Dienern, Portiers ꝛe. ist untersagt, bei der Ausübung ihrer Dienstpflicht irgend ein Geschenk anzunehmen.
Berlin, den 1. Oktober 1861.
Der General-Direktor der Königlichen Museen.
v. Olfers.
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Berlin, 3. April. Se. Majestät der stönig haben Aller⸗ nädigst geruht: Dem bisberigen Attach bei der Gesandtschaft in Brüssel, Freiherrn von Landsberg, die Erlaubniß zur Anlegung des bon des Königs der Belgier Majestät ihm verliehenen Ritter—
Kreuzes des Leopold-Ordens und dem Ober⸗-Post⸗-Direktor Lenz zu Erfurt zur Anlegung des von des Großherzogs von Sachsen Königlicher Hoheit ihm verliehenen Ritterkreuzes erster Klasse des Hausordens vom weißen Falken zu ertheilen.
—
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.
9 — 5 . ö ö Sc Kifffahrt 7f is danale, fo wee der b en Schiffsgefäßen und Floßhölzern erhobenen a, en ahrts-Freguenz auf dem neuen Schifffahrts- und Louisenstädtischen Kanale, so wie der von den ffsgefäß r enn, . Brückengufzugs- und Krahngelder für das Jahr 1861 in Vergleichung mit dem vorhergehenden Jahre.
mithin im Jahre 1861
weniger Stück
im Jahre 1860
im Jahre mehr
Stück Stück
die untere Schleuse .
Fahrzeugen passirten ... überhaupt
mithin durchschnittlich pro Tag 1 42
Floßhölze sind: w,, durch die untere Schleuse a) eingegangen . überhaupt durch die untere Schleuse b) ausgegangen . —
überh 3) An Fahrzeugen find eingegangen:
a) bei der unteren Schleuse leer
zusammen......... .. .
dabon:
haben im Kanal aus- resp. eingeladen. ......
sind direkt durchgegangen
beladen ...... ...
b) bei den oberen Schleusen leer zusammen ......
dabon: . . haben im Kanal aus⸗ resp. eingeladen
sind direkt durchgegangen ......
) An Fahrzeugen sind ausgegangen:
a) bei der unteren Schleuse leer
zusammen . ..... ......
5) Es find erhoben worden:
. ; ö bei der unteren Schleuse
a) an Schleusengeldern „, den oberen Schleusen ; . bei der unteren Schleuse.
b) an Brücken⸗Aufzugsgeldern. .. ;
bei der unteren Schleuse
e) an Krahngeldern., “ den oberen Schleusen
s
2., b. und c. zusammen
oberen Schleusen . . ....
2
oberen Schleusen oberen Schleusen
, ,
411 e
99 2 2 9929 8892
h ,
17,530 11,187
9547 5, 963 15541
2.575 11, 167 13,842
2. 2. z 83 16 43.512
9, 13 973
10,106
8,58 14535 TJ
265
3560
12, 723 4199
5 . a3 2302
1673
4970 6, 039 6 579 163 2 303 1: 3061 * 12, 360
an 1 6 J
Y icht amtlich es.
Preußen. Berlin, 3. April. Se. Mane stät der König nahmen heute Vormittag von 10 bis 125 Uhr die Vor⸗ träge des Kriegsministers und des General⸗-A Adjutanten, General⸗ Lieutenants Freiherrn v. Manteuffel entgegen und empfingen sodann den Vorsitzenden des Staats,Ministeriums Prinzen zu Hohenlohe.
Köln, 2. April. Se. Königliche Hoheit der Kronprinz
traf gestern Abend hier ein und wurde auf der Centralstation vom Stadkkommandanten und vom Regierungs-Präsidenten empfangen,
2 . . ö J , übernachtete im Regierungsgebäude und begab sich heute früh 7
Uhr mit Extrapost nach Juͤlich zur Inspicirung der daselbst errich⸗
Von Jülich wird der Kronprinz fich nach
=.
teten Unteroffizierschule.
Aachen begeben, um Ihre Königliche Hoheit die Frau Kronprin⸗
zessin zu erwarten. (6köln. 3.)
Dan zig, 2. April. n ,,, , werden die Bampf-Kanonenboote zu 8] Pferdekraft „Camäleon
und „Comet“ auf ein Jahr in Dienst gef n Materialien für diese Periode bereits beschafft.
See 1. Klasse Grapow zur Reparatur der Maschine nach zuführen sind. (Danz. D.)
Hannover, 2. April.
s: S 9 (B arolle “ Außer der Schrauben-Corvette , Gazelle“,
ellt und die Ausrüstungs— Von den beiden andern an der Königlichen Werft liegenden Kanonenbooten geht der 1 z 4 a. 3 7 98 Cx. ! 86 6 ö 5 -. „Cyclop“ noch in dieser Woche unter Führung des Lieutenants zur Stettin, wogegen mit dem hn, nech rückständige Probefahrten aus⸗
Aeußerem Vernehmen nach hat die der Besorgniß zu sinden ist, daß sie diesen Gewerbe 2 ͤ 111 — ; 89
Erste Kammer in einer heute stattgefundenen vertraulichen Sitzung das Regierungsprojekt betreffs Anschlusses der Hannoverschen West— bahn an die holländischen Bahnen genehmigt.
Frankfurt a. M., 1. April. Das Referat über den oͤsterreichisch-preußischen Antrag in dem Ausschusse über die kurhes⸗ sische Verfassungsangelegenheit hat der Königlich Württembergische Bundestagsgesandte übernommen.
Baden. Karlsruhe, 1. April. Die Verhandlungen der Zweiten Kammer über das Gewerbegesetz gelangten in beu⸗ tiger Sitzung zum Art. 7; derselbe beschräntt die Gewerbebefugniß von Personen, welche wegen eines Verbrechens aus Gewinnsucht ꝛc. bestraft worden sind, mit Bezug auf Betrieb sogenannter Kom⸗ missions- oder Geschäftsbüreaus, so wie der Makler-, Boten⸗, Packer⸗, Spanner⸗, Trödler- und Pfandleibergewerbe. Außerdem sind die Personen dieses Passus und solche, welche wegen eines Verbrechens gegen die Sittlichkeit bestraft worden sind, ausgescklo sen von Geschäftsbetrieben, die eines Mißbrauas zur Unsi lichkeit vorzugsweise fähig sind. Es blieb bei der Fassung der Kom mission. — Mehrstündige Debatte erhob sich um den folgende Artikel: Hausirgewerbe. Schließtich gelangte die Mehrheit Herstellung einer allgemeinen Kontrole des Haustrens, und die treffende Vorschrift lautet nun: „Den Hausirhandel, so anderen Gewerbe, welche im Umherzieben betrieben werden, die in Art. 7 bezeichneten Personen, so wie Diejenigen nicht ausD üben, in deren Vorhalten und personlichen Verhaltnissen Grund zu
heFrrte
3