1862 / 195 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1492

Mit dieser Schuldberschreibung sind .... halbsährige nr ,, bis zum Schlusse des Jahres ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zinscoupons auf fünfsährige Perioden ausgegeben. .

Die Ausgabe einet neuen Zinscoupons -Serie erfolgt bei der Kreis.; Kommunalkasse zu Pr. Stargardt gegen Ablieferung des der älteren Zins- Coupons. Serie beigedrucklen Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins-⸗Coupons-Serie an den Inhaber der Schuld ˖ verschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen. ;

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter=

schrift ertheilt. 24

Provinz Preußen. Zins ⸗Coupon zu der Kreis-Obligation des Pr. Stargardter Kreises II. Serie. Litt. A. Nr. .. . .. über Thaler zu 4 Prozent Zinsen über Thaler Sil bergroschen.

Der Inhaber dieses Zins-Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zest vom 26. Juni bis 2. Juli resp. vom 28. Dezember 18.. bis 3. Januar 18. und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis - Obli— gatlon für das Halbjahr vom bis . mit (in Buchstaben) Thalern Silbergroschen bei der Kreis ⸗Kommunal— Kasse zu Pr. Stargardt.

den ten 18.

jahres an gerechnet, erhoben wird.

Regierungsbezirk Danzig. . zur Kreis-⸗Obligation des Pr. Stargardter Kreises II. Serie.

Provinz Preußen.

Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der

Obligation des Pr. Stargardter Kreises

litt M. Ne. .. 3 über Thaler à 4 Procent Zinsen die te Serie Zins-Coupons für die 5 Jahre 18. bis 18 ei der Kreis-Kommunalkasse zu Pr. Stargardt, sofern dagegen Seitens des als solchen legitimirten Inhabers der Obligation vorher kein schriftlicher Wider⸗ spruch eingegangen ist.

den Die ständische Kreis-Kommission für den Chausseebau im Pr. Stargardter Kreise.

Provinz Preußen. Regierungsbezirk Danzig. Obligation des Pr. Stargardter Kreises II. Serie. Littr. B. Nr Thaler Preußisch Courant.

Auf Grund der unterm w bestätigten Kreistags⸗ beschlüsse vom 27. April 1861 und 24. März 1862 wegen Aufnahme einer Schuld von 566000 Thalern bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseeban des Pr. Stargardter Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von Thalern preußisch Courant, welche für den Kreis kontrahirt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.

Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 56/000 Thalern geschieht vom Jahre 1862 ab aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von Wenigstens einem Prozent jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den ge— titgten Schuldverschreibungen nach Maßgabe des Tilgungsplanes.

Die Folgeordnung der Einlssung der Schuldverschteibungen wird durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1862 ab in dem Monate jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken so wie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die aus— geloosten, so wie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Be⸗ zeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, so wie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zah— lungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Danzig, so wie im Kreisblatte des Kreises Pr. Stargardt und im Preußischen Staats— Anzeiger.

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird

es in halbjährlichen Terminen am 2s. Juni bis 2. Juli und am 28. De⸗ zember bis 3. Januar, von heute an gerechnet, mit fuͤnf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. Die Ausjahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zinscoupons, beziehungsweise dieser Schuldver⸗ schreibung, bei der Kreis⸗Kommunalkasse in Pr. Stargardt, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.

Mit der zur Empfangnahme des Kapitals praͤsentirten Schuldverschrei⸗ bung sind auch die dazu gehsrigen Zinscoupons der späteren Fälligkeits - Termine zurüchuliefern. Für die fehlenden Zinscoupons wird der Betrag vom Kapital abgezogen.

Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Nückzahlungstermine nicht erhoben werden, so wie die innerhalb vier Jahren nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises.

Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Theil J. Titel 51. §. 120 sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Pr. Stargardt.

Sing -Coupons können weder aufgeboten noch amortistrt wetben. Doch

soll demjenigen, welcher den Verlust von Zins⸗Coupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet, und den statigehabten Besih der Zins ⸗Coupons durch Vorzeigung der Schuldverschrei- bung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjäh— rungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinscoupons bis zum Schlusse des Jahres ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zinscoupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.

Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons- Serie erfolgt bei der Kreis. Kommunalkaffe zu Pr. Stargardt gegen Ablieferung des der älteren Zins. coupons-Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinscoupons -Serie an den Inhaber der Schuld. verschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen.

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter⸗ schrift ertheilt. ö

.

Provinz Preußen. Regierungsbezirk Danzig. Sin s Coupon zu der Kreis-Obligation des Pr. Stargardter Kreises, II. Serie, Littr, B. Nr.. über Thaler zu 5 Prozent Zinsen über K Thaler Silbergroschen.

Der Inhaber dieses Zinscoupons empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit dom 26. Juni bis 2. Juli, resp. vom 28. Dezember 18. bis 3. Januar 18. und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis-⸗QObliga— tion für das Halbjahr vom bis mit (in Buchstaben)

Thalern ..... Silbergroschen bei der Kreis⸗Kommunal ⸗Kasse zu Pr. Stargardt. den . ten 18.. Die ständische Kreis ⸗Kommission für den Chausseebau im Pr. Stargardter Kreise.

Dieser Zinscoupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach der Fälligkeit, vom Schluß des betreffenden Halb⸗ jahrs an gerechnet, erhoben wird.

Provinz Preußen.

Regierungsbezirk Danzig. Tal on zur Kreis-Obligation des Pr. Stargardter Kreises, II. Serie.

Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obligation des Pr. Stargardter Kreises II. Serie

,,,, über Thaler à fünf Prozent Zinsen die te Serie Zinscoupons für die 5 Jahre 18. bis 18 bei der Kreis- Kommunal-Kasse zu Pr. Stargardt, sofern dagegen Seitens des als solchen legitimirten Inhabers der Obligation vorher kein schriftlicher Widerspruch

eingegangen ist. ten 168.

Allerhöch ster Erlaß vom 14. Juli 1862, betref—

fend die Verleihung der Städte-Ordnung für die

Rheinpropinz vom 15. Mai 1856 an die Land— gemeinde Honnef, im Regierungsbezirk Köln.

Auf den Bericht vom 9. Juli d. Jr, dessen Anlagen zurück erfolgen, will Ich der auf dem Provinziallandtage im Stande der Städte vertretenen Landgemeinde Honnef, im Regierungsbezirk Köln, deren Antrage gemäß, nach bewirktem Ausscheiden aus dem Bürgermeistereiverbande, in welchem dieselbe zur Zeit mit Land— gemeinden steht, die Städte-Ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 hiermit verleihen.

Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen.

Schloß Babelsberg, den 14. Juli 1862.

Wilhelm.

bon Jagow. An den Minister des Innern.

Allerhöchster Erlaß vom 26 Juli 1862 betref—⸗

fend einen Zusatz zuss. S und 30 des Reglements

für die Feuer-Societät der Ostpreußischen Land⸗ schaft vom 30. Dezember 1837.

Auf Ihren Bericht vom 21. Juli d. J. will Ich, in Folge bes Beschluüsses des 24. General-Landtages der ostpreußischen Land⸗ schaft, folgenden Zusatz zu 55. 8 und 30 des Reglements für die

1493

Teuer Societãt der osipreußischen Landschaft vom 30. Dezember 1837

(Hesetz Sammlung für 1838 Seite N ff.) hierdurch genehmigen:

„Gebaͤude eines je den Hofverbandes, auf welchem lolome⸗ bile Dampfmaschinen zur Benutzung kommen, sind eine Klasse tiefer zur Einschätzung zu bringen als sie ihrer Bauart nach an⸗ ehören. Eine Ausnahme findet statt, und es sind nur die ge⸗ wöhnlichen Beiträge zu erheben: 1) hinsichtlich der massid gedeckten Wohngebäude, 2) hinsichtlich der zur vierten Klasse gehörigen Gebäude, 3) in dem Falle, wenn die lokomobilen Dampfmaschinen mindestens 100 Fuß von massiv gedeckten Wirthschaftsgebäuden und mindestens 200 Fuß von strohgedeckten Gebäuden entfernt, in Betrieb gesetzt werden. Der General⸗Feuer⸗Societäks⸗-Oirection bleibt es überdies vorbebalten, fur die Beschaffenbeit, Aufstellung und Benutzung dieser Dampfmaschinen diejenigen Bedingungen vorzuschreiben, von deren Befolgung die Versicherung der betref⸗ fenden Gebäude abbängig bleibt.“ Gegenwärtiger Erlaß ist durch die Gesetz⸗ Sammlung zu ver⸗ offentlichen. Schloß Babelsberg, den 26. Juli 1862. Wilhelm.

v. Jagow An den Minister des Innern. ;

Allerhöchster Erlaß vom 26. Juli 1362 betref⸗ fend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chaussee von Ostrosnitza im Beuthener Kreise des Regierungs⸗ bezirks Oppeln über Groß- und stlein-Zyglin nach Miottek, und von Miottek über Soßnitza nach Ludwigsthal, mit einer 3Zweigstraße von Soß⸗ nitza nach Woischnik im Lublinitzer Kreise.

Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Chaussee von Ostrosnitza im Beuthener Kreise des Re⸗ gierungsbezirks Oppeln über Groß- und Klein-Zyglin nach Miottek, und von Miottek über Soßnitza nach Ludwigsthal, mit einer Zweig⸗ straße von Soßnitza nach Woischnik im Lublinitzer Kreise durch den Grafen Guido Henkel von Donnersmark auf Neudeck, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Grafen Guido Henkel von Donners— mark auf Neudeck das Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau⸗ und Unterhaltungs-Materialien nach Maßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften in Bezug auf diese Straßen. Zugleich will Ich demselben gegen Ueber⸗ nahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung des Ehausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld⸗Tarifs, ein⸗ schließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Be⸗ freiungen, so wie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätz⸗ lichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗Polizei⸗Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen.

Staats⸗

29. Februar 1840

Der gegenwär⸗

tige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Schloß Babelsberg, den 26. Juli 1862. Wilhelm.

von der Heydt. von Holzbrin ck.

An den Finanzminister, den Minister des Innern und den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

von Jagow.

.

In dem in Nr. 1833 S. 1411 des Staats-Anzeigers für

1862 abgedruckten Allerhöchsten Erlasse vom 17. Juli 1862, die Classificakion der zum preußischen Heere und zur Maxine gehören den Militairpersonen betreffend, ist im 3. Alinea Zeile 1 statt:

„vom 7. Juni 1854 zu setzen:

vom 7. Juli 1854.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Bekanntmachung des Allerhöchsten Erlasses vom 11. August 1862, betreffend die Genehmigung der Errichtung einer Aktien-Gesellschaft unter der Benennung Magdeburger Rückversicherungs⸗-Ge— sellschaft mit dem Wohnsitz in Magdeburg und die Bestätigung ihres Statuts.

Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Urkunde vom 11. Augut 1862 vie Errichtung einer Aktien⸗-Gesellschaft unter der Benennung Magdeburger Rückversicherungs-Gesellschaft mit dem Wohnsitz in Magdeburg zu genehmigen und deren Statut zu be⸗ staͤtigen geruht, was hierdurch auf Grund des Artikels 12 S. 3 des Einführungs⸗Gesetzes zum Allgemeinen deutschen Handels-Gesetzbuch vom 24. Juni 1861 mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß die Allerhöchste Bestätigungs⸗-Urkunde nebst der annektirten notariellen Akte vom 16. Juni 1862 durch das Amts⸗ blatt der Königlichen Regierung zu Magdeburg bekannt gemacht werden wird.

Berlin, den 19. August 1862.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von Holzbrinck.

B el nn,,

Zu Hettstädt im Regierungsbezirke, Merseburg ist eine Tele⸗ graphenstalion eingerichtet worden, welche am 26. August cr. mit beschränktem Tagesdienste (efr. §. 4 des Reglements für die tele⸗ graphische Korrespondenz im deutsch⸗österreichischen Telegraphen— Verein) dem öffentlichen Verkehr übergeben werden wird.

Berlin, den 21. August 1862.

Königliche Telegraphen⸗-Direction. Chauvin.

Das 27ste Stück der GesetzSammlung, welches heute aus— gegeben wird, enthält unter Nr. 5568. den Allerhöchsten Erlaß vom 39. Juni 1862, betref⸗ fend die Verleibung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der im Kreise Minden be— legenen Chaussee von der hannoverschen Grenze bei Loccum über Schlüsselburg bis wiederum zur hanno— verschen Grenze bei Mützleringen; unter das Privilegium zur Ausgabe auf den Inhaber lau— tender Obligationen der Stadt Stolp, Regierungs be⸗ zirks Cöslin, zum Betrage von 100,000 Thalern. Vom 30. Juni 1862; unter ö den Allerhöchsten Erlaß nebst Tarif vom 21. Juli 1862, nach welchem die Abgaben für die Benutzung der Hafenanlagen zu Pfahlbude bei Braunsberg zu entrichten sind; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 7. Juli 1862, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis- Chaussee von der Kreisstadt Bitburg nach Echternacherbrück, im Regie— rungsbezirk Trier; unter den Allerböchsten Erlaß vom 14. Juli 1862, betref⸗ fend die Verleihung der Städte⸗Ordnung für die Rhein— probinz vom 15. Mai 1856 an die Landgemeinde Hon⸗ nef, im Regierungsbezirk ECöln, unter den Allerhöchsten Erlaß vom 26. Juli 1862, betref⸗ fend einen Zusatz zu §§. 8 und 380 des Reglements für die Feuersozietät der Ostpreußischen Landschaft vom 309. Dezember 1837, und unter die Bekanntmachung des Allerhöchsten Erlasses vom 28. Juli 1862, betreffend die Bestaͤtigung der in dem notatiellen Akte vom 30. April 1862 zusammengestell⸗ ten Abänderungen des Statuts der unterm 9. Februar 1857 bestätigten Arenbergschen Actien⸗Gesellschaft für Tergbau und Hüttenbetrieb zu Essen. Vom 7 August 1862. ; Berlin, den 23. August 1862. Debits-Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.

n 1211

Tages Ordnung.

z0ste Sitzung des Hauses der Abgeordneten, am Sonnabend, den 23. August, Vormittags 9 Uhr.

ndern

1) Nochmalige Abstimmung uber den nachstehenden Abänderungs⸗