1932
Finanz⸗Ministerium.
Gebühren-Tarif vom 21. September 1862 — zur
Bezahlung der behufs anderweiter Regelung der
Grundsteuer in den Provinzen Preußen, Pommern,
Posen, Schlesien, Brandenburg und Sachsen vom
1. Oktober 1862 ab auszuführenden geometri schen Arbeiten.
1. Bei Herstellung der Gemarkungskarten auf Grund neuer Aufnahmen.
1) Für den Begang und die Feststellung der Gemarkungsgrenzen 68S. 9 u. folg. der Anweisung für das Verfahren bei Herstellung der Gemarkungs⸗ karten 2c. vom 21. Mai 1861); für die vollständige Aufmessung und Kar⸗ tirung der äußeren Grenzen der Gemarkungen. der Grenzen sämmtlicher Kultuͤrarten, so wie aller Wege, Eisenbahnen, Bäche Flüsse, hervortretenden Gebäude und einer möglichst großen Anzahl solcher Punkte und Linien wie Meilensteine, andere große Steine, Kreuze, Warnungstafeln, Brücken, aus⸗ gezeichnete Bäume, Schlag⸗-Grenzen, Gewannen⸗ Grenzen, nach Umständen auch Hecken, Zäune und sonstige Grenzlinien), welche geeignet sind, für die bei der Einschätzung der Liegenschaften nothwendige Eintragung der Klassen⸗ grenzen als Anhalt zu dienen (§. 5 a. a. O.) unter Beachtung der Be; stimmungen des 5. 6 der vorbezogenen Anweisung ferner für die besonders sorgfältige Ermittelung, Aufmessung und Kartirung:
F. der Eigenthums-Grenzen der bisher von der Grundsteuer befreiten oder hinsichtlich derselben bevorzugten, aber künftig steuerpflichtigen Grund⸗ stücke (§. 21 zu e. der Anweisung für das Verfahren bei Ermittelung des Rein- Ertrags ꝛc. vom 21. Mai 1861); . ;
der Grenzen derjenigen Grundstücke, welche auch künftig von Entrich tung der Grundsteuer befreit bleiben sollen (5. 2 zu a. und §. Al zu c. und d. a. a. O.) ö *. ;
C. der Grenzen der mit Gebäuden besetzten Grundstücke, nebst den dazu gehörigen Hofräumen und Hausgärten (9. 2 zu bh. a. 4. O.)
und zwar der Grundstücke zu A. und B. nach dem Besitzstande einzeln; der zu C. dagegen nur in ihrem Gesammt- Umfange §. 7 der Anweisung für das Verfahren bei Herstellung der Gemarkungskärten ꝛc. vom 21. Mai
erner f Beschreibung und topographische Aus.
1861); ferner für die Kolorirung, Be bung, zrap zeichnung der Gemarkungskarte; endlich für die behufs men . Err. Eir⸗
Liquidation etwa besonders auszuführende Massenberechnung Eir kular-⸗Verfügung vom 24. Oktober 1861, IV. 2298); mit Ausschluß jedoch des bel Ausführung der Einschätzung zu bewirkenden Eintra⸗ ens der Bonitätsklassen Grenzen und der Klassen - Ziffern, so wie der Musterstücke ( §5. Z3 der Spezial⸗Anweisung) und des Numerirens der Flächen Abschnitte, so wie der Feststellung des Flächen; Inhalts derselben und der Aufstellung des Einschätzungs-Registers 2c. SS. 34 bis 40 eben daselbst) alles nach den Vorschriften des d. Alinea 3 und der §8. 3 bis einschließlich 11, 13 und 11 der Anweisung für das Verfahren bei Herstellung der Ge⸗ markungskarten und den in der Spezial-Anweisung vom 24. August 1861
Minist. Bl. S. 207) enthaltenen, so wie den zu letzterer ergangenen erläu- können je nach Maßgabe der mit
lernden und zusätzlichen Bestimmungen: oͤnnen 1e l Ausführung der Messung verbundenen Schwierigkeiten, der Höhe des an die Arbeiter zu zahlenden Tagelohns, des Umfangs der neuzumessenden Fläche, der größeren oder geringeren Zahl und der geraderen oder krumme⸗ ren Form der aufzumessenden Grenzlinien, der Nothwendigkeit des Aus⸗ lichtens von Messungslinien in Holzanpflanzungen, der obwaltenden Terrain⸗
verhälinisse u. s. w. liquidirt werden im Ganzen:
a) nach dem Preise Nr. J. für den Morgen 15 Pfennige. ö I. 18 Y . ö
ö Y x
c) * j v
4) * J ; 26 x
e) *. z Y ; k Y
In diesen Preisen ist zugleich die Vergütung für alle dienstlichen Aus⸗ lagen des Feldmessers und seiner Gehülfen, wie für Arbeits- und Boten löhne, für Karten., und Schreibpapier, für Einfassen der Karten mit Band, für Zeichnen und Schreibmaterialien, für Korrespondenzen, Kopialien und Porto, für Reisekosten u. 4. m., so wie für die etwaige Ausführung von Revisions⸗Messungen ꝛc. nach §. 6 des Erlasses vom 24. August 1861 mit
enthalten. . . Dem Bezirks⸗Kommissar bleibt überlassen, in Betreff der Anwendung
der verschiedenen Preissätze mit Berücksichtigung der im Regierungsbezirk, be⸗ ziehungsweise in den unker sich verschiedenen Theilen des letzteren obwalten - den Verhältnisse, nach dem sachverständigen Gutachten des Ober⸗Geometers, so weit dies thunlich erscheint, allgemeine Anhaltspunkte aufzustellen und den Feldmessern mitzutheilen. . J
Wo, wie namentlich in sehr gebirgigem Terrain, die vorstehend festge—⸗ setzte Entschädigung bis zum Maximal-⸗Satz von 30 Pfennigen für den Mor⸗ gen erweislich nicht ausreichen sollte, kann seitens des Bezirks- Kommissars eine Erhöhung derselben bis zu 36 Pfennigen für den Morgen bewilligt
rden. .
we Dagegen sind unter besonders günstigen Verhältnissen (z. B. bei der Vermessung großer Haiden, Forsten, Seen 0 auch geringere Sätze als 15 Pfennige für den Morgen zu zahlen. In solchen Fällen ist jedoch jeden- falls vor Uebertragung der Arbeit in Betreff des Gebühren ⸗Satzes das Er— forderliche zu bestimmen.
II. Bei Herstellung der Gemarkungskarten mittelst Kopirens vorhandener Karten.
2) Für das Kopiren bereits vorhandener Karten, und zwar a. für das
getrennter Flurtheile, wo solches erforderlich ist, nach Vorschrift der 95. 9
bis 11 der Spezial ⸗Anweisung vom 24. August 1861 und der zu letzterer ergangenen erlaͤuternden und zusätzlichen Bestimmungen sind zu liquidiren für jedes Hundert Morgen: wenn die Karte
1 im Maßstabe 1: 29000 gezeichnet ist 15 Sgr. 2 ** 1 y ö 3000 ö 4009 y 500) x 10000 und darüber gezeichnet ist..
Für das Kopiren von Karten, die in einem Maßstabe entworfen sind, welcher vorstehend nicht aufgeführt ist, kann die Entschädigung bis zum Betrage derjenigen Gebühren gewährt werden, welche für den nächst größeren der vorstehend bezeichneten Maßstäbe zu liquidiren sein würden! Es können hiernach beispielsweise die Gebühren für das Ko— piren einer im Maßstabe 1 6000 entworfenen Karte bis zu dem Satze für den Maßstab 1: 5000 (53 Sgr. für je 100 Morgen) be— rechnet werden (ekr. Nr. 2 zu a. des CTirkulare vm 13. März 1862, IV. 1153).
An Gebühren für das Kopiren von Karten in einem größeren Maß. stabe als 1: 2000 kann äußersten Falls der doppelte Betrag der Ge— bühren unter Nr. 1, mithin bis zu einem Thaler für je 190 Morgen gewährt werden. Zu einer weiter gehenden Erhöhung ist die Geneh— migung der Central-Direction zur Regelung der Grundsteuer erforder— lich (efr. Nr. 2B zu a. ebendaselbst).
1 1 1
Karten in einem kleineren Maßstabe als 1: 106000 sind überhaupt nicht zu kopiren (er. ebendaselbsh.
Dem Bezirks-Kommissar bleibt überlassen, die Gebühren nach Nr. J und 8 worstehend) für die im Regierungsbezirk bei Karten vorkommenden — pon den unter Rr. 1 bis 6 bezeichneten — abweichenden Maßstäbe nach Anhörung des Ober-Geometers, in den bezeichneten Grenzen ein für allemal festzustellen oder dieselben bei jedem zur Liquidation kommenden Falle be— sonders zu bestimmen (efr. 2 zu e. des Cirkulare vom 13. März 1862,
V. 1155.
In den vorbezeichneten Sätzen ist die Vergütung für das Kartenpapier, für das Einfassen mit Band, so wie für sämmtliche Zeichnen- und Schreib— Materialien und für andere Unkosten mit enthalten.
Sollten die vorstehend unter 1 bis 3 festgesetzten Gebührensätze in un günstigen Fällen eine genügende Entschädigung nicht gewähren, so kann zu denselben ein Zuschlag von 10, höchstens aber bis 20 Prozent gewährt werden.
b. Wenn behufs der Kopirung auf Groß ⸗AUdlerpapier die Zeichnung der ganzen Gemarkungskarte oder eines Theils der letzteren zunächst mittelst kransparenten Papiers von der vorhandenen Karte abgenommen, oder wenn die Kopie in Quadraten ausgeführt werden m uß, sind die unter a. aufge— führten Gebührensätze um 335 vom Hundert zu erhöhen.
e. Wenn eine vorhandene Karte behufs ihrer Benutzung zur Herstellung der Gemarkungskarte ausnahmsweise in einen anderen Maßstab übertragen werden mußte, so können als Entschädigung für die hiermit verbundene Mehrarbeit, die nach den Sätzen für den Maßstab, in welchen die Uebertra— gung erfolgt, und nach Maßgabe der durch die Uebertragung betroffenen Fläche zu berechnenden Kopirungs-Gebühren zu a. vorstehend),
1. wenn die Uebertragung aus einem kleineren in einen größeren Maß— stab z. B. aus dem Maßstabe 1: 4000 in den Maßstab 1: 3000) er— folgt, um 50 Prozent,
2. wenn die Uebertragung aus einem größeren in einen kleineren Maß⸗
stab erfolgt (z. B. aus dem Maßstabe 1: 3000 in den Maßstab
1: 4000, um 75 Prozent
erhöht werden (ekr. Nr. 2 zu b. des Cirkulare vom 13. März 1862, IV. 6
Bei der Liquidirung ist die in Ansatz zu bringende Fläche der Gemar. kung auf volle Hunderte von Morgen abzurunden, dergestalt, daß Flächen
von 50 Morgen und darüber für ein volles Hundert, Flächen von weniger als 50 Morgen dagegen gar nicht gerechnet werden.
3. Für das Vergleichen der Kartenkopie mit dem Felde, für die hierbei vorzunehmende Notirung der zur Vervollständigung der Kopie zu bewirken— den Rachtragungen und Nachmessungen) ferner für die Ermittelung, das Aufmessen und Einzeichnen von in der Karte noch nicht vorhandenen Eigen— thums ⸗ Grenzen der bisher von der Grundsteuer befreiten oder hinsichtlich der⸗ selben bevorzugten, aber künftig steuerpflichtigen Grundstücke, und derjenigen Grundstücke, welche auch künftig von Entrichtung der Grundsteuer befreit bleiben sollen; sowie für das Aufmessen und Einzeichnen von Umringen der im §. J zu e. der Anweisung für das Verfahren bei Herstellung der Ge— markungskarten vom 21. Mal 1861 bezeichneten Grundstücke;, und für das Aufmessen und Einzeichnen veränderter Kultur⸗Grenzen, verlegter oder neuer Wege, Eisenbahnen ꝛe., insoweit die Einzeichnung der letzteren nicht nach vor⸗ handenen Karten der betreffenden Bau- oder Eisenbahn⸗Verwaltung 2c. mit hinlänglicher Schärfe erfolgen kann (s. Nr. 4 dieses Tarifs); endlich für das Durchkreuzen der in der Kartenkopie vorhandenen, nicht mehr bestehen geblie— benen Grenzlinien (8. 19 der Spezial⸗Anweisung vom 24. August 1861) alles nach. Vorschrift der S§. 7, 8, 13 bis 18 und §. 19 Alinea 1 der Spe— zial⸗Anweisung vom 24. August 1861 und der zu derselben ergangenen er— läuternden und zusätzlichen Bestimmungen, d. h. für sämmtliche Arbeiten ausschließlich der unter Nr. 4 und 5 dieses Tarifs bezeichneten — welche er— forderlich sind, um aus der von der vorhandenen Karte entnommenen Kopit
Kopiren der Karten auf Großadlerpapier ohne Aenderung des Maß stabes der Karte,
jedoch einschließlich für das etwaige Zusammentragen einzelner
eine brauchbare Gemarkungskarte herzustellen, sind zu liquidiren im Ganzen:
wenn die in einer Gemarkung aufgemesse— nen, in der Karte noch nicht vorhanden ge⸗ wesenen und in dieselbe nothwendig einzu— tragenden Grenzlinien 200 Ruthen und weni⸗ ger lang sind beziehungsweise für die ersten 200 Ruthen, ein Pauschquantum von p. für jedes fernere Hundert Ruthen solcher auf⸗ gemessenen Grenzlinien über 200 und bis ein— schließlich zu 1000 Ruthen Länge für jedes fernere Hundert Ruthen über 1000 und bis einschließlich zu 2000 Ruthen Länge. 4. für jedes fernere Hundert Ruthen solcher auf gemessenen Grenzlinien über 2000 Ruthen Länge y
2.
120 Silbergroschen.
In diesen Sätzen ist die Entschädigung für Reisekosten, Stubenmiethe, Tagelshne, Papier und alle sonstigen Auslagen, so wie für die etwaige Ausführung von Revisions ⸗Messungen nach §. 6 des Erlasses vom 24sten August 1861 mit enthalten.
8 ei der Liquidirung zählen die über volle Hunderte überschießenden Längen von 59 Ruthen und mehr für ein volles Hundert, die Längen von wenlger als 50 Ruthen dagegen gar nicht.
Bei Aufnahme von Eisenbahnen, Chausseen, Wegen, Dämmen, Gräben und fließenden Gewässern werden die beiden Ränder dieser Flächen nur als eine Linie liquidirt. ö
Bei fließenden Gewässern können die Uferränder nur dann als zwei Linien in Ansatz gebracht werden, wenn behufs der Aufnahme eines jeden Uferrandes eine besondere Konstruktionslinie auf jeder Uferseite nothwendig gemessen werden mußte.
Ueberhaupt muß aber bei Liquidirung der vorstehenden Gebühren eine virkliche Messungsoperation stattgefunden haben. Es dürfen daher diejenigen Grenzlinien nicht in Rechnung gestellt werden, welche lediglich nach bereits in der Karte vorhanden gewesenen Anhaltspunkten in erstere eingezeichnet worden sind, beispielsweise wenn Wege oder Gräben zc. in einer bestimmten Breite längs einer in der Karte vorhandenen Grenzlinie gezeich⸗ net werden.
Bei Aufmessung der für die Eintragung der Einschätzungs⸗Ergebnisse in die Karten wichtigen Schlaggrenzen und der solche oder ähnliche Grenzen
bildenden Gräben u. s. w. ist nicht, wie bei den sonstigen Grenzlinien, die Länge der Schlaggrenzen ze. selber, sondern die Länge der behufs ihrer Auf⸗ messunng nothwendig zu messen gewesenen Constructions⸗ Stations Linien zum Ansatz zu bringen, so jedoch, daß die auch zur Aufmessung der sonstigen Grenzlinien gleichzeitig benutzten Constructionslinien nicht nochmals bezahlt werden dürfen. (ekr. Rr. 1 des Eirkulare vom tt. Juli 1862, 17. 2. 2980).
Sollten die vorstehend bewilligten Sätze nachweislich unter besonders schwierigen Verhältnissen sich als ungenügend ergeben, so können dieselben um 10 vom Hundert höchstens erhöht werden.
Sind dagegen in Komplexen von mehr als 100 Morgen Flächeninhalt so viele Grenzlinien neu aufgemessen, daß die Gebühren nach Maßgabe der vorstehenden Sätze höher zu stehen kommen, als wenn die ganze Fläche neu gemessen und danach die Arbeit mit Anwendung der Sätze unter Nr. 1 dieses Tarifs auf die Gesammtfläche des Komplexes bezahlt werden würde, so tritt die Vergütung nur nach den letzteren Sätzen ein. . Wenn behufs Prüfung der Brauchbarkeit einer Karte oder behufs Feststellung des Maßstabes derselben längere Probelinien in einer Ge⸗ markung gemessen werden müssen, so kann hierfür eine mäßige Ent— schädigung in Form eines Pauschquantums in denjenigen Fällen ge⸗ währt' werden, wenn anderweit erheblichere Berichtigungs⸗Messungen in der Gemarkung nicht vorkommen oder die gedachten Probe Linien nicht gleichzeitig zur Aufnahme der Veränderungen ꝛ2c. benutzt werden konnten. Den Vetrag eintägiger Diäten und eintägiger Auslage für Kettenzieher darf dieses Pauschquantum höchstens erreichen. Eine gleiche Entschädigung kann gewährt werden, wenn sich in Folge der ausgeführten Messung solcher Probe ⸗Linien ergiebt, daß die geprüfte Karte den an sie zu stellenden Anforderungen nicht entspricht und daher vom Ober- Geometer eine Neumessung für nothwendig erachtet und vom Feldmesser wirklich ausgeführt wird.
) Für das Einzeichnen neuer Wege, Eisenbahnen u. s. w. nach vorhan— denen Karten, so wie für das Uebertragen der Gemarkungs⸗Grenzen aus
einer Gemarkungskarte in die andere, oder für ähnliche Uebertragungen: a. für jedes Hundert Ruthen Länge derselben 14 Silbergroschen. b. Wenn die Karte, nach welcher die Wege, Eisenbah— nen ꝛc. in die Gemarkungskarte einzuzeichnen sind, in einem kleineren Maßstabe als letztere entworfen ist, so sind die vorstehenden Gebühren um 50 Prozent, im umgekehrten Falle um 75 Prozent zu erhöhen lekr. Nr. Z zu (. des Cirkulare vom 13. März 1862, IV. 1153) Wegen des Abrundens der zur Liquidation das unter Nr. 3 Gesagte.
5) Nach der Vergleichung der Karten mit dem Felde und deren Berich⸗
tigung durch das Nachtragen der seit ihrer Aufnahme entstandenen, noch nicht darin verzeichnet gewesenen Veränderungen (Nr. 3 und 4 dieses Tarifs) müssen diejenigen in blasser Tusche ausgezogenen Grenzlinien in den unter Nr. 2 taristrten Kartenzeichnungen, bei welchen keine Veränderungen vor⸗ gekommen sind, nach Vorschrift des §. 19 Alinea 2 der Spezial Anweisung vom 24. August 1861 mit schwarzer Tusche nachgezogen werden. Für das Auszeichnen der Karte in dieser Art, das Koloriren und Be— schreiben derselben insoweit letzteres nicht bereits geschehen ist (98. 11 der Spezial. Anweisung vom 24. August 1861 ꝛ26 sind zu liquidiren für jedes Hundert Morgen: wenn die Karte
zu stellenden Längen gilt
111.
a. im Maßstabe 20 Pfennige. . 44 — *
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3 1: 10000 und darüber gezeichnet ist . .Bei dem Bearbeiten von Karten, die in einem Maßstabe entworfen sind, welcher vorstehend nicht aufgeführt ist, kommen die diesfälligen unter Nr. 2 a, zu 7 und 8 des gegenwärtigen Tarifs getroffenen Bestimmungen in analoger Weise auch hier zur Anwendung. (efr. r e zu e des Sirbulare von I; März iss. L ish), ; Wegen des Abrundens der in Ansatz zu bringenden Flächen auf Hun— derte von Morgen gilt das unter Nr. 2 Gesagte. . . Die Gebühren unter Rr. 2 bis 5 dieses Tarifs sind als in einem inneren Zusammenhange stehend anzusehen, dergestalt, daß sie be— stimmt find, in ihrer Gesammtheit eine entsprechende Entschädigüng für sämmtliche mit der Herstellung der Gemarkungskarten bei Benutzung vor— handener Karten verbundenen Arbeiten in Durchschnitt zu gewähren. I. Ohne Rücksicht darauf, ob die Gemarkungskarte auf Grund neuer Aufnahme, oder mittelst Kopirens vorhandener ö Karten hergestellt wird. 6) Für Anfertigen der Koupons (s§. 12 und 32 der Spezial- Anwei— sung vom 24. August 1861), einschließlich für die Auslagen für Papier g m nr fer jedes. Hundert Morgen, wenn die Gemarkungskarte ent- 2. im Maßstabe 1: 4099 oder in einem kleineren Maßstabe 13 Silbergr b. gin Maßstabe 1: 3000 oder in einem größeren Maßstabe 3 Silbergr. 3 weg ag Anordnung des Veranlagungs - Kommissars nach Maßgabe der Cirkular-Verfügung vom 13. Juli 1862, IV. a. 3098 in die Koupons die Ergebnisse der etwaigen in neuerer Zeit zu anderen Zwecken ausgeführ— ten Bonitirungen mit blauer Farbe eingetragen werden, so kann hierfür neben den Sätzen zu a. und beziehungsweise b. eine Entschädigung bewilligt werden, welche bei einem Maßstabe der Gemarkungskarte von c. 1: 4000 bis 1: 5000 höchst ens 2Silbergroschen d. 1: 3009 oder bei einem größeren Maßstabe ( ö höch,stens = Z Silbergroschen. beträgt. Das Maximum dieser Sätze (zu e. und d.) ist nur dann zu be— willigen, wenn die Eintragung zahlreicher Bonitirungsabschnitte n die bereits fertigen Koupons nachträglich erfolgt und die letzteren auf nicht transparentem Papier gezeichnet sind. Anderenfalls darf nur ein entspre⸗ chender Theil dieser Sätze — nach dem sachverständigen Gutachten des Ober-Geometers — gewährt werden. . Wegen Abrundens der in Ansatz zu bringenden Flächen gilt auch hier das unter Nr. 2 Gesagte. . . 3 T) a2. Für das Numeriren der Flächen-Abschnitte nach Vollendung der Einschätzung und für die Flächeninhalts-⸗Berechnung, einschließlich einer ver= gleichenden Zusammenstellung mit den Angaben vorhandener Register, wo dies erforderlich ist, nach Vorschrift der §§. 34 bis 40 der Spezial -Anwei— sung vom 24. August 1861 und der zu derselben ergangenen und noch er⸗
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gehenden Bestimmungen, so wie für das Aufstellen, Addiren und Rekapi⸗
tuliren des Einschätzungs⸗Registers und der Klassen⸗Zusammenstellung Muster 4 und 5 zu 5§. 45 der Anweisung für das Verfahren bei Ermittelung des Reinertrags z. vom 21. Mai 1861), nach Vorschrift der Cirkular⸗Ver⸗ fügung vom 8. Dezember 1861, IV. 3128, des §.9 der Anweisung für das formelle Verfahren bei der Einschätzung der Liegenschaften vom 19. März 1862 und der noch ergehenden Bestimmungen; einschließlich für das An fertigen der bei Eröffnung des Reclamations⸗Verfahrens nach §. 45 der Hauptanweisung vom 21. Mai 1861 den Gemeinden, beziehungsweise In habern selbstständiger Gutsbezirke zuzufertigenden Abschriften der Einschätzungs⸗ RNegister und Klassen Zusammenstellungen (nach Vorschrift der Cirkular⸗Ver—= fügung vom 8. Dezember 1861, IV. 3128 und der etwa noch ergehenden Bestimmungen); sind zu liquidiren im Ganzen für den Morgen:“
1) bei Flächen -Abschnitten unter 50 Morgen 5 Pfennige.
27 * ; von 50 — 100 Morgen. 35 5
35 * 100-300 * ,
4) * . über 300 Morgen 2
Unter besonders günstigen Verhältnissen, z. B. bei größeren Haiden, Seen, Forsten u. s. w. sind entsprechend geringere, als die vorstehend fest gesetzten Gebührensätze zu bewilligen. Es ist jedoch vor Ausführung der Arbeit vom Bezirks ⸗Kommissar daß dieserhalb Erforderliche zu bestimmen. Nimmt der Feldmesser eine derartige Arbeit in Angriff. ohne daß letzteres geschehen ist, so wird angenommen, daß der Feldmesser sich der späteren Festsetzung des Bezirks-Kommissars unbedingt unterwirft.
b) Erfolgt das Aufstellen u. s. w. der Einschätzungs-Register und der Klassen⸗Zusammenstellungen, so wie das Anfertigen der Abschriften derselben nicht durch den Feldmesser, welcher die Numerirung der Flaͤchen⸗Abschnitte und die Flächen-Inhaltsberechnung ausgeführt hat, so gehen von den Ge— bühren zu a. ab: 6
für jeden numerirten Flächen⸗-A,bschnitt
8 Wenn es nothwendig ist, von den im Besitz von Privatpersonen befindlichen Vermessungs - Registern vor Ausführung der Flächen⸗Inhaltsberechnung eine be⸗ sondere Abschrift zu entnehmen, können für den Bogen e ee. vergütet werden (efr. Cirkular⸗Verfügung vom 30. Okto— ber 1861, IV. 2460.
IV. Tagegelder und Reisekosten. 9M) a. Für Arbeiten, welche nicht nach Gebühren⸗Sätzen bezahlt worden, tritt eine Entschädigung nach Tagegeldern ein, welche I) für den Feldmesser 2 2) für den Privatgehülfen a. bei Einschätzungs ⸗Arbeiten b. bei anderen Arbeiten. täglich betragen.
2 Pfennige.
23 Silbergroschen.
Thaler,