1862 / 146 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2) ein Werthporto, welches für je 10 Thlr.

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oder jeden Theil von 10 Thlr. der deklarirten Summe mit 3 Sgr. als Mi⸗ nimum mit 24 Sgr. für jeden Brief berechnet wird.

Der Absender kann eine Bescheinigung über den Empfang des

Briefes mit deklarirtem Werthinbalte seitens des Adressaten ver⸗

langen.

In solchem Falle hat der Absender auf der Adresse des

Brfefes den Vermerk: „gegen Rückschein“„ zu machen und eine Rück— schein- Gebühr von 2 Sgr. bei der Aufgabe der Sendung zu ent— richten.

Die Ersatzleistung

fuͤr Briefe mit deklarirten Werthpapieren

findet nach den in dem Postgebiete, woselbst der Verlust ꝛc. sich er⸗ eignet hat, maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen statt.

Berlin, den 24. Juni 1862.

General⸗Post⸗Amt. Philips born.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts und

Da sich die Nothwendigkeit herausgestellt hat, Kunstausstellung bestimmten Räumen

Medizinal⸗Angelegenheiten.

Akademie der Künste.

Königliche Akademie der Kün ste

zu Berlin. in den für die des Königlichen Akademie⸗

Gebäudes einige bauliche Aenderungen, so wie andere, im Interesse

des Publikums, wie der betbeiligten werthe Einrichtungen eintreten zu lassen,

aber

Herren Künstler wünschens⸗ mit diesen Aenderungen erst nach dem Schluß des akademischen Unterrichts in dem

laufenden Sommersemester begonnen werden kann, so hat sich die Königliche Akademie veranlaßt gesehen, die diesjährige große Kunst—

ausstellung erst zu eröffnen. Kenntniß bringt,

am Sonntag, den [. September, Indem die Königliche Akademie dies zur öffentlichen bemerkt sie zu gleicher Zeit, daß demgemäß der

Termin zur Einsendung der für die Ausstellung be⸗

stimmten Kunstwerke worden ist, Programm (a) für die diesjährige Kunstausstellung, dessen übrige

auf den 16. und erlaubt sich dieselbe,

August festgesetzt das hiernach modifizirte

Bestimmungen unverändert in Kraft bleiben, zu veröffentlichen und den Herren Künstlern, welche die Ausstellung mit ihren Werken zu beschicken gedenken, zur gefälligen Beachtung zu empfehlen.

1) Die Kunstausstellung wird am 7. September d. J.

2)

Berlin, den 16. Juni 1862. Königliche Akademie der Künste. Im Auftrage: Ed. Da ege. Prof. Dr. Ernst Guhl,

Secretair. a.

Programm. Große K unst⸗Ausstellung im Königlichen Akademie- Gebäude zu Berlin von Werken lebender Künstler des In- und Auslandes K4686 62

eröffnet und am 1. November geschlossen; während dieser Zeit wird dieselbe dem Besuche des Publikums an Wochentagen von 10 bis 5 Uhr, Sonntags von 11 bis 5 Uhr geöffnet sein. Nur die von den Künstlern selbst oder auf deren Veranlassung

angemeldeten Werke werden zur Ausstellung zugelassen, was

auch dann gilt, wenn dieselben nicht mehr im Besitze der Künstler sind, indem weder die Echtheit der Arbeiten, noch die . derselben für diese Ausstellung zweifelhaft sein darf.

Die schriftlichen Anmeldungen der auszustellenden Kunstwerke müssen vor dem 15. Juli d. J. bei dem Inspektorat der Aka— demie eingegangen sein und außer Namen und Wohnort des Kuͤnstlers die Anzahl und Kunstgattung der einzusendenden Arbeiten nebst Angabe der dargestellten Gegenstände, so wie die Bemerkung enthalten, ob das Kunstwerk käuflich ist oder nicht. Wiederholte Anmeldungen eines und desselben Werkes sind unzulässig; auch können mehrere Kunstwerke nur dann unter einer Rummer begriffen werden, wenn dieselben in einem gemeinschaftlichen Rahmen befindlich sind.

Um die rechtzeitige Anfertigung des Katalogs und Aufstellung der Kunstwerke möglich zu machen, müssen die letzteren bis zum Freitag den 16. August d. J. bei dem Inspektorat der Akademie mit zwei gleichlautenden Anzeigen, wovon die eine als Empfangsbescheinigung gestempelt zurückgegeben wird, ab⸗ geliefert werden.

Die Herren Künstler, welche die Ausstellung zu beschicken gedenken, werden hiermit besonders darauf aufmerksam gemacht, daß in Folge vielfacher Anträge von Seiten der Künstler⸗

schaft der oben angegebene Einlieferungstermin un— abänderlich eingehalten werden wird und daß demgemäß kein Kunstwerk, welches nicht bis zum 16. Aug ust bei der Königlichen Akademie eingegan— 6 ist; in die Ausstellung aufgenommen werden

ann.

Zur Bequemlichkeit des Publikums und zur Erleichterung der Geschäftsführung muß jedes Werk an einer sichtbaren Stelle mit dem Namen des Kuͤnstlers, wenn auch nur durch Anhef— ten einer Karte bezeichnet, und bei Gegenständen, wo eine Verwechselung möglich ist, als Prospekten, Landschaften, Bild— nissen 2c. der Inhalt der Darstellung auf der Rückseite des Bildes kurz angegeben werden.

Anonyme Arbeiten, Kopieen (mit Ausnahme der Zeichnungen für den Kupferstich), von auswärts kommende Malereien und Zeichnungen unter Glas, mufikalische Instrumente, so wie mechanische und Industrie⸗ Arbeiten aller Art werden nicht zur Ausstellung zugelassen. Vor gänzlicher Beendigung der Ausstellung kann Niemand einen ausgestellten Gegenstand zurückerhalten.

Eine für diese Ausstellung aus Mitgliedern des akademischen Senats und der Akademie in einer Plenar⸗Versammlung zu wählende Kommission ist für die Beobachtung der Vorschrif— ten 2, 5, 6, 7 und 8, für die Aufstellung der Kunstwerke und die Ausschließung nicht geeigneter Arbeiten verantwort— lich. Erhobene Zweifel und Einsprachen entscheidet der aka⸗ demische Senat.

Transportkosten übernimmt die Akademie nur für Arbeiten ihrer Mitglieder. Kunstwerke von ungewöhnlich schwerem Gewicht aus der Ferne dürfen auch von diesen nur nach vorgängiger Anfrage, und Genehmigung der Akademie zur Ausstellung übersandt werden. Alle anderen Einsen⸗ der haben die Kosten des Her- und Rücktransports selbst zu tragen.

Die Vermittelung des Verkaufs der Kunstwerke und die Weiterbeförderung derselben an andere Kunst⸗Ausstellungen, nebst den desfallsigen Besorgungen und Korrespondenzen, können nicht von der Akademie übernommen werden, so wie auch die Einrahmung von Bildern, Kupferstichen 2c. von den Einsendern besorgt werden muß.

Wegen Beschädigung der Gegenstände während des Her⸗ und Rücktransports kann die Akademie nicht in Anspruch genom⸗ men werden. Unangemeldete Sendungen werden uneroͤffnet zurückgewiesen. Berlin, den 16. Juni 1862.

stönigliche Akademie der Künste. Im Auftrage: Ed. Daege. Prof. Dr. Ernst Guhl, Secretair.

Ministerium des Innern.

Verfügung vom 28. Februar 1862 über die Frage, welchem Kreis-Armenverbande in Schlesien die Fürsorge für entlassene heimathlose Straf— gefangene obliege, wenn die letztern in dem einen Kreise aufgegriffen und zur Untersuchung gezogen, in dem andern auf Grund des ergangenen Straf— Erkenntnisses detinirt worden sind.

In Folge des Berichts vom 25. b. M., betreffend die Fuͤr— sorge für den wegen Blödsinns aus der Strafanstalt zu N. zu entlassenden Strafgefangenen N., habe ich die generelle Frage:

welchem der in der Provinz Schlesien beffehenden Kreis-Ar—

menverbände die Fürsorge für einen zu entlassenden heimath— losen Strafgefangenen oder Korrigenden obliegt, welcher in dem einen Kreise, während seines Aufenthalts in demselben aufge⸗ griffen und zur Untersuchung gezogen, in dem anderen Kreise aber auf Grund des ergangenen Straferkenntnisses zuletzt deti⸗ nirt worden ist?,

nochmals in Erwägung genommen, und eröffne der Königlichen Re—

gierung, unter Aufhebung der entgegenstehenden früheren Ministe—

rial-Entscheidungen, nunmehr Folgendes:

Nach §. 12 des Gesetzes über die Verpflichtung zur Armen⸗ pflege vom 31. Dezember 1842 hat derjenige Landarmen⸗Verband die Fürsorge für Landarme zu übernehmen, in dessen Bezirk das Bedurfniß dazu hervortritt. Durch diese gesetzliche Vorschrift ist also das Hervortreten des Unterstützungs ⸗Bedürfnisses als örtlich entscheidendes Moment hingestellt, und es wird daher behufs Beant⸗ wortung der vorliegenden Frage unterschieden werden müssen, ob das Bebürfniß, für den zu entlassenden heimathlosen Strafgefan⸗ genen oder Korrigenden im Wege der Armenpflege Sorge zu

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bereits im Augenblicke der gewesen oder ob dies nicht der Fall gewesen ist, das n Rede stehende Bedürfniß sich vielmehr erst. in der Straf⸗ oder Korrektions-A1Anstalt herausgestellt hat, wohin das be— treffende Individuum behufs der Strafverbüßung, resp. Detention transportirt worden war. Während der zu entlassende Strafge—⸗ fangene resp. Korrigende nach der Vorschrift des §. 12 a. a. O. im ersteren Falle demjenigen Kreis-Armenverband üÜüberwiesen wer— den muß, in welchem die Aufgreifung erfolgt ist, hat im zweiten Falle derjenige Verband einzutreten, in dessen Bezirk die Straf— unstalt oder das Korrektionshaus belegen ist.

Wenn hiergegen eingewendet wird, daß der Aufenthalt in der Strafanstalt und dem AÄrbeitshause ein unfreiwilliger sei, aus einem solchen unfreiwilligen Aufenthalte aber in Gemäßheit des §. 4 des Armenpflege-Gesetzes keine Verpflichtung des Verbandes, in dessen Bezirk die Straf- oder Corrections-Anstalt sich befindet, entstehen könne, so bemerke ich, daß der allegirte 5. A sich nur auf Orts⸗Armenverbände bezieht, mithin auf Land-Armenverbände nicht ausgedebnt werden kann. Eine solche Ausdehnung ist aber um so unzulässiger, als der Wortlaut und die Absicht des §. 12 a. a. O. keinen Zweifel übrig lassen, daß die subsidiäre Verpflich⸗ tung der Land-Armen verbände lediglich durch das faktische Ein⸗ treten des Bedürfnisses begründet werden soll. Ist dies aber richtig, so kann auch Nichts auf die Geburt, den früheren Aufent⸗ halt des Verarmten oder darauf ankommen, ob derselbe an dem Orte, wo seine Hülfsbedürftigkeit hervorgetreten ist, sich freiwillig oder unfreiwillig aufgehalten hat.

Allerdings werden hierdurch diejenigen Kreis-Armenverbände, in deren Bezirke sich die in Rede stehenden Anstalten befinden, gegenüber denjenigen anderen Verbänden, welche nicht mit einer Straf- oder Corrections⸗-Anstalt versehen sind, in Nachtheil versetzt. Auch hat dieser Umstand vielleicht Anspruch, vom Gesetzgeber be⸗ rücksichtigt zu werden, er ist jedoch nicht geeignet, einen Einfluß auf die Anwendung des einmal gegebenen, vollkommen klaren und be— stimmten Gesetzes zu üben.

Nach diesen Grundsätzen wird die Königliche Regierung in känftigen Fällen zu verfahren und daher im vorliegenden Falle, wo die Hülfsbedürftigkeit nach Lage der Verhandlungen erst in der Strafanstalt zu N. bervorgetreten ist, den gleichnamigen Kreis⸗ Armenverband zur Gewährung der Fürsorge für den N. zu ver⸗ anlassen und resp. anzuhalten haben, wobei dem gedachten Verbande zu überlassen ist, sich im Wege des durch die Cirkular-Verfügung vom 29. Januar 1850 (Minist. Bl. S. 10) vorgeschriebenen Ver— fahrens an denjenigen anderen Armenverband zu regressiren, welchen er zur Uebernahme der Verpflegung für näher verpflichtet erachtet.

Berlin, den 28. Februar 1862. Der Minister des Innern.

tragen, Aufgreifung vorhanden

Graf v. Schwerin.

An

Bescheid vom 25. März 1862 betreffend die Einziehung der Ueberverdienstgelder entwichener

Sträflinge zur Staats⸗Kasse.

Der Königlichen Regierung erwiedere ich auf den Bericht vom 4. v. M., nachdem ich den Bericht der Königlichen Regierung zu N. erfordert, daß die von der letzteren getroffene Anordnung, wo—⸗ nach die Ueberverdienstgelder des früher in der Strafanstalt zu S. detinirt gewesenen, Strafansfalt zu D. inhaftirten wiedergewährt, it abgeführt sind, den bestehenden Grundsätzen vollkommen entspricht. Die Ueberlassung eines Arbeitsverdienst-Antheils an die. genen ist gegenüber der Vorschrift im §. 11 des Strafgesetzbuchs und da der Gefangene durch niemals so viel erwirbt, als seine Unterhaltung in derselben kostet, lediglich eine Freigebigkeit, welche den Zweck hat, dem Gefangenen für die Zeit, wo er nach verbüßter Strafzeit in die Freiheit zurück⸗ kehrt, sein weiteres Fortkommen zu erleichtern. Es ist daher ganz gerechtfertigt, daß, wenn ein Straͤfling sich der Vollstreckung eines Theils der Strafe durch Entweichen aus der Anstalt entzieht, und in der Freiheit neue Verbrechen begeht, die für ihn gutgeschriebenen Verdienstantheile auf die durch

Arbeitsmanns N. demselben nicht

ihn der Strafanstalt erwachsenen Kosten, zur Staats-Kasse eingezogen werden. .

Hiernach hat die Königliche Regierung den Straͤfling N. ab⸗ schläglich bescheiden zu lassen.

Berlin, den 26. März 1862.

Der Minister des Innern. Im Auftrage: Sulzer. An

die Königliche Regierung zu N.

pon dort aber entwichenen und jetzt in der peimebr bei der Anstalts-Kasse vereinnahmt und die Gefan⸗

seine Arbeiten in der Strafanstalt

Verfügung vom 13. April 1862 Erörterung der Bedürfnißfrage Schankwirthschaften.

betreffend die bei Gast⸗ und

Der Königlichen Regierung eröffne ich auf den Bericht vom 26. v. Mts. bei Wiederanschluß der Beschwerde des Schankwirths N. zu N. vom 24. Februar d. J. und der eingereichten landräth⸗ lichen Akten Folgendes:

Der N. beantragt, ihm die Beherbergung von Fremden zu gestatten. Die Königliche Regierung hat diesen Antrag mittelst Bescheides vom 13. Nobember v. J. abgelehnt, einmal weil das in Anspruch genommene reale Beherbergungsrecht nicht erwiesen, dann weil ein Bedürfniß nach vermehrter Gelegenheit für Fremden⸗Auf⸗ nahme in N. nicht vorhanden sei.

Den ersten Punkt lasse ich dahingestellt, wenngleich das Real⸗ Schankrecht als solches keinem Zweifel unterliegt und nach dem landräthlichen Berichte vom 25. September 1860 „im N.schen Schankhaufe fruher gegen 100 Jahre und noch länger das Fremden⸗ Beherbergungsrecht ausgeübt worden“, auch der frühere Schulze M. bezeugt, daß noch der jetzige Besitzer bis in die neuere Zeit unbehindert Fremde beherbergt hat.

Was dagegen den zweiten Punkt betrifft, so ist in der Ent⸗ scheidung der Königlichen Regierung die Erörterung des Bedürf⸗ nisfses? auf ein Gebiet übertragen, welches nach der Absicht des Gesetzgebers nicht davon berührt werden soll.

Bie Prüfung des Bedürfnisses hat nur den Zweck, der Völ— lerei in geistigen Getränken, namentlich im Branntwein zu steuern. Deshalb bestimmte nicht nur die Instruction vom 13. August 1835 (Annal. S. 251) ausdrücklich, daß die Prüfung der Nützlichkeit und des Bedürfnisses bei solchen Anlagen wegfällt, in denen entweder die Beherbergung von Reisenden Hauptzweck ist, oder in denen nur andere Gegenstände mit Ausschluß geistiger Getränke, zum Genuß auf der Stelle feilgeboten werden, sondern das Gesetz hatte zuerst überhaupt alle Wirthschaften, mit welchen die Beherbergung von Fremden verbunden ist, ganzlich von der Erörterung der Bedürfniß⸗ frage ausgenommen (5§. 4 der Verordnung vom 7. Februar 1835) und wenn die Allerhoͤchste Kabinets-Ordre vom 21. Juni 1844 in den zur 4. Gewerbesteuer-Abtheilung gebörenden Ortschaften auch die Gastwirthschaften unter den Bedürfniß-Nachweis stellte, so ge⸗ schah dies nur deshalb, weil in jenen Ortschaften, meistens zwischen Schank- und Gastwirthschaften kein, oder nur ein unwesentlicher Unterschied obwaltet.

Besteht also bereits eine Schankstätte, d. h. eine Wirthschaft, in welcher geistige Getränke verabfolgt werden, so ist dadurch für diese Anlage die Bedürfnißfrage überhaupt erledigt und die fernere Erlaubniß, den Gewerbebetrieb auf die Fremden⸗Beherber⸗ gung auszudehnen, unterliegt keiner obrigkeitlichen Prüfung der öffentlichen Nützlichkeit, sondern nur den sonstigen, für diesen Ge⸗ schäftszweig maßgebenden Rücksichten des polizeilichen Interesses.

Da nun der Landrath ausdrücklich bescheinigt, daß „der N. in Bezug auf moralische Führung und Lokalitäten den diesfälligen Er⸗ fordernissen vollständig entspricht“, so ist kein gerechtfertigter Grund zur Ablehnung des vorliegenden Antrages zu ersehen.

Die Könlgliche Regierung wolle daher dem Gesuche des Bitt⸗ stellers willfahren und den obigen Grundsatz in ähnlichen Fällen gleichermaßen zur Anwendung bringen.

Berlin, den 13. April 1862.

Der Minister des Innern. v. Jagow.

An die Königliche Regierung zu N.

Angekommen: Der Wirkliche Geheime Ober-Regierungs⸗ Rath Costenoble von Carlsbad.

Abgereist: Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath, außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am König⸗ lich dänischen Hofe, von Balan, nach Wiesbaden.

Nichtamtliches

w

Preußen. Berlin, den 25. Juni. In der heutigen Sitzung des Abgeordnetenhauses machte der Präfident Mi theilung über den Eingang der von dem Herrenhause berathen Gesetz-⸗Entwürfe, betreffend 1) die Minister⸗Verantwortlichkei 2) die Abänderung der 85. 9 und 61 der Verfassungs⸗Urkund Der Herr Finanz⸗ Minister legte hierauf einen Gesetz⸗ Entwurf

Bergwerks⸗Abgaben betreffend, vor. Sodann trat das He in die Berathung zur Prüfung des Staatshaushalts- Etats.