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Kündigung der Obligationen mit Genehmigung Unseres Handels—⸗ Ministerii zu. Die Nummern der in einem jeden Jahre zu amor⸗ tisirenden Obligationen werden alljährlich durch das Loos bestimmt. Die Ausloofung geschieht Seitens des Direktorii mit Zuziehung eines, das Protokoll führenden Notarius in einem, 14 Tage zuvor einmal öffentlich bekannt gemachten Termine, zu welchem Jedermann der Zutritt freisteht. Die Bekanntmachung der ausgeloosten Obli— gationen, so wie einer allgemeinen Kündigung derselben erfolgt durch dreimalige Einrückung in die öffentlichen Blätter (§. 12), die erste Einrückung muß mindestens drei Monate vor dem bestimmten Zahlungs-Termine stattfin den. Die Einlösung der ausgeloosten Dbligatlonen geschieht am J. Juli jeden Jahres, die Einlösung der gekündigten Obligationen kann sowohl am 2. Januar, als am J. Juli jeden Jahres stattfinden. Die Rückzahlung erfolgt in beiden Fällen nach dem Nennwerthe gegen Auslieferung der Obligationen an deren Präsentanten. Die im Wege des Tilgungsverfahrens eingelösten Obligationen werden unter Beobachtung der oben wegen der Ausloosung vorgeschriebenen Form verbrannt. Diejenigen, welche im Wege der Kündigung oder der Rückforderung G. 10 eingelöst werden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben. Ueber die Aus— ührung der Tilgung wird dem betreffenden Eisenbahn-Kommissariate
alljährlich Nachweis geführt. g
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen amor⸗ tisirt werden, so wird ein gerichtliches Aufgebot nach den allgemei⸗ nen gesetzlichen Bestimmungen erlassen.
Für dergestalt amortisirte, so wie auch für zerrissene oder sonst unbrauchbar gewordene, an die Gesellschaft zurückgelieferte und gänz— lich zu kassirende Obligationen a neue dergleichen ausgefertigt.
Die Nummern der zur Zuͤrückzahlung fälligen nicht zur Ein⸗ lösung vorgezeigten Obligationen werden während dreier Jahre nach dem Zahlungstermine jährlich einmal von dem Directorio der Ge⸗ sellschaft Behufs der Empfangnahme der Zahlung öffentlich auf— gerufen.
Die Obligationen, welche nicht innerhalb zehn Jahren nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt worden, sind werthlos, und ist dies von dem Directorio unter Angabe der werthlos gewordenen Nummern alsdann öffentlich zu erklären. Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Verpflichtun⸗ gen mehr.
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Außer dem im §.7 gedachten Falle sind die Inhaber der Obli⸗ gationen berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Fällen von der Gesellschaft zurückzufordern;
a) wenn fällige Zinscoupons, ungeachtet solche gehörig zur Ein⸗ lösung praͤsenkirt worden, länger als drei Monate unberich⸗ tigt bleiben;
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampf⸗ wagen oder mit anderen dieselben ersetzenden Maschinen durch Schuld der Gesellschaft länger als sechs Monate ganz auf— hört; wenn gegen die Gesellschaft in Folge rechtskräftiger Erkennt— nisse Schulden halber Execution vollstreckt . wenn die im §. festgesetzte Tilgung nicht inne gehalten wird.
In den Fällen a., bh. und e. kann das Kapital an demselben Tage, wo einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden; im Falle d. ist dagegen eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beob⸗ achten. Das Recht der Zurückforderung dauert in dem Falle a. bis zur Zahlung des betreffenden Zins-Coupons, in dem Falle b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes; in dem Falle C. ein Jahr, nachdem der vorgesehene Fall eingetreten ist; das Recht der Kündigung in dem Falle d. drei Monate von dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obligationen hätte erfolgen
sollen. 8414
Zur Sicherung der Verzinfung und Tilgung der Schuld wird festgesetzt und verordnet:
a) Die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen
geht der Zahlung der Zinsen und Dividende an die Actionaire der Gesellschaft vor. Bis zur Tilgung der Obligationen darf die Gesellschaft keine zur Eisenbahn und zu den Bahnhöfen erforderlichen Grund— stücke verkaufen; dies bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahnhöse etwa an den Staat oder an Gemeinden zur Errichtung von Post-, Tele⸗ graphen⸗ Polizei- oder steuerlichen Einrichtungen, oder welche zu Packhöfen oder Waaren-Niederlagen abgetreten werden möchten. Für den Fall, daß Unsere Gerichte einen Nachweis darüber erfordern sollten, ob ein Grundstück zur Eisenbahn und den Bahnhöfen erforderlich sei oder nicht, genügt ein Attest des betreffenden Eisenbahn-Kommissariats.
) Die Gesellschaft darf weder Prioritäts - ALetien oder Obliga⸗
tionen kreiren, noch neue Darlehne aufnehmen, es sei denn,
daß für die jetzt zu emittirenden Obligationen das Vorzugs—
recht ausdrücklich stipulirt werde. ⸗ d) Zur Sicherheit, für das im 5. 10 festgesetzte Rückforderungs⸗
recht ist den Inhabern der Obligationen von der Berlin⸗Pols-
dam⸗Magdeburger Eisenbahn-Gesellschaft das Gesellschafts—
Vermögen, namentlich die Berlin⸗Potsdamer und die Potsdam—
Magdeburger Eisenbahn verpfändet.
Die vorstehend unter b erlassene Bestimmung soll jedoch auf diejenigen Obligationen sich nicht beziehen, die, zur Zurüͤckzahlung fällig erklärt, nicht innerhalb sechs Monaten nach Verfall zur Empfangnahme der Zahlung gehörig präsentirt werden. ;
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Alle in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt— machungen müssen in den Staats-Anzeiger, in eine zweite in Ber⸗ lin erscheinende, und in die Magdeburger Zeitung eingerückt werden. Sollte eines dieser Blätter eingehen, so genügt die Bekanntmachung in den beiden anderen bis zu anderweitigen, mit Genehmigung Un— seres Handels-Ministerii zu treffenden Bestimmungen.
§. 13.
Auf die Zahlung der Obligationen, wie auch der Zinscoupons, die jederzeit nach der Wahl der Berechtigten aus der Gesellschafts— kasse in Berlin oder in Potsdam geleistet wird, kann kein Arrest bei der Gesellschaft angelegt werden.
§. 14.
Zu Urkund dieses haben wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den In⸗ habern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Ge⸗ währleistung von Seiten des Staats zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren.
Gegeben Berlin, den 25. August 1862.
Wilhelm.
von Holzbrinck.
Berlin Potsdam ⸗Magdeburger Eisenbahn⸗Obligation Lill , wine Emissi hn. k über 100 Thlr. Preußisch Courant.
Inhaber dieser Obligation Littr. 9. neue Emission Nr. hat auf Höhe von Einhundert Thalern Preußisch Courant Antheil an dem in Ge— mäßheit des umstehend abgedruckten Allerhöchsten Privilegii emittirten Ka— pitale von 7000000 Thalern. Die Zinsen mit vier Prozent für das Jahr sind gegen die ausgegebenen, am 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres zahl— baren halbjährigen Zins⸗-Coupons zu erheben.
Potsdam, den ten
Das Direktorium der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahn-Gesellschaft. B.
Inhaber empfängt gegen diesen Talon nach Maßgabe des S§. 4 des Privilegli am 2. Januar 18... in Potsdam oder Berlin bei unserer Gesellschafts⸗Kasse
te Serie der Zins Coupons zur Berlin⸗Potsdam-Magdeburger Eisenbahn⸗Obligation Littr. C. neue Emission Nr. ..... Potsdam, den Das Directorium der Berlin⸗Potsdam-Magdeburger Eisenbahn -Gesellschaft. Serie ter Zins⸗Coupon zur Berlin. Potsdam-Magdeburger Eisenbahn-Obligation Littr. C. neue Emission Nr. .....
Zwei Thaler hat Inhaber dieses vom Potsdam oder Berlin aus unserer Gesellschaftskasse zu erheben.
Dieser Zins⸗Coupon wird ungültig und werthlos, wenn er nicht binnen vier Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung präsentirt wird.
Potsdam, den
Das Direktorium der Berlin⸗Potsdam⸗Magdeburger Eisenbahn ˖ Gesellschaft.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Dem Dr, Hermann Grüneberg — in Firma Vorster und Hrüneberg — zu Kalk bei Deutz ist unter dem 30. Augun 1862 ein Patent
auf ein als neu und eigenthümlich erkanntes Verfahren zur Gewinnung von schwefelsaurem Kali aus dem Stat furter Abraumsalzen auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staates ertheilt worden.
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Bekanntmachung.
Der neue Kursus am Königlichen Gewerbe⸗Institut für Mecha⸗ niker, Chemiker und Schiffbauer, welche sich eine höhere theoretische Aus⸗ bildung aneignen wollen, beginnt am 2 Oktober d. 3 Die Be⸗ werber um Aufnahme in die Anstalt haben sich bis zum 15. Sep⸗ tember d. J. unter Einreichung des Geburtsscheins und des Zeug⸗ nisses der Reife von einer Provinzial-Gewerbeschule, Realschulc oder von einem Gymnasium nach Maßgabe des Regulativs für die Or⸗ ganisation des Gewerbe ⸗Instituts vom 23. August 1860 schrift⸗ fich bei dem Unterzeichneten zu melden. Diejenigen, welche Schiff⸗ bauer werden wollen, müssen außerdem durch beglaubigte Atteste nachweisen, daß sie mindestens ein volles Jahr praktische Arbeiten auf einem Schiffswerfte als ihre Hauptbeschäftigung getrieben haben.
Das Unterrichts- Honorar beträgt für jedes Semester 20 Thlr. für Chemiker, welche an den praktischen Arbeiten im Laboratorium Theil nebmen wollen, 45 Thlr. Es ist praenumerando zu entrichten.
Berlin, den 28. August 1862.
Der Geheime Ober-Baurath und Direktor des Königlichen
Gewerbe⸗Instituts. Nottebohm.
Bekannt m a chlůẽ i *
Der Unterricht in der mit dem Königlichen Gewerbe ⸗Institut verbundenen Musterzeichnenschule für das kommende Winter - Halb⸗ jahr beginnt mit dem 1. Oktober d. J. Diejenigen jungen Leute, welche die vorgenannte Schule besuchen wollen und den Bedingun⸗ gen des §. 11 des Reglements vom 8. September 1856 — ver⸗ öffentlicht in Nr. 223 des Staats-Anzeigers vom 21. September 1856 — entsprechen, haben sich dazu unter Einreichung
1) des Geburtsscheins, 2) des Confirmationsscheins, 3) des Schulzeugnisses oder der Zeugnisse über genossenen Privat⸗ Unterricht, 3) im Fall der Minderjährigkeit, einer Bescheinigung des Vaters oder Vormundes darüber, daß der aufzunehmende Schüler mit ihrer Uebereinstimmung in die Anstalt tritt und daß sie für den Unterhalt und das Unterrichtsgeld einstehen, bei dem Unterzeichneten mit Angabe ihrer Wohnung bis spätestens den 15. September d. J. schriftlich zu melden.
Das Unterrichtsgeld ist halbjährlich mit 12 Thlr. für sämmt⸗ liche Lehrgegenstände im Voraus an die Kasse des Königlichen Ge— werbehauses zu entrichten.
Berlin, den 28. August 1862.
Der Geheime Ober-Baurath und Direktor des Königlichen Gewerbe⸗Instituts.
Nottebohm.
Instiz⸗Ministerium.
Der bisherige Gerichts⸗Assessor Beitzke in Rügenwalde ist zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht in Cöslin und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts daselbst, mit An— weisung seines Wohnsitzes in Bublitz, ernannt worden.
— —
Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Ent—
scheidung der Kompetenz⸗ Konflikte, vom 9. Novem⸗ ber 1861 — daß gegen polizeiliche Verfügungen, welche den Zweck haben, eine bestimmte Person zur Erfüllung der ihr von der Polizeibehörde auf⸗ erlegten Verpflichtung zwangsweise anzuhalten, nur der Weg der Beschwerde, nicht der Rechtsweg
zulässig ist.
Auf den von der Königlichen Regierung zu Düsseldorf er⸗ bobenen Kompetenz⸗Konflikt in der bei dem Königlichen Landgericht zu Düsseldorf anhängigen Prozeßsache ꝛc. 2c. erkennt der Königliche
Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte für Recht:
daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der erhobene
Kompetenz-Ftonflikk daher für begründet zu erachten. Von Rechts
wegen. Gründe.
Die klagende Handlung besitzt in der Sammtgemeinde Düsseldorf eine
Fabrik mit Färberei, in Bezug auf welche der Ober-Bürgermeister ihr unter
dem 19. September 1860 eröffnet hat, daß, ungeachtet früherer Aufforde ˖
rungen zur Herstellung genügender Klärungs Vorrichtungen, nach wie vor aus den Bassins eine mit Sinkstoffen stark geschwängerte stinkende Flüssig= keit in den Düsselbach fließe, welche diesen und die in den städtischen An- lagen befindlichen Wasserbassins in einem dem öffentlichen Gesundheits · Zu⸗ stande höchst nachtheiligen Grade verunreinige, weshalb ihr, der Handlung, in Gemäßheit ausdrücklicher Ermächtigung der Regierung, vom 1 Novem⸗ ber ab die Zuleitung des für den Betrieb des Etabiissements benutzten Wassers in den Düsselbach bei Vermeidung einer polizeilichen Exekutivstrafe von 100 Thalern für jeden Fall bis dahin untersagt werde, wo die Hand- lung als ausreichend sich erweisende Klär⸗Vorrichtungen werde getroffen haben.
Durch Verfügung des Ober Bürgermeisters vom 16. Januar d. J. wurde, in Gemäßheit besonderer Ermächtigung der Regierung, weil Klägerin, der früheren Verfügung ungeachtet, das Färbereiwasser ohne genügende Klärung dem Düffelbach zugeführt, die angedrohte Polizeistraft von 100 Thlrn. festgesetzt und die Klägerin zur Zahlung derselben an die Stadtkasse unter Wiederholung der Unkersagung vom 19. September 1860 aufgefordert. Hierauf ist die Zahlung der Strafe, unter Protest gegen die erwähnten Verfügungen und unter Vorbehalt »der Rechte auf Ersatz, wirklich zur Stadt- kasse erfolgt, sodann aber am 4. März d. J. von der Handlung gegen die Stadt und Stadtkasse beim Friedensgericht zu Düsseldorf auf Rückzahlung jener 100 Thaler nebst Zinsen geklagt, weil der städtischen Polizeibehörde weder überhaupt, noch bezüglich auf die angebliche Verunreinigung des
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Düsselbachs das Recht gesetzlich zustehe, Exekutivstrafen auf die Nichtbefol⸗ gung der von ihr erlassenen Polizei-Verordnungen anzudrohen, geschweige denn zur Höhe von 100 Thalern festzusetzen, so daß die erfolgte Festsetzung um so rechtswidriger sei, als durch die Maßregel überhaupt der Klägerin der Betrieb des ihr konzessionsmäßig zustehenden Gewerbes ganz unmöglich gemacht werde, und folgeweise ein rechtswidriger Eingriff in das ohne voll—
nach welchem die Regierung androhen
1 höheren Polizeibehörden,
Mai
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der Rechtsweg stattfinde. für begründet erachtet werden. J rene n Bie Klage ist allerdings auf Zahlung einer Geldsumme von 199 Tha⸗ lern nebst Zinsen gerichtet, und man muß dem Erkenntnisse des Friedens gerichts darin beistlmmen, daß gewöhnlich dergleichen Klagen zur Kompeten; der Gerichte gehören. Allein das ist nur deshalb der Fall, weil gewShnlich das Fundament von dergleichen Ansprüchen prozeßfähig ist⸗ dies nicht der Fall, der Umstand, daß eine Geldsummns gefordert w gültig ist. Im vorliegenden Falle werden die 100 Thaler, die Exekuͤtivstrafe hat bezahlen muͤssen, um deswillen zurückgeferdert städtische Polizeibehörde weder überhaupt, noch bezüglich u die = angebliche Verunreinigung des Düsselbachs gesetzlich das echt dade tivstrafen anzudrohen, geschweige denn zur Höhe en 100 Thbalern fent setzen, mithin die Festsetzung rechtswidrig sei folgeweis auch die Einztedmn Die Frage: ob die Gerichte in der Sache kompetent ind ode löst sich also in die auf: ob gegen die von der Polizei beb rde erfel t drohung und Festsetzu mg der in Rede stebenden Strafe den 1 * der Rechtsweg stäatthaft sei? Im Allgemeinen * die ser Beziehung nach Lage der Gesetzgebung ein Unterschied zu machen zwischen 1) dentenigen Strafen, die auf allgemeinen in der vorge sck riebenen Art ffent lich publizirten Strafpo lizei⸗-Vererdnungen der Serre rten 36bed orden beruhen, durch welche eine Handlung oder Underlasffung überbaut a bar bezeichnet und im Falle der Uebertretung il es bes dieser UUebertretung das Strafübel Jedem Ingedrodt wird Schulden kommen läßt, und Y denjenigen Strafem. welche nur bestimmten Personen speziel! als Zwangsmitte 322
18 * e 6 debürde aunfertegker
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2 . 1 rer =
einer gerade nur ihnen von der Polizei gedroht und auferlegt werden.
; Nur rücksichtlich jener, einen legistatiden den Verordnungen der Polizeibeh orden
T 5 I 2 R . X Seren Strafgesetzbuched sich bezieht, dispenigt das Geseß
*
den §S5. 3 — 19, nachdem es in den SS J — 4 Verzer
ständige Entschädigung nicht zu beschränkende Privat Eigenthum dadurch
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