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binnen 8 Tage ganz gesund sein; noch unmittelbar vor der Tödtung des Thieres habe der Kreis-Thierarzt dieselbe Erklärung abgegeben, und die nach der Tödtung stattgehabte Obduction habe dargethan, daß das Pferd nicht rotzkrank gewesen. Die Tödtung desselben sei daher gegen die gesetzlichen Vorschriften erfolgt. Denn die von der Regierung zu Gumbinnen in Be— treff der Rotzkrankheit der Pferde unter dem 18. März 1844 erlassene Ver—
Bekanntmachung.
Das korrespondirende Publikum wird mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 24. April d. J. benachrichtigt, daß die Packet— boote der französischen Dampfschifflinie St. Nazaire — Vera Cruz, statt am 14ten, am 16ten jeden Monats aus dem französischen Hafen St. Nazaire Abfertigung erhalten.
Diese Verbindung bietet, außer für die Korrespondenz nach Mexiko, Cuba und Martinique, auch für die Korrespondenz nach Guadeloupe die vortheilhafteste Beförderungsgelegenheit indem zwischen Martinique und Guadelupe im Anschlusse an die Linie St. Nazaire — Vera⸗-Cruz ein regelmäßiger Postdienst mittelst fran⸗ zösischer Staatsdampfschiffe eingerichtet worden ist. Die nach Guadelupe bestimmten Briefe werden daher, sofern nicht ein anderer Speditionsweg auf der Adresse vorgeschrieben ist, ausschließlich durch Frankreich geleitet werden. ; 6
Die gewöhnlichen Briefe nach Guadelupe können unfran⸗ kirt, oder bis zum Ausschiffungshafen frankirt abgesandt werden. Außer dem preußischen Porto, welches für jedes Loth des Brief— gewichts mit dem einfachen Satz zur Erhebung kommt, werden an fremdem Porto 7 Sgr. für je Loth berechnet.
Rekommandirte Briefe müssen frankirt werden und mit einem, wenigstens mit 2 Siegeln in Siegellack gut verschlossenen Kreuzcouverte versehen sein; dem preußischen Porto tritt eine Recom⸗ mandationsgebühr von 2 Sgr. hinzu, das fremde Porto wird mit dem doppelten Betrage berechnet.
Sendungen mit Waarenproben und Mustern genießen keine Porto⸗Ermäßigung. Für Druck sachen unter Kreuzband hat der Absender das preußische Porto mit . Sgr. . exkl. und an fremdem Porto 2 Sgr. für je 2443 Loth voraus zu entrichten.
Die Korrespondenz muß in Paris so zeitig eintreffen, daß sie von dort den 15ten jeden Monats Abends weitergesandt wer— den kann.
Berlin, den 3. September 1862.
General⸗Post⸗Amt. Philipsborn.
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Justiz⸗Ministerium.
Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entschei⸗ dung der Kompetenz -Konflikte, vom 8. Februar 1862 — daß darüber, ob die von der Polizeibehörde verfügte und dem⸗ nächst erfolgte Tödtung eines dem Anscheine nach an einer an steckenden Krankheit leidenden Pferdes nach den gesetz⸗ lichen Vorschriften nothwendig gewesen, nicht das Gericht, sondern die vorgesetzte Verwaltungs-Behsrde zu ent— scheiden habe.
Auf den von der Königlichen Regierung zu Gumbinnen erhobenen Kompetenz⸗Konflskt, beziehungsweise Konflikt, in der bei dem Königlichen Kreis- gericht zu L. anhängigen Prozeßsache 2c. 26 erkennt der Königliche Gerichts—⸗ of zur Entscheidung der Kompetenz ⸗-Konflikte für Recht: daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig, der erhobene Kompetenz Konflikt daher für begründet, und dadurch der auf Grund des Gesetzes vom 13. Februar 1854 erhobene Konflikt für erledigt zu erachten. Von Rechts wegen.
Gründe.
Im Frühjahr 1859 war unter den Pferden des Gutsbesitzers W. in P. die Rotzkrankheit ausgebrochen. Es wurde ein Pferd getödtet, die Absonde⸗ rung der hinsichtlich ihres Zustandes verdächtigen Pferde von den gesunden angeordnet, und das sonst vorschriftsmäßig Erforderliche veranlaßt. W. berbachtete die polizeilichen Vorschriften so wenig, daß er mit einem der ab⸗ gesonderten Pferde nach Johannisburg fuhr, wo es als röotzkrank erkannt und getödtet wurde. Mit demselben hatte eine mit der Druse behaftete Fuchsstute zusammengestanden; ihre und der übrigen Pferde ärzliche Be—
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handlung und wiederholte Besichtigung durch den Kreis Thierarzt dauerte f kachdem der Landrath B. unter dem 19. Juli 1860 der Re— —
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weiter sort. 2 e Bericht erstattet hatte, verfügte die Re— gierung auf Grund eines von dem Departements ⸗Thierarzte er- satteten Gutachtens unter dem 20. dess. Mis, daß die Fuchsstute sofort ge⸗ töbtet werden müsse. Demgemäß hat der Landrath B. einige Tage darauf urch einen von ihm abgesandten Gendarmen die Fuchsstute tödten lassen. W. führte über dieses Verfahren bei dem Herrn Minister der geist- ichen 2c. Angelegenheiten Beschwerde, indem er behauptete, daß die getöͤdtete Ruchtstute nur an einer gutartigen Druse gelitten habe, Der gedachte Herr
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NMinister wies diese Beschwerde als nicht begründet zurück, mit dem Bemer⸗ ken, daß, wenn W. glaube, durch das Verfahren der Regierung in Gum— binnen widerrechtlich Schaden erlitten zu haben, ihm unbenommen sei, seinen
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h Anspruch gegen den betreffenden Beamten im Wege des Prozessetz zu ver⸗
In Folge dessen hat W, bei dem Kreisgericht in L. gegen den Land⸗ rhoben, mit dem Anträge, denselben zur Zahlung von 100 Thälern, als dein gemeinen Werthe des getöbteten Pferßbes, nebst Zinsen vom Tage des Urtheils, zu verurtheilen Kläger behauptet, daß das getöb⸗ tete Pferd nicht rotztrank gewesen sei, daß vielmehr der Kreis ⸗Thierarzt hei der in der Mitte Juli 1860 wiederholt vorgenommenen Untersuchung das⸗ selbe nur an gutarliger Druse leiden gefunden, und erklart habe, ß werde
ordnung (Amtsblatt derselben Regierung Nr. 13 und S. 41) verpflichte und berechtige in den §§. 3 ff. die Landräthe zur Tödtung rotzkranker Pferde nur alsdann, wenn durch geeignete Sachverständige das wirkliche Vorhandensein der Rotzkrankheit zuvor festgestellt sei. Auf einen ihm von der Regierung zugegangenen Befehl könne Beklagter zu seiner Entschuldigung sich nicht berufen, da er als Landrath nicht zu denjenigen Beamten gehöre, welche die Befehle ihrer Vorgesetzten ohne Einschränkung zu befolgen haben, und da in dem vorliegenden Falle die Tödtung des Pferdes nach der alle— girten Regierungs-⸗Verordnung verboten gewesen sei.
Der Beklagte hat sich auf die Klage eingelassen, und unter Berufung auf das Zeugniß des Kreis-Thierarztes und auf den Inhalt der landräth⸗ lichen Akten die thatsächlichen Angaben des Klägers bestritten, übrigens aber den ihm von der Regierung in Gumbinnen ertheilten Befehl geltend gemacht und auf die Abweisung des Klägers angetragen.
Nachdem noch eine Replik des Klägers eingegangen war, hat die Re⸗ gierung in Gumbinnen durch Plenarbeschluß vom 27. Juni 1861 auf Grund des Gesetzes vom 11. Mai 1842, §. 5 den Kompetenz- Konflikt, und zugleich nach Maßgabe des Gesetzes vom 13. Februar 1854 den Konflikt eingelegt.
Der Kläger verlangt die Fortsetzung des Prozesses. Von dem Beklag— ten ist eine weitere Erkrärung nicht abgegeben worden. Das Kreisgericht erachtet den Kompetenz-Konflikt nicht für begründet, und äußert sich hinsicht lich des Konfliktes dahin, daß die Entscheidung in dieser Beziehung von that. sächlichen Ermittelungen abhängig, die Klage daher für einleitungsfähig⸗ anzusehen sei.
Das Appellationsgericht zu Insterburg nimmt sowohl den Kompetenz Konflikt als auch den Konflikt für begründet an. In demselben Sinne hat der Herr Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten sich ausgesprochen, indem er hinsichtlich der dem Kläger in dem Reskript vom 28. Februar 1861 gemachten Eröffnung bemerkt: Kläger habe übersehen, daß durch dasselbe die Kompetenzfrage, welche stets nur in conereto entschieden werden könne, nicht berührt werde; daß aber unter Uniständen der Anspruch des Klägers Gegenstand eines Rechtsstreites werden könne, beispielsweise gegen die Sachverständigen wegen vertretbaren Versehens bei Abgabe ihres Gut achtens, könne nicht wohl einem Zweifel unterliegen.
Der Rechtsweg muß für ausgeschlossen erachtet werden, indem sowohl der Kompeftenz-Konflikt als auch der Konflikt begründet erscheint. Ohne Zweifel war der von der Regierung in Gumbinnen an den Beklagten er—⸗ lassene Befehl zur Tödtung der kranken Fuchsstute, wie auch die demgemäß von dem Beklagten dem Gendarmen ertheilte und von diesem ausgeführte Weisung eine polizeiliche Verfügung, gegründet auf, das unter dem 8. August 1835 Allerhöchst bestätigte Regulativ über das hei ansteckenden Krankheiten zu beobachtende Verfahren (Ges-Samml. S. 240 ff) und auf die zur Er gänzung der Vorschriften in den §8§. 119 ff. dieses Regulativs von der Re gierung in Gumbinnen unter dem 18. März 1814 durch ihr Amtsblatt er⸗ lassene allgemeine Bekanntmachung. Es ist unter den Parteien nur dar über Streit, ob nach den thatsächlichen Umständen des Falles das statt⸗ gehabte Verfahren den bestehenden Vorschriften gemäß, ob die vorgenommene Tödtung des dem Kläger gehörigen Pferdes noth
wendig gewesen sei oder nicht. Darüber hat nach 5 1 e Ge setzes vom 11. Mai 1842 die vorgesetzte Dienstbehörde, also kein Gericht zu entscheiden. Der Rechtsweg ist nach Alinea 2 dieses Paragraphen nicht, wie Kläger behauptet, schon dann zulässig, wenn die Verletzung eines zum Pri— vat⸗Eigenthum gehörenden Rechts behauptet wird, was hier allerdings der Fall, fondern nur bei gleichzeitigem Zutreffen der in den nachfolgenden Pa ragraphen gegebenen näheren Bestimmungen. Keine derselben steht dem An spruche des Klägers zur Seite, insbesondere aber der §. 6 demselben ent— gegen, weil die von dem Beklagten getroffene Verfügung von der ihm vor—⸗
gesetzten Behörde nicht nur nicht als gesetzwidrig oder unzulässig aufgehoben worden, sondern im Gegentheil selbst angeordnet gewesen ist. Wenn das Kreisgericht in L. bemerkt, der §. 6 verweise bezüglich der Regreßpflicht eines Polizeibeamten auf die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, und besage keineßweges, daß nur in dem daselbst vorausgesetzten Falle ein Entschädi gungs- Anspruch gegen den Polizeibeamten zulässig sei, so wird bei dieser Argumentation übersehen, daß in dem §. 1 des Gesetzes die Cognition über Gesetzmäßigkeit, Nothwendigkeit und Zulässigkeit polizeilicher Verfügungen den Verwaltungsbehörden zugewiesen ist, und deshalb (so weit nicht eine der in den 55. 2 — 4 des Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen für die Zu— lassung des Rechtsweges stattfindet), also im Falle des §. 6, eine mißbilli— gende Verfügung der Verwaltungsbehörde vorangegangen sein muß! ehe eine Klage gegen den Beamten erhoben werden kann. In diesem Sinne hat der unterzeichnete Gerichtshof wiederholt entschieden. (Erkenntniß vom H. Oktober 1855, Erkenntniß vom 25. Oktober 1856, Erkenntniß vom März 1857)
Ist der Kompetenz- Konflikt für begründet zu erachten, so kommt es wie gleichfalls der Gerichtshof wiederholt, insbesondere in der ersten und in der dritten der allegirten Entscheidungen anerkannt hat auf den Konflikt nach dem Gesetze vom 15. Februar 1854, d. h. auf die Beurtheilung der Frage, ob dem Beklagten eine zur gerichtlichen Verfolgung geeignete Amts— Ueberschreitung zur Last fällt, nicht weiter an. 3. .
Indessen würde auch diese Frage unbedenklich zu verneinen sein, mit Rück⸗ sicht auf die dem Beklagten von seiner vorgesetzten Dienstbehörde ertheilte An— weisung zur Vornahme der Handlung, auf welche der klägerische Anspruch gegründet wird. Wie dieses Sachverhältniß, wenn der Prozeß seinen Fort— gang behielte, die Abweisung des Klägers auf Grund bes 9. 45, Tit. 6 Th. J. des Allg. Landr. zur nothwendigen Folge haben müßte, so ist dasselbe auch zur Rechtfertigung des Konfliktes vollkommen ausreichend, da ein Polzei⸗ beamter, und also auch ein Landrath, wenn er eine ihm von der vorgeseß
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ten Behörde innerhalb ihrer Kompetenz ertheilte Weisung befolgt, eben nur
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seine Amtspflicht erfüllt, also seine Amtsbefugniß nicht überschreitet. Kläger will das Gegentheil angenommen wissen, indem er aus den SX 46 und 48, Th. J. des Allg. Landrechts deduzirt, daß Beklagter ihm zum Schadenersatze verantwortlich sei, und nur einen Regreß an die Regierung habe, weil die Tödtung des Thieres nach den Umständen des Falles gesetzwidrig, also Be⸗ flagter nicht schuldig gewesen sei, den Befehlen der Regierung zu gehorchen, Ist nun auch zuzugeben, daß Beklagter als Landrath nicht zu den im 47 T a. O. bezeichneten öffentlichen Dienern gehört, welche Befehle ihrer Vor— gesetzten ohne Einschränkung zu befolgen verpflichtet sind, und von denen also nicht gefordert werden kann, daß sie einen ihnen in Dienstgeschäften geschehenen Auftrag ihrer Oberen prüfen, so liegt doch in der anderen Be⸗ ziehung, was die Gesetzwidrigkeit des Befehls betrifft, die Sache keinesweges so, wie die §§. 46 und 48 voraussetzen, indem die Regierung in Gum⸗ binnen auf Grund wiederholter sachkundiger Prüfung und Begutachtung, also nicht willkürlich und nicht ohne genügenden Anlaß die Tödtung des Thieres angeordnet hatte.
ist? hiernach der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig, der er—
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hobene Kompetenz-⸗Konflikt daher fur begründet und dadurch der auf Grund des Gesetzes vom 13. Februar 1854 erhobene Konflikte für erledig zu erachten. Berlin, den 8. Februar 1862.
Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte
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Gymnasium zu Stettin ist den ordentlichen Lehrern Wil⸗ Stahr das Prädikat »Oberlehrer«
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hehm Stahr und Dr. Karl beigelegt worden
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J Die Kunst-Ausstellung im Königlichen Akademie⸗Gebäude wird am Sonntag, den 7. d. M., eröffnet. Berlin, den 5. September 1862. Die Königliche Akademie der Künste.
Im Auftrage:
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Haupt-Verivaltung der Staatsschulden.
Bekanntmachung vom 2. September 1862 — betref fend die Ste Verloosung der Staats⸗Prämien⸗
Anleihe vom Jahre 1855
Die planmäßige achte Ziehung von 33 Serien der Staats⸗ Prämien⸗Anleihe vom Jahre 1855, welche die am 1. April 1863, mit je 112 Thlr. einzulösenden 3300 Schuldverschreibungen an⸗ geben, wird am 15. d. M., Vormittags 10 Uhr, in unserem Zitzungszimmer, Oranienstraße Nr. 92, in Gegenwart eines Notars öffentlich stattfinden.
Die Nummern der gezogenen Serien werden demnächst durch Zeitungen und Amtsblätter bekannt gemacht werden.
Berlin, den 2. September 1862.
Haupt-Verwaltung der Staatsschulden. von Wedell. Löwe. Meinecke.
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Angekommen: Der General-Auditeur der Armee, Fleck, aus Thüringen.
N ich t amtliches.
Preußen. Berlin, 5. September. In der heutigen (144. Sitzung des Hauses der Abgeordneten kam der Bericht der Finanz-Kommission
a) über den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Eingangs- und Ausgangs⸗Abgaben, b) über den Antrag der Abgeordneten v. Sybel und Dr. Lette zur Berathung. Beim Schluß unseres Blattes war die Spezial Diskussion beendet.
Danzig, 4. September. Se. Königliche Hoheit der Prinz Alfred von Großbritannien hat gestern Nachmittag unsere Stadt besucht. Wie uns mitgetheilt wird, hat sich der hohe Gast für die Sehenswürdigkeiten derselben sehr interessirt, und hat sogar den mühevollen Weg auf die Spitze des hohen Marienkirchthurmis nicht gescheut. Hierauf ist derselbe um 5 Uhr mit dem Schnellzug abge⸗ reist. Gleichfalls haben die beiden englischen Kriegsschiffe unsere Rhede verlassen. (Danz. D.)
Großbritannien und Irland. London, 3. September. Se. Königl. Hoheit der Prinz von Wales ist gestern Mittags aus Schottland in London angekommen und des Abends nach Windsor gereist.
Der russische Großfürst Michael kam gestern mit Gefolge in Woolwich an, wo er von einer Salve von 21 Kanonen begrüßt und von den Militairbehörden bei der Besichtigung des Arsenals be⸗ gleitet wurde.
Laut »Gazette« ist das bis zum 24. Oktober prorogirte Par⸗ lament pro forma bis zum 13. November weiter prorogirt worden.
Laut »Gazette« ist der englisch-belgische Handels- und Schiff⸗ fahrts-Vertrag am 23. Juli unterzeichnet und am 30. August rati⸗ fizirt worden. Die Bestimmungen des Vertrages sichern den Unter⸗ thanen beider Staaten vollkommen gleiche Handels- und Schifffahrts⸗ rechte in beiden Staaten. Ein belgisches Schiff kann aus England unter denselben Bedingungen wie ein englisches Schiff Waaren jeder Art erportiren, und umgekehrt hat ein englisches Schiff dieselben Rechte in Belgien; und dasselbe gilt in Bezug auf die beiderseitige Küstenschifffahrt. In den Kolonieen ist die Anwendung dieses Prin⸗ zips ebenfalls auf Gegenseitigkeit gegründet. Die Jonier sollen in Belgien gleiche Schifffahrts- und Handelsrechte mit englischen Un⸗ terthanen haben, sobald die Regierung der jonischen Inseln
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darein willigt, den Unterthanen Belgiens gleiche Vortheile einzuräumen. Die britische Flagge soll in Belgien eben so lange wie die belgische Flagge die Rückzahlung des Schelde⸗ zolles mitgenießen. Von dem Tage an, wo der Scheldezol kapitalisirt ist, soll die Tonnengebühr in belgischen Häfen aufhören; die Lootsengebühr in belgischen Häfen und in der Schelde, so weit dies von Belgien abhängt, soll ermäßigt werden, um 26 péEt für Segelschiffe, um 25 pCt. für bugsirte Schiffe und um 30 pCt. für Dampfschiffe. Die lokalen Abgaben, welche die Stadt Antwerwen erhebt, sollen durchgängig vermindert werden. Der Artikel 14 be stimmt, daß keiner der beiden Staaten die Produkte oder Manufat⸗ turen des andern höher besteuern soll, als dieselben Artikel eines
dritten fremden Staates besteuert würden. Eine zeitweilige Ans⸗ nahme wird in Bezug auf britische Baumwollgarne und Stosse, die aus Wolle und Baumwolle gemischt sind, für die Dauer von zwei Jahren gemacht. Der Vertrag ist auf 10 Jahre abgeschlossen.
Änlängst ist aus der Mersey ein konföderirter Kriegsdampfer, Namens »Alabama«, ausgelaufen. Er ist in Liverpool entweder
ganz oder theilweise ausgerüstet und equipirt worden 7. Der »Alabama« kann Kohlen für 21 Tage einnehmen; er soll der »Tuscarora« vollkommen gewachsen und in Schnelligkeit überlegen sein. Beim Auslaufen machte er unter ungünstigen Umständen Hei⸗ nahe 13 Knoten in der Stunde. Er hat Maschinen von 300 Pferdekraft, beinahe 1000 Tons Gehalt, ist mit einer 100nfäansisen gezogenen Blakeley⸗ Kanone vorn, einer 68pfündigen glattläuñ gen Kanone hinten und mit vier 32pfündern bewaffnet. Seine Seman⸗ nung besteht aus 110 Kernmatrosen. Wahrscheinlich wird man = n »Alabama« in den Gewässern von Nassau und Charlesten deren wo er den mit Kriegsmunition für die konföderirte Renter frachteten Schiffen als Bahnbrecher dienen wird. Da— i
die Tüchtigkeit des »Alabama« gehört hat, veranlaste“— Schi ñ̃ versicherungs⸗Gesellschaft sogleich die Kriegspramie zu ere=—
— 4. September. Die Bombappost ist gestern in Alegandr eingetroffen.
Frankreich. Paris, 3. Septemè . 2 Ser wurden in Toulon wieder zwei Regimenter erwartet.? 8 Civita⸗Vecchia übergesetzt werden sollten, das J. ] und das 4 Regiment reitender Jäger.
Der Kaiserliche Gerichtsbof zu Bourge mehrere Wahlberechtigte in Moulins angestrengten Vre; erkannt, daß zur Vertheilung von Wahlzett 8 Präfekten nicht erforderl ch sei De Ge . Krekurat ieses Erkenntnis an den Cassationshof Rekurs ri mehr die Frage endgültig R edigen dab ird
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