1862 / 115 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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und die Paragraphen 1, 2, 4 des Nachtrags-Statuts werden aufgehoben.

An deren Stelle treten folgende Bestimmungen:

a) das Direktorium besteht aus 7 Mitgliedern, welche sämmtlich in

Stettin wohnhaft sein müssen; b) drei dieser Mitglieder und zwar: 1) ein kaufmännisch gebildetes Mitzlied, . 2) zwei geschäftskundige Mitglieder, von denen das eine die erfor⸗ derliche technische Qualification haben muß, um zugleich die Functionen des Betriebs- Direktors und Ober-Ingemeurs über⸗ nehmen zu können, . werden von' dem Verwaltungsrathe gewählt und von demselben vertragsmäßig auf eine Zeitdauer, welche 12 Jahre nicht über⸗ steigen darf, fest angestellt. Neben ihrer Besoldung kann ihnen ausnahmsweise auch eine Pension zugesichert werden, welche indessen keinenfalls das Maaß der für die Magistratsmitglieder im S8. 65 der Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853 normirten Pensionen über⸗ steigen darf. . . .

Es haben diese 3 Mitglieder ihre geschäftliche Thätigkeit aus⸗ schließlich der Gesellschaft zu widmen und dürfen keine gewerblichen Nebengeschäfte oder besoldete Nebenämter übernehmen; die übrigen 4 Mitglieder des Directorü, welche nur verbunden sind an den kollegialischen Berathungen und Beschlüssen Theil zu nehmen, so wie einzelne Geschäfte und Aufträge auszuführen, wer⸗ den durch die General-Versammlung nach relativer Stimmenmehr— heit gewählt.

Die Wahl dieser vier Mitglieder erfolgt auf vier Jahre gegen eine jährliche Remuneration von 500 Thlr. für jedes dieser vier Mitglieder.

Alljährlich scheidet ein Mitglied nach der Anciennität, oder, wo diese keinen Anhalt gewährt, durch das Loos aus.

Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.

Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner vierjährigen Dienstzeit aus, so erfolgt die Besetzung der Stelle nur auf die noch übrige Dienstzeit des Ausgeschiedenen; der Vorsitzende des Direktorii und dessen Stellvertreter werden bon dem Verwaltungsrathe aus den drei vertragsmäßig angestellten Mitgliedern und zwar jedesmal auf drei Jahre gewählt; das Direktorium führt die Geschäfte nach einer bon dem Verwal⸗ tungsrathe mit dem Direktorio zu vereinbarenden Geschäftsordnung. Ist eine Vereinbarung über die Geschäfts⸗Ordnung auf anderem Wege nicht herbeizuführen, so treten zu diesem Behufe beide Gesell— schafts-Vorstände (Verwaltungsrath und Direktorium) zu einem Kollegio zusammen, in welchem der Vorsitzende des Verwaltungs⸗ rathes die Verhandlung leitet und nach Stimmenmehrheit entschieden wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende;

k) zur Gultigkeit kollegialischer Beschlüsse gebört die Anwesenheit von mindestens 4 Mitgliedern des Direktoriums. Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; die schriftlichen Ausfertigungen werden unter der Unterschrift: „Direktorium der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn-⸗Gesellschaft- von dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter allein vollzogen. Oeffentliche Bekanntmachungen, Berichte an vor— gesetzte Behörden, Kontrakte, Vollmachten, Bestallungen, so wie Zahlungs⸗-Anweisungen auf die Kasse von tausend Thalern und darüber ' werden von dem Vorsitzenden resp. dessen Stellvertreter und zwei Mitgliedern des Direktoriums vollzogen.

; Artikel III. Der §. 12 des Nachtrags-Statuts vom 29. Januar 1847 wird auf⸗ gehoben. An dessen Stelle tritt folgende Bestimmung:

Den Gefellschafts-Vorständen wird die Befugniß eingeräumt, dem ersten Baubeamten, falls ein solcher Beamte besonders angestellt wird und dessen Functionen nicht von einem Mitgliede des Direktoriums versehen werden. eine Pension zu bewilligen, welche das im Artikel II. zu b. bieses Rachtrages festgesetzte Maaß nicht übersteigen und erst dann be— willigt werden darf, wenn der betreffende Beamte nach Ablauf einer fünfjährigen Dienstzeit wieder gewählt worden ist.

Arti kel IV. Der §. 45 der Statuten zu Nr. 5 (. wird aufgehoben. An dessen Stelle tritt folgende Bestimmung:

e) nicht selbstständig den ersten Baubeamten zu wählen, sofern dieser Beamte besonders angestellt wird und dessen Functionen nicht von

werden.

ungen der Statuten §. 49 werden aufgehoben. le treten folgende Bestimmungen: es Amtes eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes t aus Die Mitglieder erhalten

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tatuten sich ergebenden jährlichen Reinertrages, welche 1000 Thalern niemals übersteigen darf. werden dem Verwaltungsrathe besonders er— berechtigt, bei Verwaltung seines Amtes jede rwaltung sich zu verschaffen, die ihm nöthig

1Ime von Vorkommende Ar stattet, auch ist Hülfe auf Kosten der V scheint.

Bestimmungen.

desherrlicher Bestätigung des vorstehenden? Artikel II. sub b. dem Verwaltungsrathe vorbe— von drei Mitgliedern des Direktorii in

eit alsdann noch die nach der bisberigen Bestimmung des §. 1 Statuts vom 29. Januar 1847 bestehenden 7 Direktoren⸗ t sein sollten, bleiben diese Mitglieder gegen eine jährliche

bon 500 Thlr. für jedes Mitglied mit Beibehaltung

und ohne Unterbrechung des im S. 2 des bisherigen Nachtragstatuts hom 29. Januar 1847 festgesetzten dreijährigen Wahlturnus— so lange neben den dom Verwaltungsrathe fest angestellten 3 Mitgliedern im Amte, bis deren Zahl durch Tod oder freiwilliges Ausscheiden auf 4 Mitglieder re⸗ duzirt worden ist, für welche alsdann der im Artikel II. ad e. der obigen nachträglichen Bestimmungen festgestellte Wahlturnus von 4 Jahren ein⸗ tritt. Sollte die gedachte Reduction der Mitglieder in angegebener Weise nicht langstens bis zur ordentlichen General-⸗Versammlung des Jahres 1868 erfolgt sein, so wird solche alsdann durch Einschränkung der Wah— len herbeigeführt.

Ministerium des Innern. nn n g

Im Verfolg meiner Bekanntmachung vom 7. Mai d. J. wer— den die Herren Mitglieder der beiden Häuser des Landtages hier— durch davon in Kenntniß gesetzt, daß die Eröffnung des auf den 19. Mai einberufenen Landtages an diesem Tage Vormittags 12 Ubr im weißen Saale des Königlichen Schlosses stattfinden und daß zuvor um 10 Uhr ein Gottesdienst für die dvangelischen Mitglieder in der Domkirche, füuͤr die katholischen in der St. Hed— wigs-Kirche abgehalten werden wird.

Berlin, den 16. Mai 1862.

Der Minister des Innern. von Jagow.

Königliches statistisches Bürean.

Preise der vier Haupt⸗Getreide⸗Arten und der Kartoffeln in den für die Preußische Monarchie bedeutendsten Marktstädten im Monat April 1862 nach einem monatlichen Durchschnitte in preußischen Silbergroschen und Scheffeln angegeben.

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Der Landgerichts-Referendarius Heinrich Bulich aus Cöln istt auf Grund der bestandenen dritten Prüfung zum Advokaten im Bezirke des Königlichen Appellationsgerichtshofes zu Cöln ernannt worden.

Rriegs⸗Ministerium.

Verfügung vom Mai 1862 betreffend Nach⸗ richten für diejenigen Freiwilligen, welche in die Schiffsjungen-Division eingestellt zu werden

wünschen.

Es hat sich das Bedürfniß herausgestellt, die in Bezug auf die Annahme von Freiwilligen zur Schiffsjungen⸗Division bestehen⸗ den Bestimmungen derart zu erweitern, daß der Schiffsjungen⸗ Diviston fortan ein Ersatz gesichert wird, an welchem alle Theile der Monarchie Theil nehmen können. e

In Folge dessen sollen mit dem 1. Juni d. J. die nachfolgen⸗ den sa) „Nachrichten für diejenigen Freiwilligen, welche in die Schiffsjungen-Division eingestellt zu werden wünschen“ in Kraft treten.

Fur die Provinzial-Landwehr⸗-Bataillone wird eine entsprechende

Anzahl der beregten Nachrichten seitens des Allgemeinen Kriegs— Departements den General⸗Kommando's zugehen. Berlin, den 7. Mai 1862.

Der Kriegs- und Marine⸗Minister. von Roon.

Nachrichten für diejenigen Freiwilligen, welche in die Schiffs jungen-Division eingestellt zu werden wünschen.

Vom 2. Mai 1862.

Freiwillige der Schiffsjungen-Division. . . Im Allgemeinen. Die Schiffsjungen-Division hat die Bestimmung, Matrosen und Unteroffiziere für die Marine auszubilden. ö Militair⸗Dienstzeit der in die Schiffsjzungen-Division . eingetretenen Individuen. Diejenigen, welche in der Schiffsjungen-Division auf Staatskosten ausgebildet werden, müssen sich verpflichten, nach Ablauf von drei Jahren welche Zeit auf ihre Ausbildung, bis sie in die Rangstufe der Ma⸗ trosen Zter resp. ter Klasse einzutreten fähig find, verwandt worden ist für je des dieser Jahre außer der Erfüllung der allgemeinen gesetzlichen dreijährigen Dienstpflicht noch anderweitige zwei Jahre der Königlichen Marine zu dienen. Wer daher drei volle Jahre in der Schiffsjungen⸗ Division bleibt, hat im Ganzen zwölf Jahre zu dienen.

Anmeldung behufs freiwilligen Eintritts in die . Schiffs jungen⸗Division.

„Wer die Aufnahme in die Schiffsjungen-Division wünscht, hat sich persoͤnlich bei dem Landwehr-Bataillons-Kommando seiner Heimath oder wer in der Nähe der Marine-Station wohnt, bei dem Kommando der Station zu melden und sich einer Prüfung zu unterwerfen, zu welcher er

folgende Papiere beizubringen hat:

a) Taufschein, Confirmationsschein,

b) ärztliches Attest inkl. Impfschein,

e) Einwilligung des Vaters oder Vormundes, worin ausgesprochen sein muß, daß sie mit den Aufnahmebedingungen bekannt, ihrem Sohne oder Muͤndel erlauben, sich zur Aufnahme in die Schiffsjungen⸗ Division einschreiben zu lassen. .

9. 4.

. 3 Annahme⸗Bedingungen Der Einzustellende muß 14 Jahre alt sein, darf jedoch das 16te Lebensjahr nicht überschritten haben. Er muß gesund, im Verhältniß zu seinem Alter kräftig gebaut (starke Knochen, kräftige Muskulatur) und frei von Fehlern (Anlage zu Unterleibsbrüchen) sein, ein scharfes Auge, gutes Gehör und fehler⸗ freie (nicht stotternde) Sprache haben. Hierüber hat sich der Landwehr-Betaillons-Commandeur mit dem untersuchenden Arzte in einem Atteste auszusprechen. Er muß sich gut geführt haben. Er muß konfirmirt sein. Er muß lesen, schreiben und die vier Species rechnen können. Er muß sich bei seiner Ankunst in Danzig zu einer 12jährigen Dienstzeit in der Marine verpflichten. Er muß mit Schuhzeug und Wäsche so versehen sein, wie jeder in die Armee eintretende Rekrut. Ingleichen mit zwei Thalern, um sich nach seiner Ankunft in der Division das nöthige ꝛc. Putzzeug ver— schaffen zu können. . Jeder eingestellte Schiffsjunge, welcher den an ihn zu machenden Anforderungen nicht genügt, kann ohne Weiteres entlassen werden. Für den Fall, daß der Schiffsjunge für den Matrosen⸗-Dienst oder Werft-Dienst nicht geeignet erscheint, hat er, wie jeder andere Mi⸗ litairpflichtige seine Dienstzeit in dem Landheere zu erfüllen und wird demselben eine besondere Dienstverpflichtung für seine Ausbildung in der Marine nicht auferlegt. . Einberufung der Freiwilligen zur Schiffsjzungen-Division. 1) Die Landwehr⸗Bataillons haben, sobald nach stattgehabter Prüfung der sich Meldende zur Aufnahme in die Schiffsjungen⸗-Division ge— eignet erscheint, ein National desselben nach dem für die Aufnabme in die Unteroffizier-⸗Schulen vorgeschriebenen Schema nebst den Attesten zum 1sten des der Prüfung folgenden Monats an die Marine-Station einzusenden. Das Ober-Kommando der Marine hat nach Maßgabe der eingegan⸗ genen und von der Marine-Station demselben vorzulegenden An⸗ meldungen die Aufnahme zu verfügen. Reclamationen oder Vorstellungen wegen etwaniger Nichteinberufung bleiben unberücksichtigt. Diejenigen Individuen, welche in dem ersten Jahre ihrer Anmel— dung wegen mangelnder Vakanz nicht angenommen werden, können in den nächsten Jahren bei wiederholt nachgewiesener Qualification wiederum zur Aufnahme in Vorschlag gebracht werden, soweit dies das festgesetzte Alter gestattet. Berlin, den 2. Mai 1862.

Der Kriegs- und Marine⸗Minister. von Roon.