1948
des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinscoupons-Serie Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung
an den rechtzeitig geschehen ist.
Die Coupons und die Talons werden von dem Bürgermeister, der Schuldentilgungs⸗Kommission und dem Rendanten der Ge⸗
meindekasse unterschrieb en.
* * 1 O.
Vom Verfalltage ab wird gegen Auslieferung der Zinscoupons der Betrag derselben an den Vorzeiger durch die städtische Gemeinde⸗
kasse gezahlt.
steuern, in Zahlung angenommen.
S. 6.
Die Zinscoupons werden ungültig und werthlos, wenn sie nicht binnen fünf Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung präsentirt wer⸗ den; die dafür ausgesetzten Fonds verfallen zum Vortheil der städtischen
Armenkasse von Cleve.
* (.
Die Nummern der nach §. 1 zu tilgenden Obligationen werden jährlich durch das Loos bestimmt und wenigstens drei Monate vor dem Zahlungstermine öffentlich bekannt gemacht, und zwar durch Amtsblatt Unserer Regierung
die Clevischen Lokalblätter, durch das zu Düsseldorf und durch die Cölnische Zeitung. 8665
Die Verloosung geschieht, unter dem Vorsitze des Bürgermeisters, 1. 1 * 25. z 24 4
vierzehn Tage
vorher durch die im §. 7 bezeichneten Blätter zur öffentlichen Kennt—
durch die Schuldentilgungs⸗Kommission in einem niß zu bringenden Termine, zu welchem dem Publikum der Zutritt gestattet ist.
Ueber die Verloosung wird ein von dem Bürgermeister und den Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnendes Protokoll auf— genommen.
63
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an den Gemeindekasse an den Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit diesem Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf.
Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten, nach deren Zahlungs⸗ Termine fälligen Zinscoupons einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinscoupons von dem Kapitale ge— kürzt und zur Einlösung dieser Coupons verwendet.
S. 10.
Die Kapitalbeträge derjenigen ausgeloosten Obligationen, welche
nicht binnen drei Monaten nach dem Zahlungstermine zur Einlösung
dazu bestimmten Tagen nach dem Nominalwerthe durch die städtische
vorgezeigt werden, sollen der Verwaltung der städtischen Sparkasse
als zinsfreies Depositum überwiesen werden.
Die solchergestalt deponirten Kapitalbeträge dürfen nur auf eine von der Schuldentilgungs-Kommission kontrasignirte Anweisung des
Bürgermeisters zu bestimmungsmäßiger Verwendung an den Ren— danten der Gemeindekasse verabfolgt werden. Die deponirten Ka—
pitalbeträge sind den Inhabern jener Obligationen längstens in acht
Tagen nach Vorzeigung der Obligationen bei der Gemeindekasse durch diese auszuzahlen. 3
Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorgezeig⸗ ten Obligationen sind in den nach der Bestimmung unter §. 7
Auch werden die fälligen Zinscoupons bei allen Zah— lungen an diese Kasse, namentlich bei Entrichtuug der Kommunal⸗
.
jährlich zu erlassenden Bekanntmachungen wieder in Erinnerung zu
bringen
Werden die Obligationen, dieser wiederholten Bekanntmachungen ungeachtet, nicht binnen dreißig Jahren nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt, auch nicht, der Bestimmung unter §. 13 gemäß, als verloren oder vernichtet zum Behufe der Ertheilung neuer Obligationen binnen dieser Frist angemeldet, so sollen nach deren Ablauf die Obligationen als getilgt angesehen werden und die dafür deponirten Kapitalbeträge der städtischen Armenkasse anheim— fallen.
§. 12.
Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt Cleve mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen Ein— künften, und kann die Stadt, wenn die Zinsen oder die ausgeloosten Obligationen nicht zur rechten Zeit gezahlt werden, auf Zahlung der— selben durch die Gläubiger gerichtlich verkagt werden. §. 13. In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zinscoupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinscoupons Bezug habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819, wegen des Aufgebots und der Amortisation verlore— ier oder vernichteter Staatspapiere, §§. 1 bis 13 mit nachstehenden äheren Bestimmungen Anwendung: 2 die im 5. 1 jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß
der städtischen Schuldentilgungs⸗Kommission gemacht werden.
Dcser werken alle diejenigen, Geschäste und. Befugnisse beige legt, welche nach der angeführten Verordnung dem Schatz—
ministerium zukommen; gegen die Verfügungen der Kommis-
sion findet jedoch der Rekurs an Unsere Regierung zu Düssel— dorf statt;
das im §. 5 der Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei Unserem Landgerichte in Cleve;
die in den §§. 6, 9 und 12 vorgeschriebenen Bekanntmachungen sollen durch die unter §. 7 dieses Privilegiums angeführten Blätter geschehen;
an die Stelle der im §5.7 der Verordnung erwähnten sechs Zinszahlungs⸗Termine sollen acht, an die Stelle des in den §S§. 8s und 9 erwähnten achten Zahlungstermins soll der zehnte treten.
Zur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben
d)
Wir das gegenwärtige, durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringende landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigen— händig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Än— sehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staakes zu bewilligen oder Rechten Dritter zu präjudiziren. Gegeben Schloß Babelsberg, den 6. Oktober 1862. Wilhelm.
ö
d, Ge . 368m
JJ Thaler 100 über ninh u ndert J haler Gonrant. Die Endesunterzeichneten, durch das Allerhöchste Privilegium vom hierzu ausdrücklich ermächtigt, beurkunden und bekennen hiermit, dass der Inhaber dieser Obligation die Summe von „ür Häadrmeenrt EHalernn Cctrnant“, deren Empfang sie be- scheinigen, an die Stadt Cleve zu fordern hat. Die auf fünf Prozent jährlich festgesetzten Linsen sind am = ten r und .. ten . jeden Jahres fällig, werden aber nur gegen Rückgabe der ausgefertigten halbjährigen Lins- Coupons gezahlt,. . Das Kapital wird durch Amortisation getilgt werden, weshalb eine Kündigung von Seiten des Gläubigers nieht zulässig ist. Die näheren Bestimmungen sind in dem nachstehend abgedruckten Privilegium enthalten. Cleve, am . . ten Der Bürgermeister. Die städtische Schuldentilgun Kommission. Beigefügt sind die Coupons Serie 1 Nr. 1 bis 10 nebst Talon. Die folgenden Serien Lins-Coupons werden gegen Einlieferung der * bei der Gemeindekasse verabreicht.
88
Der Gemeinde- Empfänger. J 8 018
Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautende 0Gbligationen der Stadt Cle ve im Betrage von ö . ;
Vom
(Folgt der Abdruck des Privilegiums.)
b.
Serie 1. — 2 THz. 15 Sgr, M 1. Tin s - Coup on zur Obligation der Stadt Cleve über 100 Thaler A3
ml t m,, 18 Gemeindekasse: ö — wer Ener Eünftaekam Sg. Cleve, den .. ten 18.. Der Bürgermeister. Die städtische Schuldentilgungs-— Commission. ⸗
an fälligen Linsen aus der
Der Gemeinde-Empfänger. Dieser Coupon wird ungültig und werthlos, wenn dessen Betrag fünf Jahre nach Verfall nicht erhobem ist.)
Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe bei der Gemeindekasse . zu der Obligation der Stadt Cleve über 100 Thaler -* die zweite Serie Linscoupons für die fünf Jahre vom his , sofern dagegen bei der unterzeichneten städtischen Schuldentilgungs-Commission kein Widerspruch eingeht. Cleve, den .. ten . ; Der Bürgermeister. Die städtische Sehuldentilgungs-— Commission. Der Gemeinde-Empfänger.
da sich
1949
Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber la u⸗ tender Obligationen der Genossenschaft für die Melioration der Niers⸗ und Rordkanal-Niederung zu Viersen im Regierungsbezirk Düsseldorf im Betrage von 160,000 Thalern. Vom 7. Oktober 1862.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ac.
Nachdem der Vorstand der Genossenschaft für , n der Niers⸗ und Nordkanal Niederung beschlossen hat, die . führung der Melioration der gedachten . , hen Geldmittel im Wege einer Anleihe durch Obligationen, welche auf jeden Inhaber lauten, zu beschaffen, und mittelst dieser Anleihe 9 . gleichen Betrag der bisher kontrahirten Darlehne zu tilgen, wollen den Antrag des Vorstandes: 463 zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende. Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen im Betrage von 160.006 Thalern ausstellen zu dürfen, . hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch , ner etwas zu erinnern gefunden hat in Gemäßheit des 8. 2. es Gesetzes vom 17. Juni 1333 zur Ausstellung von Obligationen zum J 3 »Einmalhundert und sechszig tausend Thalern 5 welche in 1000 Apoints zu 100 Thlrn. und in 1200 Apoints wh 5 Thlrn. nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit, Hit fe der Meliorations⸗-Kassenbeiträge der Niers- und e n z mit vier und einem halben Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung vom 1. nn, 18614 ab jährlich mit wenigstens Einem Prozent des Kapitals, ' wie mit den Zinsen der abgezahlten Kapitalbeträge 3 tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder 3 dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die 6. gung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen be— ö . vorstehende Privilegium, welches Wir. vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der In—
, 7 n G8 4 Io s * 8 od Po Dos . 8 haber der Obligationen eine Gewährleistung Seitens des Staat
Wir auf
jährigen Verjährungsfrist b stattgehabten Besitz der
Aushändigung der neuen Zins—
nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz- Sammlung zur allge⸗
meinen Kenntniß zu bringen. ö e , . Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. ö e. 2 Gegeben Schloß Babelsberg, den !. Oktober 1862. L. S. Wilhelm.
von Bodelschwingh. Graf von Itzenplitz. von H olzbrinck. Schema A ;
Rheinprovinz, Regierungsbezirk Düsseldorf.
ö
der die Melioration der Niers— Nr. Thaler preußisch Courant.
—
. Nordko Niederune Genossenschaft für und Nordkanal⸗Niederung
nan nee, Die Genossenschaft für die Melioration Niederung verschuldet dem Inhaber dieser, Sei baren Verschreibung die Summe von Genossenschafts⸗Direktor und die hierzu Genossenschafts ⸗Vorstandes bescheinigen. Theil des zur Melioration der Niers un heit des Allerhöchsten Privilegiums vom 4 vom Jahre ..... S. ...) aufgenommenen Gef Thlrn. Die Rückzahlung der Schuld geschieht allmälig aus einem hierzu durch Beiträge der Genos die Zinsen abgetragener Kapitalsposten gebildeten : lich mit mindestens Einem Prozent des ,,, kapitals. Die Folgeordnung der Einlösung der ; öh hoe s, ö. gen wird durch das Loos bestimmt. Ans loosung 16 a Monat Mai jedes Jahres und zum ersten Male im wen , . 9; 3 Die Genossenschaft behält sich jedoch das Recht vor, den . größere Ausloosungen zu verstärken, so wie sämmtliche . ö Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, i 556 3 ten Schuldverschreibungen werden unter Bereichh and nih en auc eng erfel. mern und Beträge, so wie des Termins, an welchem die Rü za ‚. 6 ie. gen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese k 1 39. brei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem n Königlichen Regierung zu Düsseldorf, in der Cölnischen 6 der . dorfer Zeitung und in dem Königlich Pręußischen Staate Anöe ge; Sollte eines oder das andere dieser Blätter aufhören zu , . , . Ober⸗Präsident der Nheinprovinz, in welchem anderen Blatte die Beke machung erfolgen soll. . . Bis zu dem Tage, wo solchergestalt e,, . es in halbjährlichen Terminen in der ersten Woche von heute an gerechnet, mit vie Münzsorte mit jenem verzinst. pitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der hungsweise dieser Schuldverschreibung, bei
und Nordkanal⸗
Die
ausgegebenen
(Facsimile t lift. Eingetragen im Register — —
so bestimmt der
das Kapital zu entrichten ist, wird des Januar und Juli, mit vier und einem halben Prozent jährlich in gleicher Die Auszahlung der Ansen und des Ka— Zinscoupons, bezie— der Genossenschafts-Kasse in Viersen
oder bei einem von dem Genossenschafts-Vorstande näher zu bezeichnenden Bankhause in Köln in der nach dem Eintritte des Fälligkeitstermins folgen⸗ den Zeit.
Mit der zur bung sind auch termine m, n.
Kapitale abgezogen. Rö 3 5 ner, ü pitalbeträãgr welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, so wie die innerhalb fünf Jahren nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten der Genossenschaft. Sollen angeblich verlorene oder chreibungen amortisirt
Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei⸗ die dazu gehörigen Zinscoupons der späteren Fälligkeits⸗ Für die fehlenden Zinscoupons wird der Betrag
vernichtete Schuldverf e werden, so erläßt der Genossenschafts Direktor dreimal in Zwischenräumen von vier Monaten eine oͤffentliche Aufforderung durch die oben bezeichneten Tagesblätter, jene Dokumente einzuliefern oder die etwaigen Rechte an den- selben geltend zu machen. Sind nachdem zwei Monate lach der letten Aufforderung vergangen, die Dokumente nicht (eingelie cet oder dir Rechte daran nicht geltend gemacht worden so wird die Amortisation von dem zu. ständigen Gerichte auf den Antrag des Direktors ausgesprochen, worauf an deren Stelle neut Schuldverschreibungen ausgefertigt werden. Die Kosten dieses Verfahrens fallen dem Extrahenten desselben zur dast. 6.
Zinscoupons können weder aufgeboten, noch amortisirt, ö Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinscoupons vor Ablauf der n . —ͤ ei dem Genossenschafts-Direktor anmeldet und den Zinscoupons durch Vorzeigung der Schuldverschrei⸗ bung oder sonst iů glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungs⸗
frist der Betrag der angemeldeten und dis dahin, nicht vorgekommenen Zins—
coupons gegen Quittung ausgezahlt werden. Mit dieser Schuldverschreibung, sind lbi on nach dem beigefügten Schema B. bis zum. Jahre 18190 ausgegeben, Fur die weitere Zeit werden Zinscoupons auf fünfjährige Perioden ertheilt. n Die Ausgabe einer neuen Zins- Coupons-Sexie erfolgt bei der , n, schafts ⸗ Kasse in Viersen gegen Ablieferung des der älteren Zins e, Serie beigedruckten Talons (C.). Beim Verluste des Talons erfolgt 6 e Coupons -Serie an den Inhaber der Schuld⸗
halbjährige Zinscoupons
*
verschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. ö Zur Sscherung der hierdurch eingegangenen Verpflichtung haftet die Ge⸗ nossenschaft mit ihrem Grundrermögen, so wie mit den Beiträgen, welche auf Grund der §58. 4, 6, 9, 141 des Allerhöchst bestätigten Statuts vom 16. Juni 1856 (Gesetz: Sammlung von 1856 S. 597) von den Genossen— ate, Mifaliedern er den schafts⸗Mitgliedern erhoben werden. . . Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- schrift ertheilt. Viersen, den . ten . Der Vorstand der Genossensch d Nordkanal⸗Niederung Unterschrift des Direktors und zweier Mitglieder. Eingetragen im Register Nr. ===
B. =
Schema zum Zins⸗Coupon einer Obligation) . l 3 — iss
Rheinprovinz, Regierungsbezirk Düs eldorf. Zins⸗Coupon Nr. ..... zur Obligation der Genossenschaft für die Meliorati kanal ⸗Niederung Lire über ..... Thaler Silbergroschen ; . . . ; d n dessen Rückgabe am ten der Kasse der Genossenschaft Thaler...
on der Niers und Nord⸗
Pfennige.
Silbergroschen Viersen, den ten . der Unterschriften des“ Nr Dieser Zinscoupon wird ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb fünf Jahren / vom Tage der Fälligkeit ab, erhoben wird. C. . . (Schema zum Talon einer Obligation . . . Megier Spezi Düsseldo Rheinprovinz, Regierungt bezirk Düsseldorf dalon.
* er Sh
dessen Rückgabe zu de
empfängt gegen
Inhaber dieses Talons ö 3 die Melioration
gation der Genossenschaft für Niederung
** Nor
der Niers⸗ und
Littr Thaler Courant di Serie Zins-Coupons für die 18. bid 1865. die . te Serie Zins-Coupons f Genossenschaftskasse zu Viersen. 4 Viersen, den ten 6 J . Facsimi „emriften des Direktors und zweier Vorstandsmngier = Facsimile der Unterschriften des Direkt 8 g , . Die Aushändigung der Coupons bleibt bis unn, cn , g. 8 ⸗⸗ . 5 3 2aosent o or *BaB . Obligation Empfangsberechtigung ausgesetzt, wenn der Ink e . ohh ton 9 ; ĩ ? ö l zel rechtzeitig gLedaen L* den Talon als verloren gegangen anzeigt und rer 1 Aushändigung der Coupons an den Präsentanten des Talons? r. -. . ; 7 * ' z 5 . 1 * bem Genoͤssenschafts⸗Direktor protestirt.
tinisteri für Sandel, Gewerbe und Ministerinm für SHandel, Arbeiten.
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