1862 / 151 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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und verpflichtet, die zur Abwendung der im Verzuge liegenden Gefahr er⸗ forderlichen Maßregeln selbstständig anzuordnen, jedoch sofort verantwortlich darüber zu berichten. .

Unter dem Stationschef stehen:

a) der Hafen major, ; n dem die spezielle Leitung des Polizeidienstes im Hafen und auf der Rhede obliegt.

§. 15. b) der Marinestations-Arzt, . welcher Referent für alle Angelegenheiten des Sanitätsdienstes und aller damit in Verbindung stehenden polizeilichen und diätetischen Anord⸗ nungen ist. . . J Derselbe leitet zugleich unter dem Marinestations-Chef den gesammten Sanitätsdienst; er sorgt für die Ausführung der bezüglichen Vorschriften

und nimmt Theil an den Revisionen der medizinisch - ökonomischen Vor- lagen. 16 O der Marinestations ⸗Auditeur ist richterlicher Beamte für alle, die Ausübung der gerichtsherrlichen Befug⸗ nisse des Stations-Chefs betreffenden Angelegenheiten und versieht gleichzeitig die Functionen des Rechtskonsulenten der Werft.

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d der Marinestations-Prediger ö

ist Referent für alle geistlichen Angelegenheiten und leitet den geistlichen Dienst.

Das Ressort der Werft umfaßt: den Schiffbau, den Maschinenbau, den Hafenbau, die Ausrüstung, die Armirung der Fahrzeuge, die Aufstellung des Bedarfs an Materialien und Bestimmung über die Beschaffenheit derselben, rechtzeitige Anschaffung der nöthigen Vorräthe, ie Aufbewahrung und Verwendung derselben. §. 19. . An der Spitze jeder Werft steht als Ober⸗Werftdirektor ein Seeoffizier, und unter ihm als Referenten und ausführende Organe die Direktoren für die Ausrüstungs⸗= die Artillerie⸗Angelegenheiten, den Schiffbau, den Maschinenbau, den Hafenbau, die Verwaltung. §. 206. . Der Ober-⸗Werftdirektor hat die Oberaufsicht und die obere Leitung sämmtlicher Dienstzweige, Etablissements und Magazine der Werft und den Befehl über das gesammte Marinepersonal der Werft. Er ist verantwortlich dafür, daß sich die gesammte Werftverwaltung ir steter Uebereinstimmung mit den Anordnungen des Marineministeriums be— findet, hat jede Verwendung von Geld, Material und Arbeitskräften zu vertreten, sowie die Verantwortlichkeit für die Sicherheit der Werft, ihrer Vorräthe und saͤmmtlicher im Bereiche der Werft liegenden, außer Dienst befindlichen Schiffe und Fahrzeuge. . Den Geschäftsgang der Werft werden besondere, vom Marineminister zu ertheilende Bestimmungen regeln. Se 21. Dem Ober⸗Werftdirektor steht zu: die Disziplinarstrafgewalt eines Regiments-Commandeurs der Land— Armee über die zur Werft gehörigen und, soweit es Vergehen im Werftdienste betrifft, über die zum Werftdienste kommandirten Offi⸗ ziere und Mannschaften.

Als Dienstvorgesetzter der Beamten der Werft ist er nach den darüber bestehenden Gesetzen zu Warnungen, Verweisen, zur Ver— hängung von Geldbußen bis zu zehn Thalern, so wie von Arrest— strafen gegen die Unterbeamten bis auf die Dauer von höchstens acht Tagen befugt; .

das Recht der Annahme und Entlassung des Arbeiterpersonals und die Versetzungen der Arbeiter in höhere und niedere Gehaltsklassen, auf Antrag der Vorsteher der betreffenden Dienstzweige, innerhalb der Etats; die Beurlaubung der Offiziere und der oberen Beamten der Werft bis auf eine, die der übrigen Chargen bis auf zwei Wochen. F. 22. Ohne Genehmigung darf er den Stationsort nicht über 24 Stunden verlassen. 8. M In Fällen der Verhinderung oder der Abwesenheit wird er, wenn nicht ein Anderes bestimmt wird, vom nächstältesten Offizier der Werft vertreten. §. 24

tung s-⸗Direktor

Der Ausrüs ist stets ein Seeoffizier. 1 25.

Sein Dienst umfaßt:

alle Angelegenheiten, welche die Aus- und Abrüstung der Fahrzeuge betreffen die Ueberwachung aller schwimmenden, nicht im Dienst befindlichen Fahrzeuge im Bereiche der Werft, ihre Reinhaltung, Auspumpung, Lüftung ꝛc. die Ueberwachung und Erhaltung aller zum Ressort der Werft ge— hörigen Takel- und Segelgegenstände /

das Verholen und Vertäuen, Kielholen und Aufschleppen, Ein⸗ und Ausdocken, überhaupt alle Bewegungen der Fahrzeuge innerhalb der Werft; die Reinhaltung der Werft; * die zur Herstellung von Ausrüstungsgegenständen speziell bestimmten Werkstätten, als: Takelboden, Seilerei, Segel⸗ und Blockmacherei, Brabank ꝛc. die Aufbewahrung des Steuermannsdetails; die Ueberwachung und Erhaltung der Werftfeuerspritzen. §ę. 26 Der Artillerie⸗Direktor Allem vor, was auf die Bewaffnung Bezug hat. §. M. Dieser Dienstzweig umfaßt daher: alle Angelegenheiten, betreffend die Armirung der Fahrzeuge und aller pon der Marine abhängigen Batterieen, alle artilleristischen Arbeiten, als: das Probiren der Feuerwaffen und des Pulvers 2c. die Ueberwachung, Sortirung und Erhaltung aller Arten von Waffen, Munition und Feuerwerkskörpern ꝛc. ö. 33 ö die zur Herstellung von Artillerie Gegenständen speziell bestimmten Werkstätten, als: Büchsenmachereien, Laffetenmachereien, Zeugschmieden, Laboratorien 2c. , die Aufbewahrung und Bewachung des Pulvers, der Geschosse und der Waffen. n §. 28. Der Schiffbau-Direktor. Dienstzweig des Schiffbau⸗-Direktors umfaßt: Neubau der Fahrzeuge, die Herstellung von Rundhölzern ꝛc., so die Unterhaltung der einen, wie der anderen;

Hellingen und die übrigen für den Schiffbau speziell bestimmten Werkstätten, als: Tischlereien, Bootsbauereien, Schiffschmieden, Schlosser- und Anstreicher⸗Werkstätten ꝛc. das Wracken und Sortiren der Schiffbauhölzer.

5. Der Maschinenbau-Direktor. Der Dienstzweig des Maschinenbau-Direktors umfaßt: den Bau und die Unterhaltung der Maschinen; die für den Maschinenbau speziell bestimmten Werkstätten, als: Gieße⸗ reien, Kesselschmieden, Maschinenwerkstätten ꝛc. §. 530. Der Hafenb au⸗-Direktor. Der Hafenbau-Direktor steht dem Land- und Wasserbauwesen vor. . ö

Dieser Dienstzweig umfaßt: pie! Herstellung Und Unterhaltung der der Marine zugehörigen Ge— bäude, Hellingen, Schleusen, Brücken, Molen, Quais, Bollwerke, Bassins, Docks, Zäune ꝛc. ; die für den Land und Wasserbau speziell bestimmten Werkstätten und die Ausbaggerung des Hafens. Si M.

Der Verwaltungs -Direktor. Der Dienst des Verwaltungs-Direktors umfaßt die Bearbeitung aller Verwaltungs ⸗Angelegenheiten der Werft, insbesondere:

1) die Geldverpflegung des gesammten Werftpersonals;

2 die Anschaffung und Ueberweisung der für die Werft erforderlichen Verpflegungs«, Bekleidungs. und sonstigen Materialien, von Geld, Ge— bäuden 2c.

3) die Zusammenstellung der Etatsvorschläge in Bezug auf Personal und Material

4)die administrative Ueberwachung und Kontrolirung der Werft⸗Magazine und Kasse. .

8. S858.

Unter dem unmittelbaren Befehle der resp. Direktoren stehen alle in

ihrem Dienstzweige verwendeten Personen. 8 54

Die Direktoren leiten und überwachen die Ausbildung des ihrem Dienst

zweige angehörenden Personals. 3

Den Direktoren der einzelnen Dienstzweige, so wie dem ihnen unter- gebenen Offizier und Ingenieur-Personal steht das polizeiliche Aufsichtsrecht über die ihnen zugemwiesenen Mannschaften und Arbeiter, namentlich die Befugniß zu, dieselben eintretenden Falls arretiren zu lassen.

§ 55.

Sie haben die Vertheilung des ihnen untergebenen Personals zu dienst⸗ lichen Zwecken und das Recht des Vorschlags für Annahme, Beförderung und Entlassung desselben. 3

F. 51.

Jeder Direktor ist dafür verantwortlich, daß alle Verfügungen seines Ressorts zweckentsprechend und den bestehenden Vorschriften gemäß erlassen wer⸗ den und daß seinerseits nichts verabsäumt wird, um diejenigen Anordnungen rechtzeitig herbeizuführen, welche das Interesse des Dienstes erheischt. Ins- besondere haftet er für zweck und vorschriftsmäßige Ausführung der Ar— beiten, für angemessene Verwendung des Materials und für Befolgung der betreffenden Vorschriften über Verwaltung und Verrechnung.

S. 38.

Die Direktoren sind neben den Magazin -Vorstehern verantwortlich für

die Art der Aufbewahrung der betreffenden Werftvorräthe. 5. 39

In Verhinderungsfällen werden die Direktoren, wenn nichts Anderes bestimmt ist, von dem ihnen in ihrem Dienstzweige zunächst stehenden Offi⸗ zier resp. Beamten vertreten.

Il. Die Marine ⸗Depots. § 40.

An der Spitze des Depots steht der Marine⸗Depot ˖ Direktor, der in der Regel ein See ⸗Offizier sein soll.

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§. 41.

Der Marine⸗Depot-Direktor hat den Befehl über das gesammte Marine Personal des Depots, die Disziplinarstrafgewalt eines Regiments⸗-Comman-⸗ deurs der Landarmee, und in Bezug auf das Depot und das Personal desselben alle Rechte und Pflichten, wie der Ober⸗Werftdirektor in seinem Ressort.

§. 42.

Ohne höhere Genehmigung darf er den Ort des Depots nicht über 24 Stunden verlassen. In Verhinderungsfällen wird er vom nächstältesten Offizier vertreten.

IV. Die Matrosen- un iffsjungen-⸗Division.

d

Die künftige Organisation der Matrosen-Division, welcher die Schiffsjungen⸗Division attachirt ist, wird einer besonderen Bestimmung vor— behalten.

Der Commandeur hat die Gerichtsbarkeit und Disziplinarstrafgewalt eines Regimentscommandeurs der Landarmee.

V. Die Werftdivisionen. §. 44.

Die Organisation der Werftdivisionen wird einer Revision der bisheri—

gen Bestimmungen vorbehalten. f VI. Das Seebataillon. §. 45.

Das Seebataillon ist vorzugsweise bestimmt zum Garnisondienste in den Marine -Etablissements und an Bord Sr. Majestät Schiffe.

Die Bestimmung der dem Seebataillon attachirten Seeartillerie⸗ Com= pagnieen ist die Vertheidigung der Hafen- und Küstenbefestigungen, so wie die Ausführung artilleristischer Arbeiten.

S. 46.

Auf das See-Bataillon und die See - Artillerie finden, so weit nicht ein Anderes bestimmt ist, die für die Infanterie resp. Artillerie der Land— Armee geltenden Dienst- und Ausbildungs Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß ersteres in Betreff seiner Ausbildung im Infanteriedienste der Inspeckion des damit beauftragten Brigade⸗Commandeurs der Infante— rie, die See-Artillerie dagegen, behufs ihrer Ausbildung im Festungs-Artil— leriedienste, der ihrem Garnisonorte entsprechenden Festungs Artillerie und denselben Inspizirungen wie diese unterworfen ist.

S. 7.

Der Kommandeur des Seebataillons hat die Gerichtsbarkeit eines Re gimentskommandeurs der Landarmee und das Recht zur Beurlaubung auf acht Tage für Offiziere ꝛc. und von vierzehn Tagen für die niederen Chargen.

VIl. Die Marine Intendantur. §. 48.

Die Marine-Intendantur hat die ihr in den nachfolgenden Paragraphen zugewiesenen Functionen in Uebereinstimmung mit den allgemeinen Staats- verwaltungs-Grundsätzen und den besonderen Verwaltungs⸗Vorschriften und Etats der Marine auszuüben und durch umsichtige Verwaltung die Zwecke der Marine zu fördern und das Interesse der Staatskasse wahrzunehmen.

8. 49.

Der Geschäftskreis der Marine-Intendantur umfaßt die Verwaltungs— Angelegenheiten sämmtlicher Marinetheile der im Dienste befindlichen Fahr⸗— zeuge und der Institute der Marine, mit Ausschluß der Werften und De— pots, und erstreckt sich auf: r

die Kassenkuratel,

die Geldverpflegung, die Bekleidung,

die Naturalverpflegung,

ie Garnisonverwaltung

Lazarethverwaltung,

e Verwaltung der Erziehungs- und Bildungs ⸗Anstalten,

Invalidenwesen, die Revision und Abnahme sämmtlicher Geld⸗, Materialien⸗ und Inven— tarien- Rechnungen mit Einschluß derer der Werften und Depots §. 50.

Sie bildet die entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz in An— sehung der bei ihr angestellten und ihr untergeordneten, nicht vor den Dis- ziplinarhof gehörenden Marinebeamten, einschließlich der Marineverwalter und Magazin-Aufseher auf den Werften und Depots.

S. 51.

Sie ist innerhalb der Etats und nach Maßgabe der ihr ertheilten Ver⸗ waltungsvorschriften in allen Angelegenheiten ihres Ressorts befugt, selbst⸗ ständig zu verfügen, Rechte und Verbindlichkeiten im Namen des Fiskus zu übernehmen und denselben in Prozessen zu vertreten.

S. 52

Sie ist dem Marine-Ministerium unmittelbar untergeben und steht zu dem Ober-⸗Kommando der Marine in dem Verhältnisse der Militair⸗Inten— danturen zu den General-Kommandos.

Die Geschäftsführung derselben wird eine besondere Dienst-Instruction regeln.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der Königliche Kreis-Baumeister Alberti zu Pasewalk ist in

eis die Kreis-Baumeister-Stelle zu Anclam versetzt worden.

Justiz⸗Ministerium.

Der Rechtsanwalt und Notar von Wedelstaedt zu Witten⸗

berg ist als Rechtsanwalt unter Beilegung des Notariats im De⸗ partement des Appellationsgerichts zu Ratibor vom 15. Juli d. J. ab an das Kreisgericht zu Neisse mit Anweisung seines Wohnsitzes ebendaselbst versetzt worden.

D

Der bisherige Kreisrichter Dr. juris Lochte in Liebenwalde ist zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht in Soldin und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Frankfurt mit Anweisung seines Wohnsitzes in Soldin ernannt worden.

Ministe iu m der geistlichen, Unterrichts- und Mꝛedizinal⸗ Angelegenheiten.

Der bisherige Privatdocent an der Königlichen Universität in Bonn, Dr. Baron A. J. H. de la Valette S f. George, Prosektor des anatomischen Instituts daselbst, ist zum außerordentlichen Pro⸗ fessor in der dortigen medizinischen Fakultät ernannt worden.

Der seitherige Lehrer am Progymnasium zu Rheine, Conrad Ruhe, ist zum zweiten, und der Lehrer am Gymnasium zu Coes— feld, Dr. Scheerer, zum dritten Oberlehrer an dem nunmehrigen Gymnastum zu Rheine ernannt worden.

„Der Predigtamts⸗Kandidat Pauli ist als Lehrer beim König— lichen Waisenhause und Schullehrer-Seminar in stönigsberg i. Pr. angestellt worden.

. Angekommen: Se. Excellenz der Kanzler des Königreichs Preußen, Chef⸗Präsident des Ostpreußischen Tribunals, Dr. von Zander von Wiesbaden.

Abgereist: Se. Excellenz der Erb-Land⸗Hofmeister und Erb— Hofrichter im Herzogthum Schlefien, Kammerherr Graf von Schaffgotsch, nach Kösen.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 1. Juli. In der heutigen (16.) Sitzung des Abgeordnetenhauses wurden Petitionen berathen.

Sachsen. Dresden, 29. Juni. Die den Handels vertrag mit Frankreich betreffende Stelle des Landtagsabschiedes lautet: »Die getreuen Stände haben den mittels Dekrets vom 19 Mai dieses Jahres, den Abschluß eines Handels- und Schifffahrtsvertrages ꝛc. zwischen dem Zollvereine und Frankreich betreffend, ihnen vorgelegten Verträgen durch die, ständische Schrift vom 26. dieses Monats ihre Zustimmung ertheilt und Wir werden daher nunmehr, nachdem auch die zu Art. 31 des Handelsver— trags ausgesprochene besondere Voraussetzung ihre Erledigung gefunden hat, diesen Verträgen, sobald deren Annahme auch Seitens der Übrigen Zoll— vereinsstaaten gesichert ist, Unsere Ratification ertheilen. Je wichtiger diese Verträge sind und je mehr Wir Uns der tiefeingreifenden Wirkungen bewußt sind, welche die dadurch auf dem handels- politischen Gebiete angestrebte Reform auf die wirthschaftlichen In= teressen des. Staates uberhaupt ausüben wird, um so mehr Pat es Uns zu lebhafter Befriedigung und zugleich zu wahrer Genugthunng gereicht, daß die getreuen Stände in voller Uebereinstimmung mit den von Unserer Regierung deshalb kundgegebenen Ansichten und durchdrungen von der Nothwendigkeit der eingeleiteten Reform mit den in dieser Angelegenheit von Uns gethanen Schritten ohne jede Einschränkung sich vollstaͤndig und einstimmig einverstanden haben. Die günstigen Folgen dieser Reform für die weitere Entwickelung des allgemeinen Woͤhlstandes werden nicht ausblei⸗ ben und selbst in denjenigen einzelnen Zweigen der Industrie, für welche in der nächsten Zeit vielleicht weniger günstige Folgen in Aussicht stehen, wer— den es die Gewerbtreibenden verstehen, durch angestrengte und intelli gente Thätigkeit die Gefahren der Uebergangsperiode zu überwinden und das Gpfer, welches im Interesse der Gesammtheit von ibnen verlangt wird, ohne bleibenden Nachtheil für ihren eigenen Wohlstand zu bringen. Wir werden übrigens die voön den getreuen Ständen in der er—

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