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Das Nachtschiff aus England (II. b) liefert in unmittel— barem Anschlusse an den Caurierzug folgende Verbindung: aus London via Dover 8 Uhr 30 Min. Abends, aus Ostende 7 Uhr 10 Min. früh, in Aachen 2 Ubr 20 Min. Nachm. in Coln 4 Uhr 5 Min. Nachm. in Berlin Uhr 45 Min. früh. (Anschluß nach Breslau, Königsberg i. Pr.)
Die britische Postverwaltung bat darauf aufmerlsam gemacht, daß i mit dem Ta ges schiffe (L. a) nach Dover überbrachten, in London um 5 Ubr 15 Min. Nachmittags anlangenden Briefe, insofern dieselben frankirt find, unter gewöhnlichen Verhältnissen
em nämlichen Abende an die Adressaten in London be⸗
ondirende Publikum wird hiervon in
General-Post⸗Amt. Philipsborn.
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ung von Briefe seschie denen r von
Amerika.
um wird mit Bezugnahme auf die 23 benachrichtigt, daß Briefe, nach folgenden Diadien in den von Nordamerika: Norfolk asboille, Clarksville, Knoxville iselben Bedin gungen, wie nach zur Postbeförderung angenom—
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Bezug auf die Benutzung der Schiffe geltenden Bestimmungen
können bei einer jeden preußischen Post— Anstalt eingesehen werden.
Berlin, den 12. August 1862.
General ⸗ Post Amt. Philips born.
Bekanntmachung.
Durch Erlaß des Herrn Ministers für Handel., Gewerbe und öffentliche Arbeiten vom 16ten d. M. sind bei der hiesigen König— lichen Berg-Akademie für das laufende Jahr zwei ReiseS Stipendien von je 200 Thaler und ein drittes von 1060 Thaler zur Auszah— lung an diejenigen Bewerber bestimmt worden, welche die besten Ausarbeitungen über Gegenstände der Berg-, Hütten- und Salinen— Technik oder der dazu gehörigen gr g. des Maschinenwesens ein liefern werden.
An dieser Konkurrenz können alle Diejenigen sich betbeiligen, welche mindestens während eines Semesters von Ostern 1861 bis Michaelis 1862 den Vorlesungen und Uebungen an der Berg— Akademie beigewohnt haben. Die Wahl Themata bleibt den Konkurrenten freigestellt, jedoch werden neben den, eine bestimmte Aufgabe behandelnden Ausarbeitungen auch Reiseberichte zugelassen. Den Stipendiaten liegt die Verpflichtung ob, über die demnächst auszuführenden Reisen Berichte einzusenden, welche eben so, wie die Arbeiten sämmtlicher Bewerber, der Berg-Akademie zur Benutzung, und wenn sie geeignet befunden werden, zur Veroffentlichung durch die Zeitschrift für das Berg-, Hütten- und Salinenwesen anheim— fallen.
Die Konkurrenz-Arbeiten sind mit einer Chiffre oder einem Motto zu dersehen und unter Beifügung eines entsprechend be— zeichneten, den Namen und Aufenthaltsort des Verfassers, so wie den Nachweis über den Besuch der Akademie enthaltenden versiegel— ten Couverts, bis zum 1. November d. J. an die Direction der Königlichen Berg-Akademie, Lindenstraße Nr. 47 hierselbst, portofrei einzureichen:
Berlin, den 19. Juli 1862.
. Bergrath.
Bekanntmachung.
Die Kandidaten der Baukunst, welche in der zweiten dies— jährigen Prüfungs-Periode die Prüfung als Bauführer oder Privat— . abzulegen beabsichtigen, werden hiermit aufgefordert,
dem 24. September e. schriftlich bei der unterzeichneten zu melden und die vorgeschriebenen Nachweise und Zeich— so wie ein curriculum vitae einzureichen, worauf ihnen 2. assung das Weitere eröffnet werden wird. ingen nach dem 24. September (. können nicht berück— gt werden. Ger n den 23. August 1862.
Königliche technische Bau-Depu tation.
Ju stiz ⸗ Ministerium.
Der bisherige ftreisrichter Teuto in Fredeburg ist zum Rechts— n 3 dem Kreisgericht in Brilon und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Arnsberg mit An— weisung seines Wohnsitzes in Brilon ernannt worden.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Me dizinal⸗ kingelegenheiten.
Am Ghmnasium zu Insterburg ist die Anstellung des Schul— „K anbitzaten Dr. H. W. Schäfer als ordentlicher Lehrer ge— hm ** wothen,
Am Ghmnasium zu Lortmunh sst hie Mnstellung bes Echul— Emtz-KRanbidafen Juliug Hobe als wissenschaftlichtr Hälfglehrer
geh rm igt worden *
Finanz ⸗Ministerium.
Cirkular-Verfügung vom 23. Juni 1862 — die zollamtliche Bebandlung de g mn dier im Zoll⸗ verein betreffe
Die Regierungen der Zollve reinsstaaten sind aber einge lommen, an die Stelle der früher getroffenen, Ew. ꝛc. durch den Erlaß vom 12. Juli 1857 mitgetheilten Vereinbarung wegen e einer Zollbegün— stigung für den auf inländischen Reismühlen verarbeiteten Reis und der verabrebeten Kontrolevorschriften die in der Anlage (a.)
thaltenen Bestimmungen treten zu lassen. Dabei ist jedoch der Vorbehalt gemacht, daß man auf die bisherige Kontrole der Reisschälmüblen wieder zurückkommen werde, wenn das neue Ver fahren sich als ein das Zollinteresse nicht zur Genüge sicherndes erweisen sollte. .
Ew. 2c. Überlasse ich, den Handelsstand von den getroffenen Bestimmungen in geeigneter Weise in Kenntniß zu setzen.
Berlin, den 23. Juni 1862
Der Finanz⸗Minister. An simmtliche Herren Provinzial-Steuer— Direktoren und die Königlichen Regie⸗ rungen in Potsdam und Frankfurt ꝛe.
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2 Bestimmungen über die Gewährung einer Zollbegünstigung für den auf inländischen Reismühlen verarbeiteten Reis.
) Ungeschälter und von der Strohhülse befreiter Reis soll fortan un— verzollt zur Enthülsung und . . zu Reismühlen, welche innerhalb des , , . gelegen sind, in der Art abgelassen werden dürfen, daß von dem Bruttogewichte des zr Mühle gelangenden Reises
bei Reis in der Strohhülse nur von 66 pCt.,
bei Reis, welcher blos von der Strohhülse befreit ist, nur von. 80
und bei Reis, der lediglich mit der letzten feinen Hülse versehen
und blos zum Pe en bestimmt ist, nur von, , der Eingangszoll nach dem Satze für geschalten Reis erlegt zu werden braucht.
Bei einem Gemische von Reis aus Sorten, welche verschiedenen Pro— zentsätzen zugewiesen sind, ist der höhere Prozentsatz maßgebend, sofern nicht die Beimischung der Sorte, für welche der höhere Satz bestimmt ist, ver haͤltni ß maßig ganz unerheblich sein sollte.
Die vorgedachten Sätze sollen erhöht werden, wenn die weitere Erfah— rung darthun möchte, daß dieselben durch die Er rgebnisse des Betriebes dauernd ber fehlten werden.
2) Der zur Reismühle abzulassende Reis ist zur Verarbeitung zu dekla⸗ riren, ö das Bruttogewicht und der nach Beschaff enheit des Reises zur Anwendung kommende Prozentsatz festzustellen und für den danach sich be⸗ rechnenden Zollbetrag Sicherheit zu . wonächst der Reis ohne weitere Kontrole der Vermählung abgelassen wird
Wenn der zur Verarbeitung auf der Mühle abgelassene Reis zu diesem
Zwecke nicht verwendet, sondern bevor er bis zur Polirung verarbeitet wor- den il ohne vorgängige Nachzahlung des für den Zweck der Verarbeitung nach der Bestimmung zu 1 an den Gefällen erlassenen Betrages anderweit verwendet oder veräußert wird, so wird dadurch nach §. 12 des Zollstraf gesetzes vom 23. Januar 1838 die um die Hälfte geschärste Strafe der Zolldefraude und der Verlust der Vergünstigung verwirkt.
3) Binnen einer zu bestimmenden Frist von höchstens 12. Monaten ist der , Eingangszoll zu entrichten und eine Freischreibung nur in so weit zu bewirken, als entsprechende Mengen von dem in der betressenden Reismühle enthülsten und polirten Reis nach Gestellung bei demselben Amte, bei welchem die Abfertigung zur Mühle und die Anschreibung des Eingangszolls stattgefunden hat, zur Niederlage gebracht, beziehungsweise unter zollamtlicher Kontrole nach dem Auslande ausgeführt oder mit Be⸗ gleitschein versendet werden.
Wenn Reis in der Mühle verloren gehen oder vernichtet werden sollte, so erwächst hieraus dem Mühlenbesitzer kein Anspruch auf Erlaß des darauf haftenden Eingangszolls.
) Die Steuerbehörde hat sich von der Art des Betriebes in den Reis— mühlen in fortwährender Kenntniß zu erhalten.
Die Mühlenbesitzer sind zu d dem Ende verpflichtet, über den Zu- und Abgang von Reis ein übersichtliches Konto zu führen und auch ihre übrigen Betriebs-, so wie die anderen Bücher der Steuerbehörde jederzeit zur E sicht zu stellen. Ebenso haben dieselben von allen etwa eintretenden Ver— änderungen in den Siebe Enki en vor deren Eintreten der Steuer— behörde Anzeige zu machen.
5) Sollte neben den Mühlen ein Privatlager für den unverzollten unverarbeiteten und verarbeiteten 6 nach Maßgabe der Verabredungen im §. 34 des Haupt Protokolls der zweiten und im 8 23 des Protokolls der dritten , zugestanden werd so die Herstellung besonderer verschließbarer Abtbeilungen des für den unverarbeiteten, andererseits für den verarbeite ̃ gung gestellt und jede Abtheilung unter zollamtlichen . tverschluß werden.
6) Mit Ablauf eines jeden vereins eine Zusammenstellung Reismühle gesondert ersehen werd gedachten verschiedenen Sorten; biervon nach der Verarbeitung aus— versandt oder zur Niederlage gebracht
Ein⸗
Auszug aus der Verfügung vom 21. Juni 1862 — die Behandlung von Gesuchen n in denen gegen das Strafresolut der Verwaltungsbehösrde von dem Verurtheilten zwar rechtzeitig seine Un— zufriedenheit zu erkennen gegeben, die Wahl des Rechtsmittels aber nicht bestimmt erklärt ist.
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Was im Allgemeinen die Behandlung von Gesuchen betrifft in denen gegen das Strafresolut der Verwaltungsbehörde von dem Verurtheilten rechtzeitig seine Unzufriedenheit zu erkennen gegeben, jedoch nicht bestimmt angeführt worden ist, ob er ben Refurg an die Verwaltungsbebhörde oder die Provocation auf gerichtliches Kei fahren beabsichtigt, so ist der Betheiligte zunächst zu einer bestimm— ten, binnen einer festzusetzenden Frist abzugebenden Erklärung über die Wahl des Rechtsmittels unter dem Erössnen aufzu— fordern, daß beim Ausbleiben der Erklärung nach Ablauf ber grist angenommen werden würde, er provozire auf richterlicheg Gehb Das Gesetz enthält in dieser Beziehung keine ausdrückliche Bestim— mung, vielmehr läßt der Art. 1366 des Geseßes bom 3. Mal 1852
entsprechend dem §. 93 der Steuer-Lrdnung vom 8. Febrgar 1819 (Ges.Samml. S. 102), den §8§. 45, 46 des Zollstrafgesetzes vom 23. Januar 1838 (Ges.⸗Samml. S. 78) unb dem S. 31 des Stempelgesetzes vom 7. März 1822 dem Betheiligten nur die Wahl zwischen dem Rekurse an die Verwaltungsbehörde und der Provocation auf rechtliches Gehör, weshalb es sich empfiehlt, eine solche Erklärung zunächst zu erforbern. Va die Erklärung der Unzufriedenheit sich auf eins b nannten beiden Rechte unn, tel beziehen muß, so ist recht, wenn er zur deutlichen Ertl rung aufge fordert auf eines dieser Rechtsmittel bezügli iche Verwar bedenklich, weil es in der Gewalt des Hetheiligt zweifelhaften Willenserklärung eine anbere 3 zu geben, welche die Verwarnung ausbrtüdt. daß der Betheiligte, wenn er sich nicht erklärt, die richterliches Gehör und nicht den Rekurs wähle, dadurch, daß die Provocation das dem Fontraven Rechtsmittel ist, indem dieselbe ihm den Schutz ei Untersuchung gewährt, und daß überhaupt in Reziet widerhandlungen gegen beste nee. In, bas fahren die Regel, das abministratige bie Aus—
Mit der vorstehenden . Minister früher bei einem 4 Ew. ꝛ2c. wollen künftig nach herselber stellende Bedenken erkennenber Gerich zutragen.
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D́iinisterium für die
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