1862 / 130 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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9. 10.

Die Kapital⸗Beträge ausgeloosten Obligationen, welche nicht binnen drei Monaten nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt werden, sollen der Verwaltung der städtischen Sparkasse als zinsfreies Depositum überwiesen werden.

Die solchergestalt deponirten Kapitalbeträge dürfen nur auf eine von der Schuldentilgungskommission kontrasignirte Anweisung des Bürgermeisters zu bestimmungsmäßiger Verwendung an den Rendanten der städtischen Gemeindekasse verabfolgt werden. Die deponirten Kapitalbeträge sind den Inhabern der Obligationen laͤngstens in acht Tagen nach Vorzeigung der Obligationen bei der gedachten Kasse durch diese K

; get.

Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlssung vorge— zeigten Obligationen sind in der nach der Bestimmung unter §. 7 jährlich zu erlassenden Bekanntmachung wieder in Erinnerung zu bringen. Werden die Obligationen, dieser wiederholten Bekannt— machungen ungeachtet, nicht binnen dreißig Jahren nach dem Zah⸗ lungstermine zur Einlösung vorgezeigt, auch nicht, der Bestimmung unter 5. 14 gemäß, als verloren oder vernichtet angemeldet, so sollen nach deren Ablauf die Obligationen als getilgt angesehen werden und die dafür deponirten Kapitalbeträge der städtischen Verwaltung zur Verwendung für milde Stiftungen anheimfallen.

§. 12.

Für die Verzinsuug und Tilgung der Schulden haftet die Stadtgemeinde mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmt— lichen Einkünften, und kann, wenn die Zinsen oder die ausgeloosten Obligationen nicht zur rechten Zeit gezablt werden, die Zahlung von den Glaͤubigern gerichtlich verfolgt werden.

§8. 15.

Die in den §§. 1. 7. 8 und 11 vorgeschriebenen Belannt— machungen erfolgen durch die Neußer Lolalblätter, die Düsseldorfer und Kölner Zeitung und die Amtsblätter oder öffentlichen Anzeiger Unserer Regierungen zu Dusseldorf und Köln.

§. 14.

In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zinskupons sinden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons Bezug habenden Vorschriften der Verordnung vom I6. Juni 1819 wegen des Aufgebots und der Amortisation ver lorener oder vernichteter Staatspapiere §S§. 1 bis 13 mit nach— stebenden näheren Bestimmungen Anwendung;

a) die im §F. 1 jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß der städtischen Schuldentilgungs-Kommission gemacht werden. Dieser werden alle diejenigen Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der angeführten Verordnung dem Schatzministerium zukommen; gegen die Verfügungen der Kommmission findet jedoch der Rekurs an Unsere Regierung zu Dusseldorf statt;

das im §. 5 der Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei

dem Landgerichte, wozu die Gemeinde Neuß gehört;

die in den F§. 6, 9 und 12 derselben vorgeschriebenen Be kanntmachungen sollen durch die im F. 13 dieser Bestimmun— gen angefübrten Blätter gescheben;

an die Stelle der im 5.7 der Verordnung erwähnten sechs Zinszablungs- Termine sollen vier, und an die Stelle des im §. 8 erwähnten achten Zinszahlungs Termines soll der fünfte treten.

Zur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das gegenwärtige, durch die GesetzSammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringende landesberrliche Privilegium Allerhoͤchsteigen⸗ baͤndig vollzogen und unter Unserem Königlichen Jnsiegel ausferti⸗ gen lassen, obne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansebung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu bewilligen oder Rechten Dritter zu präjudiziren.

Gegeben Berlin, den 31. Maͤrz 1862.

C. S.) Wilhelm. von der Heydt. von Jagow.

2.

Stadt⸗- Obligation.

as Allerhöchste Privilegium vom

ich ermächtigt, beurkunden und ser Obligation die Summe von Courant, deren Empfang fie bescheinigen,

Die Endes rer: g net De sunterzeichneten, ; bierzu ausdr

di .

zahlt. Verloosung berichtigt werden, bigers nicht zulässig ist.

Die näheren Bedingungen sind in dem umstehend abgedruckten Pridbi—

legium enthalten. Neuß, am .. ten Der Bürgermeister. . K. Renn, , Eingetragen Kontrolbuch (Hierzu sind Coupons . kol. J ausgereicht.) Der städtische Sekretariats-Beamte. Der städtische Gemeinde⸗Empfänger.

b.

(Erster) Coupon a J ster Dieser Coupon wird

zur nach dem Allerhöchsten

Neußer Stadt-Obligation Privilegium vom x ungültig und werth ä . los, wenn dessen Geld— über betrag nicht bis zum

erhoben ist Thaler Courant. j

Inhaber dieses empfängt am 2 die Zinsen der vben— benannten Neußer Stadt-Obligation für die Zeit vom m dahin . w aus der städtischen Gemeinde⸗Kasse zu Neuß mit

Thalern Courant. Der Bürgermeister. Die städtische Schuldentilgungs . Kommission. ,, NB. Die Namen des Bürgermeisters und der Kommission werden gedrudt

Eingetragen Hol. der Kontrole.

Der städtische Secretariats-Beamte. Der städtische Gemeinde⸗Empfänger.

Ministerium für Fandel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der Königliche Bau⸗Inspeltor Ehrhardt zu Cöslin ist in gleicher Eigenschaft nach Marienwerder versetzt worden.

Ministerinm der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten.

Der praltische Arzt Joachim Schmid ist zum Physiklus des Ober⸗Amtsbezirks Gammertingen ernannt worden.

Dem Privat‘ Docenten an der Königlichen Universität und Kollegen bei dem St. Elisabeth⸗Gymnasium in Breslau Dr. Gu stab Wilhelm Koerber ist das Prädikat Professor“ verliehen worden.

Am Gymnasium zu Stettin ist dem Oberlehrer Calo das Prädikat „Professor“ beigelegt und die Beförderung des Kollabora— idilat⸗ beigeleg tors Pitsch zum ordentlichen Lehrer genehmigt worden.

Dem ordentlichen Lehrer Borchard am hiesigen Königlichen Friedrich-Wilhelms-Gymnasium ist das Prädikat „Oberlehrer“ beigelegt worden.

An der Realschule zu Elbing ist die Beförderung des ordent— lichen Lehrers Dr. Ohlert zum Oberlehrer, und die Anstellung des Schulamts-Kandidaten Dr. Carl Schultze als ordentlicher Lehrer genehmigt worden.

Am Gymnasium zu Burgsteinfurt sind der hr. Banning und der Schulamts-Kandidat Natorp als ordentliche Lehrer an— gestellt worden.

An der Realschule zu Fraustadt ist der Hülfslehrer Hahn zum ordentlichen Lehrer befördert worden.

Akademie der Künste.

Große Kunst-⸗Ausstellung im Königlichen Akademie Gebäude zu Berlin von Werken lebender Künstler des In- und Auslandes 1862.

1) Die Kunstausstellung wird am 1. September d, J. eröffnet und am J. November geschlossen; während dieser Zeit wird dieselbe dem Besuche des Publikums an Wochentagen von 10 bis 5 Uhr, Sonntags von 11 bis 5. Uhr geöffnet sein.

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2) Nur die von den Künstlern selbst oder auf deren Veranlassung

angemeldeten Werke werden zur Ausstellung zugelassen, was auch dann gilt, wenn dieselben nicht mehr im Besitze der Künstler sind, indem weder die Echtheit der Arbeiten, noch die . derselben für diese Ausstellung zweifelhaft sein arf.

Die schriftlichen Anmeldungen der auszustellenden Kunstwerke müssen vor dem 15. Juli d. J. bei dem Inspektorat der Aka— demie eingegangen sein und außer Namen und Wohnort des Künstlers die Anzahl und Kunstgattung der einzusendenden Arbeiten nebst Angabe der dargestellten Gegenstände, so wie die Bemerkung enthalten, ob das Kunstwerk käuflich ist oder nicht. Wiederholte Anmeldungen eines und desselben Werkes sind unzulässig; auch können mehrere Kunstwerke nur dann unter einer Nummer begriffen werden, wenn dieselben in einem gemeinschaftlichen Rahmen befindlich sind.

Um die rechtzeitige Anfertigung des Katalogs und Aufstellung der Kunstwerke möglich zu machen, müssen die letzteren bis zum Freitag den 1. August d. J. bei dem Inspeltorat der Akademie mit zwei gleichlautenden Anzeigen, wovon die eine als Empfangsbescheinigung gestempelt zurückgegeben wird, ab⸗ geliefert werden.

Die Herren Künstler, welche die Ausstellung zu beschicken gedenken, werden hiermit besonders darauf aufmerksam gemacht, daß in Folge vielfacher Anträge von Seiten der Künstler⸗ schaft der oben angegebene Einlieferungstermin un⸗— abänderlich eingehalten werden wird und daß demgemäß kein Kunstwerk, welches nicht bis zum l. August bei der Königlichen Akademie eingegan— gen ist, in die Ausstellung aufgenommen werden kann.

Zur Bequemlichkeit des Publikums und zur Erleichterung der Geschäftsführung muß jedes Werk an einer sichtbaren Stelle mit dem Ramen des Künstlers, wenn auch nur durch Anhef— ten einer Karte bezeichnet, und bei Gegenständen, wo eine Verwechselung möglich ist, als Prospekten, Landschaften, Bild⸗ nissen 2c. der Inhalt der Darstellung auf der Rückseite des Bildes kurz angegeben werden.

Anonyme Arbeiten, Kppieen (mit Ausnahme der Zeichnungen für den Kupferstich), von auswärts kommende Malereien und Zeichnungen unter Glas, musikalische Instrumente, so wie mechanische und Industrie-A rbeiten aller Art werden nicht zur Ausstellung zugelassen.

Vor gänzlicher Beendigung der Ausstellung kann Niemand einen ausgestellten Gegenstand zurückerhalten.

Eine für diese Ausstellung aus Mitgliedern des akademischen Senats und der Akademie in einer Plenar-Versammlung zu wäͤhlende Kommission ist für die Beobachtung der Vorschrif⸗ en , 6 6. 7 und G6, für die Aufstellung der Kunstwerke und die Ausschließung nicht geeigneter Arbeiten verantwort— lich. Erhobene Zweifel und Einsprachen entscheidet der aka⸗ demische Senat.

Transportkosten übernimmt die Akademie nur für Arbeiten ihrer Mitglieder. Kunstwerke von ungewöhnlich schwerem Gewicht aus der Ferne dürfen auch von diesen nur nach vorgängiger Anfrage, und Genehmigung der Akademie zur Ausstellung übersandt werden. Alle anderen Einsen⸗ der haben die Kosten des Her- und Rücktransports selbst zu tragen.

Die Vermittelung des Verkaufs der Kunstwerke und die Weiterbeförderung derselben an andere Kunst-Ausstellungen, nebst den desfallsigen Besorgungen und Korrespondenzen, foͤnnen nicht von der Akademie übernommen werden, so wie auch die Einrahmung von Bildern, Kupferstichen ꝛc. von den Einfendern besorgt werden muß.

Wegen Beschädigung der Gegenstände während des Her⸗ und Rücktransports kann die Akademie nicht in Anspruch genom— men werden. Unangemeldete Sendungen werden uneröffnet zurückgewiesen.

Berlin, den 22. Februar 1862.

Die Königliche Akademie der Künste.

Im Auftrage:

Ed. Daege. Prof. Dr. Ernst Guhl,

Secretair.

Ministerium des Innern.

Cirkular⸗Erlaß vom 10. Februar 1862 die den

Behörden und den einzeln stehenden, eine Behörde

repräsentirenden Beamten für dienstliche Zwecke zu

liefernde Exemplare der Gesetz⸗ Sammlung he⸗ treffend.

Staats-Ministerial-Beschluß vom 28. Nobember 1861 (Staats - Anzeiger Nr. 304 S. 2361.) Cirkular⸗Verfügung vom 30. November 1853 (Staats⸗Anzeiger von 1851 Nr. 15 S. 93.)

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165⸗Interessenten 2) die Gratis⸗Empfänger abgesondert von einander aufzuführen sind.

Die Fönigliche Regierung veranlassen wir, hiernach die Zukunft zu achten, und pro 1862 eine neue entspreck gerichtete Normal⸗Liste schleunigst der Ober-Post stellen.

Bei der Aufstellung der Listen ist z; so viele Exemplare pro inventario der zogen werden dürfen, als bisher von entnommen worden sind.

Berlin, den 10. Februar 1862.

Der Minister des

An sämmliche Königliche

Die Königlichen Ober-Postdirectionen empfangen des Beschlusses des Königlichen Staatsministerii nach welchem den Königlichen Staatsbehörden und den) stehenden, eine Behörde repräsentirenden Beamten, welck zahlung der Gesetzsammlung für die Amtsbibliothek leisten haben (Allerhöchste Verordnung vom 27. Okt vom nächsten Jahre ab die pro inventario erforderl Gesetzsammlung unentgeltlich geliefert werden sollen. .

Die Königlichen Ober⸗-Postdirectionen werden dabei auf die in Beschlusse enthaltene ausdrückliche Festsetzung aufmerksam gemacht pon ben Staatsbehörden resp. den betreffenden, eine Bebördenr renden Beamten nur so biele Exemplare der Gesetzsam= inventario unentgeltlich bezogen werden dürfen, als 533 denselben gegen Bezahlung entnommen worden sind.

In Folge der obengenannten Bestimmung müssen * ab in den Rormallisten, welche nach §. 46 Abschnitt ?-. *

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Postdienst⸗Instruction jährlich aufzustellen sind, die setz'Zammlungs-⸗Interessenten von den Gratis emptsss**— geführt werden.

Da die betreffenden Normallisten für das Is? Ober-Post⸗Directionen bereits zugegangen 8 —* wegen anderweiter Aufstellung entsprechender gen Behörden, von welchen je ne Nen lichen Ober-Post⸗Directionen eins? Verbindung zu treten. ;

Die neu aufgestellten Normallister das Jahr 1861 zu vergleichen, oder Differenzen herausftellen. berichten.

Berlin, den 16. Dezember