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organischen Verbindung mit der Kirche stehe, und zwar der Regel nach über dem westlichen Haupteingange zu ihr. ꝛ
Zwei Thürme stehen schicklich entweder zu den Seiten des Chors oder
schließen die Westfront der Kirche ein. ; 1.
Der Altarraum (Chor) ist um mehrere Stufen über den Boden des Kirchenschiffes zu erhöhen. Er ist groß genug, wenn er allseitig um den Altar den für die gottesdienstlichen Handlungen erforderlichen Raum gewährt.
Anderes Gestühl, als etwa für die Geistlichen und den Gemeindevor— stand, und wo der Gebrauch es mit sich bringt, der Beichtstuhl, gehört nicht dorthin.
Auch dürfen keine Schranken den Altarraum von dem Kirchenschiffe trennen.
.
Der Altar mag je nach liturgischem und akustischem Bedürfniß mehr nach vorne oder rückwärts, zwischen Chorbogen und Hinterwand, darf aber nie unmittelbar (ohne Zwischendurchgang) vor der Hinterwand des Chors aufgestellt werden.
Eine Stufe höher als der Chorboden muß er Schranken, auch eine Vorrichtung zum Knieen für die Konfirmanden, Kommunikanten, Kopulan⸗ den u. s. w. haben.
Den Altar hat als solchen, soweit nicht konfessionelle Gründe entgegen— stehen, ein Kruzifix zu bezeichnen, und wenn über dem Altartische sich ein architektonischer Aufsatz erhebt, so hat das etwa damit verdundene Bildwerk, Relief oder Gemälde, stets nur eine der Hauptthatsachen des Heils darzu— stellen. —
9. Taufstein kann in der innerhalb der Umfassungswände der Kirche befindlichen Vorhalle des Hauptportals oder in einer daranstoßenden Kapelle, sodann auch in einer eigens dazu hergerichteten Kapelle neben dem Chor stehen. Da, wo die Taufen vor versammelter Gemeinde vollzogen werden, ist seine geeignetste Stellung vor dem Auftritt in den Altarraum.
Er darf nicht ersetzt werden durch einen tragbaren Tisch.
10.*
Die Kanzel darf weder vor noch hinter oder über dem Altar, noch überhaupt im Chore stehen. Ihre richtige Stellung ist da, wo Chor und Schiff zusammenstoßen, an einem Pfeiler des Chorbogens nach außen (dem Schiffe zu); in mehrschiffigen großen Kirchen an einein der östlicheren Pfei⸗ ler des Mittelschiffs. Die Höhe der Kanzel hängt wesentlich von derjenigen der Emporen (13) ab, und ist überhaupt möglichst gering anzunehmen, um den Prediger auf und unter den Emporen sichtbar zu machen.
11.
Die Orgel, bei welcher auch der Vorsänger mit dem Sängerchor seinen Platz haben muß, findet ihren natürlichen Srt dem Altar gegenüber am Westende der Kirche auf einer Empore über dem Haupteingang, dessen perspektivischer Blick anf Schiff und Chor jedoch nicht durch das Empor gebälke beeinträchtigt werden darf.
Der
2.
Wo Beicht oder Lehrstuhl (Lesepult) sich findet, da gehört jener in den Chor (7, dieser entweder vor den Altar auf eine der Stufen, die aus dem Schiffe zum Chor emporführen, doch so, daß der Blick der Gemeinde nach dem Altar nicht verhindert werde, oder an einen Pfeiler des Chor— kogens, um fur den Zweck der Katechese, Bibelstunde u. dergl. vor den Altar hingerückt zu werden.
= .
Emporen, außer der westlichen (11), mussen, wo sie unvermeidlich sind, an den beiden Langseiten der Kirche so angebracht werden, daß sie den freien Ueberblick der Kirche nicht stören. Auf keinen Fall dürfen sie sich in den Chor hineinziehen.
Die Breite dieser Emporen, deren Bänke aufsteigend hintereinander an— zulegen find, darf, soweit nicht die Ausladung von Kreuzarmen eine größere Breite zuläßt, 5 der ganzen Breite der Kirche, ihre Erhebung über den Fuß⸗ boden der Kirche 5 der Höhe derselben im Lichten nicht überschreiten.
Von mehreren Emporen über einander sollte ohnehin nicht die Rede sein.
Bei der Anlage eines Neubaues, worin Emporen vorgesehen werden müssen, ist es sachgemäß, statt langer Fenster, welche durch die Empore unterbrochen würden, über der Empore höhere Fenster, die zur Erhellung der Kirche dienen, unter der Empore niedrigere Fenster zur Erhellung des nächsten von der Empore beschatteten Raumes anzubringen.
14.
Die Sitze der Gemeinde (Kirchenstühle) sind möglichst so zu be— schaffen, daß von ihnen aus Altar und Kanzel zugleich während des ganzen Gottesdienstes gesehen werden können.
Vor den Stufen des Chors ist angemessener Raum frei zu lassen. Auch ist je nach dem gottesdienstlichen Bedürfniß ein breiter Gang mitten durch das Gestühl des Schiffes nach dem Haupteingange zu, oder, wo kein solches Bedürfniß vorliegt, sind zwei Gänge von angemessener Breite an den Pfeilern des Mittelschiffes oder an den Trägern der Emporen hin an⸗ zulegen. Die Basen der Pfeiler sollten nicht durch Gestühl eingefaßt werden.
Grundsätzen, welche seither beim Kirchenbau im Preußischen Staate maß- gebend waren, und dürfte, wenn auch bestimmte örtliche Verhältnisse und andere Umstände vielfache Abweichungen nöthig machen werden, doch als Anhalt den kirchlichen und technischen Behörden zu empfehlen sein. Jeden⸗ falls wird dadurch eine geregelte, dem evangelischen Gottesdienst entsprechende Behandlung der Kirchenbauten gefördert werden. Die einzelnen Para— graphen selbst betreffend, ist zu beinerken:
.
Die Grundform der Kirchen ist don ihrer Größe und von der Gestalt des Bauplatzes abhängig. Im Allgemeinen erscheint für kleine Kirchen die oblonge Form als die zweckmäßigste und am wenigsten kostspielige. Für größere Kirchen, namentlich solche mit ausgedehnten Emporen, ist die Kreuz- gestalt, mit gleichen Armen (griechisches Kreuz) oder mit angebautem Lang⸗ schiff (lateinisches Kreuz), und dir Centralbau zu empfehlen.
Zu §. 5.
Die Anordnung der Eingänge ist häufig von den Wegen, die zur Kirche führen, abhängig. Eingänge an verschiedenen, besonders an einander gegen⸗ über liegenden Seiten, sind wegen des unvermeidlichen Zuges und Raum—
Aufwandes nicht günstig. Die Anordnungen von Vorhallen, mindestens von Windfängen ist meistens unerläßlich. Zu S§. 6. Die empfohlene Stellung des Thurmes vor dem westlichen Giebel ent⸗
— 15. Die Kirche bedarf einer S akristei, nicht als Einbau, sondern als An— bau, neben dem Chor, geräumig, hell, trocken, heizbar, von kirchenwürdiger Anlage und Ausstattung.
Vorstehende Grundsätze für den evangelischen Kirchenbau find von den kirchlichen Behörden auf jeder Stufe geltend zu machen, den Bauherren
16.
bringen und der kirchenregimentlichen Prüfung,
rechtzeitig zur Kenntniß zu bezichungsweise Berichtigung, welcher sämmtliche Baurisse unterstellt werden
. n 3 ö. 3 i. müssen, zu Grunde zu legen.
Gutachten »as von der Kirchen-Konferenz zu Eisenach aus— tete Regulatir für evangelischen Kirchenbau. wesentlichen Punkten entspricht das Regulativ denjenigen
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spricht nicht immer der Oertlichkeit und ist deshalb in keiner Zeit unbedingt festgehalten worden. Auch mißbilligte Se. Majestät der hochselige König Friedrich Wilhelm IV. eine solche Stellung häufig deshalb, weil dadurch die architektonische Ausbildung des Hauptgiebels der Kirche verloren geht, auch, zumal bei Landkirchen, eine freiere landschaftlichere Gruppirung der Gebäude Massen der streng architektonischen nicht selten vorzuziehen ist. Jedenfalls sollte die Stellung des Thurmes zur Seite des westlichen oder östlichen Gie— bels um so weniger ausgeschlossen bleiben, als in beiden Fällen die verschie denen Räumlichkeiten desselben mit der Gesammt— Anlage in zweckmäßige Verbindung gebracht werden können. Zu 5F. 7.
Insbesondere bei niedrigen Altarbauen empfiehlt sich wegen der besseren architektonischen Wirkung die Erhebung des Chores über dem Schiff um mindestens 3 Stufen.
Zu 8. 8.
Die Erhöhung des Altars um 2 Stufen dürfte in architektonischer Be ziehung vorzuziehen sein und ist noch mit der Anordnung von Kniebänken an den Schranken verträglich.
K
Wenn es im Allgemeinen gewiß richtig ist, daß die Kanzel ihre Stelle nicht im Chore selbst, sondern zunächst demselben im Schiff erhalten muß, so wird doch diese Regel bei kleinen Kirchen nicht immer festzuhalten sein. Der meist beschränkte Altarbogen erlaubt hier nicht immer das Vorrücken der Kanzel in denselben, und wiederum bieten, zumal bei Anlage von Seiten -⸗Emporen, die kurzen Seitenwände des ersteren keinen Raum für die Kanzel mit ihrer Treppe, so daß es in solchen Fällen kaum vermeidlich ist, die Aufstellung der Kanzel an der östlichen Chorwand zu gestatten, eine Anordnung, welche neben dem Vorzuge der Symmetrie noch den einer guten akustischen Wirkung für sich hat. Jedoch muß dafür gesorgt werden, daß die Kanzel nicht zu hoch über dem Altar sich erhebe und noch einen freien Umgang um denselben gestatte.
Nach Bunsen (vergl. Gutensohn und Knapp die Basiliken Roms) würde diese Stellung dem altchristlichen Gebrauch entsprechen, nach welchem der
Bischof von seinem Sitz hinter dem Altar aus zur Gemeinde sprach. *)
Zu §. 13.
Die Emporen sind nicht als willkürliche Einbaue zu behandeln, son— dern möglichst organisch mit der Struktur der Kirche zu verbinden. Unter denselben sind Fenster nur bei einer das Maaß von 8 Fuß überschreitenden Tiefe derselben und bei verhältnißmäßig großer Breite und geringer Höhe der Kirche selbst, wobei die gegenüberliegenden oberen Fenster den Raum unter den Emporen nicht hinreichend beleuchten, nothwendig. Die Erhebung der hinteren Sitzreihen über die vorderen muß 7 bis 8“ betragen.
Berlin, den 17. Dezember 1861.
Namens der Abtheilung für das Bauwesen im Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten Unterschriften.)
2) Die Richtigkeit der Bunsenschen Annahme gilt als Controvers.
Circular-Verfügung vom 20. Juni 1862 — betref⸗
fend den Wegfall des Beneficiums des freiwilli—
gen Schulunterrichts für Kinder von Un terärzten in der Armee.
In Gemäßheit der Bestimmung im §. 1 unter 24. der Instruk— tion über das Garnison-Schulwesen vom 27. September 18534 sind die in der Armee noch vorhandenen Unteraͤrzte im Fall ihrer Be— dürftigkeit seither als berechtigt zum freien Schulunterricht ihrer Kinder angesehen worden.
Nachdem inzwischen die Unterärzte allgemein zu dem Gehalts⸗ satz der Assistenzärzte gelangt sind, fällt der Grund fort, welcher die bedingungsweise Bewilligung jenes Beneficiums für dieselben bervorgerufen hat. In Folge dessen ist von dem Herrn Kriegs⸗ Minister der Wegfall des Benefieiums vom 1. Juli d. J. ab an—
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geordnet worden, wovon ie Königliche Regierung hierdurch in Kenntniß setze. Berlin, den 20. Juni 1862. 3. Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal— Angelegenheiten. In Vertretung: Lehnert. 1) An sämmtliche Königliche 21 Un sämmtliche Königliche Regierungen.
Provinzial⸗Schul⸗Kollegien.
Akademie der Künste.
Die Königliche Akademie der Künste bringt hiermit zur oͤffent— lichen Kenntniß, daß die Wagner'sche Sammlung während der be—
vorstebenden großen Kunstausstellung aus ihrem bisherigen Lokale verlegt und in einem anderen Raume des Königlichen Akademie Gebäudes dem Publikum zugänglich gemacht werden wird. Wegen der dazu erforderlichen Vorbereitungen wird die Sammlung am 6. d. M. geschlossen. Der Tag der Wiedereröffnung wird unmit telbar nach der erfolgten neuen Aufstellung bekannt gemacht werden. Berlin, den 2. Juli 1862.
Die König'iche Akademie der Künste zu Berlin. Im Auftrage: . . Ed. Daege. Professor Dr. Ernst Guhl,
Secretair.
Saunpt⸗Verwaltung der Staatsschulden.
Be fannt m g Hh n n g,
⸗ * ; 8 4 8 5 . Verloosung von Stamm-Actien und Prioritäts-Obli— gationen Ser. L. Il. und 19. der Niederschlesisch⸗ Märkischen Eisenbahn.
Bei der beute öffentlich bewirkten Verloosung der für das laufende Jahr zu tilgenden Stamm Actien und Prioritäts-Obliga— tionen der RiederschlesischMärlischen Eisenbahn sind die in der An— lage (a] aufgeführten
S809 Stuck Stamm-Actien à 100 Thlr.,
173 ! WPrioritäts-Obligationen Ser. J. à 100 Thlr.,
347 dergl 1H. 60 Thlr., 82 dergl. Hr. d fd Thlr.
* 6 gezogen worden. Dieselben kündigt, 6
den Kapitalbetrag der Stamm -Actien zugleich mit den Zinsen das 2te Semester d. J. vom 16. Bezember d. F. ab,
den Kapitalbetrag der Prioritäts-Obligationen aber vom
k . gegen? Quittung und Rückgabe der Actien und Obligationen und der dazu gehörigen, nicht mehr zahlbaren Zinscoupons nebst Talons bei der Hauptkasse der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn hierselbst, in den gewöhnlichen Geschäftsstunden zu erheben. ö ; Der Betrag der etwa fehlenden Zins coupons wird vom Ka⸗ pitale gekürzt. Vom 1. Januar k. J. ab hört die Verzinsung die— ser Actien und Obligationen auf.
Zugleich werden die bereits früher ausgeloosten aber noch rückstaͤndigen, auf der Anlage mitverzeichneten Actien und Obliga— tionen wiederholt und mit dem Bemerken aufgerufen, daß ihie Ver— zinsung bereits mit dem 31. Dezember des Jahres ihrer Verloosung aufgehört hat.
Uebrigens können wir uns mit den Inhabern der gekuͤndigten Effekten in einen Schriftwechsel wegen der Kapitalzahlung nicht ein⸗ lassen und werden daher dergleichen Gesuche den Bittstellern unbe— rücksichtiget und portopflichtig zurücksenden.
Berlin, den 1. Juli 1862.
Haupt-Verwaltung der Staatsschulden. d. Wedel t, Löpwpe. Meine cke.
.
werden den Besitzern mit der Aufforderung ge—
für
liegt det heutigen Nummer des Staats-Anzeigers als besondere Beilage bei.
von Lamprecht
Preußische Bank.
Monats-Uebersicht der Preußischen Bank, gemäß §. 99 der Bank-Ordnung vom 5. Oktober 1846. gettin n 1) Geprägtes Geld und Barren . . . .... 2) Kassen-Anweisungen und Privat-Banknoten 3) Wechsel-Bestände 4) Lombard-Bestände 5) Staatspapiere, verschiedene und Activa
90, 198.000 Thlr. 1.558, 000 56,911,000 7, 055,000 Forderungen
12, 22,000
115,999 000 Thlr. 24, 570. 000
6] Banknoten im Umlauf. . . 7) Depositen⸗Kapitalien 8) Guthaben der Staats-Kassen, Institute und Privat-Personen, mit Einschluß des Giro⸗Verkehrs Berlin, den 30. Juni 1862. Königlich Preußisches Haupt-Bank⸗Direktorium. Mehyen. Schmidt. Dechend. Woywob. Kühnemann.
2
918,000
Excellenz der Wirkliche Geheime Rath
Angekommen: S ; Graf Stillfried aus Schlesien.
und Ober-Ceremonienmeister
Abgereist: Der General-Major und Commandeur der 4ten Garde⸗Infanterie⸗Brigade, von Plonski, nach der Rheinprovinz.
Der General⸗Major und Commandeur der 3Zten Garde⸗Infan— terie⸗Brigade, von Frobel, nach Thüringen.
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 3. Juli. Se. Majestät der Kön kamen heute Morgen gegen 11 Uhr von Schloß Babelsberg hier her, empfingen im Beisein des Kommandanten, General-Lieulsenant von Alvensleben, die militairischen Meldungen und nahmen sodann den Vortrag des Kriegs- und MarineMinisters, General-Lieute— nants von Roon, des General Majors und General Adjutanten von Alvensleben und des Majors von Vegesack entgegen. Aller—⸗ höchstdieselben empfingen später den Minister der auswärtigen An— gelegenheiten, Grafen von Bernstorff, den Minister der landwirth⸗ schaftlichen Angelegenheiten 2c. Grafen von Itzenplitz, den Mi
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* — 5 D
des Innern von Jagow und den mit der interimistischen *
tung des Polizei Präsidiums beauftragten Landrath von / Se. Majestät kehren um 5 Uhr zum Diner nach Babelsberg zurück.
Hannover, 30. Juni. Se. Majestät Se. Majestät den König von Portugal unter dei Königlichen St. Georgs-Ordens aufgenommen und statutenmäßig demselben die Insignien des Großkreuzes phen-Ordens verliehen. (N. H. 3.)
Oldenburg, 30. Juni. Heute wird, der folge, von einer Deputatien die in der jüngst ab sammlung beschlossene Petition wegen Baues ein Oldenburg nach Bremen dem Großherzog ü
Sachsen. Koburg, 30. Juni. des gememschaftlichen Landtages berichtete der Kommission über den Gesetzentwurf, dienstpflicht in den Herzogthümern Kobu §S. 1 motivirte der Bericht die Feststellung tairdienstpflicht auf das 19. Lebensjahr un Kommission die Zustimmung der Versammlur brecht 1. einen Minoritätsantra jahr als Anfangstermin für den ĩ nehmen, und Abg. Kühne einen eventuell daß für jeden Staatsbürger, Lebensjahr zurückgelegt habe, desselben Jahres die Militait der Nachtheile, welche die E Jahre in bürgerlicher Widerlegung dieser di stimmung zunächfi der Ar 20. Jahres anstatt des 19 abgelehnt, und der Kübne's rend der Antrig
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wurde. (Goth. Baden. beendigte vergestern durch die Eisenbahn