1862 / 176 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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auszuführenden Reisen Berichte einzusenden, welche eben so, wie die Arbeiten sämmtlicher Bewerber, der Berg-Akademie zur Benutzung, und wenn sie geeignet befunden werden, zur Veröffentlichung durch die Zeitschrift für das Berg-, Hütten- und Salinenwesen anheim— fallen. ö

Die stonkurrenz⸗Arbeiten sind mit einer Chiffre oder einem Motto zu versehen und unter Beifügung eines entsprechend be⸗ zeichneten, den Namen und Aufenthaltsort des Verfassers, so wie den Nachweis über den Besuch der Akademie enthaltenden versiegel⸗ ten Couverts, bis zum 1. November d. J. an die Direction der Königlichen Berg⸗Akademie, Lindenstraße Nr. 47 hierselbst, portofrei einzureichen.

Berlin, den 19. Juli 1862.

e r. Bergrath.

Justiz⸗Ministerium.

Allgemeine Verfügung vom 21. Juli 1862, be—

treffend das Verfahren bei Abfassung von Kontu—

mazial-Erkenntnissen gegen Herzoglich Anhalt— Dessauische Unterthanen.

Vertrag vom 12. Mai 1853 (Ges-Samml. S. 465.

Es ist der Fall vorgekommen, daß ein Herzoglich Anhalt— Dessauisches Gericht von einem diesseitigen Gericht requirirt worden ist, ein 6ontumazial-Erkenntniß zu vollstrecken, das auf Grund einer Vorladung, welche dem im jenseitigen Staatsgebiet befindlichen Ver— klagten durch die Post insinuirt wurde, von dem diesseitigen Gericht abgefaßt worden ist.

Sofern ein solches Kontumazial-Erkenntniß eine Person betrifft, die Preußischer Unterthan und nur vorübergehend im Herzogthum befindlich ist, läßt sich gegen die gewählte Art der Insinuation nichts erinnern. Wenn jedoch Kontumazial⸗-Bescheide der diesseitigen Ge⸗ richte gegen Herzoglich Anhalt-Dessauische Unterthanen zur Voll— streckung gebracht werden sollen, so ist Zweifel daruber entstanden, ob nicht der zwischen der Preußischen und Anhalt⸗-Dessauischen Re— gierung geschlossene Vertrag wegen der gegenseitigen Gerichtsbar— keits⸗Verbältnisse vom 12. Mai 1853 bei der Vorladung von Unter— thanen des anderen Staats, sofern sich dieselben im Bereich ihres Landes befinden, eine Mitwirkung des persönlichen Richters der— selben voraussetze, und daher die un mittelbare Vorladung der— selben durch die Post ungeeignet sei, um darauf die Abfassung eines vollstreckbaren Kontumazial-Erkenntnisses begründen zu können.

Die Gerichte werden zur Vermeidnng von Weitläuftigkeiten angewiesen, dies in vorkommenden Fällen zu beachten und dem— gemäß die Vorladung durch Post⸗Insinuation zu vermeiden.

Berlin, den 21. Juli 1862.

Der Justiz-Minister Graf zur Lippe.

An sämmtliche Gerichtsbehörden.

Meinisterium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ Angelegenheiten.

Königliche Akademie der Künste zu Berlin.

Da sich die Nothwendigkeit herausgestellt hat, in den für die Kunstausstellung bestimmten Räumen des Königlichen Akademie⸗ Gebäudes einige bauliche Aenderungen, so wie andere, im Interesse des Publikums, wie der betbeiligten Herren Künftler wünschens⸗ werthe Einrichtungen eintreten zu lassen, mit diesen Aenderungen aber erst nach dem Schluß des akademischen Unterrichts in dem laufenden Sommersemester begonnen werden kann, so hat sich die Königliche Akademie veranlaßt gesehen, die diesjährige große Kunst— ausstellung erst am Sonntag, den ? ?7. September, zu eröffnen. Indem die Fönigliche Akademie dies zur öffentlichen Kenntniß bringt, bemerkt sie zu gleicher Zeit, daß demgemãß der ermin zur Einsendung der für die Aus steltsung be— st immt en Kunstwerke auf den 16. August festgesetzt nn. i st, und erlaubt sich dieselbe, das hiernach mobifizirte Programm (a) für die diesjährige Ktunstausstellung, dessen übrige Bestimmungen unverandert in Kraft bleiben, zu veröffentlichen und

den Herren Fünstlern, welche die Ausstellung mit ihren Werken zu beschicken gedenken, zur gefälligen Beachtung zu empfehlen. Berlin, den 16. Juni 1862.

Königliche Akademie der Künste.

Im Auftrage: Ed. Daege. Prof. Dr. Ernst Guhl,

Secretair.

2.

Programm. Große Kunst⸗Ausstellung im Königlichen Akademie-Gebäude zu Berlin von Werken lebender Künstler des In- und Auslandes 1862.

1). Die Kunstausstellung wird am 7. September d. J. eröffnet und am 1. November geschlossen; während dieser Zeit wird dieselbe dem Besuche des Publikums an Wochentagen von 10 bis 5 Uhr, Sonntags von 11 bis 5 Uhr geöffnet sein. Nur die von den Künstlern selbst oder auf deren Veranlassung angemeldeten Werke werden zur Ausstellung zugelassen, was auch dann gilt, wenn dieselben nicht mehr im Besitze der Künstler sind, indem weder die Echtheit der Arbeiten, noch die . derselben für diese Ausstellung zweifelhaft sein ars.

Die schriftlichen Anmeldungen der auszustellenden Kunstwerke müssen vor dem 15. Juli d. J. bei dem Inspektorat der Aka— demie eingegangen sein und außer Namen und Wohnort des Künstlers die Anzahl und Kunstgattung der einzusendenden Arbeiten nebst Angabe der dargestellten Gegenstände, so wie die Bemerkung enthalten, ob das Kunstwerk käuflich ist oder nicht. Wiederholte Anmeldungen eines und desselben Werkes sind unzulässig; auch können mehrere Kunstwerke nur dann unter einer Nummer begriffen werden, wenn dieselben in einem gemeinschaftlichen Rahmen befindlich sind.

Um die rechtzeitige Anfertigung des Katalogs und Aufstellung der Kunstwerke möglich zu machen, müssen die letzteren bis zum Freitag den 16. August d. J. bei dem Inspektorat der Akademie mit zwei gleichlautenden Anzeigen, wovon die eine als Empfangsbescheinigung gestempelt zurückgegeben wird, ab— geliefert werden.

Die Herren Künstler, welche die Ausstellung zu beschicken gedenken, werden hiermit besonders darauf aufmerkfam gemacht, daß in Folge vielfacher Anträge von Seiten der Künstler— schaft der oben angegebene Einlieferungstermin un— abänderlich eingebalten werden wird und daß demgemäß kein unstwerk, welches nicht bis zum 16. Aug ust bei der Königlichen Akademie eingegan— gen ist, in die Ausstellung aufgenommen werden kann.

Zur Bequemlichkeit des Publikums und zur Erleichterung der Geschäftsführung muß jedes Werk an einer sichtbaren Stelle mit dem Namen des Kuͤnstlers, wenn auch nur durch Anhef— ten einer Karte bezeichnet, und bei Gegenständen, wo eine Verwechselung möglich ist, als Prospekten, Landschaften, Bild— nissen 2c. der Inhalt der Darstellung auf der Rückseite des Bildes kurz angegeben werden.

Anonyme Arbeiten, Fopieen ('mit Ausnahme der Zeichnungen für den Kupferstich, von auswärts kommende Malereien und Zeichnungen unter Glas, mußikalische Instrumente, so wie mechanische und Industrie-Arbeiten aller Art werden nicht zur Ausstellung zugelassen. Vor gänzlicher Beendigung der Ausstellung kann Niemand einen ausgestellten Gegenstand zurückerhalten.

Eine für diese Ausstellung aus Mitgliedern des akademischen Senats und der Akademie in einer Plenar-Versammlung zu wählende Kommission ist für die Beobachtung der Vorschrif— ten 2, 5, 6, 7 und 8, für die Aufstellung der Kunstwerke und die Ausschließung nicht geeigneter Arbeiten verantwort— lich. Erhobene Zweifel und Linsprachen entscheidet der aka— demische Senat. . Transportkosten übernimmt die Akademie nur für Arbeiten ihrer Mitglieder. Kunstwerke von ungewöhnlich schwerem Gewicht. aus der Ferne dürfen auch von diesen nur nach borgängiger Anfrage und Genehmigung der Akademie zur Ausstellung übersandt werden. Alle anderen Einsen⸗ der haben die Kosten des Her- und Rücktransports selbst zu tragen.

Die. Vermittelung des Verkaufs der Kunstwerke und die Weiterbeförderung derselben an andere Kunst⸗Ausstellungen, nebst den desfallsigen Besorgungen und Korrespondenzen können nicht von der Akademie übernommen werden, so wie auch die Einrabmung von Bildern, Ftupferstichen 2c. von den Einsendern besorgt werden muß. .

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12) Wegen Beschädigung der Gegenstände während des Her⸗ und Rücktransports kann die Akademie nicht in Anspruch genom— men werden. Unangemeldete Sendungen werden uneröffnet zurückgewiesen.

Berlin, den 16. Juni 1862.

Königliche Akademie der Künste.

Im Auftrage: Ed. Daege. Prof. Dr. Ernst Guhl,

Secretair.

Bekanntmachung. 1) Die Sammlungen der Königlichen Museen, nämlich: die Gemälde⸗-Galerie, die Skulpturen-Galerie, das Antiquarium, im vorderen Museengebäude, die Sammlung der Gyps-Abgüsse, die historische Sammlung der neueren Zeit und der Modelle von Bauwerken, Denkmälern u. s. w., die Sammlung der kleineren Kunstwerke des Mittelalters und der neueren Zeit, die Sammlung für Völkerkunde, die Sammlung der nordischen Alterthümer, die Sammlung der ägyptischen Alterthümer im neuen Museengebäude sind für den Besuch des Publikums geöffnet: Sonnabends und Montags, in den 6 Wintermonaten von 10 bis 3 Uhr, in den 6 Sommermonaten von 10 bis 4 Uhr; Sonntags von 12 bis 2 Uhr.

2) Jedem anständig Gekleideten ist an diesen Tagen während der bezeichneten Stunden der Eintritt, und zwar durch den Haupt-Eingang des vorderen Peu seums von der großen Freitreppe aus, ohne Weiteres gestattet. Doch werden Kinder unter zehn Jahren gar nicht, Unerwachsene aber nur in Begleitung älterer Personen zugelassen. .

3) Mittwochs, Donnerstags und Freitags ist der Besuch der genannten Sammlungen ausschließlich denjenigen Ein— heimischen und Fremden vorbehalten, welche dieselben zu Studien irgend einer Art benutzen wollen, und zu diesem Zweck der Zutritt dazu während der unter 1) angegebenen Stunden gegen Vorzeigung der Copir-Karten oder vorgängige Eintragung in das am Eingange ausgelegte Buch gestattet. Der Eingang findet an diesen Tagen durch die Thür des neuen Museums unter dem Uebergangs—⸗ bau statt. .

4 Die Sammlung der Handzeichnungen, Minia⸗ turen und Kunstdrucke im neuen Museen⸗Gebände ist für den Besuch des Publikums nur am Sonntage von 12 bis 2 Uhr geöffnet. An den übrigen Tagen, also am Mon— tag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Sonnabend ist der Besuch dieser Abtheilung ausschließlich denjenigen Einhei— mischen und Fremden vorbehalten, welche dieselbe zu Studien be— nutzen wollen.

5) Am Dienstag jeder Woche, so wie an den kirch⸗ lichen Feiertagen, nämlich an beiden Festtagen des Oster-⸗ Pfingst-⸗ und Weihnachtsfestes, am Neujahrstage, Charfreitage, Bußtage und Himmelfahrtstage sind die Königlichen Museen geschlossen.

6) Den Galerie⸗Dienern, Portiers ze. ist untersagt, bei der Ausübung ihrer Dienstpflicht irgend ein Geschenk anzunehmen.

Berlin, den 1. Oktober 1861.

Der General-Direktor der Königlichen Museen. v. Olfers.

Königliche Bibliotbek.

In der nächsten Woche vom 4. bis 9. August é. findet nach §. 24 des gedruckten Auszuges aus der Bibliothek-Ordnung die allgemeine Zurücklieferung aller aus der Königlichen Bibliothek ent— liehenen Bucher statt. Es werden daher alle diejenigen, welche Bücher der Königlichen Bibliothek in Händen haben, hierdurch auf— gefordert, solche während dieser Zeit, in den Vormittagsstunden zwischen 9 und 12 Uhr, gegen die darüber ausgestellten Empfang— scheine zurückzuliefern. Die Zurücknahme der Bücher erfolgt nach alphabetischer Ordnurg der Namen der Entleiher und zwar von A-— H. am Montag und Dienstag, von J. R. am Mittwoch und Donnerstag und von S. 3. am Freitag und Sonnabend.

Berlin, den 28. Juli 1862.

Die Königliche Bibliothek.

Mꝛinisterium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

Bekanntmachung.

Mit Bezug auf unsere Bekanntmachung vom 19. April e. wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Neuordnung der vereinigten Bibliotheken des Königlichen Ministeriums für die land— wirthschaftlichen Angelegenheiten und des Königlichen Landes-Oefo— nomie-RKollegiums noch nicht so weit beendet ist, um die Verab— reichung von Büchern 2c. schon jetzt wieder eintreten zu lassen. Es . dieselbe vielmehr noch bis zum 15. August e. ausgesetzt

eiben.

Berlin, den 9. Juli 1862.

Die Bibliothek⸗Kommission des Ministeriums für die landwirth— schaftlichen Angelegenheiten.

Berlin, 30. Juli. Se. Majestät der König haben Aller— gnaͤdigst geruht: dem Ober⸗-Hof- und Haus-Marschall, Wirklichen Geheimen Rath Grafen von Pückler und dem Hof Baurath Strack die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen Orden, und zwar dem ersteren des Kaiserlich türkischen Medschidje⸗Orden erster Klasse, dem letzteren des Offizier-treuzes des Königlich griechi⸗ schen Erlöser⸗Ordens zu ertheilen.

Pr znhs nt i a ch h nge.

Diejenigen jungen Leute, welche ihrer Militairpflicht durch einjährig freiwilligen Dienst zu genügen beabsichtigen, haben die Berechtigung dazu, mit der Aufgabe des Rechts, an der Loosung Theil zu nehmen, bei der un- terzeichneten Kommission nachzusuchen.

Die Anmeldung hierzu darf frühestens im Laufe desjenigen Monats erfolgen, in welchem das 17. Lebensjahr zurückgelegt wird, und muß spä⸗ testens bis zum 1. Februar desjenigen Kalenderjahres stattfinden, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird. Bis zum 1. April des letztgedachten Jahres muß der Nachweis der Berechtigung zum einjährig freiwilligen Mi— litairdienst, bei Verlust des Anspruchs darauf, durch Vorlegung von Schul- zeugnissen, oder durch die bestandene Prüfung geführt werden. Die unter- zeichnete Kommission, welche für den am 1. Oktober d. J. bevorstehenden Einstellungs⸗-Termin im Monat September d. J. zusammentritt, fordert Diejenigen, welche die Vergünstigung des einjährig freiwilligen Militair= dienstes nachsuchen wollen, oder die Eltern oder Vormünder derselben hier- durch auf, die desfallsigen Gesuche, welchen nach der, durch die Königliche Regierung zu Potsdam unter dem 28. März 1859 (Amtsblatt Stück 13, Seite 111) publicirten Militair-⸗Ersatz⸗Instruction vom 9. Dezember 1858 (§§. 129, 131 und 132).

I) der Geburtsschein, 2) die schriftliche Einwilligung des Vaters oder Vormundes zur Ableistung des einjährig freiwilligen Militairdienstes, 3) das Schulzeugniß und 4 ein obrigkeitliches Führungs ⸗Attest, wenn die moralische Führung nicht durch ein in neuester Zeit ausgefertigtes Schulzeugniß nachgewiesen wird, beigefügt sein müssen, bis spätestens den 15. k. Mts,, in unserem Geschäfts- lokale Niederwallstr. Nr. 39 einzureichen.

Auf diese Gesuche werden zu den anzuberaumenden Terminen, behufs Feststellung der körperlichen Diensttauglichkeit resp. wissenschaftlichen Qualifi- cation, seiner Zeit besondere Vorladungen ergehen.

Später eingehende Gesuche können erst für den nächstfolgenden Termin berücksichtigt werden.

Berlin, den 21. Juli 1862. =

Königliche Departements-⸗Prüfungs-Kommission für

einjährig Freiwillige.

Aufforderung

zum Deklariren von Geld- und Werth⸗Sendungen. Für die zur Post gegebenen Briefe mit Geld⸗ oder Werth⸗Inhalt, deren Werth auf der Adresse nicht angegeben ist, wird im Falle ihres Verlustes oder der Beschädigung ihres Inhaltes den geseß⸗ lichen Bestimmungen zufolge kein Scha densersatz geleistet; dat da⸗ gegen die Angabe des Werthes auf der Adresse stattgefunden so erseßt die Postverwaltung den Schaden nach Maßgabe der Declaration. Im Interesse der Absender solcher Briefe liegt es daher, den Werth des In⸗ halts auf der Adresse der Briefe anzugeben, und wird für diese Wertda⸗ Declaration nur eine im Verhältniß geringe, dem gewöhnlichen Portosaße hinzutretende Gebühr Seitens der Post erhoben. Diese Gedübr beträst bei Sendungen bis 50 Thlr. an Werth, sofern dieselden den preußischen

Postbezirk nicht überschreiten, 3 für Entfernungen bis 19 Meilen Sar. 6. Entfernungen über 10 bis 50 Meilen Sgt.

ö 2

ür größere Entfernungen... . Sar.

Da solche Briefe indeß noch bäufig ohne Werths . Angade zur Ven geliefert werden, so wird das Publikum auf die vorstedenden Bestimmnn= gen hiermit wiederholt aufmerksam gemacht.

Berlin, den 14. Juni 1862.

Der Ober⸗Post⸗Direktor Schulze.