1862 / 246 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1826 Berliner Börse vom 18. Oktober 1862.

Amtlicher Nechsel=, Fonds- und Geld-(ours. kisenbahn - Actien.

Brf. Gld. Ef Brf. Stamm- Actien. Ilł Br. 6Gld.

Aachen Düsseldorfer 3. 87 Berlin- Hamb. II. Em. Aachen-Mastrichter . 3035 295 Berlin - Potsd. Magd. Berg. Mark. Lit. A 111 110 a do. kJ do. Litt. C. Berlin- Anhalter ..... do. Litt. D. Berlin-Hamburger .. 120 Berlin- Stettiner Berlin- Potsd. Mgd. .. 2105 do. II. Serie Berlin- Stettiner 132 131 do. III. Serie Bresl. Schw. -Freib..— do. vom Staat gar Brieg - Neisse 847 BͤrsI. Schw. Frb. Lt. D. Cöln Mindener ...... 3 184 1835 Cöln-Crefelder Magdeb. -(Halberst. .. 323 Cöln-Mindener Magdeb. Leipziger .. 26 Magdeb. -Wittenb. . . Münster- Hammer . .. S, Niedersehles. Märk.. Niedersehles. Zweigh. O berschl. Lit. A. u. C. 35 do. Lit. B. Oppeln - Tarnowitz er Prinz Wilh. (St. V.) h ing ehe, ... do. (Stamm-) Prior. nh,, , KRhrt-COrf. Kr. Gldb. .. 35 935 37110 126 59 58 45 935 do. do. do. 5 965 953

Yo vorstehend kein Zinssatz notirt ist, werden usancemässig 4 pCt. berechnet.

rioritäts-Oblig. Aachen - Düsseldorfer do. II. Emission do. III. Emission Aachen-Mastrichter. do. II. Emission Berg. Märkische conv. do. II. Ser. conv. de. II. Ser. (1855) do. III. S. v. St. 33 gar. dito nl do. IV. Ser. conv. d e,, do. Düss eld. -Elbf. Pr. do. do. II. Serie do. (Dortm. Soest) do, do. II. Serie Berlin- Anhalter

Berlin- Anhalter

Berlin- Hamburger. . .

Motirungen.

Gld.

MWechgel-Conmrse.

Amsterdam. .... 250 FI. dito 3 Hamburg ...... 300 Al. dito . an lan, ,, n . g. i 1 2 9 . 5 3 . Wien, östr. Währ. 150 EFI. ö. dito 150 FI. Augsburg südd. W. 100 EI. FrkFf.a. M. sidd. W. 100 FI. Leipzig in Courant im 14 ThlI. Fuss 100 ThlI. Petersburg 100 S. R.. .. dito 1 Warschau 90 8. R Bremen. . . .. 100 Th. G.

Pfandbriefe.

Kur- und Neumärk. h do. do. . ö

w

5 . w Posenseche. . . .

do. neue. . .. Schlesische .... Vom Staat garantirte 1.

x- = = m =

III. Em. do.

IV. do.

Magdeburg - Halb erst.

Magdeburg -Wittenh.

Nie ders chles. Märk. .

do. Conv

do. do. III. Serie

do. do. IV. Serie

Nied. Lweigb. Lit. C.

Ober- Schles. Litt.

Litt.

Litt.

Tätt.

Litt. E. 3 865

z Litt. E. 4 1014 100

Pr. Wilh. (St. V.) I. S. do. U. geri

do. IIl. Serie5

Rheinische

do. vom Staat gar. ?

do. III. Emission.. 4

do. do. von 186214

S G Q G, G ,s rs JSB S3 B

8

Rentenbriefe.

21 Kur- Pommersche. .. Posensche.

) BPreussische . . .. Rhein- und Westh. . Schlesische ... ......

5 Pr. Bk. Anth. Scheine 4

Friedrichsd' or. ...... Gold- Kronen .... ... Andere Goldmünzen k

Eon ds-Conrmrs e.

und Neumärk. 4 1 1002

Mr

Freiwillige Anleihe .... .... Staats-Anhleihe von 1859... Staats- Anl. v. 1850, 1852. dite 1854, 1855, 1857..

k

J nl Staatsschuldscheine ... Prämien-Anl. v. 1855 2100 Th. Kur- u. Neum. Schuldverschr. O der- Deichbau-0Obligationen Berliner Stadt- Obligationen do. do. Schuldverschr.d. Berl, Kaufm.

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NM M- de;

Q n 6 —— x ö 3

1004 121

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Rhein- Nahe v. St. gar. 4! ö Il. Em.

Khrt. CrF. -Kr. Gladb. do. II. Serie S5 ) 85 do. III. Serie] S5] 843 Stargard-Posen / do. II. Emission 4 1005 100) do. III. do. 7 9443 Thüringer. .... ...... 4. do. II. Serie do. III. Seri do. IV. Serie l 4. Wilh. (Cosel-Odbg.) 4 440. III. Emission]

. OY

= =

1013 101 Münzpreis des Silbers Das Pfund

29 Thlr.

bei der Königl. Münze

fein Silber

21 Sgr.

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81 662

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——— 3 87 —— ——— = M=

ic htamtliche 1k Br. GId. . Lf Br. EGld. Ausl. Eisenbahn- . Inländ. Fonds. Stamm · Actien. . Kuntergam Rotterdam gaz Ss bereden,. Löbau- Littau... . 4 Königsberg. Privatbank Ludwigshafen-Bexbach q ö 3. Me. - Ludwgh. Lt. A. u. C. 4 53 . ö fi Mecklenburger... ... 4 Berl. Hand gesehhch Nordb. (Friedr. Wilh. ) 4 2 Disc. Commandit-Anth. Qester. franz. Staatsbahn rein, gest. sii dl. Staatsh. Lomb. Pommers ch. Rittersch. B. Russische Eisenb. .. ... Westbahn (Böhm.) ...

Ausl. Fonds. 0OQester. Nation. Anleihe 5 do. Prm. Anleihe .. 4 do. n. 100 FFI. Loose do. neueste Loose. . 5

Russ. Stiegl. 5. Anl. .. 5 do. do 6 n.. do. v. Rothschild Lst. do. Neue Engl. Anleihe: do. do. . do. do. do. Poln. Schatz-Obl. do. do. Gert. L. A. n

Poln. Pfandbr. in S. -R. 8 n ö ni,,

Dessauer Prämien-Anl.

Hamb. St. - Präm. - Anl.

Kurhess. Pr. Obl. 140 Ih.

Neue Bad. do.

1173 Braunschweiger Bank. Bremer Bank .... .... Coburger Creditbank. . Darmstädter Bank. . ... Dessauer Credit

do. Landesbank. Genfer Creditbank. . .. Geraer Bank Gothaer Privatbank ... Hannoversche Bank. .. Leipziger Credithank. . Luxemburger Bank. .. Meininger Credithank. . Norddeutsche Bank. .. Oesterreich. Credit. . . . i n . Weimar. Bank. . . . . .. Qesterr. Metall

d - G

Industrie- Aetien.

Hoerder Hüttenwerk. .

Ausl. Prioritäts-

Actien.

Zelg. Oblig. J. de l'Est 4 SI SO Minerva do. Samb. et Meuse. 4 S1 S0 Fabrik v. Eisenbahnbed. Oester. franz. Staatsbahn 3 2733 Dessauer Kont. Gas. .. Oest. fr. Südb. (Lomb. ) 3 2645 2633

983 3 295

ö 35 Fl. 571 8chwed. 10 RI. St. Pr. A.

a 1713 gem. Nordbahn (Friedr. Wilh.) 645 a 65 gem. Westhahn (Böhm) Oesterr. Franz. Staatsbahn 3 proz. Prior. 2743 a 274 gem. Genfer Creditbank 45 a 442 gem. Oesterr. Credit 907 a gl gem.

120

Bresl. Schweidn. Freib. 137 a gem. Oberschles. Lit. A. u. C. 172. 737 a 747 gem. aa

b D /

Kerlim, 18. Oktoher. Die Börse verlief zum grössten Theile Geschäft blieb im Ganzen gering, und war nur in Weschahn und Nord- ; . 12 1 . ? 2 . 5 . * ; matt und unentschieden, wurde aber zum Schluss wieder fester; das bahn von Ausdehnung; Fonds plieben still, Wechsel matt.

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei (Rudolph Decker).

Das Abonnement beträgt: 1 Thlr. sür das Pierteljahr in allen Theilen der Monarchie ohne Preis - Erhöhung.

Königlich Preu stischer

, e

Alle Post ⸗Anstalten des An- und

Auslandes nehmen gsestellung an

sür Serlin die Expedition des Königt.

preußischen Staats-Anzeigers:

Wilhelm s⸗Straße No. 51. (nahe der Leipzigerstr.)

——

zeiger.

Dienstag den 21. Oktober

1862.

** ;

246.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Kaiserlich russischen Hofe, Grafen von der Goltz, den Stern zum Rothen Adler-Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub, dem Berg— rath a. D. Plümicke zu Eisleben den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife, dem Kaiserlich russischen Hofrath von Pauley und dem Fürstlich lippischen Regierungsrath Rohdewald, den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse, dem Appellationsgerichts⸗ Secretair a. D., Hofrath Keil zu Naumburg a. S. den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, den praktischen Aerzten Dr. Fleisch⸗ mann und Dr. Hitschfeld zu Wien den Königlichen Kronen— Orden vierter dlasse, so wie dem Gefreiten Neumann im Lit⸗ thauischen Dragoner⸗Regiment Nr. 1 Prinz Albrecht von Preußen) die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen; ferner

Den Wirklichen Geheimen Legations-Rath Grafen zu Rantzau zum Wirklichen Geheimen Rath mit dem Prädikate »Excellenz« zu ernennen

inm für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

.

In Folge einer Beschädigung, welche das schwedische Post—⸗ Dampfschiff »Schoonen« erlitten hat, muß die von diesem Schiffe planmäßig zu verrichtende Fahrt von Stettin nach Stockholm am Dienstag, den 21. d. Mts. ausfallen. ,,

Im Üebrigen bleibt der diesjährige Fahrplan für die Stettin Stockholmer Route bestehen. . .

Der Abgang des nächsten Post-Dampfschiffes von Stettin nach Stockholm findet am Dienstag, den 28. d. Mts. statt.

Berlin, den 20. Oktober 1862.

General ⸗Postamt. Philipsborn.

Justiz⸗Ministerium.

Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Ent— scheidung der Kompetenz⸗Konflikte vom 8. Februar 1862 daß Streitigkeiten, welche über die Ver⸗ theilung der aus dem Besteuerungsrechte des Staats fließenden Abgaben und Leistun gen, insbesondere die Vertheilung der Gemeinde⸗Spanndienste den Kontribuenten selbst ent stehen vom Rechtswege licht ausgeschlossen sind.

über unter

Auf den von der Königlichen Regierung zu Frankfurt erhobe⸗ nen Kompetenz⸗Konflikt in der bei dem Königlichen Kreisgericht zu Küstrin anhängigen Prozeßsache zc. 2c. erkennt der Königliche Gerichts⸗ hof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte für Recht: daß der Rechtsweg in dieser Sache für zulässig und der erhobene Kompetenz- Konflikt daher für unbegründet zu erachten. Von Rechts wegen.

Gründ—e. . 4

In einem Vor-Prozesse zwischen den Parteien, dem durch Erkenntniß des unterzeichneten Gerichtshofes vom 16. September 1854 gegen den da— mals von der Regierung zu Frankfurt erhobenen Kompetenz- Konflikt der

Rechtsweg eröffnet wurde, in welchem jedoch die jetzt verklagten Bauern und Kosfäthen als Kläger auftraten, ist durch die erfolgte Abweisung der Letzteren rechtskräftig festgestellt: daß die Büdner obgleich sie auf ihren Be⸗ sitsungen Pferde hallen, dennoch Gemeinde- Spanndienste, mit Ausnahme derer zu den Kirchen-, Pfarr und Schulbauten, zu leisten nicht schul— dig seien. Dessenungeachtet sollen späterhin mehrere der Büdner durch den Schulzen zur Gestellung von Militair-Vorspannfuhren aufgefordert, . und in Folge ihrer Weigerung auf Requisition des Schulzen von dem Orts Polizeiverwal= ter unter Androhung von Ordnungsstrafen und Einziehung derselben, sowie der Kosten für die anderweit beschafften Fuhren, exekutivisch angehalten wor—

den sein. Dies hat jetzt die Büdner veranlaßt, ihrerseits gegen die Bauern

und Kossäthen Klage zu erheben. Sie behaupten, unter Berufung auf das Vorspann-Edikt vom 28. Oktober 1810 und auf die Verordnung in Betreff der Kriegsleistungen vom 12. November 1850, daß Militair-Vorspannfuhren

zu den Gemeinde Spanndiensten gehörten, von deren Mitleistung sie nach

senem rechtskräftigen Erkenntnisse des Vorprozesses den Verklagten gegenüber befreit sein; und sie haben deshalb im Wesentlichen beantragt: 3 die Verklagten für nicht berechtigt zu erklären, von ihnen den Klägern, im Gemeindedienste die Leistung von Militair⸗Vorspannfuhren zu fordern, auch die Verpflichtung der Verklagten zur Erstattung der von einzelnen der Kläger durch den Polizei Verwalter exekutivisch eingezogenen Gelder festzustellen. - ; Die Verklagten wandten präjudiziell ein, daß der Rechtsweg über diesen, die Vertheilung öffentlicher Lasten betreffenden Streit unzulässig sei eventuell aber bestritten sie, daß Militair-Vorspannfuhren zu den Gemeinde- diensten gehörten, und behaupteten, daß solche vielmehr eine Staatslast seien, deren Tragung nach dem Edikt vom 28. Oktober 1810 und den Regula— tiven vom 29. Mai 1816 und 14. Juli 1831 allen Gespannhaltenden nach Verhältniß ihres Zugviehstandes, mithin auch den Klägern obliege. Hierzu seien daher dieselben auch auf Anordnung des Kreis ⸗Landraths, der die zu ge— stellenden Fuhren nach jenem Maßstabe auf die verschiedenen Ortschaften repartire, durch den Schulzen zu G. angehalten worden, nicht aber sei diese Heranziehung der Kläger von der Gemeinde ausgegangen und wenn die Kläger von dergleichen Vorspannleistungen frei bleiben sollten, so würde dies nicht allein ihnen, den Verklagten, als den übrigen Gespannhaltenden der Gemeinde G., sondern zugleich den Spannpflichtigen der anderen zu den Fuhren mit herangezogenen Ortschaften des Kreises zur Last fallen. Nachdem die Kläger diesen Einwendungen der Verklagten widersprochen hatten, erhob die Regierung zu Frankfurt den Kompetenz-Konflikt. Beide Parteien haben sich uͤber denselben schriftlich, und zwar die Kläger bestreitend, die Verklagten zustimmend, erklärt. Seitens des Ministeriums des Innern ist keine Erklärung eingegangen. Die betheiligten Gerichtsbehörden aber, das Kreisgericht zu Küstrin und das Appellationsgericht zu Frankfurt, er— achten den Kompetenz -Konflikt für unbegründet, und dies ist derselbe auch in der That. . Uebereinstimmend mit den Einreden der Verklagten stützt ihn die Re— gierung auf die Erwägungen: a) daß der Vorstand der verklagten Ge—

meinde die streitigen Vorspanndienste nicht für die Gemeinde, sondern im

Auftrage und als Organ der Staatsgewalt von den Klägern verlangt, und daß der Staat die von diesen Beamten getroffene Anordnung zu vertreten habe; b) daß die Verpflichtung zum Militair-Vorspann gegen Entgelt nach dem Edikt vom 28. Oktober 1810 und dem Regulativ vom 29. Mai 1816 als eine Staatslast allen Besitzern von Zugvieh auferlegt worden seis ( daß der Rechtsweg zum Zweck der Befreiung von dieser Last nach §. 79 Tit. 14 Th. II. des Allgemeinen Landrechts nur

insoweit zulässig sei, als ein spezieller Rechtstitel für eine solche Befreiung

angeführt werden könne, was aber bei den Klägern nicht der Fall sei, da die Berufung auf ihre rechtskräftig erfolgte Befreiung von Gemeinde— Spanndiensten keinen Titel zu ihter Befreiung von einer Staatslast dar— stelle, die gesetzlich allen Besitzern von Zugvieh obliege.

Mit Recht aber wenden die Gerichtsbehörden ein, daß keine dieser Er⸗ wägungen den Kompetenz-⸗Konflikt rechtfertige. Die. Regierung übersieht darin, daß die vorliegende Klage der Büdner zu G. nicht gegen den Staat, sondern gegen die Bauern und Kossäthen daselbst gerichtet ist; und daß die— selbe nicht die Befreiung der Kläger von einer ihnen durch den Staat an⸗ gesonnenen Staatslast, sondern von einer angeblich durch den Vorsteher der Gemeinde und im Interesse der Verklagten ihnen aufgebürdeten Gemeinde⸗ last bezweckt. Nur wenn Ersteres der Fall wäre, wenn die Kläger gegen den Staat, oder den Fiskus, eine Exemtion von einer öffentlichen Last er—