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Mit Beachtung dieser Beschränkungen hängt die Bestimmung der Summe, auf welche ein Gebäudebesitzer bei der Sozietät Ver⸗ sicherung nehmen will, von ihm selbst ab; nur müssen die einzelnen Versicherungsbeträge durch die Zahl 16 theilbar sein.
§. 23.
Behufs der Versicherung ist eine genaue und treue Beschreibung eines jeden einzelnen Gebäudes, welches versichert werden soll, erfor—⸗ derlich. Von dem betreffenden katasterführenden Beamten werden die Formulare zu diesen Beschreibungen jedem Antragsteller in der er⸗ forderlichen Anzahl auf Kosten der Sozietät zugestellt, auch auf Verlangen nach seinen Angaben ausgefüllt.
§. 24.
Die Beschreibung jedes Gebäudes muß in drei Exemplaren von dem Versicherungsnehmer vollzogen, die Richtigkeit der Be⸗ schreibung Seitens des Ortsvorstandes und zweier bei der Sozietät am Höchsten versicherten Mitglieder der betreffenden Ort⸗ schaft bescheinigt, und denselben von dem katasterführenden Beamten das pflichtmäßige Attest beigefügt werden, daß die Beschreibung nichts enthalte, was ihm als wahrheitswidrig bekannt wäre, und daß die begehrte Versicherungssumme den muthmaßlichen Werth des Ge— bäudes nach den in dem §. 21 aufgestellten Grundsätzen nicht über— steige.
Zu S§. 31.
Die Schlußbestimmung dieses Paragraphen wird dahin der ändert, daß bei einer durch die Direction bewirkten Herabsetzung die Versicherungssumme mit dem Anfange des Monats, in welchem Herabsetzung erfolgt, der Beitrag nach derselben bemessen wird.
Zu §. 32.
Die beiden letzten Sätze dieses Paragraphen werden folgender⸗ maßen abgeändert:
Außerordentliche Beiträge werden besonders ausgeschrieben, sollen aber nur dann erhoben werden, wenn die Summe der ordentlichen Beiträge und der bis auf ein Stammkapital von 150,000 Thalern ebenfalls zur Verwendung gelangende Sozietätsfonds zur Deckung des Jahresbedarfs nicht ausreichen. Jeder außerordentliche Beitrag ist übrigens in einem leicht zu berechnenden Verhältnisse zu dem or— dentlichen Beitrage sestzusetzen. .
Zu § . 34.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen werden folgendermaßen abgeändert;
Die Summe des ordentlichen Beitrages bestimmt sich für jedes versicherte Gebäude nach der Klasse, zu welcher es nach seiner Be⸗ schaffenheit und Lage und dem daraus hervorgehenden Grade seiner Feuergefährlichkeit gehört. Es bestehen in der Sozietät fünf Klassen, die ersten vier mit zwei Unterabtheilungen, und es gehören:
zur ersten Klasse:
alle Gebäude mit massiven Umfassungswänden und massiven Giebeln von Stein oder gebrannten und unge⸗ brannten Ziegeln, Pisébau und massiver oder derselben gleich zu achtender Bedachung (Stein, Metall, Steinpappe, Asphaltfilz ꝛc.)
zweiten Klasse:
alle Gebäude von Fachwerk oder Holz mit eben solcher Bedachung;
dritten Klasse:
Gebäude aller Art und ohne Rücksicht darauf, aus wel⸗ chen Materialien deren Umfassungswände bestehen, die mit Stroh, Rohr oder Holz gedeckt sind, desgleichen Lehmstroh— dächer ;
zur fünften Klasse: alle Windmühlen, ausschließlich der dazu gehörigen Ge— bäude; auch dürfen dieselben höchstens zu * ihres ermittel⸗ ten Bauwerthes versichert werden.
Wassermühlen, Roßmühlen, Brennereien und Brauereien wer⸗ den immer nur zur nächst höheren Klasse, als solches die Beschaffen⸗ beit der Gebäude bedingen würde, zur Versicherung angenommen.
In welche Unterabtheilung jeder Klasse ein Gebäude zu setzen ist, haͤngt davon ab, ob es isolirt liegt oder nicht. Ersteres ist an—⸗ zunehmen, wenn Gebäude der ersten und zweiten Klasse Eine Ruthe und Gebäude der dritten und vierten Klasse fünf Ruthen von den nächststehenden Gebäuden entfernt sind.
Ucberall aber werden Gebäude, die in ununterbrochenem Zu⸗ sammenhang erbaut, unter Einem Dache liegen, als ein Ganzes bebandelt und nach dem Theile, welcher der feuergefährlichste ist, klassisizirt.
Dasselbe tritt ein, wenn die Umfassungswände eines Gebäudes nicht in allen Theilen von derselben Bauart sind, wenn beispiels⸗
weise ein Haus zum Theil massiv, zum Theil in Fachwerk oder
er Tbeil mehr als ein Achtel des Gesammt⸗ wenn es
zol; erbaut, und dies zlächeninhalts der Umfassungswände ausmacht, oder
theilweise mit Stein und theilweise mit Stroh oder Holz ge— deckt ist. .
Wird durch die Benutzung eines Gebäudes dessen Feuergefähr— lichkeit mehr als gewöhnlich erhöht, so wird dasselbe in diejenige hö— her besteuerte Unterabtheilung gesetzt, welche auf die durch Bauart und Lage des Gebäudes bedingte Klassenstelle folgt. Jenes wird hauptsächlich dann anzunehmen sein, wenn zu einem Gewerbsbetriebe eine dauernde, insbesondere bedeutende Feuerung erforderlich ist, fer⸗ ner wenn in dem Gebäude leicht feuerfangende Materialien in grö— ßerer Menge verarbeitet werden, oder wenn der Gewerbebetrieb in der Regel auch die Nächte hindurch fortgesetzt wird. Ein Gleiches findet auch dann Anwendung, wenn die Feuerungen nicht völlig sicher und dauerhaft sind. Gebäude mit Kleb- oder hölzernen Schorn— steinen sind in Klasse IV. b. aufzunehmen.
Unter Umständen, z. B. bei größerer Nähe feuergefährlicher Ge— bäude, können solche Gebäude, in denen leicht feuerfangende Mate— rialien in erheblicher Menge aufbewahrt werden, deshalb ebenfalls in eine höher besteuerte Unterabtheilung versetzt werden doch sind in dieser Hinsicht Produkte der Landwirthschaft nicht zu den leicht feuer— fangenden Materialien zu zählen.
Ziegelscheunen und andere ähnliche Gebäude werden lediglich in dem Falle, wenn sie von den Feuerungsanlagen, zu denen sie gehören, mehr als fünf Ruthen entfernt sind, und auch dann nur in der zweiten Unterabtheilung der vierten Klasse zur Versicherung angenommen. z
Zu S§. 38.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen werden folgendermaßen abgeändert:
. 8
Der ordentliche Beitrag wird hiermit für jede Halbjahresrate in der
IJ. Klasse: a) für isolirte Gebäude auf 3 Sgr. für nicht isolirte Gebäude auf 3
ö 4 b) fü ; II. Klasse a) für isolirte Gebäude auf. .. . b) für nicht isolirte Gebäude Klasse: a) für isolirte Gebäude auf b) für nicht isolirte Gebäude . a) für isolirte Gebäude auf ̃ b) für nicht isolirte Gebäude auf ;
V Klasse auf , von jedem Einhundert Thaler des Versicherungswerths bestimmt. 2 839 3.1 J. O U. e Hinter diesem Paragraphen wird folgender Zusatz eingeschaltet: Der Direction ist gestattet, sowohl für einzelne Risikos als für die Gesammtversicherung mehrerer Gebäude bei anderen Gesellschaften Rückversicherungen zu nehmen. Das Verhältniß der Versicherten zur Sozietät, so wie das Recht der Hy othekengläubiger erleidet * — ö ö. / 6 . * X. hierdurch keine Aenderung.
Zu §§. 14. 53. 63. Steht dem Versicherten nach der Bestimmung des S. 52, so wie schädigung nicht zu,
nach §8s. 14, 63 ein Anspruch auf, die Brandentfs so ist die Sozietät dennoch verpflichtet, dieselbe den im Kataster ver⸗ merkten Hypothekengläubigern soweit zu zahlen, als diese aus dem verpflichteten Grundstück, oder, wenn ihnen zugleich ein persönliches Recht gegen den Eigenthümer des Grundstücks zusteht, auch aus dessen sonstigem Vermögen wegen ihrer Hypothekenforderung nicht zur Hebung gelangen. Diese Zahlung erfolgt nach der den Gläubigern zustehenden gesetzlichen Priorität oder, wenn die Direction sich mit deren Prüfung nicht befassen will, zum gerichtlichen Depositorio bei dem Richter der belegenen Sache. Ju §§. 56. 57. 58 und 59. Die §§. 56, 57, 538 werden aufgehoben und erhält der §. 59 folgende Aenderung: 5 Feuerschäden, die im Kriege auf Befehl eines militairischen Be— fehlshabers vorsätzlich erregt worden find, oder die durch Ruchlosig= keit, Muthwillen oder Bosheit des Militairs oder Armeegefolges odet gar nur auf Veranlassung des Kriegszustandes entstehen, sind von der Brandvergütung durch die Sozietät nicht ausgeschlossen. ,,, Dieser Paragraph erhält folgende Aenderung: §. 64. Die Zahlung der Brandschadenvergütung erfolgt bei Total⸗
schäden, falls nicht etwa der Beschädigte von der Wiederherstellung
überhaupt entbunden wird 6. 77), in zwei Raten, und zwar die erste Hälfte baldmöglichst und in längstens zwei Monaten nach dem Brandschaden, die zweite Hälfte aber sobald das Gebäude unter Dach gebracht und der Nachweis darüber, daß die erste Rate der Brandentschädigungssumme in das Gebäude verwendet worden, ge— führt ist.
Zu J. 73. Dieser Paragraph wird solgenderweise verändert: 878
Wer ein Gebäude durch Brand gänzlich verliert, scheidet in Ansehung desselben mit dem Eintritt des Brandes aus der Sozietät und ist nur noch zu den Beiträgen des laufenden Vierteljahrs, in welchem der Brand statt hatte, verpflichtet. Wenn er also mit dem wiederhergestellten Gebäude ferner versichert bleibln will, so muß er sich von Neuem in die Sozietät aufnehmen lassen.
Zu §S§. 78. 79. 80. Diese Paragraphen erhalten folgende Aenderung: §. 78.
Die Geschäfte der Sozietät werden für den ganzen Umfang des Verbandes von der Regierung zu Marienwerder unter der Firma: Westpreußische Feuersozietäts⸗Direction« durch ein von den Disziplinar-Ministern hierfür bestimmtes Mitglied des Kollegiums bearbeitet. .
§. 79.
Die Kassenverwaltung der Sozietät übernimmt die Regierungs— Hauptkasse zu Marienwerder gegen Empfang eines angemessenen Gehaltszuschusses aus der Feuer Sozietäts-Kasse, aus welcher auch ein Theil zu der dem betreffenden Buchhalter zu bewilligenden Pen— sion eintretenden Falls gezahlt werden muß.
§. 80.
Das mit den Sozietätsgeschäften beaustragte Regierungs⸗Mit⸗ glied, und die als Expedienten und Kalkulatoren anzustellenden Beamten beziehen auf die Dauer ihrer Beschäftigung aus der Feuer⸗ Sozietäts-Kasse angemessene Remunerationen auf den Grund des pon der Direction unter Zuziehung der gewählten Deputirten G. S5 eM aufzustellenden, von dem Ober-⸗Präsidenten zu genehmi⸗ genden Verwaltungs⸗Kosten⸗Etats.
Zur Bestreitung der Büreau⸗Bedürfnisse und der Remunerirung von etwa nöthigen Hülfsarbeitern wird ein angemessenes Disposi— tionsquantum auf den Etat gebracht.
Der Widerruf der in den §§. 78 und 79 getroffenen Einrich— tungen bleibt vorbehalten.
Zu §. 82. Dieser Paragraph erhält folgende Aenderung: F. 82.
Die Erhebung der Beiträge und Auszahlung der Brand- schadens-Vergütungen erfolgt durch die betreffenden Kämmerei⸗ und Kreiskassen.
Zu §. 85. Hinter diesem Paragraphen wird folgender Zusatzparagraph ein⸗ geschaltet: §. 85. 4.
Die Sozietät wird durch sechs Deputirte vertreten, wovon drei für den Regierungsbezirk Marienwerder und drei für den Regierungs⸗ bezirk Danzig aus den dortigen Versicherten mit eben so vielen Stell⸗ vertretern gewählt werden.
§S 85. b.
Die Wahl dieser Deputirten erfolgt durch die Versicherten jedes der beiden Regierungsbezirke aus neun von der Direction vorzu— schlagenden Kandidaten nach relativer Mehrheit der Stimmen. Die⸗ jenigen drei Kandidaten, welche in jedem Regierungsbezirk nächst den drei gewählten die meisten Stimmen erhalten haben, werden zu Stellvertretern bestimmt.
. Si 85e C.
Behufs dieser Wahlen sind in jeder Gemeinde bei dem QOrts⸗ vorstande Listen, auf welchen die von der Direction vorgeschlagenen Kandidaten vermerkt sind, auszulegen, mit der Aufforderung an die Versicherten, binnen einer bestimmten Frist sich zur schriftlichen Ab⸗ gabe ihrer Stimme persönlich einzufinden, und mit der Verwarnung, daß die Nichterschienenen der Mehrzahl der Stimmen für beitretend werden erachtet werden. Es sind sodann diese Listen von den Ortsbehörden mit der Bescheinigung, daß die Auslegung derselben in der ortsüblichen Weise zur öffentlichen Kenntniß gebracht worden, demgemäß auch gehörig erfolgt sei, und daß die Stimmen von den erschienenen Interessenten eigenhändig vermerkt worden seien, den betreffenden katasterführenden Beamten zu übersenden, von diesen aber der Direction einzureichen. Möchte auf diese Weise eine Wahl nicht zu Stande kommen, so werden die Deputirten und deren Stellvertreter aus den vorgeschla— genen Kandidaten (§. 85 b.) von dem Ober-Präsidenten der Pro— vinz ernannt. ,
5. 85 d. Die Dauer der Verpflichtungen dieser Deputirten wird auf drei Jahre bestimmt, und werden ihnen für ihre Functionen an Diäten zwei Thaler und an Reisekosten für die Meile 15 Sgr. be⸗ willigt. de n, e. Die Deputirten haben die Befugniß: 1) den von der Direction zu entwerfenden Verwaltungs kosten⸗ Etat festzustellen, 2) die von dem Rendanten abgelegte und von der Direction re⸗ vidirte Jahresrechnung zu superrevidiren und abzunehmen,
auf den Vorschlag der Direction außerordentliche Gratifica— tionen und Prämien innerhalb des im Etat festzusetzenden
Betrages zu bewilligen,
auf Erfordern der Direction ihre Zustimmung zu den aus Societätsfonds zu gewährenden Darlehen zu ertheilen,
über die Anstellung von Regreßklagen und über die Ausschlie⸗
ßung einzelner Sozietätsmitglieder (56. 9) zu beschließen,
sich über alle wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung gut—
achtlich zu äußern. l
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Direction und den Deputirten ist die Entscheidung des Oberpräsidenten, und bei Stim— mengleichheit der Deputirten die Entscheidung der Direction maaß⸗— gebend.
8. S5. 4.
Die Deputirten werden von der Direction alljährlich im Monat April oder Mai nach Marienwerder einberufen und tagen unter der Leitung des mit der Bearbeitung der Feuersozietäts⸗Angelegenheiten beauftragten Regierungsmitgliedes. In dringenden Fällen können die⸗ selben auch zu jeder anderen Zeit außerordentlich einberufen, oder es kann ihr schristliches Votum erfordert werden.
Zu §5. 90, gl, 94. Diese Paragraphen werden aufgehoben. Zu §. 102. Dieser Paragraph erhält folgende Aenderung. §. 102.
Der Sozietäts-Direction so wie der Sozietäts⸗-Kasse liegt es ob, dahin zu sehen, daß bei keiner Spezialkasse baare Bestände an⸗ wachsen, und die Spezialkassen sind auch ihrerseits verpflichtet, die erhobenen Beiträge sofort an die erstere abzuführen, ferner allmonat— lich einen vorschristsmäßigen Abschluß an die Direction gelangen zu lassen.
Zu 5§§. 107, 108, 1099, 110. Diese Paragraphen werden aufgehoben. Zu §. 121.
Die Einlegung des Rekurses ist, wie der Antrag auf schieds⸗ richterliche Entscheidung, an eine sechswöchentliche, vom dem Tage des Empfanges der Directions-Festsetzung beginnende Präklusivfrist gebunden.
Gegenwärtiger Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zu ver— öffentlichen.
Berlin, den 27. Oktober 1862.
Wilhelm.
v. Jag ow. An den Minister des Innern.
Prinisterium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
. Die Berg-Referendarien Wilhelm Hauchecorne zu Bonn, Theodor Freund und Hermann Pinno zu Halle a. S. sind zu Berg⸗A ssessoren ernannt.
Das 3y9ste Stück der Gesetzlammlung, welches heute ausgegeben wird, enthält unter Nr. 5621. das Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der Stadt Eupen im Betrage von 65/000 Thalern. Vom 24. September 1862 und un ter 5622. den Allerhöchsten Erlaß vom 27. Oktober 1862, be— treffend Ergänzungen und Abänderungen des idi ten Reglements für die Immobiliar-Feuersozietat Regierungsbezirke Marienwerder und Danzig 21. November 1853. Berlin, den 20. November 1862. Debits-Comtoir der Gesetzsammlung.
5 * 1 22 68 . nisterium der geißiichei *
Medizin al ͤ
An der Landesschule Pforta ist der Schulamts⸗Kandidat Di Diedrich Volkmann als Adjunkt angestellt worden.
An der Realschule zu Görlitz ist die Anstellung Schwarzlose als ordentlicher Lehrer genehmigt worden.
1orv d or⸗ j 5 2 * rpFS M* 22 lenz der General der Infanterie 2
ö ö i * 12 228 2 28 7 * Armee⸗ Corps, von ch ac
Angekommen: Se. und kommandirende Gener von Magdeburg.