1862 / 193 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1480

1) von jedem Stück Bauholz einschließlich der Sparren: Sgr. Pf.

a) wenn es 12 Zoll und darüber am Wipfel stark ist.. 1

b) wenn es mehr als 6, aber weniger als 12 Zoll am

Wipfel stark ist ; * . 6 von einem vollständig abgebundenen Gebäude, einschließ- ;

lich des Querverbandes, der dazu gehörigen Dielen und

Latten u. s. w., für jeden laufenden Fuß der Frontlänge

des Gebäudes. . ;

von Brennholz, Faschinen, Torf, Kalk, Feldsteinen, Gyps,

Ziegel und Dachsteinen für jede Klafter

von allen anderen Waaren und Gegenständen für jede

einhundert Kubikfuß .... ...... .. ...... 1. .

̃ Anmerkung.

Wenn die Lagerung länger als drei Monate dauert, so ist mit dem Beginne jedes vierten Monates das Lagergeld nach vorstehenden Sätzen von Neuem zu entrichten.

Gegeben Berlin, den 21. Juli 1862.

L. S.) gez. Wilhelm.

gegengez. von der Heydt.

von Holzbrinck.

*

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Bekanntmachung vom 28. Juli 1860 die Post— verbindungen nach und von Großbritannien auf dem Wege durch Belgien über Ostende betreffend.

Vom 1. August d. J. ab wird in Folge einer zwischen der großbritannischen und der belgischen Postverwaltung getroffenen Uebereinkunft auch das zwischen Ostende und Dover bei Tage coursirende Dampfschiff zur Beförderung von Briefpost— Sendungen benutzt werden.

In Folge dessen gestalten sich die Postverbindungen nach und bon Großbritannien auf dem Wege durch Belgien über Ostende vom 1. August e. ab wie folgt:

J. Bei den am Tage coursirenden Dampfschiffen

a) Richtung nach England:

aus Ostende täglich (mit Aus⸗

nahme des Sonntags). . . . . 9 Uhr Vorm. von Dover ab per Bahnzug. . 3 Uhr 45 Min. Nachm. in London. ..... ...... ...... 5 Uhr 45 Min. Nachm.

b) Richtung aus England: aus London täglich (mit Aus⸗

nahme des Sonntags) per

J , mn, früh, von Dover ab per Dampfschiff Vormittags, in Ostende . . .. ...... Nachmittags,

k s Nachts coursirenden, schon bisher zur Post— benutzten Dampfschiffen:

ng nach England:

3D

* 2

8*

.

des Sonnabends) . .. 6 836 7 Uhr Abends, er ab per Bahnzug. . 2 Uhr früh, in London.... ...... ...... ... 4 Uhr 30 Min. fruͤh, D Richtung aus England: aus London täglich (mit Aus⸗ nahme Bahnzug ...... ...... ...... S Uhr 30 Min. Abends. don Dover ab per Dampfschiff Abends. Ostent am nächsten Morgen fr. En land

W * *

N.

é 2

30 Min. Abends, y

. 7

n 5 Uhr 45 Min. Nachm. gland (II. a.) liefert in unmittelba— erzuge folgende Verbindung:

*

b . c w

228

olg

beförderung zu adressiren, indem

Das Nachtschiff aus England (II. b) liefert in unmittel—

barem Anschlusse an den Courierzug folgende Verbindung: aus London via Dover 8 Uhr 30 Min. Abends, aus Ostende 7 Uhr 10 Min. früh, in Aachen 2 Uhr 20 Min. Nachm. in Cöln 4 Uhr 5 Min. Nachm. in Berlin 7 Uhr 45 Min. früh. (Anschluß nach Breslau, Königsberg i. Pr.)

Die britische Postverwaltung hat darauf aufmerksam gemacht, daß die mit dem Tagesschiffe (J. 2a.) nach Dover überbrachten, in London um 5 Uhr 45 Min. Nachmittags anlangenden Briefe, insofern dieselben frankirt sind, unter gewöhnlichen Verhältnissen noch an dem nämlichen Abende an die Adressaten in London be⸗ stellt werden.

Das betheiligte korrespondirende Publikum wird hiervon in Kenntniß gesetzt. ĩ

Berlin, den 28. Juli 1862.

General⸗Post⸗Amt. Philipsborn.

Bekanntmachung vom 7. August 1862 betreffend die Beförderung von Briefen nach Städten in den aus der Union geschiedenen Staaten von Nord⸗ Amerika.

Das korrespondirende Publikum wird mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 5. Juni d. J. benachrichtigt, daß Briefe, außer nach New-Orleans, auch nach folgenden Stäbten in den aus der Union geschiedenen Staaten von Nordamerika: Norfolk und Portsmouth in Virginien, Nashville, Clarksville, Knoxville und Memphis in Tennessee unter denselben Bedingungen, wie nach den Orten in den uniirten Staaten zur Postbeförderung angenom— men werden, da der gewöhnliche Postverkehr mit den obengenannten Städten wieder hergestellt ist.

Bei dem Umstande, daß trotz der fortgesetzten Erkundigungen nicht immer Gewißheit zu erlangen ist, nach welchen Orten und Gebietstheilen der südlichen Staaten die regelmäßige Postverbindung wieder hergestellt worden, und bei dem hierunter häufig eintretenden Wechsel empfiehlt es sich, die Briefe nach Orten in den aus der Union geschiedenen Staaten an einen Forrespondenten in einer der größeren Städte des nördlichen Theils der Vereinigten Staaten, nach welchem die Postverbindung eine gesicherte ist, zur Weiter— sich dort mit größerer Sicherheit wird beurtheilen lassen, ob Gelegenheit vorhanden ist, die Briefe an die in den getrennten Staaten wohnenden Adressaten auf zu— verlässige Weise zu übermitteln.

Berlin, den 7. August 1862.

General⸗Post⸗Amt. Philips born.

Bekanntmachung vom 12. August 1862 die Post— Dampfschiff⸗-Fahrten zwischen Preußen und Schweden betreffend.

Die Post-Dampfschiff⸗Fahrten zwischen Preußen und Schweden

finden folgendermaßen statt: 1. Zwischen Stettin und Stockholm,

durch die Dampfschiffe „Drottning Lovisa“ (Königin Louise) und „Skane“ (Schoonen).

Von Stettin geht ab:

den 23. August „Drottning Lovisa““ 28. August „Skane“ 3. September „Drottning Lovisa“, „8. September „Skane“, und hiernächst vom 16. September ab jeden Dienstag abwechselnd eines der beiden oben genannten Schiffe. Die Abfertigung erfolgt 12 Uhr Mittags nach Ankunft des von Berlin des Morgens ab— gehenden Eisenbahnzuges. Unter gewöhnlichen Witterungs-Ver—⸗ hältnissen wird die Ueberfahrt von Stettin nach Stockholm oder zurück in 36 bis 48 Stunden zurückgelegt. 2. Zwischen Stralsund und Pstadt

wöchentlich zweimal durch das Post-Dampfschiff „Eugenia“,

aus Stralsund Sonntag und Donnerstag Mittags,

aus Hstadt Dienstag und Sonnabend Morgens.

Dauer der Fahrt 8— 19 Stunden.

Die Passage- und Frachtgeld-Tarsfe, so wie überhaupt alle in Bezug auf die Benutzung der Schiffe geltenden Bestimmungen

/

5

können hei einer jeden preußischen Post-Anstalt eingesehen werden.

Berlin, den 12. August 1862. General⸗Post⸗Amt. Philips born.

1481

Justiz⸗Ministerium.

Allgemeine Verfügung vom 9. August 1862 be— treffend die Schließung der Baugefangenen— Anstalt zu Glatz.

Den Gexichtsbehörden wird hierdurch bekannt gemacht, daß nach einer Mittheilung des Königlichen triegs-Ministeriums die Baugefangenen-Anstalt zu Glatz durch Versetzung der in derselben eingestellt gewesenen Gefangenen nach Cosel, am 1. Juli dieses Jahres geschlossen worden ist.

Berlin, den 9. August 1862.

Der Justiz-Meinister Graf zur Lippe.

An die Gerichtsbehörden.

Allgemeine Verfügung vom 11. August 1862 betreffend die Tazirung der Fahr- und Briespost— Sendungen im Bereiche des Deutschen Postvereins.

Durch die unter dem 29. Januar v. J. erlassene allgemeine Verfügung sind den sämmtlichen Gerichten und den Beamten der Staatsanwaltschaft diejenigen Grundsätze bekannt gemacht worden, welche nach den Bestimmungen des Deutschen Postvereins⸗Vertrages vom 18. August 1860 hinsichtlich der Portofreiheit bei den zwischen den diesseitigen und den Behörden anderer, zum Deutschen Post— vereinsgebiete gehörigen Staaten vorkommenden Paket- und sonsti⸗ gen Fahrpost-Sendungen maßgebend sind. Es ist darin ausdrück— lich bemerkt:

daß gewöhnliche Pakete mit Schriften und Akten in reinen

Staatsdienst-Angelegenheiten von Staats- und anderen

öffentlichen Behörden des einen Postgebietes mit solchen eines

anderen vom Abgangs- bis zum Bestimmungsorte porto— frei befördert werden; daß diese portofreie Beförderung aber nur dann eintritt, wenn die Sendungen in der Weise, wie es in dem

Postbezirk der Aufgabe für die Berechtigung zur Portofreiheit

vorgeschrieben ist, als Staats dien stsache bezeichnet und mit

dem Dienstsiegel verschlossen und die absendenden Behörden auf der Adresse angegeben sind.

Ferner ist es in derselben Verfügung für wünschenswerth er— klärt worden, daß bei den früher bis zur Grenze frei beförderten, nunmehr vom Abgangsorte ab portopflichtigen Vereins-Fahr⸗ postsendungen ein portofreies Rubrum nicht mehr ange— wandt werde.

Nach diesen Bestimmungen hätte bei den von den Justizbehör— den an die Behörden anderer, zum deutschen Postvereinsgebiete ge— höriger Staaten abgehenden Paketsendungen mit Schriften und Akten das Rubrum „portofreie Justizsache“ überhaupt nicht mehr gebraucht werden sollen. Gleichwohl ist dies, wie der Herr Minister fuͤr Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten gegenwärtig bemerkt hat, nach einer ihm vorliegenden Mittheilung der Fürstlich Thurn und Taxisschen obersten Postbehörde, seitens der preußischen Justiz— behörden mehrfach geschehen, und es sind dadurch weitlaäͤuftige Kor— respondenzen veranlaßt worden.

Die Gerichte und Beamten der Staatsanwaltschaft werden hiernach veranlaßt:

U) bei den an die Staats- und sonstigen öffentlichen Behörden anderer, zum Postvereinsgebiete gehöriger Staaten abzulas— senden Paketsendungen mit Schriften und Akten, so weit die— selben nach den Bestimmungen in Artikel 68 Rr. 1 des Post— vereins⸗-Vertrages vom 18. August 1860 (Ges.Samml. von 1861 Seite 25 ff.) zur portofreien Beförderung geeignet sind, niemals die Bezeichnung „portofreie Justizsache“, sondern das für Staats dienst-Angelegenheiten im Allgemeinen vorge— schriebene Rubrum „ftönigliche Dienstsache“ zur An— wendung zu bringen; bei solchen Paket- und anderen Fahrpost. Sendungen, welche im Postvereins-Verkehr zur portofreien Beförderung nicht geeignet sind, überhaupt kein portofreies Rubrum zu gebrauchen.

„Das Rubrum „portofreie Justizsache“ kann hiernach im Ver— kehr mit Adressaten im Gebiete anderer, zum Postverein gehöri— ger. Staaten nur noch bei den Briefpost-Sendungen in der bis. herigen Weise zur Anwendung kommen.

Berlin, den 11. August 1862.

Der Justiz-Minister Graf zur Lippe.

An

sammtliche Gerichte und Beamte der Staatsanwaltschaft.

Vrꝛinisterium der geistlichen, unterri Medizinal⸗ . . und ;

Dem Oberlebrer am Gymnasium zu Anelam, Dr ö ist das Praͤdikat Professor beigeiegt 6 Dr. Spòorer,

Königliche Bibliotbek.

Der Bestimmung des Königlichen Hohen Ministerü der geist— lichen, Unterrichts- und Medizinal“ Angelegenheiten zufolge ist bie Königliche Bibliothek der vorzunehmenden baulichen Einrichtungen, so wie der Reinigung der Säle und Bücher wegen auf drei Wochen und zwar dom 25. August bis 15. September e. geschlossen. Berlin, den 18. August 1862. ͤ Die stoͤnigliche Bibliothek. Angekommen: Der Wirkliche Geheime Ober— Regierungs⸗ Rath und Ministerial-Direktor Delbrück aus Schlesien. „Abgereist: Der Wirkliche Geheime Ober-Finanz⸗Rath und Direktor im Finanz-Ministerium, Bitter, nach der Provinz Preußen.

Berlin, 20. August. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht, den nachbenannten Offizieren c. die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen Orden zu ertheilen, und zwar:

des Kaiserlich russischen St. Annen-Ordens ; dritter Klasse: dem Hauptmann und Compagnie Chef von Grolman vom Zten Garde ⸗Regiment zu Fuß; des Ritterkreuzes erster K/lasse vom t öniglich baherischen Verdienst-Orden des heiligen Michael: dem Premier-Lieutenant Sallbach von der Rheinischen Artillerie⸗ Brigade Nr. 8, und der Für stlich veußischen silbernen Verdienst⸗ Medaille: dem Ober⸗Feuerwerker Hoffmeister von der Magdeburgischen Artillerie⸗Brigade Nr. 4.

Londoner Aus stellung. An Stelle des Königlichen Geheimen Ober Regierungs⸗Raths Hoene ist der Königliche Regierungs-Praäͤsident Guenther aus Loblenz als erster preußischer Kommissar bei der Londoner Aus— stellung eingetreten.

Die Functionen des Königlichen Regierungs- und Bau-Rathes Altgelt hat der Königliche Land-Baumeister Heidman über⸗ nommen.

Berlin, den 18. August 1862.

Die Königliche Kommission für die Londoner Industrie- und sKunst⸗Ausstellung. Delbrück.

v icht antliches.

Preußen. Berlin, 20. August. In der he Sitzung des Hauses der Abgeordneten wurde be Abstimmung ein Abänderungs-Antrag des hagen angenommen, und hierauf Petitionen

Köln, 19. August. Se. Majestät de berg ist gestern auf seiner Rückreist bom Haa kognito hier eingetroffen. Um 57 Uhr setzte de: nach Stuttgart weiter fort. (stöln. 3.

Sach sen. Dresden, . Königin Elisabeth von e 12 Uhr von Sanssouci hier eingetrof

7 n e M ius Berlin, * . '

. 9 2

Der Prinz

um die Ausstellune

De ö

ral, um