1862 / 131 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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84 bis 789, Titel 11, Theil II. ibid. verletzt, wenn er den Verklag⸗ fen für nicht verpflichtet erachtet hat, die fraglichen Deichbau⸗Kosten für die neue Eindeichung der Pfarrländereien zu Sch. zu tragen, weil die von der Verwaltung und dem Nießbrauch der Pfarrgüter handelnden speziellen Vorschriften des Abschnitts 16, Titel 11, Theil Il. Allgemeinen Landrechts eine solche Verpflichtung dem Pfarrer nicht auferlegen.

Die Beschwerde mußte hiernach zurückgewiesen und der nach §. 18 der Verordnung vom 14. Dezember 1833 in die

S8.

Implorant Kosten des Verfahrens verurtheilt werden.

Berlin, den 4. Mai 1860.

Anwend⸗ en gesetz⸗

1

Bescheid vom 26. Februar 1862 die

barkeit der für den Milzbrand bestehen

lichen Bestim mungen auf die Blutseuche der Sch fe betreffend.

Auf den Bericht vom 30. November d. J., die Anwendbar keit der für Milzbrand bestebenden gesetzlichen Bestimmungen auf die Blutseuche der Schafe betreffend, lasse ich der Königlichen Regierung das hieruͤber von dem Lehrer-Kollegium der Königlichen Thierarzneischule erforderte Gutachten vom 83 d M., n den Anlage (a) abschriftlich zugeben.

Da nach den Ausführungen desselben, mit welchen ich durch— weg einverstanden bin, die bereits im §. 7, Nr. 17 der zweiten Bellage zum Regulativ vom 8 August 1835 (Belehrungen über ansteckende Krankbeiten) hervorgehobene Thatsache, daß die Blut— seuche der Schafe zu einer der akutesten Formen des Milzbrandes gehöre, als unzweifelhaft festgestellt angenommen werden muß, so sind zur veterinair polizeilichen Behandlung dieser Krankheit die von bem Milzbrand im Allgemeinen handelnden Bestimmangen §§. 109 bis 1I8 des Regulativs vom 8. August 1835 im Wesentlichen als. vollkommen ausreichend zu erachten. Es wird daher des Erlasses einer die Blutseuche der Schafe betre fenden besonderen Verordnung Seitens der Königlichen Regierung für den Umfang Ibres Verwal⸗ tungs-Bezirks nipbt bedürfen. Zur Beseitigung der hierüber obwal⸗ tenden Zweifel bat die Königllche Regierung vielmehr den Land— rälben, fo wie den Viehbesitzern die hierauf bezüglichen Bestimmun— gen des Regulativs von Neuem zur genauen Beachtung in Erinne— rung zu bringen und in Bezug auf die binsichtlich der Ortssperre u. s. w. beim Herrschen dieser Krankbeit unter den Schafen in dem mitgetbeilten Gutachten angegebenen Modificationen das Erforder— siche anzuordnen.

Berlin, den 26. Februar 1862. Der Minister der geistlichen, Unterrichts— und Medizinal— Angelegenbeiten. Im Auftrage: Lehnert.

der

An die Königliche Regierung zu N.

a. Die sogenannte Blutseuche, Blutstaupe u. s. w. der Schafe ist wissentschaftlich und durch Erfahrung als eine böchst akute und als die gewöbnlichste Form des Milzbrandes bei den Schafen, seit mehr als 50 Jabren anerkannt; und ebenso stebt es durch zahlreiche Beobachtungen und durch Impfversuche unzweifelbaft fest, daß diese Krankheit einen An— steckungsstoff erzeugt, welcher im Blute und in allen Theilen des kranken Thieres, seibst in den Se⸗ und Excretionen desselben enthalten ist und sich in seinen Wirkungen dem Kontagium der übrigen Anthraxformen gleich— artig zeigt, indem durch unmittelbare Berührung seiner Vehikel Menschen und Titre infizirt werden und hierbei ein dem Milzbrande analoges Lei⸗ den, am bäufigsten aber die Milzbrandblatter entsteht. In wie weit das Konta gium der Blutseuche flüchtiger und intensiver ist, als das bei dem Wilibrande des Rinddiebes, läßt sich nach den bis jetzt bierüber gesammelten Be

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Trankbeit derjenigen veterinair⸗- pol eilichen Behandlung dollftändig unt sein muß, welche in den gegen den Milzbrand be⸗ stebenden gesetzlichen Bestimmungen, namentlich in dem Regulativ vom iugust 1835 FS. 198 bis 118 vorgeschrieben ist. so weniger ein Bedenken bestehen, als in d benen Belebrung über die ansteckend n er überschriftlichen Benennung „Milz R neben den berschiedenen anderen Namen für die ein⸗ - ag⸗Krankheiten auch die Blutseuche, Blut⸗ und daselt st am Schlusse der Beschreibung des wörtlich gesagt it: Wegen dieses Blut⸗ der Rafe, dem Maule u. s. w. wird diese

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genere, diese

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ank lutstaupe genannt.“

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heit bei Schafen fast überall die Blutseuche

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Wenn dennoch wie dies in dem hier vorliegenden Antragschreiben der Königlichen Regierung zu N. an Ew. Excellenz ausgesprochen ist und wie ein Gleiches aus den Veterinair-Berichten der Kreis⸗Thierärzte mehr⸗ fältig ersehen haben im Regierungs-Bezirk N. der Ausbruch der Blut— seuche häufig nicht den Landräthen angezeigt wird, und wenn die Letzteren in der Regel keine Anzeige über diese Krankheit an die Königliche Re— gierung machen, so liegt dies wohl nicht am Mangel der hierüber be— stehenden Vorschriften, sondern nur an einer mangelhaften Auffassung und Befolgung derselben. Denn im §. 109 des Regulatios ist befohlen, daß, wenn ein Thier vom Milzbrande befallen wird, bei Vermeidung einer Geldstrafe von 5 Thlrn. oder 8tägiger Gefängnißstrafe, sogleich der Polizei⸗Behörde hierüber Anzeige gemacht werden soll.“

Es ist somit nicht angeordnet, daß die Anzeige nur über Milzbrand des Rindviehes gescheben soll; nach der vorausgegangenen Beschreibung der Krankheit im §. N geht vielmehr hervor, daß dies von jeder Milz brand-Krankbeit bei sämmtlichen Haustbieren und insbesondere auch hin— sichtlich der Blutseuche der Schafe gilt.

Ebenso müssen demnach, bei dieser Milzbrandform wie bei dem Milz⸗ brande des Rindviehes, die §§. 113 und [i4, betreffend das Verbot des Schlachtens, des Fleischverkaufs und des Abziehens der Haut, gleichmäßig und allgemein zur Anwendung kommen. Wenn in dieser Hinsicht die Landräthe ungleich verfahren, so liegt dies wieder nur in mangelhafter Auffassung und Ausführung des Gesetzes.

Ganz so anwendbar bei der Blutseuche sind auch die folgenden Pa⸗ ragrapben des Regulativs vom 8. August, nämlich §. 1140 (die Absonde⸗ rung der kranken Thiere z.), 111. (Verbot des gKurirens durch Personen, welche nicht approbirte Tbierärzte sind), 112. (Beseitigung des Aderlaß⸗ plutes 2), 114. Vergraben der Kadaver und Sectionen), 115. (Reinigung ber Ställe und Desinfection), 116. (Abhaltung der Schweine, des Feder⸗ diehes u. dgl. von den Kadavern), 117. und 118. (Vorschriften bei statt⸗ gefundener Infection eines Menschen). Denn in allen diesen Punkten besteht bei der Blutseuche kein Grund zu Abweichungen von den gegebe— nen Vorschriften des Regulatibs.

Diese Vorschrifen sind jedoch, wie die Königliche Regierung zu X. richtig bemerkt, für sich allein nicht vollständig genug; und sie können auch nicht passend durch die Bestimmungen des Viehseuchen⸗Patents vom 3. April 1803 Kap. IV., den Milzbrand beim Rindvieh betreffend, er⸗ qänzt werden, weil dieselben theilweise zu weit geben (6§. 131 bis 133 136 bis 139, 141, 142), theils durch das Regulativ vom 8. August 1835 aufgehoben sind (5. 135). Es dürfte aber, nach unserer unvorgreif lichen Ansicht, ausreichend sein, wenn:

) hinsichtlich der Sperre des Ortes oder des böͤftes; 2 hinsichtlich der

Krankheit; und 3) hinsichtlich des ausnabmsweise zu gestattenden Schlachtens gesund

scheinender Thiere im Seuchenorte, oder des Wegtreibens derselben

aus ihm, entsprechende Vorschriften beständen. Wir bemerken hierüber: z ad J. Der 5§. 140 des Patents vom 3. April 1803 verbietet, Rind vieh, Rauchfutter und Dünger aus dem Orte und über die Grenzen des selben zu bringen; und §. 141 verbietet den Ein und Durchtrieb in den Seuchenort auch aus anderen Orten.

Da nun die Blutseuche eine akute Milzbrandkrankheit ist, so bei ihrem Herrschen in einem Orte, konsequent diese Maßregel auch in Betreff der Schafe stattfinden.

Die Königliche Regierung zu N. hat auf einen kürzlich in ihrem Bezirk vorgekommenen Schafe aus einer mit Blutseuche infizirten Heerde aus der Gegend von Kyritz nach Berlin auf den Schlachtmark getrieben wurden, auf dem Marsch tbeuweis starben und den Treiber infizirten, beantragt; die König—⸗ liche Regierung zu N., in deren Bezirk die Bluͤtseuche so häufig vorkommt, bat sich aber (nach Anführung des Schreibens der Königlichen Regierung zu N. vom 30. November) gegen die Sperre erklärt, theils weil die Krank— heit angeblich kein flüchtiges Kontagium entwickelt, tbeils weil sie dort in manchen Orten stationair und lange dauernd ist, also auch die Sperre sebr lange bestehen und sebr lästig werden würde. Der erstere Grund ist ganz unhaltbar, weil viele Beobachtungen dafür sprechen, daß das Kon kagium unter Umständen auch flüchtig ist; der letztere verdient dagegen einige Berücksichtigung; aber die größere Rücksicht muß doch das Wohl des Publikums sein.

infizirten Ge

Dauer der Maßregeln nach dem Aufhören der

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die Sperre mit Bezugnahme Fall, in welchem

Cirkular-Erlaß vom 21. März 1862 den gym⸗ nastischen Unterricht in Volks-Schulen und Schul— lehrer-Seminarien betreffend.

1 2

Durch Allerhöchste Ordre vom 28. v. M. haben des Königs Majestät zu genehmigen geruht, daß nach einem Allerhöchsten Orts vorgelegten „Leitfaden für den Turn-Unterricht in den preußischen Volksschulen“ fortan in allen Volksschulen der Unterricht der männlichen Jugend in den gymnastischen Uebungen ertheilt werde. In diesem Leitfaden ist die Auswahl der Uebungen so getroffen worden, und ist die Beschreibung der letztern, so wie die Anwei— sung zu ibrer Ausführung so gehalten, daß auch von solchen Leh— rern, welche selbst keine gymnastische Ausbildung erhalten haben, Uebungen zweckmäßig und mit Erfolg werden angestellt werden können. Die Anleitung wird fertan dem Unterricht in den Seminarien zu Grunde gelegt werden, und wird also, unter Zuhülfenahme be—

sonderer Kurse für bereits im Amt befindliche Lehrer, welche eben⸗

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falls nach dem Leitfaden einzurichten und abzuhalten sind, binnen nicht langer Zeit die überwiegende Zahl der Lehrer ausreichend in den Stand gesetzt sein, die in dem Leitfaden enthaltene Anweisung vollständig zur Anwendung zu bringen.

Der Leitfaden wird etwa sechs Druckbogen umfassen und mit den zur Erläuterung erforderlichen Holzschnitten berseben sein ad, .

Die Königliche Regierung veranlasse ich, die für Ihren Bezirk erforderlichen Exemplare auf Kosten der betreffenden Schulen zu beschaffen und die Sache so zu beschleunigen, daß der Leitfaden noch in den bevorstehenden Sommermonaten in den Schulen zur

Anwendung gebracht werden kann. Berlin, den 21. März 1862.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal— Angelegenheiten.

von

Mühler.

An sämmtliche Königliche Regierungen und

Provpinzial-Schul-Kollegien.

Abschrift vorstehender Verfügung erhält das Königliche Pro— vinzial-Schul Kollegium zur Kenntnißnahme mit der Veranlassung den gymnastischen Unterricht an sämmtlichen Schullehrer Semin arien vom nächsten Kursus an nach dem genannten Leitfaden ertheilen zu

lassen.

D

Dabei ist nicht ausgeschlossen, daß namentlich von solchen Leh—

rern, welche ihre Ausbildung in der hiesigen Königlichen Central— Turnanstalt erhalten haben, über die Grenzen des Leitfadens hin— ausgegangen werden kann; die unter allen Umständen zu lösende

Aufgabe bleibt aber, daß die Seminaristen befähigt werden, dem—

nächst den gymnastischen Unterricht in den Volksschulen zweckmäßig nach dem Leitfaden ertheilen zu können.

Berlin, den 21. März 1862.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗— Angelegenheiten. von Mühler.

An )

Provinzial-Schul⸗Ftollegien.

Se. Excellenz

Angekommen:

sämmtliche Königliche Regierungen und

der Ober⸗Küchenmeister und

Kammerherr Wirkliche Geheime Rath, Graf von Königs marck

von Plaue.

Abgereist: Der

außerordentliche Gesandte

und beboll—

mächtigte' Minister am Königlich niederländischen Hofe, Kammer— herr Graf von Oriolla, nach dem Hagg.

ummarische Uebersicht auf der Unidber

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irenden

r immatrikulirten Stu⸗

zu Greifswald im

Sommer⸗Semester 1862.

24

Von Michaelis 1861 bis Ostern 1862 waren immatrikulirt

Davon find abgegangen Es sind demnach geblieben .

In diesem Semester sind binzugekommen

Die Gesammtzahl der immatrikulirten St ie theologische Fakultät zählt

juristische Fakultät zählt. ......

medizinische Fakultät zählt..

philosophische Fakultät zählt Inländer in Stud. befindet, , Reglemenis vom 4. Juni

(Unter denen sich ein Grund des §. 36 des 1834 immatrikulirt ist.)

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idirenden beträgt daher .. Inländer 26 Ausländer 3

Inländer 6 Ausländer

.

Inländer 154 Ausländer 14

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Preußen. ; Sitzung des Herrenhauses

Berlin, 6. Juni. war Gegenstand der Berathung der

stommifsionsbericht über die beiden Antr

In der heutigen (13ten)

äge des Herrn Hasselbach und

des Herrn Grafen von Arnim-Bohtzenburg, beide eine Entscheidung des Hauses über die Frage provocirend, ob die gegenwärtige Sitzungsperiode des Herrenhauses die Kontinuität oder Nichtkonti⸗ nuität der in der jetzigen Wintersession stattgehabten Arbeiten an— zuerkennen sei? Nach der Diskussion hierüber erklärte sich das Haus für die Kontinuität der gegenwärtigen Sitzungsperiode.

In der heutigen (10.) Sitzung des Abgeordnetenhauses ging man nach einigen geschäftlichen Mittheilungen zur Spezial-Dis⸗ kussion des Adreß-Entwurfs über, welche beim Schluß unseres Blattes noch fortdauert.

Sachsen. Dresden, 5. Juni. Die Zweite Kammer nahm in ihrer heutigen Sitzung nach längerer Debatte den (S. das gestr. Bl. unter Dresden) Deputationsantrag gegen 8 Stimmen an.

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Großbritannien und Irland. London, 4. Juni. Ihre Masestät die Königin ist gestern von Balmoral wohl— behalten in Windsor angekommen. Der Vice-Ktönig von Aegyp— ten ist heute in London eingetroffen, nachdem er in Dover über⸗ nachtet hatte, wohin ihn das französische Kriegsschiff „Le Corse“ gebracht hatte. Wie es heißt, will er einige Wochen in England bleiben.

Die Vermählung der Prinzeß Alice mit dem Prinzen Ludwig von Hessen soll am 1. des nächsten Monats in Osborne stattfinden.

Die dänische Regierung hat der englischen die amtliche Anzeige gemacht, daß englische Reisende in Dänemark hinfort keines Passes

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* el lar r ten und den Regierungen von Italien und Oesterreich über die Erhöhun der Steuern und die ungesetzlichen Landesverweisungen in P

vinzen beantragen werde. Lord Palmerston beantr solution, daß sich das Haus am Schluß der Sitzung bi

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beginnen und dann Mr.

könne die von der Opposition Zeitverlust entschieden werden.

dauert diese ganz irrthümliche Auffassung, einer allem Ehrgeiz fremden Frage. Er habe dem fonserbativen Meeting tag beigewohnt, und könne versichern, daß dort kein worfen und keine Absicht, das Ministerium zu stürzen,

wurde. Sein eigenes Amendement wolle er, dem Wunsch

nachgebend, hiermit zurückziehen. Mr. Horsman hat Lor

Eröffnung ebenfalls mit Erstaunen vernommen. Der edle

Walpole'schen Amendement eine gezwungene Deutung, 5 ist aue bereit, sein dem Ministerium durchaus nicht feindliches Amendemen;; 1 zunehmen. Mr. Wa lpole beschwert sich, daß Lord Palmerston das Ha in eine schwierige Stellung versetze. Er habe nie daran gedacht nisterium zu beunruhigen, und wäre, falls die Oppof J Schilde führte, nie zu ihrem Werkzeug erkoren wo wissen könne, der seine Haltung in dieser und der

tet hat. Er werde nie gegen Mr. Stansfeld's Antrag aber den Premier, dem Hause Gelegenheit zu einer Sparsamkeitsfrage zu geben. Mr. Griffith und Sir; m nun auch ihre Limendements zurück, und Mr. Bright erklärt greifen zu können, was den edlen Lord an der abhe Stansfeld anzunehmen. Mr. Stansfeld beantragt nun

die dahin lautet: „daß nach der Meinung dieses gabe einer Reduction fähig sei, ohne daß dadurch Unabhängigkeit oder der rechtmäßige Einfluß Enge würde.“ Seine Motion habe mit einer Vertrauenstras aber hohe Zeit sei es für das Haus wie für die d legen, ob eine Staatsausgabe don 0 C00OꝘOQꝘOO0OPęfd Frieden zu rechtfertigen sei. Was die von der nach Downing Street verheißene Sparsamkei selbe nur um den Preis einer auswärtigen Polit Land verschmähen würde, weil sie einer Gefährd Italiens gleichkäme. Er schließt mit einem Haus, eine neue Finanzpolitik anzudabnen

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angeregte Fra Lord Rob. Montagu

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Massen die schier unerträglich Rewordene Ste Bapter sekundirk und sucht die Bedauptunz