1862 / 141 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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ne inend beantwortet, und er ist bierzu durch die nachstehenden Erwägun⸗ meinde, in welcher derselbe sich eben so lange vorübergehe gen bewogen worden, hatte, nicht begründet. sic f ! gehend aufgehalten ; Das Armenpflege⸗Gesetz steht in genauer Verbindung mit dem Nach diesen Gründen ist vom ersten Senat bisher entschieden, und es gleichzeitig erlassenen Gesetze über die Aufnahme neuanziehender ist eine solche Entscheidung unter Anderem im 36. Bande der amtlichen Personen, welches man, abkürzend, auch das Heimathsgesetz nennt. Sammlung Seite 373 ff, abgedruckt worden. Dies ergiebt der ganze Inhalt beider Gesetze, und in dem Armenpflege⸗ Die wiederholt vorgekommenen Streitfälle dieser Art haben zu wieder⸗ Gesetze wird ausdrücklich auf den §. 8 des Heimathsgeseßes verwiesen, holter Prüfung der angenommenen Meinung Veranlassung gegeben, und welcher dann wieder die . 1 bis 6 dieses letzteren Gesetzes in Be⸗ es sind Zweifel an ihrer Richtigkeit entstanden, wodurch schließ lich die zug nimmt. Der 5. 1 dieses Heimathsgesetzes beginnt nun mit der Mehrheif des Senats zu der Ueberzeugung gelangte, daß der bisher be— Vorschrift: . . folgte Grundsatz aufgegeben werden müsse. Keinem selbststandigen preußischen Unterthan darf an dem Orte, wos er In der Prozeßsache des Landarmenverbandes der Provinz Westfalen eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen sich selbst zu verschaffen wider die Geincinde V. handelte es sich um die Verpflegungskosten der im Stande ist, der Aufenthalt verweigert oder durch lästige Bedingun- unverehelichten A. und ihrer zwei unehelichen Kinder. Die A. war diele gen erschwert werden. . . Jahre aus ihrem Heimatsorte abwesend, während fie an verschiedenen Die folgenden Paragraphen enthalten einige Beschränkungen dieser Brten diente, und sie war dorthin nur vorübergehend, zur Abwartung Regel, und namentlich der §. 4 gestattet es demjenigen, welcher weder ihrer Entbindungen, zurückgekehrt. Die hierdurch entstandenen Vervfle⸗ hinreichendes Vermögen, noch Kräfte besitzt, sich den noöͤthdürftigen Unter⸗ gungskosten hatte die Gemeinde V. getragen, verlangte aber deren Erstat⸗ halt zu verschaffen und der diesen auch nicht von einem, zu dessen Gewäb- tung vom Landarmenverbande, und dieser wurde auch durch Beschluß der rung verpflichteten Verwandten zu erwarten hat, den Aufenthalt an einem Königlichen Regierung zu Minden dazu für schuldig erachtet. Der Land— anderen Orte, als an dem seines bisherigen Aufenhalts zu verweigern. armenverband verlangte nun im Wege Rechtens die Rückerstattung dieser Nach §. 5 in Verbindung mit §. 1 des zur Ergänzung beider Kosten von der genannten Gemeinde, weil die A. nur Dienstverbaäͤltnisse vorstehend behandelter Gesetze ergangenen Gesetzes vom 21. Mai 1855 halber von ihrem Heimatsort abwesend gewesen sei, sie also mit ihren (Ges. Samml. S. 311) darf ferner der Neuaufgenommene, wenn. sich Kindern ihr Hülfsdomizil dort behalten habe, und die Gemeinde ist auch binnen Jahresfrift die Nothwendigkeet seiner Unterstützung aus öffent- in den beiden ersten Instanzen verurtheilt worden. Das Urtheil zweiter lichen Mitteln offenbart, an den früheren Aufenthaltsort zurückgewiesen Instanz des Appellationsgerichts zu Paderborn gründete sich darauf, daß werden. . , . . eine lediglich durch den Gesindedienst herbeigeführte Abwesenheit der A. Die im §. 8 vorgeschriebene Meldung bei der Polizeibebörde geschiebt von ihrem Geburtsort die Alimentationspflicht dieser Gemeinde nicht aufhebe zu dem Zweck, daß geprüft werden könn, ob gesetzliche Gründe der Auf- nach §. 4 des Armenpflege⸗Gesetzes. 4 nahme des Neueinwandernden entgegenstehen, und zu dem Ende soll auch Dies wurde in der von der Gemeinde V. eingeführten Nichtigkeits⸗ nach 5§. 10 der Gemeindevorstand mit seiner Erklarung über die Gestat— beschwerde als Verletzung der betreffenden Vorschriften des Armenpflege⸗ tung des Aufenthalts gehört werden. ö SGßeoeesetzes gerügt, und der erste Senat hat darauf, wie erwähnt, und nach⸗ Wenn nun nach §. 2 des Armenpflege-Gesetzes ein Wohnfitz dem er durch Einsicht der vollständigen Verhandlungen des Königlichen im Sinne des 8. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes also durch die gehörige Mel Staatsraths über den Gang der betreffenden Gesetzgebungs⸗Arbeiten sich dung bei der Orispolizei⸗Behörde und durch deren Zulassung. für Dienst⸗ möglichst zu informiren bemüht hatte, die erhobene Veschwerde für begrün⸗ boten und ihnen gleichgestellte Personen durch das Dienstverhältniß allein det erachtet. Bei der großen Wichtigkeit des Gegenstandes ist es auch nicht erworben wird, so kann, der Grund diefer Ausnahme nur darin für nötig erachtet werden, das Plenum des Gerichtshofes mit der Sache liegen, daß der Gesindedienst nicht für geeignet erachtet wird, dem Dienen- zu befassen, und es ist dem Plenum die Entscheidung der Frage üͤber— den eine solche Selbstständigkeit zu geben, welche der §. 1 des Heimaths- wiesen worden: ; / gesetzes als Bedingung der jedem selbst ständigen preußischen Unter⸗ Findet die Vorschrift des K 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Verpflichtung than zugestandenen freien Wahl seines Aufenthalts aufgestellt hat. Denn zur Armenpflege vom 31. Dezember 1842 auf Dienstboten Anwendung? die weitere Voraussetzung dieses 8. 1 daß der Einwandernde sich ein Zur Berathung hierüber ist der Gerichtshof heute versammelt. Die Unterkommen an diesem Orte zu berschaffen im Stande sei trifft zu, Erledigung dieses Gegenstandes ist durch die ausführlicheu schriftlichen wenn der Dienst gefunden wird. . ne Vortraͤge zweier Referenten vorbereitet worden, und beide stimmen in In der That fehlt es dem Gesinde an dieser Selbstständigkeit, da es allen wesentlichen Beziehungen überein, der jetzt vom ersten Senat ange— nur im Hausstande des Dienstherrn eine Stelle hat. Es hält sich an nommenen Meinung beipflichtend. dem bestimmten Ort nur auf, weil der Dienstherr dort wohnt und es Die Gründe dafür lassen sich in Nachstehendem zusammenfassen. wird dort nur zugelassen und geduldet, weil es diese unselbstständige Schon in dem den Provinzialstaͤnden (Landtagen) vorgelegten Entwurf Stellung im Hause des Dienstherrn gefunden hat, . kee GHesches über die Verpflichtung zur Armenpflege finden fich dis dei Die allgemeine Dis positionsfähigkeit jedes Großjährigen kann unter Verpflichtungsgründe, welche das publizirte Gesetz in seinem S§. 1 aufstellt, der Selbstständigkeit, welche §. 1 des Heimathsgesetzes verlangt, nicht nur daß schon einsähriger ununterbrochener Aufenthalt in einer Ge⸗ verstanden werden, oder sie kann doch nicht genügen, beim Gesinde näm. meinde für hinreichend erklärt war. In den Motiven zu diesem Entwurf lich, weil sonst die Ausnahmevorschrift des S T2 des Armenpflege⸗Gesetzes wurde gesagt, daß die Verpflichtung zur Armenpflege prinzipaliter an den nicht gerechtfertigt ware. Diese greift dann aber, nach der ratio legis, Begriff des Domizils und suppletorisch an die Thatsache des einjährigen weiter als über die Nr. 2 des 8. 1 des Armenpflege⸗Gesetzes hinaus, ununterbrochenen Aufenthaltes geknüpft worden, und dabei diejenige Ort⸗ und sie muß auch bei dem unter Nr. 3 daselbst erwähnten gewöhnlichen schaft zur Fürsorge für den Armen, im Gegensatze zur Heimat, vorzugs⸗ Aufenthalt eintreten. Denn auch hier bedarf es einer „selbstständigen“ woeise verpflichtet erachtet sei, welcher jener so lange Zeit seine Kräfte ge— Existenz des Eingewanderten an dem Aufenthaltsort, da dieselbe, wie widmet und die von seinen Dienften als Gesin de, Handarbeiter u. s. w schon erwähnt worden, die erste und allgemeine Voraussetzung zur Aus⸗ Nutzen gezogen habe. ; ; übung des Rechts der Freizügigkeit ist. Vol einigen Provinzial-Landtagen wurde nur dig einjährige Dauer Kann ein Dienstbote, auch wenn er sich beim Eintritt in einen ande— des Aufenthalts für zu kurz erachtet, weil diese noch nicht auf die Absicht ren Ort bei dessen Polizeibehörde zum „Aufenthaltnehmen“ gemeldet hat, eines bleibend zu. nehmenden Aufenthalts schließen lasse, zumal beim fortgewiesen werden, so bald er nicht sofort oder boch in einer ihm ge« Gesin de sehr häufig, auf dem Lande ganz regelmäßig, der Mieths⸗ stellken Frist, die z. B. in Berlin auf 14 Tage bestimmt ist, einen Wien st, vertrag auf ein Jahr geschloslen werde, der bloße einjährige Aufenthalt den er gefunden, nachweiset, und geschieht dasselbe, wenn dieser Dienst eines solchen Dien stboten am Ort, wo er so kontraktlich gebunden gewesen eendigt hat und kein neuer Dienst sich darbietet, so kann auch bie unter- sei, also noch feine Vermuthung für jene Absicht rechtfertig?, assene Meldung dem sich als Dienstboten an einem Ort Aufhaltenden Deshalb wurde ein zweijähriger, von Anderen ein dreijähriger Auf⸗ kein besseres Recht geben. Sein Aufenthalt ist nur ein prekairer, ahnlich enthalt in Vorschlag gebracht. Der hierauf umgearbeitete Entwurf des wie der eines Fremden, der immerhin Jahre lang in einem Gasthof oder Staats⸗Ministeriums enthielt, nach Aufstellung der obigen drei Gründe, als Gast in einer Familie lebt. . r ö K x BVei jedem Gefinde es mag beim Anzuge d nzei⸗Obrigkei ; enn in Ermangelung der ersten beiden Falle der, dritte zur lnwen⸗ gemeldet en ben ind, oder . ken g e . . bung kommt, with borausgesezt, daß Ler in, Unter tüte, schth boll⸗

nicht um seiner selbst willen, sondern nur um derjenigen Einwohner eines jährig 3e wesen und zugleich, dag en nicht anbers po einen e. Wohnt Ortes willen, welche der Dienste des Gesindes 66 ,. findet, een ni ser möbel dies auch bon Dien st— hierdurch sich noch bon demjenigen unterscheidet, der, nur auf seine e. Beim der Berathung in den Abtheilungen des Staatsraths hielt man e gu g Kraft seiner Arme bauend, an einem fremden Orte sich aber diesen letzten Zusaͤtz: Namentlich 2ꝛc. 2c. für überflüssig, weil Dienst⸗ ,, 6 w ,n, n, , geen ist boten u. f. w' gerade diejenige Klasse bildeten, bei welchen die Vorschrift ben Sin loten mms g ieder begünstigt, daß die Behörde gegen wegen Ergänzung des Domtzils durch einen lang dauernden Aufenthalt den Dienstboten den 8. 4 des „Heimathsgesetzes nicht anwenden kann, wie am häufigsten zur Anwendung kommen und daher als Regel angesehen win ., H im geeigneten Falle zustehen warde, . es werden müffe. Der Satz wurde daher fortgelassen, die Dauer des Zeit⸗ n,, , , . . . 6 2 . raums des Aufenthalts auf drei Jahre bestimmt und als Rechtfertigung frenbe Personen si. ö n Sieh f igen , ,,. 6 hierfür geltend gemacht, daß diese längere Fristbestimmung die Gefahr bie Zrafung ! e ,, , n, ,,. assen, Herringere, baß man Personen, welche kein Domizil in der Gemeinde hätten, y, Erwerbsfahigteil vornthmen und däbon ihre zu. durch üuftün dig ng des Dientkerhäl taäss es oben Aufftündi⸗ n n, e r ne g zu dürfen, und, es ist daher mur gerecht, daß gung 'der Arbeit, vor Ablauf der entscheidenden Frist, von dem Ort weg⸗ .. ar 3. K Eintritt der Erwerbsunfähigkeit einer solchen Person, keine schiebe und einem anderen aufnöthige. asf Mr hren Unterhaltung erwachse. Bei der Berathung im Plenum des Staatsraths entstand eine Dis⸗ Der Gesindedienst kann, da es bei demselben nach der Absicht des kussion in einer ganz anderen Richtung, nämlich darüder, ob nicht durch

Dienstboten nicht auf den Aufenthalt an einem bestimmten Ort, sondern den Gesindedienst obne Weiteres ein Domizil an dem Ort, wo das auf Gewinnung des Unterhalts, gleichviel wo? abgesehen ist, nur als ein Gefinde in Lohn und Brod stehe, begründet werde, so daß ohne Rücksicht vorübergehendes Verhältniß betrachtet werden, welches nach der auf alle auf die Dauer des Dienstes die Gemeinde dieses Orts dem, der Hülfe drei Fälle des §. 1 des Armenpflege⸗Gesetzes anwendbaren Vorschrift des bedürftigen Gesinde dieselbe gewähren müsse? und die Majorität entschied §. 4 desselben Hesetzes die Verpflichtung der Gemeinde, aus welcher Je⸗ sich Anfangs für die Bejahung dieser Frage, wonach der jetzige §. 2 des mand sogar drei Jahre lang sich in so voübergehender Weise entfernt Gesetzes die Fassung erhielt: ; .

hatte, nicht aufhebt, und daher auch eine Verbindlichkeit derjenigen Ge⸗ . Ein Wohnfitz im Sinne des §. 1 Rr. 2 sꝑell sür grͤrfjährige

kann nicht gemeint sein, weil er Bedingung der Nr. 2 ist: er kann auch

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ersonen, welche als Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handwerksgesellen, Fabrikarbeiter u. s. w. in einem festen Dienst⸗ verhaͤltnisse stehen, an dem Ort begründet sein, wo fie sich im Dienste befinden. Als ein festes Bienstverhältniß ist dasjenige nicht anzusehen, welches sich lediglich auf ein vorübergehendes bestimmtes Geschäft bezieht, Dagegen schließt der Vorbehalt willkürlicher Aufkündigung die Eigenschaft eines festen Dienst⸗ verhältnisses nicht aus.

Indessen wurden hiergegen so wichtige Bedenken rege, daß das

lenüm des Staatsraths in einer späteren Berathung jenen früheren Beschluß zurücknahm und sich dafür erklärte, daß nur ein selbstständi⸗ ger Wohnsitz, nicht aber der Gefindedienst sofort, d. h. mit dem An⸗ sritt des Dienstes, die Verpflichtung der Gemeinde zur Verpflegung eines Verarmten begründen solle.

In dem Immediatbericht des Staatsraths vom 4. Mai 1842 wurde dies speziell angeführt und unter Anderem durch die Bemerkung gerecht⸗ fertigt, daß der nun angenommene Grundsatz der Absicht des, den Land⸗ tagen vorgelegten und vom Staatsministerium eingereichten Entwurfs enispreche, auch bei ersteren nirgends Widerspruch, vielmehr in verschie⸗ denen Aeußerungen Billigung gefunden habe.

Niemals aber ist in allen Stadien der Berathung bezweifelt worden, daß der dreijährige Aufenthalt an einem Ort, im Sinne des §. 1 Nr. 3 des Gesetzes, rücksichtlich der Dienstboten u. s. w., eine Verpflichtung der Gemeinde des Aufenthaltsorts zur Armenpflege, bei eintretender Hülfs⸗ bedürftigkeit dieses Dienstboten, begründe.

Mit dieser Entstehungsgeschichte des Gesetzes steht daher die bisherige Meinung des ersten Senats, wie anerkannt werden muß, im Widerspruch. Dies wurde allerdings nicht entscheidend sein, wenn dieser Meinung eine flare Vorschrift des Gesetzes zur Seite staͤnde, es muß aber Gewicht dar⸗ auf gelegt werden, wenn die Fassung des Gesetzes selbst nicht unbedenklich erscheint. Und dies ist der Fall.

Vor Allem fällt ins Gewicht, daß §. 2 des Gesetzes sich ausdrücklich nur auf Nr. 2 des §. 1 bezieht, und indem er nur negativ ausspricht, daß ein Wohnfitz im Sinne der Nr. 2 des §. 2 durch den Gesindedienst allein nicht begründet werde, er die Anwendung der Nr. 3 des §. 1 des Gesetzes auf Dienstboten u. s. w. nicht ausschließt. Diese Nr. 3 for⸗ dert aber nichts weiter, als daß ein Großjähriger drei Jahre nach erlangter Großjäbrigkeit an einem Ort seinen gewöhnlichen Auf⸗ enthalt gehabt habe.

Ein selbstständiger Aufenthalt ist in Nr. 3 nicht gefordert und

bei einem Dienstboten vorhanden sein, wenn er noch neben seinem Dienste etwa eine eigene Wirthschaft besitzt, aber das Dienstverhält niß allein soll nach §. 2 ein Hülfsdomizil nicht begründen. Unter eine der drei

Kategorieen des §. 1 des Gesetzes muß jeder Arme gehören, wenn nicht eine Lücke in den Vorschriften über die Verpflichtung zur Armenpflege bleiben soll, und da die Nrn. 1 und 2 das Gesinde, als solches, bestimm ausschließen, der Fall unter Nr. 1 die ausdrückliche Aufnahme als Mirglied einer Gemeinde beim Gesinde wenigstens kaum vorkommen würde, und wenn doch, dann nach dieser speziellen Lage der Sache zu be⸗ handeln wäre, so gehört das Gesinde unter die dritte Kategorie,.

Nur die rechtliche Selbstständigkeit der Per son ist bei allen Kategorieen des §. 1 gemeint, da ohne diese keine freie Bestimmung über die Wahl des Aufenthaltsorts erfolgen kann, und diese personliche Selbst⸗ stndigkeit fehlt dem Gesinde, als solchem, nicht, das ja freie Hand hat, einen Dienstvertrag zu schließen, und diese nicht einbüßt, indem es ver⸗ tragsmäßige Verpflichtungen übernimmt, wenn diese gleich seine willkür⸗ liche Freiheit der Bewegung beschränken. Der Dienstvertrag unterwirft das Gefinde doch nicht einer eigentlichen Familiengewalt. ö

Es ist daher nicht zutreffend, zu sagen: das Gesinde halte sich an dem bestimmten Ort nur auf, weil die Dienstherrschaft sich dort befinde, und es werde dort nur zugelassen und geduldet wegen dieses Verhältnisses zur Herrschaft. Denn das sonst persoͤnlich selbstftändige Gesinde hat aus freiem Entschlusse gerade diesen Ort gewählt, um dort seinen Unterhalt durch Dienen zu erwerben, und es hat nach 5§. 1 des Heimathsgesetzes ein eigenes Recht hierzu, wie zur Wahl des Dienstherrn, wenn, sich ihm mehrere darbieten. Findet es keinen Dienst, so kann es möglicherweise fortgewiesen werden, aber nicht anders, wie jeder Neueinwandernde, der nicht nach Vorschrift des F. W daselbst Vermögen oder Kräfte besitzt, um sich den nothdürftigen Unterhalt zu verschaffen. 4

Das Verhältniß des Gefindes nimmt freilich eine eigenthümliche Stellung zwischen den Gebieten des Obligationen⸗Rechts und dem der Hausstands⸗-Rechte ein. Dieser PMittelstellung wird, aber das Gesetz be⸗ züglich der Armenpflege dadurch gerecht, daß nach §. 2 das bloße Dienft⸗ berhältniß nicht genügt, um auf dem Wege der Nr. 2 des §.1 schon den Wohnfitz und dadurch das Recht gegen die Ortsgemeinde, auf Unter⸗ stüßzung im Nothfalle, zu erwerben. Aber die Aushülfe nach Nr. 3 des §. 1 kann ihm nicht entzogen werden, weil das Gesetz der Gemeinde nicht gestattet, eine Perfon, welche in den Ort einziehen will, um sich als Ge— finde zu vermiethen, hieran durch Versagung des Aufenthalts zu hindern, oder, nachdem sie einen Dienst gefunden, sie noch vor Ablauf von drei Jahren fortzuweifen.

Daß die Vorschrift unter Nr. 3 auch dem Gesinde zu statten kommt, dafür ergiebt fich noch ein Grund aus dem §. 11 des Heimathsgesetzes. Denn dieser lautet zunächst dahin;

Hat der Neuanziehende die im §.8 vorgeschriebene Meldung unterlassen, fo kann er einen Wohnfiß im Sinne des Gesetzes vom heutigen Tage über die Verpflichtung zur Armenpflege (58. 4 Nr. 2) nicht erwerben.

Jeder Neuanziehende, der die Meldung bei der Polizeibehörde unter⸗ laßt, wird also hierdurch in dieselbe Lage versetzt, in der das neuanziehende Gesinde sich stets befindet; es ist daher zu erwarten, daß die Folgen für beiderlei Klassen von Personen die nämlichen sein müssen, und dies ist in 1 folgenden Satze des F. 11 als selbstverstandlich ausgedrückt, mit den

orten: . Ist aber in einem solchen Falle durch den fortgesetzten Auf⸗

enthalt (8. 1 Nr. 3 des angeführten Gesetzes eine Fürsorge der Gemeinde für den Verarmten nothwendig geworden,

(so bleibt ihr, sagt der Schluß, der Anspruch auf Schadloshal⸗ tung gegen denjenigen, welcher nach Vorschrift des §. 9 für die Mel⸗ dung zu sorgen verpflichtet war, nach den allgemeinen Rechts-⸗-Grund⸗

sätzen vorbehalten).

Dadurch ist anerkannt, daß in dem Falle, wo ein in eine Gemeinde Neuanziehender dort einen Wohnsitz nicht erworben hat, er doch durch dreijährigen Aufenthalt das Hülfsdomizil und den Anspruch auf Fürsorge bei eintretender Verarmung erlangt. Und was hier fortgesetz ter Auf⸗ enthalt genannt ist, das ist im §. 1 Nr. 3 des Armenpflege⸗Gesetzes als „gewöhnlicher“ Aufenthalt bezeichnet, welcher Ausdruck auch im 5§. 3

des letzteren Gesetzes wiederkehrt.

Nach allem diesen kann jedenfalls nicht behauptet werden, daß der bisher befolgten Meinung des ersten Senats ein unzweideutiger Gesetzes⸗

laut zur Seite stehe, es sprechen vielmehr überwiegende Gründe dagegen,

und da dieselben in der Entstehungsgeschichte des

gung finden, so muß die jetzt veränderte Meinung de

tige erachtet werden.

Gesetzes volle Bestäti⸗ s Senats für die rich⸗

Nach Eröffnung der Diskussion fand die vorstehend zusammengefaßte Rechtfertigung dieser neueren Meinung die entschiedene Billigung des ver⸗

Gesetzes noch Folgendes geltend gemacht:

sammelten Kollegiums. Doch wurde auch für die ältere Auffassung des

Man könne aus den, dem Gesetze vorangegangenen Berathungen wohl entnehmen, daß die Absicht gewesen sein möge, die Dienstboten an der Wohlthat des oft gedachten Prienni! theilnehmen zu lassen, aber das Gesetz selbst habe dies doch in deutlicher Weise nicht ausge⸗ sprochen. Dies hätte auf die leichteste Weise dadurch geschehen können,

daß dem §. 2 des Gesetzes, der die Anwendung der

Nr. 2 des §. 1 auf

Gesinde ausschließt, ein die Anwendbarkeit der Nr. 3 daselbst aussprechen⸗ der Zusatz beigefügt worden wäre, etwa mit den Worten, „wohl aber im Falle des §. 1, Nr. 3. Dies sei nicht geschehen, und es bleibe daher eine offene Frage, ob das Gesetz wirklich das Gefinde in dieser Beziehung

den anderen seibstständigen Personen gleichgestellt h

. ein Unterschied in der Selbstständigkeit des freier, ober vielmehr ganz freier Arbeiter stattfinde,

leugnen lassen, und ebenso wenig, daß das Verhältni

abe?

Gesindes und anderer, werde sich nicht ab⸗ ß zur Dienstherrschaft

das Gesinde auch in Bezug zur Gemeinde des Orts, in welchem es diene, in eine andere Stellung versetze, als andere, obne solche Zwischenpersonen

und resp. Vertreter der dort lebenden Einwohner.

Dies hindere, unter

der Selbstständigkeit, von welcher der §. 1 des Heimathsgesetzes spreche und die auch der §. 1 des Armenpflege⸗Gesetzes vsraussetze, blos die ge⸗ setzliche Dispositionsfähigkeit, im privatrechtlichen Sinne zu versteben und

nöthige dabei an eine Unabhängigkeit im sozialen Sinne so zu sagen

der Progression.

boten Anwendung.

Mittel geboten sei, sich vor diesem Andrange zu schützen kleineren Ortschaften die Versuchung nahe gelegt werde, Einwohner durch Beförderung ihrer Auswanderung in je meinden für immer zu entledigen, wodurch diese letzteren in noch höherem Maße, als bisher schon der Fall gewesen, der Sammelwvlatz einer, auf Unterstützung aus öffentlichen Mitteln angewiesenen und zufriedenzustellenden Menge werden würden, und zwar in stets zunehmen⸗

zu denken, die wohl dem freien Arbeiter aber nicht dem Gefinde zustehe.

Es feien auch die Folgen zu bedenken, die aus der Geltung der neueren Meinung für diöjenigen Gemeinden, in denen die völkerung ich in jedem Jahre wachsend anböͤufe— hauptsächlich also die größeren Städte und Fäbrikorte entstehen würden,

dienende Be⸗

da denselben kein und dagegen den sich ibrer ärmeren ne größeren Ge⸗

dadurch doch nie

Diese letztere Bemerkung fand allerdings Billigung, und man war der Meinung, daß dieselbe vielleicht Berücksichtigung beim Gesetzgeber fin⸗ den könne; doch wurde sie für ungeeignet erachtet, einen Einfluß auf richterliche Anwendung des einmal gegebenen Gesetzes zu üben. Und in⸗ dem sonst alle anderen Gründe für hinreichend erört eignete fich das Plenum den Grundsatz an und erhob ihn zum Beschlusse:

Die Vorschrift des §. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Verpflichtung zur Armenpflege vom 31. Dezember 1842 findet auch auf Dienst⸗

auf die

ert erklärt wurden,

Jahre 1856.

Nummern gezogen worden;

B. Nr. 1180 bis 1189. 2069 bis 2078. 3003 bis 3012.

C. Nr. 80M bis 826. S898 bis S922.

D. Nr. 9306 bis 9355.

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Saupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung vom 18. Juni 1862 betreffend die sechste Verloosung der Staatsanleihe vom

In der heute öffentlich bewirkten sechsten Verloosung don Schuld⸗ verschreibungen der Staatsanleihe vom Jahre 1856 find folgende

den: Lit. A. Nr. 146 bis 150. 2961 bis 2965. 3316 bis 3320. 3631 dis 3655. 86357 bis 6361. 25 Stack a 1000 Thlr. = 25, 000 Tdir.

S921 bis 8930. 40 à 500 Thlr. 20 009 Tolr

13,523 bis 13.547. 75 , à 200 Thlr. = 15 0002 11,A219 bis 11,237. 69 2 100 Thlr. 5 00 2d

Zusammen 209 Stüct über

—— * s 66. Mn Thlr.

Dieselben werden den Beßfitzern mit der Aufforderung gekün digt, die Kapitalbetraͤge vom 2. Januar k. J.

ö z . ö ab in den Vormit⸗