1862 / 165 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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diesem Jahre zur Zahlung gelangt, wodurch 50 erblindete Invali—

den mit dem Betrage von je 4 Thalern in ihrer Noth haben be—

dacht werden können. Das Kriegs-Ministerium fühlt sich gedrun—

gen, dieses Akkes wahrhaft patriotischer Gesinnung des Testators,

so wie der dadurch den betreffenden Invaliden zugeflossenen Wohl-

that aufs Neue öffentlich Erwähnung zu thun. Berlin, den 12. Juli 1862.

Abtheilung für das Invaliden-Wesen.

Kriegs⸗Ministerium. Loos.

Ministerium für die landwmirthschaftlichen Angelegenheiten.

Bekanntmachung vom 13. Juli 1862 betreffend die Bestimm ungen über Errichtung von Pferdezucht— Vereinen.

Um mehrseitig erhobenen Zweifeln und Anfragen über das Foribestehen der durch den Cirkular-Erlaß vom 19. Dezember 1857 ins Leben gerufenen Pferdezucht-Vereine und des Ankaufs von Hengsten für diese zu begegnen, setze ich das betheiligte Publikum hierdurch in Kenntniß, daß zur Bildung derartiger Vereine, resp. zum Ankauf von Beschälern die erforderlichen Vorschüsse aus Staatsfonds nach wie vor gewährt werden, von dieser Ver— günstigung auch die Provinz Preußen nicht ausgeschlossen ist, da selbst dort die Zahl der den Züchtern zur Be— nutzung gestellten Land ⸗Beschäler dem Bedürfniß numerisch nicht mehr entspricht. Die hierbei zur Anwendung kom— menden Bestimmungen ergeben sich aus der Anlage A, und sind von denen des vorbezeichneten Erlasses nur insofern abweichend, als eine käufliche Ueberlassung von Hengsten aus den Beständen der Landgestüte nicht mehr stattfinden kann. Abgesehen von den erheblichen Schwierigkeiten, welche die eigene entsprechende Remon— tirung und Ergänzung der Landgestüte bedingt, ist selbstredend die bezügliche Wahl der Zuchtvereine fast ausschließlich auf solche Land— beschäler gerichtet, welche bereits eine sichere, umfassende Verwen⸗ dung bei den Züchtern ihres Stationsbereiches finden und deren Veräußerung daher weder im Interesse dieser letzteren zu recht— fertigen, noch auch für die Zucht selbst von erweislichem Vortheil sein würde.

Berlin, den 143. Juli 1862.

Der Minister für die landwirthschastlichen Angelegenheiten. Graf Itzenplitz.

A.

Bestimmungen über Errichtung von Zuchtvereinen.

Die Pferdezucht des Landes wird einen wesentlichen Aufschwung neh— men, wenn Privatpersonen in größerer Ausdehnung sich gute und werth⸗ volle Hengste als Beschäler halten, und dafür Sorge getragen wird, daß diesen Hengsten eine angemessene Zahl von geeigneten Stuten zuge⸗=

erstattet ist, wird der Hengst freies Eigenthum des Vereins, nachdem vom Ministerium über die erfolgte Abtragung des Kaufgeldes Quittung ertheilt worden ist.

Der Hengst muß so gehalten werden, wie es in dem beiliegenden Ent— wurfe zu der der Konstituirung des Vereins zum Grunde zu legenden Ver- handlung bezeichnet ist, und finden nach dem Ermessen der Königlichen Ge— stütsverwaltung Revisionen statt, um festzustellen, ob die gestellten Bedin- gungen erfüllt werden. Ergeben die Revisionen, daß letzteren in wesentlichen Punkten nicht genügt ist, der Hengst entweder schlecht gehalten, oder das Bedeckungsgeschäft unregelmäßig oder erfolglos geführt wird, so steht der Gestüts⸗-Verwaltung das Recht zu, ihrerseits den Hengst einzuziehen und über denselben frei zu disponiren, in welchem Falle sodann auch die be⸗ reits eingezahlten Sprunggelder, so wie diejenigen des laufenden Jahres verfallen sind.

Befriedigt dagegen der Hengst in seinen Leistungen den Verein nicht, so kann derselbe sich auflösen und den Hengst an die Verwaltung zurückgeben, jedoch verbleiben die bereits fälligen resp. die gezahlten Sprunggelder alsdann gleich falls der Verwaltung.

Geht der Hengst durch einen Unglücksfall oder eine Krankheit ohne ein grobes Verschulden des Stationshalters worüber der Nachweis geführt werden muß ein, so trägt die Gestüts⸗Verwaltung den Schaden und er— hält als Ersatz nur die bereits eingegangenen resp. zahlbaren Sprunggelder.

B.

Verhandelt zu 3 den ten Nachdem der Erlaß des Ministeriums für die landwirthschaftlichen An⸗ gelegenheiten vom bekannt geworden, traten heute die nachbenannten Herren zusammen und bildeten durch Abschluß dieser Vrrhandlung einen Zuchtverein. Es verpflichten sich in . (ch G63 Gm) 1 . aufeinanderfolgenden Jahren jährlich von dem Vereinshengste zu dem zu nor⸗ mirenden Deckgelde decken zu lassen, K, 2 Stuten ; 1 ö .

Summa pr. pr. ... 50 Stuten Jede durch Verkauf, Tod 2c abgehende Stute kann und muß durch eine andere ersetzt werden. Wenn der Verein es für angemessen erachten sollte, festzusetzen, daß auch die Qualität der zuzuführenden Stuten eine besonders vorgeschriebene sei, so sind die desfallsigen Bedingungen, z. B. Prüfung durch sachverstän⸗ dige Mitglieder des Vereins oder dergleichen, hier aufzunehmen. 1Das Ministerium will seinerseits vorläufig eine Prüfung der Stuten noch nicht als Bedingung stellen, vielmehr die desfallsige Beschlußfassung zu⸗= nächst den einzelnen Vereinen überlassen. ; Mit dem Tode eines Mitgliedes erlischt die, durch die Unterschrift ein gegangene Verpflichtung. Zum Vorstande des Vereins sind mit Majorität gewählt die drei Herren:

Diese Herren verpflichten sich, als Vorstand des Vereins den gesammten Geschäftsbetrieb zu leiten und zu überwachen, übernehmen auch solidarisch die Verbindlichkeit, mit ihrem ganzen Vermögen, der Staats- Verwaltung gegenüber für die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen zu haften. Etwaige Bedingungen, welche die Vereinsmitglieder verpflichten, dem Vorstande, wenn er in Anspruch genommen werden sollte, gerecht zu werden, sind hier nach Ermessen einzuschalten.]

Das Vereinsmitglied, Herr L..... übernimmt es, den Hengst bei sich

führt wird.

Das Ministerium will diesen Zweck fördern, indem es Vereinen Gele— enheit bietet, sich ohne unmittelbare Geldausgaben solche Hengste zu ver— chaffen.

Wenn sich Vereine bilden, welche in einer in bindender Form aufge⸗

zu stationiren und dafür Sorge zu tragen, resp. darüber zu wachen, daß

a) der Hengst eine gute Skallung, Wartung und Futterung erhalte, so daß er immer in vollkommen guter Condition bleibt, wozu wesentlich

nothwendig erachtet wird, daß er nicht blos bewegt, sondern auch möglichst entweder als Reit, oder Wagenpferd zur Arbeit benutzt

nommen Verhandlung, worin die in dem anliegenden Schema (B) bezeich⸗ neten Punkte festgestellt werden, sich zu deren Erfüllung verpflichten, so will das Ministerium seine Vermittelung eintreten lassen, daß für jede Zucht⸗ Abtheilung (ppr. 509 Stuten) ein Hengst beschafft werde. 3

Die uͤber die Bildung solcher Vereine aufzunehmende Verhandlung ist vom Landrathe des betreffenden Kreises an die Regierung und von dieser durch das Ober-Präsidium an das Ministerium einzuschicken, welches dann entscheiden wird, ob die Mittel zur Beschaffung der Hengste disponibel J 52. sind und also mit weiteren Unterhandlungen vorgegangen wer—

en kann.

Die Beschaffung der Hengste erfolgt unter nachstehenden Bedingungen: Der Verein stellt an einem geeigneten, von einem Königl. Haupt- oder Landgestüte nicht allzufern belegenen Orte einen im Privatbesitze im In lande oder Auslande befindlichen Hengst vor und giebt den Preis an, für welchen diesen der Besitzer überlassen will. Wenn der geforderte Preis einigermaßen dem wahren Werth und der Hengst dem Zwecke entsprechend ist, wird das Ministerium, sofern die dis Poniblen Mittel dies gestatten, seinerseits den Hengst kaufen und denselben dem Vereine überweisen. Der Verein verpflichtet sich, den Hengst zur Be— deckung von Stuten zu benutzen, denselben in Stallung, Wartung und Füt— terung zu nehmen und in sehr guter Condition zu erhalten, wozu wesent⸗- lich gerechnet wird, daß der Hengst nicht blos bewegt, sondern auch möglichst als Reit oder Wagenpferd zu wirklicher Arbeit benutzt wird. Das Sprunggeld wird so normirt, daß es für 50 Stuten 15 bis 25 Prozent des erthes des Hengstes beträgt und diese so aufgebrachte Summe wird jährlich kostenfrei an die Landgestütkasse abgeführt. Wenn

wird, die aber so bemessen werden muß, daß sie, wenn auch den

ganzen Organismus anregend, doch aber weder nachtheilig auf die

Lungen, noch auf die Sehnen wirkt.

Es ist die Ansicht, daß die Arbeit, welche der Hengst zu leisten im Stande ist, die Kosten der Wartung und Fütterung desselben kom— pensirt, und stellt die Verwaltung diese Kosten jedenfalls ganz zur Last des Vereins. Es bleibt dem Letzteren jedoch überlassen, dies Ver— hältniß auch anders aufzufassen und dem Stationshalter dafür etwas zu Gute zu rechnen.] in der Deckzeit ein Mensch gehalten werde, der dieses wichtige und

schwierige Geschäft mit Geschick zu leiten versteht

die Sprungregister und vom zweiten Jahre ab auch die Abfohlungs⸗

, , richtig geführt und bei den Nevisionen vorgelegt

werden /

die Sprunggelder einkassirt und an den Vereins⸗Vorstand abgeliefert

werden, welcher davon die jährlich nach den Festsetzungen 15, 20 oder

25 pCt. des Kaufgeldes an das Landgestüt abzuliefernde Summe an

die betreffende Kasse portofrei absendet;

e) dem Hengste kein Unfall oder Krankheit zustoße und, im Falle letzteres doch eintreten sollte, ihm eine möglichst sorgsame Behandlung, jeden falls durch einen approbirten Thierarzt, angedeihen zu lassen ;

f) der Hengst täglich nur zweimal zu näher festzustellenden Stunden) decken darf, verpflichtet sich auch zur Schonung des Vereinshengstes

Anmerkung: Die Dauer der Verpflichtung hängt von der Ror—

mitung des Sprunggeldes und der danach zu bewirkenden Abtragung der

Auf diese Weise die Kauffumme der Verwaltung, ohne Zinsen, zurück=

Kaufsumme ab.

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unter seinen Arbeitspferden einen Probirhengst zu halten und zum

robiren der Stuten zu benutzen. . 9 Revisionen, welche etwa von Seiten des Vereins angeordnet, so

wie denjenigen, welche von der Gestüts⸗Verwaltung veranlaßt werden, wird

r Stationshalter unterwerfen. ; ö ö 2. 5 wird so 3 daß es für 50 Stuten (15), 20), (25) pCt. des Werthes des Hengstes beträgt und wird diese Summe ähh. lich an die Landgestütkasse kostenfrei und so lange abgeliefert, bis der Preis des Hengstes der Gestüts-Verwaltung ersetzt ist

Bestimmungen, zu welchen Preisen die Vereinshengste Stuten n nicht Vereins Mitgliedern decken sollen, können hier eingeschaltet werden / eben so über die Entschädigungs Verpflichtung der Vereins“ Mitglieder welche die bezeichnete Zahl von Stuten dem Hengste zur Bedeckung nicht z ĩ en. 36. ieh, . siach ( (5) (66) Jahren der Kaufpreis des Hengstes an die Verwaltung bezahlt ist, derselbe in das freie Eigenthum des Vereins über— geht, so wird bestimmt, daß alsdann mit ,. verfahren werden soll. ] ac. ꝛc. l

Derselbe kann entweder Eigenthum des ganzen Vereins bleiben, n als solcher fernerweit zur Zucht benutzt zu werden, oder im Kreise der Mitglieder zum Kauf (Auction) gestellt oder eben so ganz öffentlich verkauft werden. 66 Vorstehende Verhandlung haben die Komparenten nach Vor lesung ge⸗ nehmigt und zur Beglaubigung der von ihnen eingegangenen Verpflichtun. en, so wie mit der ausdrücklichen Erklärung, daß sie sich allen in dem ihnen bekannten Erlasse des Ministeriums vom gestellten Bedingungen unter- zerfen, vollzogen. . ö Unterschriften)

Die Richtigkeit der Unterschriften beglaubigt. den ten 186. Der Landrath des Kreises (L. S.) Unterschrift.)

Angekommen: Der General-Major und Kommandeur der 4. Garde⸗Infanterie-Brigade, von Plonski, von Coblenz.

NR icht amtiich es.

Preußen. Berlin, 18. Juli. In der heutigen (22sten) Sitzung des Hauses der Abgeordneten kam der Walde ck⸗ sche Antrag zur Verhandlung, und wird über denselben zur Tages— Ordnung übergegangen. Hierauf folgt der Bericht der Kommission zur Prüfung des Staatshaushalts-Etats über die Etats des Ministeriums der landwirthschaftlichen Angelegen—⸗ heiten und der Gestüt-Verwaltung für 1862 und 1863.

Hessen. Homburg v. d. H., 16. Juli. Der Fr. P. ö ist von hier folgender Artikel zugesandt: Seit Anfang dieses Jahres hatte sich unter den Actionairen der Spielbank-Gesellschaft in Un⸗ zufriedenheit geregt, welche sich in einer Eingabe an Se. Durch—⸗ laucht den Landgrafen, so wie in einer eben so unerquicklichen wie erfolglosen Verhandlung der letzten Generalversammlung Luft machte. Mit diesen Vorlagen beschäftigt, wies der Regierungs— Referent nach, daß allerdings Grund zu großer Unzufrie— denheit mit dem Spielbank-Unternehmen vorliege, daß der⸗ selbe aber nicht in der von der Eingabe getadelten Führung der Gesellschafts⸗ Verwaltung, sondern in ganz anderen Um⸗ ständen, in der allgemeinen Beschaffenheit der Spielbank beruhe. Insbesondere bezeichnete derselbe den unmäßigen Umfang, die ver— derblichen Wirkungen der Spielanstalt, das verrufene Winter— publikum und die Existenz einer Actien⸗-Gesellschaft als absolnt zu beseitigende Uebelstände, die er aber mit der Spielbank, wie sie einmal besteht, unzertrennlich verbunden erachtete; hierauf begründete er den Antrag auf gänzliche Beseitigung der Spiel— bank, die er sonst, richtig begrenzt, als ein Zerstreuungsmittel müßiger und wohlhabender Fremden, nicht prinzipiell verwerfen würde. Indem die Landgräfliche Regierung, unter ausdrück— licher Billigung Sr. Durchlaucht des Landgrafen, die Triftig— keit des Antrags vollkommen anerkannte, würde sie demselben ent— schiedene Folge gegeben haben, wenn nicht die Verwaltung der Actiengesellschaft sich sogleich zu Verhandlungen bereit erklärt hätte, welche die Abstellung der größten Mißverhältnisse ohne ein außer— ordentliches Vorgehen möglich erscheinen ließen. Nach Instruetionen des als ein Gegner des bisherigen Spielbank-Unwesens bekannten Chefs der Staatsregierung, wirlll. Geheimenraths Fenner, wurde eben der Antragsteller, Regierungsrath Wiesenbach, nebst dem ordent— lichen Regierungs⸗-Kommissair für die Actiengesellschaft, Regierungsrath Schaffner, mit der Verhandlung beauftragt, welche sehr bald mit einem Vertragsschluß endigte. Kraft dieses Vertrages soll allen bis— herigen Unzuträglichkeiten der Spielbank gründlich begegnet, nament— lich der Zudrang von Spielern aus der ganzen Umgegend sowie aller zweideutigen Individuen gänzlich abgeschnitten, der Ungebühr des Actienwesens ein Ziel gesetzt, endlich auf einen von jeder Spiel⸗ bank unabhängigen späteren Bestand der Homburger Kur⸗-Einrich⸗ tungen hingewirkt werden. Zu diesem Ende ist eine Reihe von

Vertragsbestimmungen und Abänderungen der Gesellschaftsstatuten festgestellt worden, welche allerdings noch ihre Bestätigung von der Generalversammlung erwarten. Daß aber die letztere ibre Zustimmung ertheilen werde, ist Angesichts der Entschlossenheit der Regierung zur Durchführung ihres Vorhabens um so zuversichtlicher vorauszu— sehen, als bereits die Gesellschaftsverwaltung in richtiger Erkennt- niß der Sachlage bereitwillig auf die unvermeidliche Wendung der Dinge eingegangen ist. Die bezweckte Umwandlung ist hier, wie an einigen anderen Badeorten, unumgänglich geboten und sollte von Niemand verkannt werden. Das augenblickliche Interesse aber, besonders im Besitz von Spielbankactien, die hier eine früher nicht geahnte Verbreitung haben, hat Viele verblendet und bewirkt, daß dem Antragsteller für sein eben so patriotisches wie muthvolles Auftreten im Publikum mit Anfeindungen und Verunglimpfungen der schnödesten Art gelohnt worden ist.

Ein Bericht des „Fr. J.“ enthält noch Folgendes: Der Text und die Einzelnheiten des Vertrags dürften wobl bis zur General— versammlung der Actiengesellschaft als Dienstgeheimniß bewahrt bleiben; jedoch vernimmt man im Allgemeinen als Inhalt desselben, daß die Oeffentlichkeit des Hazardspiels gänzlich ausgeschlofssen und nur ein geschlossener Spielzirkel gestattet, dem Staate eine schärfere Kontrole über die Verwaltung des Etablissements vorbehalten, die Auflösung der Gesellschaft durch allmäligen Rückkauf der Actien vorbereitet und für die Unterhaltung des Kur⸗ und Badewesens nach gänzlicher Aufhebung alles Hazardspiels durch Ansammlung eines bedeutenden Sustentationsfonds Vorsorge getroffen werden soll. Außerdem soll die dem Vertragsschlusse vorausgegangene Er⸗ ledigung einer Steuer-Reelamation der Stadtgemeinde, welche zu ungemeinem Vortheil der letzteren stattgefunden, formell festgestellt worden sein. . 1

Bayern. München, 14. Juli. Die „Bayerische Zeitg. dementirt heute offiziöss die Gerüchte, als sei der Ministerrath von Daxenberger (als schöngeistiger Schriftsteller unter dem Namen Karl Fernau bekannt und gegenwärtig Oberredacteur der ministerzel— len Zeitung) deshalb nach London gereist, um wegen der griechischen Thronfolge zu unterhandeln. . ö.

Oesterreich. Wien, 17. Juli. In der heutigen Sitzung des Unterhauses kündigte Herr v. Schmerling die Verlage des des Budgets für 1863 an. Der Finanzminister motivirte die Noth⸗ wendigkeit der Vorlage des Budgets vor dem Beginne des Ver⸗ waltungsjahres 1863. Das Gesammterforderniß beträgt 362 Millionen, darunter 35 Millionen außerordentlicher Aufwand für das Militair. Das Gesammtdefizit beträgt 93 Meillionen. Gedect soll dasselbe werden durch Steuererhöhung im Betrage von 335 Millionen, durch den Erlös aus den Loosen des Jahres 18690 24 Millionen, und durch Kredits-Operationen 35 Millionen.

Schweiz. Bern, 14. Juli. In seiner heutigen Sitzung hat der Nationalrath die hochwichtige Frage der Rheincorrection verhandelt. Die Berathung dauerte fünf volle Stunden, ohne daß das Unternehmen Opposition gefunden hätte. Alle Redner erlann. ten seine Dringlichkeit und Nützlichkeit im vollsten Maße an. Das Resultat bestand in der Annahme der Anträge der stommission. Die Hauptbestimmungen sind: ;

Art. 1. Es wird den Kantonen St. Gallen und Graubünden zum Zweck der Correction des Rheins zwischen Monstein und der Tardis brücke ein Bundesbeitrag bewilligt. Dieser Beitrag soll dem Drittel der Gesammt= kosten gleichkommen; derselbe darf jedoch die Summe von 2800000 Ft. für den Kanton St. Gallen und 300,000 Fr. für den Kanton Graubuͤn— den nicht überschreiten. . ; .

Art. 2. Die Arbeiten der Rheincorrection sollen spätestens im Laufe

561 Ib vollendet sein.

3. we ,,,. ist eingeladen, die Unterhandlungen mit der österreichischen Regierung, e 383 Correction des Flusses von Mon- tein abwärts, fortzusetzen. (Fr. P. Z. .

e r elne. Hong 15. Juli. Die Zweite Kammer bat sich gestern mit dem Vorschlage der Regierung, vr Ser. Staalsschulden zu amortisiren, einverstanden erklärt, Neben meb⸗ reren Verhandlungen von untergeordnetem Interesse fam 9 eine Angelegenheit zur Sprache, die schon lange die allgemeine Be⸗ achtung auf sich gezogen hat. Im verflossenen Jabre erschien eint englische Schrift unter dem Titel: Java, or how to manage colony, welche damals hier zu Lande große Sensation erregte, denn in derselben wurde die Behauptung aufgestellt daß in den Jad⸗ ren 1834 bis 1842 die Ueberschüsse der ostindischen Kolonien 114 Millionen Gulden böber als diejenigen me =, . seien, welche daraus wirklich in den Staatsschat abgeführ eu den wären. Es wurde schon damals die Regierung wegen dieser Behauptungen interpellirt und die Sache, 2 2 erhaltenen Erläuterungen, einer besonderen Kommission üderwiesen. welche jetzt eine Anzabl Fragen in Betreff der nicht gerantworteten Summe von 114 Millionen an den Minister der olan sen geri tet hat. Die Kammer erklärte sich biermit, so wie mit dem * richte der Kommissien vollkommen einverstanden. Sie de ie ner. auf vertagt und wird wobl in diesem Jahre nicht mehr . . kommen. Die japanische Gesandischaft bat 1 ien 2 verlassen, nachdem sie fast einen Monat lang daselbst sich aufge

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