. 1586 Berliner Eörse vom 9. September 1862.
Amtlicher Heehsel-, Fokds- und Gelid-Cgurs.
isenhahn - Actien.
VWeckesel- CG.
Amsterdam. .... 250 EI. Kuŕ dito 259 EI. 2M. Namburg 300 M. Kurz, dito 300 M. 2 M. London 3 M. Paris 2 M. Wien, ( östr. Währ. 150 l. 8 T. dito 150 FI. 2 M. Augsburg śiÿdd. W. 1099 El. 2 M. FrꝑFf.a.NM. sü cid. V. 4100 FI. 2 I. Eeipzig in Courant 8 J. inn 4 Thi. Fuss 100 T hl. 2 I. Fetersburg 100 S. R. ... 3W. , h d R.. B M. Warschau 90 S. R. . . . . . 8 JT. Bremen 100 Th. G. 8 T.
* SC C Q , - -
— d— r— — 1è4— 8 ——
ee, = O0 n G D — M — — — —
K Se -
s7F. Foa c s- C GigzSe. U
1023 102 1085 10973
Freiwillige Anleihe .... .... 46 Staats-Anleihe von 1359... 5
Vom Staat garantirte
, , , 35
Pfandbriefe.
Kur- do.
do.
Foömmergche. .....
do, neusmr. ..
Rentenbrie fe.
Staats Anl. v. 850, 1852 conv. —
dite 1854, 1855, 1857. . 4
dito von 1859
dito von 1856
m on g.. Staatss ehuldseheine ... 3 Präinien- Anl. 855 A100 Jh. 35 1263 125 Kur- u. Neum. Schuldverschr. 90 893 der- Deichbau-Obligationen d. 100 100 Berliner Stadt- Obligationen 4 — 1022
do. do. 3 909 89
Schuld vers ehr.d.Berl. Kaufm. õ 105 104
102 1009 899 91 go
—
. 4
Saheneke
Gold-Kronen .. Andere Goldmünzen 5 Inh
e, 4
4 — 10 Pr. Bk. Anth. Scheine 4 123 —
8 2 1 p 2 Friedrichs d'or. . ..... — 1133 —
de , * x Posens che. . . .... .... 4 35 ö. 3
do. J 4
ö . kö Kur- und Neumãrk. 4 Pommersche. . 4
1 2
31
6k. bris. G10 ;
und Neumärk. 3
Ostpreussische ... . .. 3
1
—
100 99 899 1905 —
— 96
1
= 10g iss
160 98
959 99
——
Stamm- Actien.
! do. 44. it. Berlin-Anhalter
Berlin- Stettiner
Nag deb. Ilalberst. .. Magdehb. - Leipziger.
Magdeb. Wittenb. ö
do.
Rheinische
Rhein- Nahe Stargard-Posen. . ... ( Thüringer
Wilh. (Cosel-0dbg.) do. (Stamm-) Erior. . do. do. do.
Werden Prioritäts-Obhlig. Aachen -Düsseldorfer do. do. Aachen-Mastrichter.
do.
Nünzpreis des Silbers bei Das Pfund fein
der Königl. Münze
Silber
29 Thlr. 21 Sgr.
Berg. Märkische conv. do. ds.
do. do. do. Düsseld. Elbf. Pr. do. do. (Dortm. - Soest) do. do. Berlin- Anhalter .. Zerlin- Anhalter
Lachen Düsseldorfer Lachen-Mastrichters. Berg. Märk. Lit. A.
Berlin- Hamburger .. — g9* 3 erlin-Potsd. -Mgd. . ..
Bresl.- Schw. - HFreib. .
Münster-HIammer . .. Nie ders chles. Märk. .. Nie ders ehles. weigh. — Obers chl. Lit. A. u. C. 3 Lit. B. Gppeln - Tarnowitzer — 52
hrinz Wilh. (St. V.) — 58 do. (Stamm-) Prior.
Rhrt-Orf. Kr. Mid... 37
If Br. Id.
35 1825 1815 ö * ö
180 Wo vorstehend kein Zinssatz udtirt ist. usancemnäasig 4 pCt. bereehnet.
II. Emission]- III. Emission 4
Il. Emission 5 II. Ser. conv. 4! II. Ser. 1855) 5 do. III. S. v. St. 37 gar. IV. Ser. conv. 5 IV. Serie. ... 4
do. II. Serie 5
II. Serie 41
V3 94
g9g4* J 64 3.5 *
*
1015 101 — 1003 1011 100 Sõ . 84)
21 do.
!
Wilh.
Berlin- Hamb. II. Em.
Berlin - Potsd.- Magd. do. Litt. B. do. Litt. 16. do. Litt. PD.
E erlin- Stettiner do. do. III. Serie] do. vom Staat gar
Cöln- Crefelder
do. II. Em. do do.
do. do.
sii. Em. do. ö
Nie derschles. Märk. . do. Conv do. do.
do. do. IV. Serie]
z Ried. Iveigb. Lit. C6. 6'
5e
Ober- Schles. Litt. A. B..
do. Litt. do. Litt. 6. . do. Litt. D. do. Litt. E. 1 do. Litt. F. Pr. Wilh. (St.. V.) I. S. do. II. do. III. Serie Rheinische
do. III. Emission. .
do. do.
do. II. Serie] do. Stargard- Posen.. . . . . do. II. Emission ö do. Thüringer do. do. do.
II. Serie III. Senne
(Cosel-Odbg.)
do.
3erlin-IIamburger. ..
Il. Serie]
Brsl. Schw. Erb. Lt. D. 4
Cöln- Mindener . . . ... 41
Magdeburg -Ilalb erst. 4 I03
Magdeburg -Wittenb. 4
e e,
102
Serie 5
vom Staat gar. 3 Rhein-Nahe Y. St. gar. 4! II. Em. 41 Rhrt. Crf. - Kr. Gla db.
III. Serie d!
IV. Serie 4:
III. Emission i
415 1601310
94 93 10 — 99 8 986 98 98 98 95 — 10 . 100 g6 85 10
— sl00 100
1 1005100. 3 —
J
— 10
K r, sd. Ausl. Fisenhahkc.. Stamm · Actien.
Amsterdam - Rotterdam 4 90 Lõbau- Littau ö Ludwigshafen-Bexbach4 13
M2. Ludwgh. Lt. A. n. C. 4 ö Meeklenhurger 4 Nordb. (Friedr. Wilh.) 4 Oester. franz Staatsbahn 5 Oest.sũ dl.Staatsb. Lomb. 5 Russische Eisenb. ..... 5
lulũ
Kass. V 9* 24
Posener
127 126 1417 146 ioo 108
—
Ausl. prioritits.. Actien. ö Zelg. Oblig. J. de Est 4 81 80 do. Sanib. et Meuse. 4 S1 80 Oester. franz. Staatsbahn 3 272 271 gest. frꝛ. Südb. Lomb.) 3 264 —
Pommern
Hoerder Minerva Fabrik v
Magdeburger Berl. Haud.-Gesellsch. .
Disc. Commandit-Anth. Sehles. Bank-Verein
Dessauer Kont. Gas. .. 5
nd. Fonds.
ereins BR. Aet. 4 4
Danziger Privathank ..
Königsberg. Privatbank 1007 —
do. 4 do.
4 98 seh. Ritters eh. B.
Industrie- etien.
Hütten werk. . 5 w w Eisenbahnbed. 5
9
13
.
77 pr.
923
12
103.
995 9435
21 95
— 94
19
Nentam iche don ungen.
T:.
Lei
913
Th 1183
2
Ausl. Fonils.
Braunschweiger Bank. Bremer Bank
Coburger Credithank. .. Darmstädter Bank. . . .. 4 Dessauer Credit
do.
Landesbank..
Genfer Creditbank Geraer Bank
Gothaer Privathank ... Hannoversche Bank. ..
pziger Credithank. .
Lᷓnxemburger Bank. .. Meininger Cre ditbank. . Norddeutsche Bank. .. Oesterreich. Credit: .. .
üring. Bank
Weimar. Bank. . .. Oesterr. Metall
Tf pr. Gi.
—
773 Ru 903 21
43 915 83
99
— 77
102 1012
33 9
2 —
Ku
S227 Neue Bad. do. 55 Schwed. 19 RI. St. Pr. A.
2
es do. do. do.
do. do. do do. do. do. do. do. do. Poln. Pfandbr. in S. -R. do. Dessauer Prämien-Anl. Hamb. St. - Präm. - Anl.
— ster. Nation. Anleihe
ss. Stiegl. 5. Anl. ..
do. 6. Anl. . ö
do. k Foln. Sehatz-(Obl. 4 do. ert. L. A. 5 do. L. B. 200 FI.
Part, 500 El....
rhess. Pr. Ohl. 40 Th. 35 PFI.
5 Prm. Anleihe .. 4 n. 100 FI. Loose — neueste Loose. 5
— 110
Berlin- Anhalter 1407 a 140 gem. Obersehles. Lit. A. u. C. 17075 2 1697 gem.
MWilhelmsh. (Cosel-Oderb-) 573 a 58 gem. 90 2 J gem. Dessauer Credit 37 2 d gem
Nordbahn (Friedr. Wilh.) 653 2 . Oesterr. Credit Sd a 3 gem.
1
1 2 8em.
do, Lit. B. 148 a 1409 gem. Stargard -Posen 111 Disconto-Commandit-Antheile 9 a2 * gem.
7135
Kerim, J. Septemher.
Die Börse war in guter Stimmung; schwere Bahnen und Prioritäten, Oesterreichische Kredit- und Darrä-
Nebaction und Rendantur:
Schwieger.
Berlin, Srud und Verlag d
a2 d gem.
Darmst. Bank städter Bankactien waren beliebt; Fonds waren fest; leine Spe cula-
tionspapiere waren ein wenig matter; Wechsel blieben still.
tr Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei Rudolph Deer) än.
Das Abonnement beträgt: H Thir. für das bierteljahr in allen Theilen der Monarchie ohne Preis - Erhöhung.
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3ta
Alle Post-Anstalten des In- und
Auslandes nehmen Sestellung an,
für gerlin die Expedition des Königl.
Preußischen Stauts-Anzeigers:
Wilhelms⸗Straße No. 38. (nahe der Leipzigerstr.)
—
zeiger.
M 212.
Berlin, Donnerstag den 11. September
1862.
Berlin, 10. September. .
Ihre Königlichen Hoheiten der Prinz und die Prinzessin Friedrich der Riederlande, nebst Prinzessin Tochter Marie, Königliche Hoheit, sind von Stockholm angekommen.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten
Vertrag zwischen Preußen und Bayern über die Einquartierung und Verpflegung Königlich preußi⸗ scher Truppen in Bahern sö wie nber die Vor- spannsleistung an dieselben. Vom 14. Juni 1862. Nachdem Seine Majestät der König von Preußen und, Seine Majestät der König von Baiern beschlossen haben, über die Ein— quartierung und Verpflegung der durch das Königlich bayerische Gebiet ziehenden Königlich preußischen Truppen, so wie über die Vorspannsleistung an dieselben und über die Vergütung aller dieser Leistungen eine Uebereinkunft abzuschließen, so sind zur näheren Fest— stellung derselben zu Bevollmächtigten ernannt worden, und zwar: von Sr. Majestät dem Könige von Preußen:. Allerhöchstihr Staatsminister und Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Kammerherr Albrecht Graf von Bern⸗ storff, Großkreuz des Königlich preußischen Rothen Adler— Ordens, Groß⸗Komthur des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern, Großkreuz des Civil-Verdienst-Ordens der bayerischen Krone ꝛc.; .
von Sr. Majestät dem Könige von Bayern: ; Allerhöchstihr außerordentlicher Gesandter und bevollmäch tigter Minister, Kammerherr Ludwig Graf Montgelas, Groß-Komthur des Königlich bayerischen Verdienstordens vom heiligen Michael, Komthur des Ordens der bayeri— schen Krone und Ritter des Königlich preußischen Rothen Adlerordens dritter Klasse 2c. .
welche sich über nachstehende Bestimmungen vereinbart haben. J Allgemeine Bestimmungen. Arne,, in, .
Die gegenwärtige Uebereinkunft umfaßt alle in Friedenszeiten durch das bayrische Gebiet stattfindenden Märsche und Transporte Königlich preußischer Truppen, in welcher Richtung und nach welchem Bestimmungsorte dieselben auch ziehen mögen, so namentlich die Märsche durch den Regierungsbezirk Pfalz nach und von der Bundes⸗ festung Rastatt, dann nach und aus den Hohenzollernf hen Landen.
r t Artikel 2. = .
Die Festsetzung der einzelnen Etappenrouten und Etappenstatio⸗ nen für die durch Bayern ziehenden Königlich preußischen Truppen bleibt jeweiligen besonderen Vereinbarungen vorbehalten. ö
Die gleichzeitig mit gegenwärtiger Uebereinkunft festgestellten Etappenrouten enthält der Anhang dieser Convention.
k ö
Marsch der Königlich preußischen Truppen durch das bayerische Gebiet.
Artikel 3. I .
Von jedem Einmarsche einer Truppenabtheilung in das König— reich, welche die Zahl von 500 Köpfen oder 50 Pferden übersteigt, wird das betreffende Königlich preußische Armeecorps-Kommando dem bayerischen Staats⸗Ministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern rechtzeitig, in der Regel vierzehn Tage vor dem Eintreffen der Truppen an der bayerischen Grenze, Nachricht geben. .
In dringenden Fällen kann diese Mittheilung ausnahmsweise erst acht Tage vor der Ankunft der Truppenabtheilung, und dann auch unmittelbar an die zuständige Königlich bayerische Kreisregie= rung, Kammer des Innern, stattfinden. Das betreffende Königlich preußische Corpskommando hat aber hiervon gleichzeitig dem bayeri⸗
schen Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern Nachricht zu geben. ;
Bei kleineren Truppenabtheilungen, unter der oben angegebenen Stärke, genügt in allen Fällen die Mittheilung durch das einschlä⸗ gige Königlich preußische Militairkommando an die betheiligte König⸗ lich bayerische Kreisregierung spätestens drei Tage vor der Ankunft der Truppe auf bayerischem Gebiete.
Art ikel 4.
Diese Mittheilungen haben die Stärke der Truppen-A Abtheilun⸗ gen an Mannschaft und Pferden, den Bedarf an Vorspannspferden und Wagen, den Tag des Eintreffens auf der ersten bayerischen Etappenstation, dann das Datum aller Marsch⸗ und Rasttage in Bayern mit Angabe der Etappenroute, so wie den Tag des Aus⸗ trittes aus dem bayerischen Gebiete zu enthalten.
Wenn möglich, ist auch der Name und Rang des Komman⸗ danten, im Falle derselbe ein General oder Stabs-Offizier ist, das Gewicht des Gepäckes und die Stunde der Ankunft in der ersten Etappenstation mitzutheilen.
Aren,
Jede durch Bayern marschirende Königlich preußische Truppen⸗ Abtheilung soll mit einem förmlichen, die einzuhaltende Route und den Ort, wohin die Truppe zu ziehen hat, bezeichnenden Marsch⸗ vorweise versehen sein.
Die diesen Vorweis ausstellende Königlich preußische Militair⸗ behörde hat in demselben noch anzugeben, auf wie viele Verpflegs⸗ und Fourage-Portionen, dann Vorspannspferde die Truppe An⸗ spruch habe.
Artikel 6.
Jede Truppen-Abtheilung wird von Etappe zu Etappe Quartier⸗ macher voraussenden. Diese müssen spätestens am Abende vor dem Tage des Eintreffens der Truppen in der Etappe ankommen und über den Stand und den Bedarf derselben genaue Auskunft geben können.
R
Bei gleichzeitigen Märschen größerer Truppenkörper bleibt den Königlich bayerischen Kreisregierungen, als Ober⸗Marschkommissaria⸗ ten, vorbehalten, einen Theil derselben auf andere, der conventions⸗ mäßigen parallel laufende Etappenrouten, jedoch so zu instradiren, daß der Stab oder der Kommandant der marschirenden Truppen auf der conventionsmäßigen Hauptroute bleiben. .
Von dieser Maßnahme sind die betreffenden Königlich preußi⸗ schen Militair-⸗Kommando's durch die einschlägigen Kreisregierungen rechtzeitig in Kenntniß zu setzen.
Die Bestimmung der Etappenstationen auf solchen Parallel⸗ routen steht gleichfalls den Königlichen Kreisregierungen zu, mit der Beschränkung, daß, wo die Etappenmärsche zu Fuf zurückzulegen sind, die einzelnen Nachtstationen, so weit thunlich, nicht über drei Meilen Entfernung vom letzten Vachtstationsorte festzusetzen sind, und daß immer nach drei solchen Marschtagen ein Rasttag folge.
Artikel 8.
Den Distriktspolizei⸗Behörden, als Unter⸗Marschkommissariaten, bleibt vorbehalten, einzelnen Königlich preußischen Truppen⸗ Abthei⸗ lungen auf eine halbe bis eine Stunde Entfernung vor oder rück⸗ wärts der Etappenstation die Quartiere in benachbarten Orten anzu— weisen, wenn dies zur Schonung der Quartierträger der Etappen⸗
station nothwendig erscheint. Arti kel 9.
Die Handhabung der Ordnung, so wie die sonst erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen werden durch Die Distriktspolizei⸗ Behörden verfügt. Bei Durchmärschen größerer Königlich preußischer Truppenkörper werden erforderlichen Falles die Kreisregierungen be— sondere Civil⸗Kommissaire abordnen
Die Ernennung Königlich preußischer Platzkommandanten an bayerischen Etappenorten findet nicht statt.