1530
Berliner Börse vom
29. August 1862.
mmm scr Nechsel-, Fonds- und Geld-Cours.
isenbahn - Actien.
Amsterdam Hamburg London. e ĩ Wien. str. Währ. 150 FI. Augsburg südd. W. 100 El. Fre f. 2. M. sidd. W. 100 FI. Leipꝛig in Conrant
Petersburg
Warschau 90 8. Bremen. .... 100 Thb.
. k Pfandbriefe. Kur 143 143 2M. 1425 142 kurz 151 1513 go w 1811 80* r ⸗ * 5 . r ne 5664 Ww h do...... N. 80 80 12 Pommersche 635 do. 8888888388822 * 16
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ee . 56 2 a, nenne,, ,, , 9918 a ** 32 Schlesische ... ...... 3 9951. ; * 92 Vom Staat garantirte, 96 ö 6 89 — 96 * 3857 Ts Westpreuss. . 8 /
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Brü. 61d. IF Brt. VW echsel-Conrse.
250 FI. 250 FI. 300 M. 300 M. 1 L. S.
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Fonds- Course. Rentenbrie fe.
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nl. v. 1850. 1852conv.
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Pommersche. . ...... n,, , PTreussisehe Rhein- und Westph. 1 199 Sächsische 11007 gi Schlesische... ...... 4 —
Pr. Bk. Anth. Scheine 41 1203
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Friedriehsd' or Gold-Kronen .. ..... — — Andere Goldmünzen
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Kur- und Neumiärk. 3 921 101 99 914 — 104 ᷣ — 98 6 Cöln. Mindener
995 99 Mas ö 9411 Magdeb. -Leipziger .. - 50! do.
887 gg Nie dersehles. Lweigb — 743 - do.
Kur- und Neumirk. 4 100 —
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99 ? 99* 133 113 96
109
Stamm- Actien. 19 zr. G1d. Lachen - Düsseldorfer 3 — 85 Berlin-Ilamb. II. Em. Lachen Mastrichter — 32 31 Berlin - Potsd.-Magd. zerg. Märk. Lit. . — — 109 do. Litt. B. do. do. Lit. B. — 10665 1065 do. Litt. C. zerlin- Anhalter ..... — 1536 135 do. Litt. P. zerlin-IIamburger .. — Berlin- Stettiner .. ... Berlin- Polsd. -Mgd. . . do. Il. Serie Berlin- Stettiner do. III. Serie * Bresl. Schw. -Freib. . do. vom Staat gar Brieg - Neisse Brsl. Schw. Hrb. Lit. D. Cöln- Crefelder
Cöln- Mindener
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Em. ] do. IV. do. * Magdeburg -Ilalberst. ) 391 Magdeburg -Wittenb. t! Nie derschles. -Märk. . do. Conv do. do. III. Serie — do. do. IV. Serie 4 ; * Nie d. Lweigh. Lit. C. Ober-Schles. litt. A. Litt. B. Litt. C. Litt. D.
Obers chl. Lit. A. u. C. 37 do. Lit. B. 31 1 Oppeln - Tarnowitzrers - Prinz Wilh. (St. V.) Rheinische .. ...... do. (Stamm-) Prior. Rhein-Nahe Rhrt-CGrf. Kr. Gldb. . . 137 Stargard- Posen. w 1 5 do. Thüringer ... = n 6 Ft do.
Wilh. (Cosel-0dbęg.) 54 do. do. (Stamm-) Prior. . 47 93 do. Litt. E. 3 do. do. do. 5 9655 do. Litt. F. 14! br. Wilh. (St.- V.) I. 8. do. Il. Serie] do. III.
Wo vorstellend kein Zinssafz notirt ist, werden usanceimässig 4 pCt. berechnet.
brioritäts- Oblig.; Aachen -Düsseldorferst 94) Rheinische do. II. Emission 92 — do. vom Staat gar. do. III. Emission? 109 993 do. III. Hmission.. 4 Aachen-Mastrichter. ] Rhein-Nahe v. St. gar. 4 do. II. Emission 35 1do. do. Il. Em. 4
Münzpreis des ei der Königl. Münze
Das
1.
Berg. Märkisehe eonv. Rhrt. Crf. Kr. Gladb. ) d0. II. Ser. conv. ] 4 do. Il. Serie] de. II. Ser. (1855) 5 do. III. Serie] 4 do. III. S. v. St. 37 gar. 37 Stargard-Posen
do. IV. Ser. conv. 5 do. Il. Emission do. IV. Serie.... 4 K do.
do. Düsseld.-Elbf. Pr. Thüringer do. do. II. Serie do. do. (Dortm. Soest) do. do. do. II. Serie do.
Berlin- Anhalter .... 4 93 Wilh. (Cosel-Odbg.)]
III. Sene 1004
IV. Serie] H
100
100
Berlin- Anhalter 91 do. III. Emission
3 1013 Berlin- Hamburger.. . 4 100
1004
101
— 1100
101
Vehtamtliebe Votiruugen.
If Br. Gd.
lãnd. Fonds. — 11
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1
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Braunschweiger Bank. Bremer Bank
Coburger Creditbank. . . ) Darmstädter Bank 87 3r Dessauer Credit ö
Genfer Creditbank. . .. 2. Geraer Bank
. 2 Gothaer Privatbank ... Hannoversche Bank. . . 4 do. Leipziger Credithank. .“ do.
Luxemburger Bank. .. Meininger Credithank. . Norddeutsche Bank. . . Oesterreich. Thüring. Bank 4 59 Weimar. Bank
If.
Oester. Nation. Anleihe 5 do. Prm. Anleihe . . 4 do. n. 100 FÜ. Loose — do. neueste Loose. . 5
Russ. Stiegl. 5. Anl.. 35 J
v. Rothschild Lst. 5
25 245 do. Neue Engl. Anleihe 3 415 * do. do. 935 — o. do. S235 81. do. Poln. Schatz - Ob].
T7 pr. T ũsd. usl. Folds.
S043 793 6 86 do.
do. Landesbank .
Poln. Pfandbr. in S. -R. 4 do. Part. 500 FI.... 4 Dessauer Främien-Anl. 3 Hamb. St. Präm. - Anl. — Kurhess. Pr. Obl. 40 Th. — Neue Bad. do. 35 FI. — Schwed. 10 RI. St. Pr. A. —
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lanches gehandelt; auch in Banken ging Riniges
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Dtuck und Verlag ber Königlichen Geheimen Cher Hosbuchdrucerei
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Königlich Preuszischer
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82
M 2903.
Berlin, Sonntag den 31. August
Se. Maiestät der König haben Allergnädigst gerubt:
Dem Comes aulae Lateranensis et Palatii apostolici, Bürger- meister der Stadt Aachen, Carl Martin von Rellessen, die Preußische Grafenwürde; ferner
Die Gebrüder Asseburg — und zwar den Premier-Lieutenant im Brandenburgischen Kürassier⸗ Regiment Nr. 6 Carl Theodor Maximilian Asseburg unter dem Namen von Asseburg⸗ Hornhausen, und den Avantageur im stönigs⸗Husaren⸗Regiment Rr. 7? Carl Franz Jacob Alexander Asseburg unter dem Namen von Ässeburg-Neindorf — in den Adelstand zu er— heben; so wie
Den Rechts-Anwalten und Notaren Denso in Minden, Bachmann in Bielefeld und Quensel in Rheda den Charakter als Justiz⸗Rath zu verleihen.
Pꝛinisterium der auswärtigen Angelegenheiten
Der biesige stöniglich Italienische Gesandte hat mittelst Note vom 23sten die amtliche Anzeige gemacht, daß die Königlich italie⸗ nische Regierung alle Küsten der Insel Sicilien und der benach— barten Inseln in effektiven Blokadezustand erklärt hat.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Bekanntmachung, betreffend die durch den Aller⸗ höchsten Erlaß vom 11. Aug ust 1862 erfolgte Be⸗ stätigung des Statuts des Actien⸗Vereins zum Bau und zur Unterhaltung einer Chaussee von Königsberg nach Fuchsberg.
Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 11. August 1862 das gerichtlich vollzogene Statut des Actien—⸗ Vereins zum Hau und zur Unterhaltung einer Chaussee von Fönigs⸗ berg nach Fuchsberg zu bestäͤtigen geruht, was nach Vorschrift des §. 3 des Gesetzes uber die Ackien-Gesellschaften vom 9. November 843 mit dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht wird, daß das Statut durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu tönigẽ⸗ berg zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden wird.
Berlin, den 25. August 1862.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von Holzbrinck.
Gp ekanntm ach ung.
Die Kandidaten der jährigen Prüfungs-Periode die Prüfung als Bauführer oder Privat⸗ Baumeister abzulegen beabsichtigen, werden hiermit aufgefordert, vor dem 24. September e. sich schriftlich bei der unterzeichneten Behörde zu melden und die vorgeschriebenen Nachweise und Zeich— nungen, so wie ein curriculum vitae einzureichen, worauf ihnen wegen der Zulassung das Weitere eröffnet werden wird.
Meldungen nach dem 24. September e. können nicht berück— sichtigt werden.
Berlin, den 23. August 1862.
Königliche technische Bau⸗Deputation.
Baukunst, welche in der zweiten dies⸗
Zustizʒ Ministerium.
Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der sompetenz-Konflikte vom 11ten Mails6s1 — daß über die Verbindlichkeit der Eisen⸗ bahn-Gesellschaften zur Entrichtung von sommu⸗ nal Abgaben den betreffenden Gemeinden im Widerspruch mit den Anordnungen der vorgesetzten Aufsichts-Behörden der Rechtsweg nicht gestattet werden kann.
Auf den von dem stöniglichen Eisenbahn-ommissariat zu Erfurt erhobenen Kompetenz-onflikt in der bei dem sFtoninlichen Kreis, gericht zu Erfurt eingeleiteten, jetzt beim Königlichen Ober⸗Tribunal anhängigen Prozeßsache ꝛc. 2c. erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der stompetenz⸗tonflikte für Recht: daß der Rechts⸗ weg in dieser Sache für unzulässig und der erhobene Kompetenz⸗ Konflikt daher für begründet zu erachten. Von Rechts wegen.
Gründe.
Nach §.ö 4 Alinea 3 der Städte Ordnung vom 30. Mai 1853 Ges. Samml. S. 261) können zu denjenigen Gemeinbe- Lasten, welcht auf den Grundbesitz, oder das Gewerbe, oder auf das aus jenen Quellen fließende Einkommen gelegt sind, auch die juristischen Personen herangezogen werden, welche im Stadt ⸗ Bezirk Grund ⸗ Eigenthum besitzen oder ein stehendes Gewerbe betreiben. Zu diesen juristischen Personen gehören un- zweifelhaft auch die Eisenbahn - Gesellschaften, und ein Reskript der Ministers des Innern und der Finanzen vom 29. September 1856 hat bestimmt, wie deren Beitragspflicht zu der städtischen Kommu- nal-⸗Einkommensteuer und den derselben beizuzählenden Kommunal— Abgaben für jeden einzelnen Stationsort zu berechnen. Nach Maßgabe dieses Reskripts wird Seitens der Stadt Halle, von der Thüringenschen Eisenbahn - Gesellschaft ein noch in separate näher festzustellender Beitrag zur Kommunalsteuer pro 1857 gefordert. Die Thüringensche Eisenbahn« Gesellschaft behauptet, von dieser Steuer auf den Grund des Staatsvertra⸗ ges vom 29. April 1844 Artikel 15 GesSamml. von 1844 S. 448) be⸗ freit zu sein, und der Minister des Innern hat, in Uebereinstimmung mit den Ministerien für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und für aus- wärtige Angelegenheiten, per rescriptum vom 26. Juli 1858 die in den vorhergehenden Instanzen als unbegründet zurückgewiesene Reclamation als wohlbegründet anerkannt. Demzufolge kann die Steuer im Wege der Ad- ministration nicht eingezogen werden.
Auf Zahlung der in Rede stehenden Steuer hat jetzt die Stadt Halle gegen die Thüringensche Eisenbahn beim Kreisgericht zu Erfurt — dem Per- sonal-⸗Forum jener Gesellschaft — Klage erhoben. Im Laufe des Prozesses ist zunächst nur der Einwand der Unzulässigkeit des gerichtlichen Verfahrens entgegengesetzt, und dieser Einwand durch Erkenntniß des Kreisgerichts zu Erfurt vom 12. Oktober 1859 verworfen. Auf Appellation der Eisenbahn⸗ Gesellschaft hat indeß das Appellations⸗-Gericht zu Naumburg durch Er⸗ kenntniß vom J. Mai 1860 den Präjudizial⸗Einwand für wohl begründet erachtet, und demgemäß das erste Erkenntniß abgeändert. Hiergegen ist Re- vision eingelegt, und, während die Sache beim Sber · Tribunal schwebte, von dem Königlichen Eisenbahn-⸗Kommissariat zu Erfurt der Kompetenz · Konflikt erhoben, dem der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten nach Inhalt seines Schreibens vom 11. April 1861 lediglich beigetreten ist. Beim Sber-Tribunal sind die Verhandlungen auf den vom Eisenbahn⸗Kommissariat erhobenen Kompetenz -Konflikt sistirt, und die Akten nach eingeforderten Er⸗ klärungen der Parteien dem Justiz⸗Minister zur Einholung des Kompetenz- Erkenntnisses überreicht.
Der Kompetenz⸗Konflikt muß als begründet anerkannt werden. es ist zunächst ein vom Gerichtshofe für Kompetenz Konflikte als unzweifel⸗ haft anerkannter, auch jetzt, im Grunde genommen, tener Satz, daß über die Verbindlichkeit zur Entrichtung allgemeiner Abga— ben, so wenig dagegen ein Prozeß zugelassen werden kann, ebensowenig der Gemeinde im Widerspruch mit den Anordnungen der Aufsichtsbehörde der Rechtsweg zu gestatten sei. Die Entscheidung hängt lediglich davon ab, ob für einen Fall, wie der vorliegende, wo auf den Grund S
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