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Jahre 1865 ab allmälig innerhalb eines Zeitraums von Jahren aus einem zu diesem Behufe . Tilgungsfonds von jährlich wenigstens ein und einhalb Prozent des Kapitals und dem Betrage der durch die fort— schreitende Amortisation ersparten Zinsen. .
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die Auslosung erfolgt vom Jahre 1865 ab in dem Monate April jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, so wie sämmt⸗ liche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die aus⸗ geloosten, so wie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, so wie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs und drei Monate vor dem Zahlungstermine in dem Preußischen Staats -Anzeiger, dem Amtsblatte der Königlichen Re— gierung zu Marienwerder und dem Kreisblatte des Kreises Loebau.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen am 4. April und am 1. Oktober von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.
⸗ K Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zins ⸗ Coupons, beziehungsweise dieser Schuld- verschreibung, bei der Kreis-Chaussee⸗Baukasse in Neumark und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei— bung sind auch die dazu gehörigen Zins Coupons der späteren Fälligkeits- termine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zins- Coupons wird der Betrag vom Kapital abgezogen.
Die gekündigten Kapital -Beträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, so wie die innerhalb vier Jahren nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld— verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil J. Titel 51 §. 120 sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Loebau.
Zinscoupons können weder aufgeboten noch amortisirt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinscoupons vor Ablauf der vier- juͤhrigen Verjährungfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den statt— gehabten Besitz der Zins -Coupons durch Vorzeigung der Schuld verschrei⸗ bung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungs-⸗ frist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.
Mit dieser Schuld verschreibung sind halbjährige Zins ⸗ Coupons bis zum Schlusse des Jahres ausgegeben. Für die weitere Zeit wer—⸗ den Zins-⸗Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons -Serie erfolgt bei der Kreis ⸗Chaussee⸗ bau⸗Kasse zu Neumark gegen Ablieferung des der älteren Zinscoupons-Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinscoupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, so—⸗ fern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter— schrift ertheilt.
Neumark, den
Die ständische Kommission für den Chausseebau im Kreise n Loebau.
Provinz Preußen. Regierungsbezirk Marienwerder. Zins — Coupons zu der Kreis⸗Obligation des Kreises Loebau Thaler zu Prozent Zinsen über Silbergroschen.
Der Inhaber dieses Zins-Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom . ten bis resp vom . ten bis und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis - Obligation für das Halbjahr
bis mit (in Buchstaben) Thaler .. Silbergroschen bei der Kreis - Chaussee⸗Bau⸗Kasse zu Neumark.
Neumark, den .. ten
Die Chaussee⸗Bau⸗Kommission des Kreises Loebau. Dieser Zins ⸗ Coupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach der Fälligkeit, vom Schluß des betreffenden Halb— jahres an gerechnet, erhoben wird.
Linth nt...
Provinz Preußen. Ie , wan Marienwerder. 1 1 zur Kreis⸗Obligation des Kreises Loebau. ssen Rückgabe zu der über Thaler à ... Prozent Z bis 18. . bei der Kreis - Chaussee ˖Bau⸗Kasse zu Neumark, insofern Seitens des Inhabers der Obligation kein Widerspruch dagegen erhoben wird.
Neumark, den ten Die Chaussee⸗Bau⸗Kommission des Kreises Loebau.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Bekanntmachung.
Während des bevorstehenden Winter⸗Semesters werden an der Königlichen Berg⸗Akademie die nachstehend aufgeführten Vorlesungen und Uebungen gehalten werden:
1) Bergbau kunde (4. Abtheilung): Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Sonnabend von 9— 10 Uhr Berg. Rath Lottner'. Salinen kunde: Montag von 4— 5 Uhr. (Derselbe). Allgemeine Hüttenkunde: Täglich von S — 9 Uhr (Dr. Kei bel). Probirkunst auf trockenem Wege: Montag von g bis 1 Uhr. (Derselbe.) Löthrohrprobirkunst: Derselbe.) Mechanik (1. Abtheilung): Dienstag und Donnerstag von 5—7 Uhr (Oberlehrer Dr. Bertram). Maschinenlehre (1. Abtheilung: Damp fmaschinem): Montag und Sonnabend von 5—7 Uhr, Mittwoch von 4–6 Uhr (R. R. Wern er). Gemeines preußisches und deutsches Bergrecht: Dienstag, Donnerstag und Freitag von 4— 5 Uhr (Bergrath Klosterm ann). Repetitorien und Kolloquien über Mineralogie: Dienstag, Mittwoch, Freitag und Sonnabend von 1—2 hr (Professor Dr. G. Rose'. Desgleichen über Geognosie: Montag und Donnerstag von 2 — 4 Uhr (Professor Dr. Beyrich). . Desgleichen über mathematische Disziplinen: Frei tag von 5—7 Uhr (Oberlehrer Dr. Bertram). Mineral-⸗Chemie: Mittwoch von 3 — 4 Uhr, Sonnabend von 3—5 Uhr (Professor Dr. Rammelsberg.'. Zeich nen: a) Vorträge über Projections⸗Methoden und Schat ten-Constructionen: Dienstag von 10 — 12 e e r sr,. hb) Uebungen im Zeichnen und Konstruiren: Mitt— woch, Freitag und Sonnabend von 10 — 12 Uhr G. Hertz er). j Mit Hinweisung auf §. 9—13 der durch die Allerhöchste Ordre vom 1. September 1860 genehmigten »Vorschriften für die Königliche Berg⸗Akademie ergeht an Diejenigen, welche an den Vorlesungen theil⸗ zunehmen beabsichtigen, hierdurch die Aufforderung, ihre Gesuche mit Beifügung der bezüglichen Atteste portofrei unter der Adresse: »An die Direckion der Königlichen Berg⸗Akademie zu Berlin, Linden— straße Nr. «, bis zum 15. d. M. einzureichen. Der Beginn der Vorlesungen wird demnächst durch Anschlag im Akademie Lokale, Lustgarten Nr. 6 hierselbst, bekannt gemacht werden. Berlin, den 1. Oktober 1862. Lottner, Berg ⸗Rath.
Das Z36ste Stück der Gesetzsammlung, welches heute ausgegeben wird, enthält unter Nr. 5605. das Gesetz, betreffend die Stempelsteuer von ausländi—⸗ schen Zeitungen, Zeitschriften und Anzeigeblättern. Vom 226. September 1862, unter 5606. das Gesetz, betreffend die Aufhebung der Verordnung vom 14. Oktober 1844, wegen periodischer Revision des Grundsteuer⸗Katasters der beiden westlichen Provinzen Ihe land und Westfalen. Vom 26. September 1862 unter den Allerhöchsten Erlaß vom 23. August 1862, be⸗ treffend die Aufhebung der in dem Reglement für das platte Land des Herzogthums Schlesien und der Graf— schaft Glatz vom 19. Mai 1765 und in der Dorfpolizei⸗ Ordnung für die gedachten Landestheile vom 1. Mai 1804 enthaltenen baupolizeilichen Bestimmungen, so wie deren Regelung durch eine allgemeine Verordnung; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 27. September 1862, be⸗ treffend die Auflösung des Königlichen Eisenbahn-Kom⸗ missariats zu Breslau und den Uebergang der Geschäfte desselben an das Königliche Eisenbahn⸗Kommissariat zu Berlin; unter die Bekanntmachung der Ministerial⸗ Erklärung vom 4. Juni 1862, betreffend die mit der Herzoglich Anhalt— Dessau⸗Cöthenschen Regierung vereinbarte Modification der wegen Verwendung der Eisenbahn Abgabe in den Staats-Verträgen über die Berlin- Anhaltische und die Magdeburg ⸗Cöthen⸗ Halle Leipziger Eisenbahn vom 26. April 1839 enthaltenen Bestimmungen. Vom 30. September 1862; und unter die Bekanntmachung der Ministerial Erklärung vom 4. Juni 1862, betreffend die mit der Herzoglich Anhalt⸗ Bernburgischen Regierung vereinbarte Modification der wegen Verwendung der Eisenbahn⸗Abgabe in dem Staatsvertrage über die Berlin -Anhaltische Eisenbahn
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vom 11. Juli 1839 enthaltenen Bestimmungen. Vom 30. September 1862. Berlin, den 11. Oktober 1862. Debits-Comtoir der Gesetzsammlung.
M inisterinm der geistlichen, Unterrichts⸗ und Vẽedizinal⸗- Angelegenheiten.
Besuch-Ordnung für die Königlichen Museen.
1) Die Sammlungen der Königlichen Museen, nämlich: die Gemälde⸗Galerie, die Skulpturen⸗Galerie, das Antiquarium . im vorderen Museengebäude, die Sammlung der Gyps-Abgüsse, ei historische ann n der neueren Zeit und der Modelle von Bauwerken, Denkmälern u. s. w., . die Sammlung der kleineren Kunstwerke des Mittelalters und der neueren Zeit, die Sammlung für Völkerkunde, ; die Sammlung der nordischen Alterthümer, die Sammlung der ägyptischen Alterthümer dim neuen Museengebäude, sind für den Besuch des Publikums geöffnet: Sonnabends und Montags in den 6 Winter-Monaten von 10 bis 3 Ahr, in den 6 Sommer-Monaten von 19 bis 4 Uhr; Sonntags von 12 bis . 1
2) Jedem anständig Gekleideten ist an diesen Tagen wean end der bezeichneten Stunden der Eintritt, und zwar durch den Hauy = Eingang des vorderen Museums von der großen Jreitren aus, ohne Weiteres gestattet. Doch werden Kinder unter zehn Jahren gar nicht, Unerwachsene aber nur in Begleitung älterer Per— onen zugelassen. . . . ; 37 nn ochs, Donnerstags und Freitags ist der Be⸗ such der genannten Sammlungen ausschließlich den en hen Cin zan schen und Fremden vorbehalten, welche dieselben zu Studien 5 einer Art benutzen wollen, und zu diesem Zweck der Zutritt dazu während der unter 1) angegebenen Stunden gegen Vorzeigung der Copir-Karten oder vorgängige Eintragung in das am Eingange aus. gelegte Buch gestattet. Der Eingang findet an diesen Tagen durch die Thür des neuen Museums unter dem Uebergangsbau statt.
I Die Sammlung, der Handzeichnungen, Minia⸗ turen und Kunstdrucke im neuen Museen“ Gebäude ist für den Besuch des Publikums nur am Sonntage von 12 bis 2 Uhr geöffnet. An den übrigen Tagen, also am Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Sonnabend ist der Besuch dieser Abtheilung ausschließlich denjenigen Einheimischen und Fremden vor— behalten, welche dieselbe zu Studien benutzen wollen. —
5) Am Dienstag jeder Woche, so wie an den kirchlichen Feiertagen, nämlich an beiden Festtagen des Oster⸗, Pfingst⸗ und Weihnachtsfestes, am Neujahrstage, Charfreitage, Bußtage und Himmel⸗ fahrtstage sind die Königlichen Museen geschlossen. J
6) Den Galerie⸗Dienern, Portiers zc, ist untersagt, bei der Ausübung ihrer Dienstpflicht irgend ein Geschenk anzunehmen.
Berlin, den 1. Oktober 1862. ;
Der General-Direktor der Königlichen Museen. von Olfers.
Marine ⸗Ministerium.
Der Geheime erpedirende Secretair und Kalkulator, Nechnungs. Rath Lam!lé ist auf seinen Antrag vom 1. Januar 1863 ab mit der gesetzlichen Pension in den Ruhestand versetzt worden.
Tages ⸗ Ordnung.
6s4ste Sitzung des Hauses der Abgeordneten am . n 11. Oktober 1862, Vormittags 10 Uhr. 1) Bericht der Kommission zur, Prüfung des Staatshaus halts⸗ Etats, betreffend die Allgemeinen Rechnungen über den Staats haushalt der Jahre 18590 und 1860 so wie die Etats ⸗Aeber⸗ schreitungen und außeretatsmäßigen Ausgaben derselben Jahre. 2) Achter Bericht der Kommission für Petitionen.
10. Oktober. Se. Majestät der König haben
Berlin, . n Dem Professor Dr. von Graefe an der
Allergnädigst geruht:
Universität zu Berlin, zur Anlegung des von des Sultans Majestät ihm verliehenen Medschidje⸗Ordens dritter Klasse, und dem Professor Br. Firmenich-Richartz zu Cöln zur Anlegung des von des Königs von Bayern Majestät ihm verliehenen Ritterkreuzes erster . des Verdienst⸗-Ordens vom heiligen Michael die Erlaubniß zu ertheilen.
Bekanntmachung
Vom 15. d. M. ab wird die Gebühr für Bestellung der mit den Posten und Eisenbahn-⸗Post Transporten hier eingehenden Pakete ohne Werths Declaration .
a) für Pakete bis zum Gewichte von 30 Pfund einschließlich von 23 auf 1 Sgr. und b) für Pakete im Gewichte über 30 Pfund von 5 auf 2 Sgr. pro Stück herabgesetzt werden, für die gleichzeitige Abgabe des Begleitbriefes aber, wie bisher, ein Bestellgeld nicht zur Erhebung kommen.
Für mehrere, zu einem Begleitbriefe gehörige Pakete wird die Bestell⸗ gebührt nach dem Gesammtgewichte der Pakete berechnet und erhoben werden.
Bei der wesentlichen Ermäßigung der Paket - Bestellgebühr läßt unter den hiesigen örtlichen Verhältnissen sich annehmen, es werde den Wünschen der Interessenten entsprechen, die für sie per Post eingehenden Pakete durch die Faket - Bestellwagen zugesandt zu erhalten. Es wird daher vom 15ten d. M. ab die Uebersendung von Paketen ohne deklarirten Werth an alle Adressaten, mit Ausnahme der Behörden, durch die Paket-Bestellwagen gegen Erhebung der Bestellgebühr erfolgen, wenn nicht bis zum 12. d. M. bei dem hiesigen Hof⸗Post⸗Amte (3. Abtheilung), schriftlich, unter Angabe der Wohnung, das Verlangen ausgesprochen werden sollte, die Pakete ferner von der Post abholen zu lassen.
Pakete mit steuerpflichtigem Inhalte können selbstredend nach wie vor nur in den Steuer⸗Expeditionen im Hof⸗Post⸗Amts ⸗ Gebäude in Empfang genommen werden.
Berlin, den 4. Oktober 1862.
Der Ober⸗Post⸗Direktor Sch ulze.
Nichtamtliches.
Preußen. Babelsberg! 9. Oktober. Se. Majestät der König empfingen heute auf Schloß Babelsberg Se. Durchlaucht den Herzog von Dino, so wie den nach Altenburg kommandirten Major Beyer von Karger des 3. Brandenburgischen Infanterie⸗Regi⸗ ments Nr. 20. Außerdem nahmen Allerhöchstdieselben den Vortrag des General -Adjutanten General-Major von Alvensleben und des Majors von Vegesack entgegen. ö
Um 3 Uhr fand das Diner Statt, zu dem der General⸗-Lieute⸗ nant von Wasserschleben, General⸗Major von Frobel und Major von Werder Einladungen erhalten hatten. ö
Berlin, 10. Oktober. Se. Majestät der König nahmen gestern Abend bei Ihrer Königlichen Hoheit der Frau Prinzessin Karl in Schloß Glienicke den Thee ein. .
Allerhöchstdieselben empfingen heute auf Schloß Babelsberg Se. Königliche Hoheit den Prinzen Karl nach Höchstdessen heute früh erfolgter Rückkehr von einer längeren Vergnügungsreise. Um 10 Uhr fuhren Se. Majestät nach Berlin, und geruhten in Allerhöchstihrem Palais einer Deputation hiesiger Einwohner, geführt vom Lehrer Fiege, eine Audienz zu ertheilen, um aus deren Händen eine Loya—⸗ litäks- und Ergebenheits⸗Adresse zu empfangen Se. Majestät unter⸗ hielten Sich huͤldvoll mit den einzelnen Mitgliedern der Deputation und sprachen Allerhöchstihren Dank und Anerkennung in gnädigster Weise aus. 4 - .
Allerhöchstdieselben nahmen später den Vortrag des un e * Marine⸗Ministers, General⸗-Lieutenants v. Roon, des General Adju⸗ fanten General-Majors von Alvensleben und des Majors von Ve⸗ gesack entgegen, und empfingen den Staatsminister Grafen von Bernstorff und den General-Lieutenant Vogel von Falckenstenstein, Commandeur der 5. Division. s J
Um 5 Uhr fand bei Sr. Majestät ein größeres Diner statt.
— In der heutigen (21) Sitzung des Herrenh aus ; 8 ist der erste Gegenständ der Tagesordnung der Bericht der , , , mission über die Denkschrift der Königlichen ie , , . 31. Juli 1862, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 23 Juni 1857 über die Unterhaltung, Verpflegung und Cinch , e schlesischen Typhus-Waisen, und den Deschluß des . hauses vom 1. Oktober d. J. Der Antrag n,, , n lautend: dem Beschlusse des Abgeordnetenhauses die er g m m . Hustimmung zu ertheilen wird ohne 2 n, , 8 .: Zaus geht hierauf zur Spezial-Debatte des Budgetberichts für
das Jahr 1862 über.