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2) in einem Grundkapitale von Thlr. 2,889 000 Pr. Ct. in Worten: Zwei Millionen Achthundert Neun und Acht Kg Tausend Thalern Preu⸗ ßisch Courant oder ĩ
in Worten: Vierhunder Drei und Dreißig Tausend Dreihundert und Fünfzig Pfund Sterling; in einem Reserve⸗Bau⸗ und Betriebs ⸗Kapitale von in Worten: Zweihundert Tausend Thalern Preuß. Cou- k s in Worten: Dreißig Tau— send Pfund Sterling. in Summa. . .. Thlr. 3,089 000 Pr. Et. — C A653, 356. in Worten: Drei Millionen, Neun und Achtzig Tausend Thalern Preu— ßisch Courant oder: Vierhundert Drei und Sechszig Tausend Dreihundert und fig Pfund Sterling. ieses Kapital wird aufgebracht:
1) durch 15,334 Stück Stamm - Actien zu je Thlr, 100 oder C 15. giebt Thlr. 1,533,400 — C 230 010.
2) durch 7778 Stück Stamm-Priotitäts-
Aetien zu je Thlr. 200. oder C. 30. Ti db . , ss.
C 433,350.
Thlr. 200000 Pr. Et.
C 30000
in Summa S. 6 Reserve ⸗ Fonds.
Nach Ablauf des ersten Betriebsjahres wird zunächst ein Reserve⸗Fonds gebildet. Derselbe ist bestimmt, zur Deckung der in außerordentlichen Fällen nöthigen Ausgaben und der Kosten für die Vermehrung der Betriebs— mittel, welche nach Ablauf des ersten Betriebsjahres nothwendig befun— den wird. ;
Diesem Reserve⸗Fonds werden überwiesen:
a) die etwa festzusetzenden Conventionalstrafen (§. 17)
b) der Betrag derjenigen Zinsen und Dividenden, die nicht rechtzeitig er— boben und deshalb gemäß §. 24 zu Gunsten der Gesellschaft ver— fallen sind;
e) ein Zuschuß aus den Betriebs Einnahmen, der vom Verwaltungs— rathe nach Bedürfniß festgesetzt wird, aber pro anno nicht mehr, als höchstens Ein Zehntel Prozent des Anlagekapitals der Gesellschaft be— tragen soll, insofern der Verwaltungsrath nicht mit Zustimmung der vorgesetzten Stagtsbehörde eine Erhohung für nöthig erachtet.
Hat der Reserve⸗Fonds die Summe von 5000 Thlr. pr. Ct. in Wor— ten: Funfzig Tausend Thaler Preußisch Courant erreicht, so braucht er blos auf dieser Höhe erhalten zu werden und es erfolgen Zuschüsse nur dann, wenn eine Verminderung eingetreten ist.
So lange der Reserve⸗Fonds in voller Höhe vorhanden ist, fließen die oben unter a. und b. genannten Conventionalstrafen und nicht erhobenen Zinsen und Dividenden, so wie die Zinsen des Reservefonds selbst in die Betriebskasse.
8 7. Erneuerungs ⸗ Fonds.
Ferner wird nach Ablauf des ersten Betriebsjahres auch noch ein Er— neuerungs - Fonds gebildet, welcher bestimmt ist, zur Bestreitung der Kosten der Erneuerung der Schienen, Schwellen und der kleinen Eifentheile des Oberbaues der Eisenbahn, mit Einschluß der Weichen, so wie der Erneue— rung der Lokomotiven nebst Tendern und der Wagen aller Art.
Zu diesen Erneuerungen sind insbesondere zu rechnen:
1) bei Lokomotiven und Tendern die Auswechselung der Feuerkasten, Kessel, Evlinder, Siederöhren, Federn, Achsen, Räder, Radreifen, ganzer Wasserbebälter und Bremsen; t bei den Wagen die Auswechselung von ganzen Kasten, Federn, Achsen, Rädern, Radreifen, Bremsen und der Umbau des Innern ganzer Coupes.
Alle diese Erneuerungen sind jedoch nur dann aus dem Erneuerungs— Fonds zu bestreiten, wenn sie durch Abnutzung nöthig werden, nicht aber, wenn sie den Bau-Unternehmern, Lieferanten u. s. w. zur Last fallen.
Dem Erneuerungs-Fonds werden überwiesen:
2) der nach vollständigem Ausbau und vollständiger Ausrüstung der Bahn verbleibende Rest des Reserve⸗Bau. und Betriebs-Kapitals — §. 5 unter b. —
b) die Einnahmen aus dem Verkaufe alter Materialien des Oberbaues und der Betriebsmittel ;
diejenigen Vortheile, welche der Gesellschaft aus dem Eintritte neuer Actienzeichner in die Stelle der, wegen saͤumiger und uneinziehbarer Ratenzahlung ausgeschiedenen Actionaire erwachfen — S§. 17. —
wein Zuschuß aus den Betriebseinnahmen, der nach Prozentsätzen von
dem Werthe der Schienen und Schwellen und von dem Werthe der
Lokomotiven, Tender und Wagen zu berechnen ist. Diese Prozent-
sätze normirt der Verwaltungsrath nach Bedürfniß von fünf zu fünf
Jahren mit Genehmigung der vorgesetzten Staatsbehörde.
So lange der Erneuerungs-Fonds in voller Höhe vorhanden ist, fließen die oben unter b. und e. genannten Einnahmen, so wie die Zinsen des Er— neuerungs-⸗Fonds selbst in die Betriebs kasse.
3 Verhältniß der Gesellschaft zum Staate.
Die Verhältnisse der Gesellschaft zum Staate werden im Allgemeinen durch die zu ertheilende landesherrliche Konzession, so wie durch die im §. 1 bezeichneten Gesetze und durch das Gesetz uber die von den Eisenbahnen zu entrichtende Abgabe vom 39 Mai 1853 bestimmt. Insbesondere aber bleibt
1) dem Staate vorbehalten: * die Genehmigung des Bahngeld-Tarifs und des Fracht-Tarifs, so—
ö
wohl für die Güter, als für den Personenverkehr, so wie jede Ab. änderung der Tarife, b) die Genehmigung, nöthigenfalls auch Abänderung des Fahrplans, e) die Bestätigung der Wahl des obersten Administrations⸗Beamten Spezial ⸗ Direktors] und des obersten technischen Beamten (Ober ; Ingenieur, resp. Betriebs. Direktor), welcher die formelle Qualifica- tion zum Bau ⸗ Inspektor besitzen muß; so wie die Genehmigung der diesen beiden Beamten zu ertheilenden Geschäfts. Instructionen In Ausführung der Bestimmung über die Benutzung der Eisenbahnen zu militairischen Zwecken (Gesetzsamml. für 1813 S. 373) ist die Ge— sellschaft verpflichtet, Militairpersonen und Effekten jeglicher Art zu er— mäßigten Preisen zu transportiren. Bei Normirung der Fahrpreise sollen die niedrigsten Preise maßgebend sein, welche die Milltair-Ver. waltung mit anderen Eisenbahnen vereinbart hat oder noch verein- baren wird. Im Uebrigen finden die oben erwähnten Bestimmungen (Geseßsamml. für 1843 S. 373) auch auf die Tilsit . Insterburger Eisenbahn Anwendung. ö ; Außer der Uebernahme der unentgeltlichen Beförderung von Postsachen und Postwagen gemäß §. 36 des Gesetzes vom 3. November 1838 ist die Gesellschaft auch verpflichtet, die begleitenden Post ⸗Conducteure und das expedirende Post-Personal unentgeltlich zu befördern. Die Gesellschaft gestattet unentgeltlich die Anlage eines Staats - Tele— graphen längs der Bahn unter den von dem Handelsminister festzu— stellenden Bedingungen, ist auch verpflichtet, nach Maßgabe der An— ordnung des Staats den Eisenbahn- Telegraphen zur Benutzung von Staats und Privat ⸗Depeschen einzuräumen. Die Gesellschaft hat auch den Anordnungen, welche wegen polizeilicher Beaufsichtigung der beim Eisenbahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden, puͤnktlich nachzukommen und die aus diesen Anordnungen er— wachsenden Ausgaben, insbesondere auch die durch die etwaige Anstel. lung eines besonderen Polizei⸗-Aussichts-Personals entstehenden Kosten zu tragen. Sie ist verpflichtet, die nöthigen Zuschüsse zu der in Ge— mäßheit des Gesetzes vom 21. Dezember 1846 Gesetzsamml. für 1837 S. 21) für die, Bauarbeiter einzurichtenden Krankenkasse zu leisten. Nicht minder wird die Gesellschaft den Anforderungen der zuständigen Behörde wegen Genügung des kirchlichen Bedürfnisses der beim Bau be— schäftigten Beamten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten und er— forderlichen Falles auch die Tragung der dadurch etwa bedingten Kosten übernehmen. Die Gesellschaft ist, verpflichtet, nach Maßgabe der jetzt und künftig bestehenden Grundsäßze für die Staats -Eisenbahnen, für ihre Beamten und Arbeiter Pensions,, Wittwen-, Verpflegungs. und Unterstützungs— ö einzurichten und zu denselben die erforderlichen Beiträge zu leisten.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellenden Bahnwär— ter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der, einer technischen Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den, mit Civil— Anstellungs ⸗Berechtigung entlassenen Milltairs des Königlich Preu— ßischen Heeres, soweit dieselben das Z5ste Lebensjahr noch nicht zurück- gelegt haben, zu wählen.
§. 9. Verwaltung und Verfassung.
Die Interessen der Gesellschaft werden wahrgenommen:
I) durch die Gesammtheit der Actionaire in der General ⸗Versammlung
(S. 27 und folg),
durch den Verwaltungsrath, bestehend aus eilf Mitgliedern resp. vier Stellvertretern (§. 39), und 3) durch drei Revisoren (§. 49. 8 160. Schlichtung von Streitigkeiten.
Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Actionairen, so wie der Actionaire unter sich, desgleichen mit den Vertretern und Beamten der Ge— sellschaft, sollen jederzeit durch Schiedsrichter entschieden werden, von denen jeder Theil einen oder zwei ernennt und welche bei Meinungsverschiedenheit einen Obmann wählen.
Gegen den schiedsrichterlichen Ausspruch ist kein ordentliches Rechts— mittel zulässig. Für das Verfabren der Schiedsrichter sind die zur Zeit desselben geltenden gesetzlichen Bestimmungen maßgebend. Verzögert einer der streitenden Theile auf die ihm durch einen Notar oder gerichtlich insi⸗ nuirte Aufforderung des Gegners die Ernennung eines Schiedsrichters län— ger als vierzehn Tage, so ernennt der Andere beide Schiedsrichter.
Können sich die Schiedsrichter über die Wahl des Obmanns nicht ver— , . so ernennt ihn der Direktor des Königlichen Kreisgerichts zu Tilsit.
Das also gebildete Schiedsgericht entscheidet nach Stimmenmehrheit; bildet sich aber keine Majorität, so gilt die Ansicht des Obmannes allein.
1
Oeffentliche Bekanntmachungen. Die nach diesem Statute erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen, Zahlungsaufforderungen, Einladungen oder sonstige Mittheilungen sind in folgenden öffentlichen Blättern: I) dem Preußischen Staats-⸗-Anzeiger, 2) der Berliner Börsenzeitung, 3) der Berliner Bank- und Handels⸗Zeitung, ) der Königsberger Hartungschen Zeitung, 5) der Tilsiter Zeitung (Echo)
abzudrucken.
Sofern für einzelne Bekanntmachungen nicht ein Anderes ausdrücklich vorgeschrieben, genügt ein zweimaliger Abdruck der Bekanntmachung in jedem der vorgenannten Blätter zu deren rechtsverbindlicher Publi— cation.
Beim Eingehen des einen oder anderen der vorgenannten Blätter ge— nügt die Bekanntmachung in den übrigen, bis die nächste General⸗Versamm⸗ lung mit Genehmigung des Handels-Ministers über die Wahl eines anderen Blattes an Stelle des eingegangenen Beschluß gefaßt hat.
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5. M ,, des Statuts. Abänderungen des gegenwärtigen Statuts nach Vollendung des Baues und der Ausrüstung der Eisenbahn sind nur in Folge eines, nach Maßgabe der §8§. 28 bis 31 gefaßten Beschlusses der General- Versammlung unter
landesherrlicher Genehmigung mn ns,
Verkauf der Bahn und Auflösung der Gesellschaft. Auch der Verkauf der Bahn und die Aufloͤsung der Gesellschaft, in . leichen die Vereinigung des Unternehmens mit einem anderen Eisenbahn— Unternehmen koͤnnen nur in Folge eines in gleicher Weise gefaßten, landes · herrlich bestätigten Beschlusses der e,, , geschehen. J. 31.)
Besondere Bestimmungen. J. Von den Aetien, Zin zn und Dividenden. S. 14. Actien und deren Ausfertigung.
Sämmtliche im §. 5 gedachten Stamm und Stamm Prioritäts— Actien der Gesellschaft werden auf den Inhaber lautend unter fortlaufender Nummer, und zwar die Stamm ⸗Actien nach dem beiliegenden Schema A. und die Stamm-⸗Prioritäts -Actien nach dem beiliegenden Schema B. stempel— frei ausgefertigt, jedoch erst dann ausgegeben, wenn der volle Nominalbetrag derselben zur Gesellschafts Kasse berichtigt ist. Jede Actie wird von den Mit— gliedern des Verwaltungsrathes ö
§. 15. Quittungsbogen.
Bis zur Berichtigung des vollen Nominal-Betrages und wirklichen Ausfertigung der Actien werden über die geschehene Einzahlung der einzelnen Raten Quittungsbogen unter fortlaufender Nummer nach dem beiliegenden Schema C. ausgefertigt, die auf den Namen des Actienzeichners lauten und nach geschehener Vollzahlung des Nominal. Betrages der gezeichneten Actien gegen diese selbst ausgetauscht werden. Die Quittungsbogen werden von drei Mitgliedern des e m , , vollzogen.
§. 16.
2
Einzahlung der Actien ⸗ Beträge.
Auf alle Stamm ⸗Actien und Stamm ⸗-Prioritäts⸗Actien der Gesellschaft sind binnen vier Wochen nach Allerhöchster Bestätigung dieses Statuts und Eintragung in das Handels -Register zu Tilsit zehn Prozent ihres Nominal— Betrages einzuzahlen. .
Die Zahlung der übrigen neunzig Prozent geschieht in Raten, deren Betrag und Zahlungszeit der Verwaltungsrath der Gesellschaft nach Be— 3 zu bestimmen hat. Die Aufforderungen zur Einzahlung der letzt. gedachten einzelnen Raten, so wie die Bestimmung der Zahlungsorte erfolgt bon Seiten des Verwaltungsrathes in der §. 11 vorgeschriebenen Form dergestalt, daß jede Aufforderung mindestens zweimal öffentlich bekannt ge— macht wird und vom Tage der letzten Bekanntmachung bis zum festgesetzten Einzahlungs -Termine eine wenigstens vierwöchentliche Frist offen bleibt. Der Verwaltungsrath ist übrigens befugt, Vollzahlungen, sowohl der Stamm—
als der Stamm -Prioritäts-Actien der Gesellschaft, auch schon vor dem Ein-
tritte der Fälligkeit aller ausgeschriebenen Raten anzunehmen und — wenn sie geschehen sind — die betreffenden ö auszugeben. §. 1 *
Folgen der Nichtzahlung der ausgeschriebenen Raten.
Ein Actionair, der eine ausgeschriebene Rate zur festgesetzten Zeit nicht
einzahlt, ist verpflichtet, außer der Nachzahlung der rückständigen Rate nebst den gesetzlichen Verzugszinsen von fünf Prozent pro anno eine Conventional= strafe von zehn Prozent der rückständigen Rate zur Gesellschaftskasse zu ent ˖ richten, und wird hierzu vom Verwaltungsrathe durch dreimalige öffentliche Bekanntmachung, deren letzte wenigstens vier Wochen vor dem, für die Ein zahlung festgesetzten Schlußtermine zu veröffentlichen ist, aufgefordert, und in welcher nicht der Name, sondern die Nummer des Ouittungsbogens anzu— geben ist. ; Wld auch dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ist der Verwal⸗ tungsrath nach seiner Wahl berechtigt, entweder den säumigen Actionair im Rechtswege zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten anzuhalten, oder die bis dahin auf die betreffende Actie eingezahlten Raten als verfallen, die An— sprüche auf den Empfang der gezeichneten Actie durch öffentliche Bekannt⸗ machung unter Angabe der Nummer des Quittungsbogens für erloschen und den Quittungsbogen selbst für null und nichtig zu erklären.
An Stelle der auf diese Weise unter Berückichtigung der Bestimmung des Artikels 222 Nr. 2 des Handelsgesetzbuches ausscheidenden Actionaire können neue Actienzeichner zugelassen werden, denen die betreffenden verfalle⸗ nen Einzahlungen der säumigen ersten Actiongire anzurechnen und mit denen die Bedingungen für die Uebernahme der Zeichnungen durch den Verwal— tungsrath, unbeschadet der Verpflichtung zur Volleinzahlung der Actie, zu vereinbaren sind. ; J
Ist durch diese, lediglich nach dem Ermessen des Verwaltungsraths fest—⸗ zustellende Vereinbarung die vollständige Deckung des Restes des Nominal— Betrages der betreffenden Actien nicht zu erlangen, so bleibt doch der erste Zeichner — ungeachtet der geschehenen Annullirung seiner Rechte aus der Zeichnung — für den Ausfall persönlich verhaftet. Die aus einer Verein. barung mit einem für einen säumigen Actionair eintretenden neuen Zeichner etwa erwachsenden Vortheile fließen . Erneuerungs⸗Fonds (§. I) zu.
Interims Scheine. ö
Kann ein Actionair bei Einzahlungen den Quittungsbogen nicht sofort vorlegen, so empfängt er über geleistete Zahlungen Interims ⸗Bescheinigun— gen, welche auf den Namen des Zahlenden ausgestellt und gegen deren Rückgabe die Quittungen auf dem später vorgelegten Quittungsbogen ver— merkt werden.
§. 49.
Aushändigung der Actien. , Nach erfolgter Einzahlung des ganzen Nominalbetrages eines Quittungs— bogens wird dem darin benannten Actionair oder dessen Cessionar oder dem—=
jenigen, welcher sich als rechtmäßiger Besitzer ausweiset gegen Rückgabe des Quittungsbogens die gemäß 5. 1 . Actie au chan td 2 Die Richtigkeit der Eession eines Quittungsbogens zu prüfen, ist die
Gesellschaft zwar berechtigt, aber nicht ee, 2
Verhaftung der Aetionaire. Kein Actionair ist über den Betrag der gezeichneten Actien hinaus zu Einzahlungen oder für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verpflichtet, mit Ausnahme der Zinsen und Conventionalstrafen nach §. 17.
§. 21. : Zinsen der Einzahlungen.
Die auf die Stamm-Actien der Gesellschaft während der Bauzeit 5. 26) geleisteten Einzahlungen werden nicht verzinst. Dagegen werden für die, während der Bauzeit (5. 26) auf die Stamm- Prioritäts. Actien geleisteten Einzahlungen fünf Prozent pro anno bis zum Ablaufe der Bauzeit ver⸗ gütet. Dies geschieht bis zur vollen Einzahlung des Nominal ⸗ Betrages durch Anrechnung auf die jedesmaligen ferner ausgeschriebenen Raten 5. 16 — nach Einzahlung des vollen Nominalbetrages aber durch baare Zahlung aus dem Bau -Kapitale bis zur Eröffnung des Betriebes in halbjährigen Terminen, von denen der erste mit Ablauf desjenigen Kalender Halbjahres fällig wird, in welchem die Vollzahlung geschehen ist. Für die hiernach baar zu zahlenden Zinsen fertigt der Verwaltungsrath nach dem beiliegen⸗ den Schema D. Coupons aus, welche mit den Stamm - Prioritäts.- Actien zusammen ausgehändigt werden und gegen deren Einlieferung die Zahlung der Zinsen an den vom Verwaltungsrathe durch öffentliche Bekanntmachung zu bestimmenden Zahlungsorten vom nächsten T. Januar oder 2. Juli nach Eintritt des vorstehenden Fälligkeits Termins ab erfolgt.
8.7 Dividenden und deren Feststellung.
Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Bahn vollständig fertig und in ihrer ganzen Ausdehnung in Betrieb gesetzt wird, hört die Verzinsung der Stamm -⸗Prioritäts - Actien aus dem Bau-Kapitale auf und wird statt derselben der, vom 1. Januar des auf die Betriebs- Eröffnung folgenden Jahres aus dem Unternehmen aufkommende Reinertrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vertheilt:
Aus dem Ertrage des Unternehmens werden zunächst die Verwal- tungs-, Unterhaltungs-, Betriebs- und sonstigen Ausgaben, so wie alle auf dem Unternehmen haftenden Lasten bestritten; sodann werden die in den §§. 6 und 7 gedachten jährlichen Beiträge zum Reserve⸗ und Erneuerungs-⸗Fonds vorweg genommen und der demnächst verbleibende Reinertrag alljährlich in folgender Weise unter die Actionaire vertheilt:
a) vorerst erhalten die Inhaber der Stamm - Prioritäts“ Actien fünf Prozent des Nominalbetrages ihrer Actien,
b) was nach Deckung dieser fünf Prozent noch übrig bleibt, wird
unter die Inhaber der Stamm Actien nach Verhältniß des No- minal Betrages ihrer Actien vertheilt. Ergiebt sich aber hierbei eine Dividende von mehr als sechs zwei Drittel Prozent auf den Nominal Betrag der Stamm ⸗Actien, so wird der Ueberschuß über diese 65 Prozent auf die Stamm- und Stamm-⸗Prioritäts-⸗Actien bro rata vertheilt. Sollte in einem oder dem anderen Jahre der Reinertrag nicht ausreichen, um den Inhabern der Stamm -Prioritäts - Actien die unter a. gedachte Dividende von fünf Prozent zu gewähren, so wird das Fehlende aus dem Reinertrage des oder der folgenden Jahre nachgezahlt und die Inhaber der Stamm - Actien erhalten nicht eher eine Dividende, als bis diese Nachzahlung vellständig geleistet ist. Die Zahlung der Dividende aus der Gesellschafts—= Kasse erfolgt jährlich vier Wochen nach Publication zi C. 36 .
Im Falle der Auflösung der Gesellschaft resp. der Liquidation de sellschaftsvermoͤgens haben die Inhaber der Stamm-Prioritäts - Actie Prioritätsrecht an dem vertheilungsfähigen Erlöse für das Unternebm daß sie aus demselben zunächst und vor den Inhabern der S befriedigt werden müssen.
23 Dividen den scheine, Coupons und Mit den Stamm —⸗Actien werden⸗ a) Dividendenscheine auf fünf Jahre nach dem beiliege und b) Talons nach dem beiliegenden Schema F. und mit den Stamm-⸗Prioritäts-⸗Aetien a) Dividenden⸗Coupons nach dem beili b) Talons nach dem beiliegenden Sche ausgehändigt und in gleicher Weise von fünf Dividendenscheine, Coupons und Talons Verwaltungsrathes und zwei facsimilirten Unter selben, so wie dem Stempel der Gesellschaft au Die Ausreichung neuer Dividendenscheine⸗ gegen Einlieferung der mit den abgelaufenen pons ausgegebenen Talons an den Inbaber seiner Legitimation.
3
Die Auszablung der kasse gegen Einlieferung nach geschehener Feststellung (§. 26.
Zinsen für die Stamn videnden, die nicht binnen gegebenen Zablungstage e Voribeile der Gesellschaft §. 25.