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285 Oeffentliches Aufgebot und Mortificirung.
Sind Actien, Quittungsbogen, Coupons, Dividendenscheine oder Talons beschädigt oder unbrauchbar geworden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen noch dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist der Verwaltungsrath ermächtigt, gegen Einreichung der beschädigten Pa— piere auf Kosten des Inhabers neue gleichartige Papiere auszufertigen und
auszureichen. : Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Actien
und Quittungsbogen in Stelle beschädigter oder verloren gegangener nur zulässig nach gerichtlicher Amortisation derselben, die im Domizil der Gesell— schaft bei dem dortigen Gerichte erster Instanz nachzusuchen ist.
Eine gerichtliche Amortisation beschädigter oder verloren gegangener Coupons und Dividendenscheine findet nicht statt, der Betrag derselben wird jedoch demjenigen, der die Beschädigung oder den Verlust derselben inner halb des, im §. 24 gedachten vierjährigen Zeitraums bei dem Verwaltungs- rathe angezeigt und seinen Anspruch durch Einreichung des in seinen wesent— lichen Theilen beschädigten Papiers und, im Falle des Verlustes, durch Vor— legung der Actie selbst bescheinigt hat, binnen einer, vom Ablaufe des vier jährigen Zeitraumes zu berechnenden einjährigen präklusivischen Frist, gegen Rückgabe der über die rechtzeitige Anmeldung vom Verwaltungsrathe zu er— theilenden Bescheinigung ausgezahlt. .
Auch eine gerichtliche Amortisation beschädigter oder verlorener Talons findet nicht statt. Die Ausreichung neuer Coupons oder Dividendenscheine geschieht, wenn der Actien - Inhaber den Talon nicht einreichen kann, gegen Production der Actie. Ist aber vor Ausreichung der neuen Coupons oder Dividendenscheine der Verlust des Talons beim Verwaltungsrathe von einem Dritten angemeldet, der auf die neuen Coupons oder Dividendenscheine An spruch macht, so werden Letztere zurückbehalten, bis der Streit zwischen bei— den Prätendenten im Wege der Güte oder des Prozesses erledigt ist.
II
Von der ,, . der Bilanzen. §ę. 26.
Das Geschäfts⸗ oder Betriebsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
Die Bauzeit wird bis zum Ende desjenigen Geschäftsjahres gerechnet, in welchem der Betrieb auf der Bahn vollständig eröffnet ist. .
Während der Bauzeit wird nach Ablauf eines jeden vollen Kalender— jahres eine Bilanz aufgestellt, welche nachzuweisen hat: inwieweit das Ac— tienkapital eingezogen und verwendet ist.
Die Aufstellung der General Bilanz über die ganze Bau Ausführung erfolgt nach Beendigung des Baues zur nächsten ordentlichen General-Ver— sammlung.
Nach Ablauf der Bauzeit ist am Schlusse eines jeden vollen Betriebs—Q jahres das Resultat des Betriebes durch eine Bilanz darzustellen. Ist der Betrieh der Babn nicht im Anfange, sondern im Laufe eines Kalenderjahres eröffnet, so hat sich die erste Betriebs-Bilanz auf diesen Theil des Jahres zu beschränken.
In der Bilanz werden alle Einnahmen des betreffenden Jahres nach ihrem Baarbetrage, etwaige Ausstände nach ihrem Nominalbetrage, insofern sie aber unsicher sein sollten, nach gewissenhafter Schätzung von Seiten des Verwaltungsrathes, und vorhandene Baumaterialien und Vorräthe nach dem Kostenpreise, und bei eingetretener Werthsverminderung unter Berück— sichtigung derselben als Aktiva angesetzt.
Dagegen kommen als Passiva in Ansatz alle Ausgaben, die im Laufe des Jahres entstanden und nicht aus dem Reserve- oder Erneuerungs-Fonds §. 6 und?) zu bestreiten gewesen sind, mit Einschluß der etwa am Jahres— schlusse verbliebenen Rückstaͤnde.
Die Jahres-Bilanzen werden innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres nir Gesellschafts Blätter mitgetheilt.
Von den General⸗Versammlungen. 3 Ort und Berufung.
Alle General-Versammlungen werden in Tilsit abgehalten.
Die Berufung dazu erfolgt durch den Verwaltungsrath mittelst zwei maliger öffentlicher Bekanntmachung, von denen die erste spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstage ö muß.
§. 28. Ordentliche General-Versammlungen.
Ordentliche General ⸗Versammlungen finden statt:
im zweiten Kalender- Quartale eines jeden Betriebsjahres und zuerst in dem, auf den Ablauf der Bauzeit und die Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn zunächst folgenden Jahre.
Regelmäßige Gegenstände der Berathung und der Beschlußnahme der— selben sind:
1) der Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage der Geschäfte und
die Bilanz (§. 26)
die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes und deren Stell—
vertreter (98. 39),
die Wahl von drei Revisoren zur Prüfung und Dechargirung der
Bilanz (§. 49)
Bericht der Revisoren über die Prüfung und Decharge der Bilanz
des verflossenen Jahres und Beschlußnahme über gezogene Monita;
Beschlußnahme uͤber diejenigen Angelegenheiten, welche der General—
Versammlung von dem Verwaltungsrathe, den Revisoren oder einzel—
nen Actionairen zur Entscheidung vorgelegt werden;
Festsetzung der den Mitgliedern des Verwaltungsrathes zu gewähren—
den Remunerationen.
§. 29.
Anträge einzelner Actionaire.
Besondere Anträge einzelner Aetionaire müssen so zeitig vor der Ge— neral-Versammlung dem Vorsitzenden des Verwaltungsrathes schriftlich mit— getheilt werden, daß dieselben gemäß Artikel 238 des Handelsgesetzbuches noch in die öffentliche, zur Versammlung einladende Bekanntmachung auf—
nächsten General · Versammlung zu vertagen ist.
Außerordentliche General⸗Versammlungen. Außerordentliche General ⸗Versammlungen finden statt in allen Fällen in denen der Verwaltungsrath, die Revisoren oder die Aufsichtsbehorde si für nöthig erachten, auf Antrag der Actionaire, gemäß Artikel 337 des Handelsgesetzbuches, wenn ein solcher Antrag unter Deposition des zehnten Theils der emittirten Actien beim Verwaltungsrathe gestellt ist. ;
In der Einladung muß der Gegenstand der zu verhandelnden Geschãfte kurz angedeutet werden. §S gt.
Nothwendigkeit einer General⸗Versammlung.
Außer den im §. 28 genannten Gegenständen ist der Beschluß einer General Versammlung überhaupt erforderlich:
1) zur Ausdehnung des Unternehmens über den im §. 1 angegebenen Zweck hinaus und auf die im §. 2 vorbehaltene anderweitige Be— nutzungs · Art zur Vermehrung des Grundkapitals der Gesellschaft und Kontrahirung von Anleihen fur dieselbe; ö zur Fusion der Gesellschaft mit einer anderen und Feststellung der desfallsigen Bedingungen; zur Uebernahme des Betriebes auf anderen Eisenbahnen und zur Ueber— tragung des Betriebes der eigenen Bahn an eine andere Gesellschaft oder an den Staat; zu Abänderungen und Ergänzungen des Statuts auch in anderen, als den unter 1 und 2 genannten Fällen; zur Aufhebung der Beschlüsse früherer General ⸗Versammlungen; zur Auflösung der Gesellschaft; zum Verkaufe der Bahn.
Beschlüsse über diese Gegenstände können sowohl in ordentlichen, als außerordentlichen General-Versammlungen gefaßt werden, der Gegenstand der Berathung muß aber in beiden Fällen, nach 5§. 30 in der Vorladung bezeichnet sein. Alle, unter 1 bis 5, 7 und 8 gedachten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Staates, um für die Gesellschaft verbindlich zu wer— den. Ueber die Art der Abstimmung über diese Gegenstände setzt 5. 36 das Nöthige fest. x
9. 37
Stimmen ⸗Zählung. Das Stimmrecht der Stamm-Actionaire und der Stamm-Prioritäts— Actionaire in den General-⸗Versammlungen ist gleich. Bei allen Abstim— mungen geben je zehn Stamm-Actien und je fünf Stamm -Prioritäts-Actien
*
eine Stimme, jedoch soll kein Besitzer von mehr als zweihundert Stück
Stamm-AUctien oder einhundert Stück Stamm ⸗-Prioritäts-Aetien mehr, als zwanzig Stimmen für seine Person abgeben dürfen. Nur als Vertreter anderer Actionaire kann ein Actienbesitzer ein größeres Stimmrecht aus— üben, jedoch niemals mehr, als hundert Stimmen.
Die Besitzer von weniger als zehn Stamm- oder fünf Stamm -Priori— täts-Actien sind zur Theilnahme an der General-Versammlung, jedoch ohne Stimmrecht, befugt.
§. 33
Legitimation der Stimmberechtigten.
Zur Theilnahme an der General-Versammlung sind nur diejenigen be— rechtigt, welche wenigstens drei Tage vor der Versammlung die auf ihren Namen lautenden oder ihnen gehörig cedirten Quittungsbogen oder Actien bei der Gesellschaftskasse deponiren. Die Nummern der deponirten Quit— tungsbogen oder Actien werden in einem, nach der laufenden Nummer an— gelegten Verzeichnisse roth angestrichen und dies unter der Kontrolle eines dazu bestimmten Beamten zu führende Verzeichniß wird vom Syndikus der Gesellschaft verisizirt.
Gleichzeitig muß jeder Actionair ein von ihm unterschriebenes Verzeich— niß der Nummern seiner Quittungsbogen oder Actien in zwei Exemplaren übergeben, von denen das Eine zu den Akten der Gesellschaft geht, das An— dere mit dem Siegel der Gesellschaft und dem Vermerke der erfolgten De⸗ position, so wie mit der Stimmenzahl versehen, ihm zurückgegeben wird. Dies letzterer Exemplar dient als Einlaßkarte zur Versammlung, auf Grund deren beim Eintritte in dieselbe dem Inhaber eine angemessene An— zahl von Stimmzetteln verabfolgt wird, welche mit dem Stempel der Ge— sellschaft versehen sind.
Gegen Rückgabe dieses Duplikat -Verzeichnisses erfolgt die Rückgabe der betreffenden Quittungsbogen oder Actien. Die Stelle der wirklichen Depo⸗ sition bei der Gesellschaft vertreten nur amtliche Bescheinigungen von Staats— und Kommunal-Behörden über die bei ihnen erfolgte Deposition der Quittungsbogen oder Actien.
§. 34. Vertretung der Actionäre.
Es ist einem jeden Actionär gestattet, sich durch einen aus der Zahl der übrigen Actionäre gewählten Bevollmächtigten vertreten zu lassen, dessen Vollmachtsauftrag durch schriftliche entweder von einem Miigliede des Ge— sellschafts⸗Vorstandes oder von einem Beamten, der ein öffentliches Siegel zu führen berechtigt ist, beglaubigte) Vollmacht nachgewiesen ist. Diese Vollmacht muß spätestens einen Tag vor der Versammlung im Büreau der Gesellschaft niedergelegt, auch die Legitimation des Vollmaͤchtausstellers auf die im §. 33 vorgeschriebene Weise geführt werden.
Actionäre weiblichen Geschlechts dürfen den General-Versammlungen überhaupt nicht beiwohnen, doch können sie sich durch ihre Ehemänner oder durch Bevollmächtigte aus den Actionären vertreten lassen. Ein Ehemann bedarf zur Vertretung seiner Ehefrau keiner besonderen Vollmacht.
Juristische Personen können durch ihre verfassungsmäßigen Repräsen— tanten, Handlungshäuser durch ihre Priokuristen, Minderjährige durch ihre Vormünder vertreten werden, ohne daß 3 Vertreter Actionäre zu sein brauchen.
§. 85. Entscheidung über das Stimmrecht.
Die Entscheidung etwaiger Reclamationen über das Stimmrecht ge— bührt der Generalversammlung.
genommen werden können, widrigenfalls die Beschlußnahme darüber bis zur .
97
§. 36. Gang der Verhandlungen.
Der Vorsitzende des Verwaltungsrathes oder dessen Stellvertreter leitet die Verhandlung, bestimmt die Folgeordnung der zu verhandelnden Gegen stände, ertheilt das Wort und setzt das bei der Abstimmung zu beobachtende Verfahren fest. — x
Bei schriftlicher Abstimmung, für welche nur gestempelte Stimmzettel gültig sind, müssen dieselben, bei Vermeidung der Ungültigkeit, vom Stimm geber . und mit der Zahl der Stimmen, welche er repraͤsentirt, versehen sein.
2 Beschlüsse werden in der Regel durch absolute Stimmenmehrheit gefaßt, jedoch findet davon eine Ausnahme statt bei den im §. 31 ad 1 bis 5, J und 8 gedachten Gegenständen, über welche nur eine Majorität von zwei Dritteln der anwesenden oder vertretenen Stimmen entscheiden kann. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag. 537
Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes und der Revi soren.
Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes resp. der Revi— soren findet in den jährlichen ordentlichen General-Veersammlungen folgen. des Verfahren statt:
A) die Wahl erfolgt durch dreifaches Scrutinium, so daß zunächst die Mitglieder des Verwaltungsrathes, sodann deren Stellvertreter, hier- auf die Revisoren gewählt werden.
Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf deren jedem eine, der Zahl der zu Erwählenden gleiche Zahl Namen wahlfähiger Gesellschafts— Mitglieder zu setzen ist.
Stimmzettel, welche formell ungültig sind, bleiben ebenso wie unstatt— hafte Wahlen unberücksichtigt.
Der Vorsitzende ernennt aus der Versammlung Kommissarien, welche unter Zuziehung des Syndikus oder dessen Stellvertreters die Stimm— zettel sammeln, nach dem jedesmaligen Skrutinium die Unterschriften der Stimmzettel und die beigefügte Stimmenzahl nach dem angefer— tigten, von dem Syndikus der Gesellschaft zu verifizirenden und von ihm und den ernannten Kommissarien zu unterschreibenden Verzeich— nisse der anwesenden Actionaire prüfen und nach erfolgter Verification den Inhalt der Stimmzettel, unter Verschweigung des Namens des Stimmgebers, laut vorlesen und die Resultate der Abstimmung zu— sammenstellen.
Als erwählt werden diejenigen erachtet, welche, nach Inhalt der be— treffenden Stimmzettel, die größte Anzahl der Stimmen und zugleich die absolute Stimmenmehrheit erhalten haben. Ist die absolute Ma— jorität nicht erreicht, so werden diejenigen, welche die meisten Stim— men erhalten haben, in doppelter Anzahl der noch zu Wählenden zur engeren Wahl gestellt. .
Das Resultat der Abstimmung wird hiernächst in das, über die Ver— handlung aufzunehmende Protokoll registrirt, die Stimmzettel aber werden mit dem Siegel der Gesellschaft verschlossen und asservirt.
g) Bei eintretender Stimmengleichheit bei der Wahl entscheidet über die Priorität das Loos, nach einer, vom Vorsitzenden in der Versamm— lung selbst zu treffenden Anordnung.
Sollte Einer oder Mehrere der gewählten Mitglieder des Verwaltungs— rathes die Annahme des Amtes, zu welchem überhaupt ein Zwang nicht stattfindet, ausschlagen, was angenommen wird, sofern sie sich binnen acht Tagen nach geschehener Bekanntmachung der Wahl nicht schriftlich zur An— nahme bereit erklärt haben, so würden die bezüglichen Stellvertreter nach der Reihenfolge der erhaltenen Stimmenzahl eintreten, und in das Amt der Stellvertreter treten in gleicher Weise diejenigen ein, welche nach den ge— wählten Stellvertretern die meisten 8 erhalten haben.
5 33 Protokoll.
Das über die Verhandlung jeder General⸗Versammlung aufzunehmende Protokoll wird gerichtlich oder notariell aufgenommen und von den an— wesenden Mitgliedern des Verwaltungsrathes und zwei sonstigen Actionairen unterschrieben. Die Namen der in der General-Versammlung erschienenen stinemberechtigten Actionaire und die Legitimation der Bevollmächtigten oder Vertreter der abwesenden stimmberechtigten Actionaire sind durch eine, von den in der General -⸗Versammlung anwesenden Mitgliedern des Verwaltungs— raths zu vollziehende Präsensliste, welcher die Stimmzahl beizufügen ist, festzustellen und solche dem Protokolle beizufügen.
Protokoll und Präsensliste haben vollkommen beweisende Kraft für den Inhalt der von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse.
Die namentliche Aufführung der, in der General-Versammlung er— schienenen, nicht stimmberechtigten Actionaire in der Präsensliste ist nicht erforderlich.
IV.
Von den Repräsentanten ö Beamten der Gesellschaft. A. Verwaltungsrath. 3 36 Zweck, Umfang, Sitz.
Der Verwaltungsrath repräsentirt und vertritt die Gesellschaft in ihren inneren und äußeren Rechten, so weit dies nicht ausdrücklich der General— Versammlung vorbehalten ist. Er besteht aus eilf Mitgliedern, von denen wenigstens sechs in der Provinz Preußen ihren Wohnsitz haben müssen, und ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder, mit Einschluß des Vor— sitzenden oder seines Stellvertreters, anwesend oder vertreten sind.
Für den Verwaltungsrath werden außerdem vier Stellvertreter gewählt F. 39), welche im Falle der Behinderung einzelner Mitglieder auf Ersuchen derselben an den Sitzungen mit gleichen Rechten, wie die Mitglieder selbst, Theil zu nehmen haben. Außerdem steht es den Verwaltungsraäths⸗Mitglie— dern frei, sich, anstatt durch einen Stellvertreter, durch einen Bevollmächtig- ten aus der Mitte des Verwaltungsrathes vertreten zu lassen; doch darf kein Mitglied mehr als eine Vertretung gleichzeitig übernehmen.
§. 40. 2 Wahlfähigkeit. . Jedes Mitglied des Verwaltungsraths, so wie jeder Stellvertreter, muß im Besitze von zehn Stamm - Actien oder fünf Stamm · Prioritãts . Actitn sein, welche für die Dauer des Amtes bei der Gesellschafts . Kasse niederzu · legen sind. Nicht wahlfähig sind:
) Beamte der Gesellschaft /
2) Minderjährige und unter Kuratel stehende Personen, so wie diejenigen, welche ihre Zahlungen eingestellt und sich nicht vollständig mit ihren Gläubigern regulirt haben;
3) Personen, welche nicht im Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind
4) Personen, welche mit der , . in Kontraktsverhältnissen stehen.
Der Vorsitz ende.
Der Verwaltungsrath wählt aus seinen in der Provinz Preußen wohn⸗ . alljährlich einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für
enselben.
Zur Gültigkeit der Wahl ist erforderlich, daß sie mit absoluter Stim- menmehrheit erfolgt ist. (
Der Vorsitzende leitet die Geschäfte, empfängt und öffnet die eingehen= den Schreiben, beruft die Versammlungen, ladet zu denselben die Mitglieder, nach Besinden auch einen oder mehrere Stellvertreter durch schriftliche, den Gegenstand der Besprechung andeutende Circulaire ein und leitet in der Versammlung selbst die Verhandlungen.
Der, Stellvertreter des Vorsitzenden hat, wenn letzterer verbindert ist⸗ überall die gleichen Rechte und Pflichten, wie der Vorsitzende selbst. §. 42
Versammlungen und Beschlüsse. Der Verwaltungsrath versammelt sich in der Regel allmonatlich an einem durch Beschluß vorher zu bestimmenden Tage, außerdem aber so oft als es der Vorsitzende für nothwendig erachtet, oder vier Mitglieder, unter Angabe der Gründe, es verlangen. Die Sitzungen finden in der Negel in Tilsit statt, können aber auch auf einer der Stationen, welche die, nach §. 1 zu erbauende Eisenbahn berührt, abgehalten werden, wenn dies der Gegenstand der Berathung erforderlich macht. Gültige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt werden. Für den Fall der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Wahlen wird eben so verfahren, wie im §. 37 sub e. und am Ende vor— geschrieben ist.
Die in den Versammlungen anwesenden Stellvertreter sind nur inso- weit zur Abstimmung berechtigt, als es an wirklichen Mitgliedern resp. deren Bevollmächtigten fehlt und treten für diesen Fall nach der Reihenfolge der Stimmenzahl ein, welche sie bei ihrer Wahl erhalten haben.
Mitglieder oder deren Stellvertreter, welche bei dem Gegenstande der Berathung ein Privatinteresse haben, müssen sich bei der Abstimmung ent⸗ fernen.
Soll in den Sitzungen
über Feststellung der Inventur, der Bilanz und der Dividende, über Anstellung von Beamten mit längerer, als dreimonatlicher Kün= digung oder über Entlassung derselben, über Erwerbung oder Veräußerung von Immobilien,
über Verträge, deren Gegenstand mehr als Fünfhundert Thaler beträgt, gültig Beschluß gefaßt werden, so muß den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Sitzung schriftlich angezeigt worden sein, daß darüber verhandelt werden soll.
Das Protokoll führt der Syndikus oder dessen Stellvertreter.
ö Ressort und Befugnisse.
Der Verwaltungsrath leitet sämmtliche Äingelegenheiten der Gesellschaft, bringt seine eigenen, so wie die Beschlüsse der General ⸗Versammlung in Ausführung und ernennt und entläßt die Beamten der Gesellschaft. Er verwaltet den Gesellschafts- Fonds und die künftig eingehenden Bahn- und Transportgelder, so wie alle sonstigen Einnahmen der Gesellschaft, erwirbt die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes nach ihren Beschlüssen erforder— lichen Grundstücke und sonstiges bewegliches und unbewegliches Eigenthum, bewirkt die vollständige Erbauung der Bahn nach dem genehmigten Bau— plane, so wie demnächst ihre Unterhaltung, desgleichen die Aufführung, An. schaffung, Unterhaltung der erforderlichen Gebäude, Materialien, Transport- mittel und Utensilien, organisirt und leitet den Transportbetrieb, schließt alle im Interesse der Gesellschaft erforderlichen Kauf-, Verkauf, Tausch⸗, Pacht- Miethss, Engagements⸗, Anleihe⸗ und sonstige Verträge Namens der Gesell⸗ schaft und repräsentirt die letztere in allen Verhältnissen nach außen auf das Vollständigste mit allen Befugnissen und Verpflichtungen, welche die Gesetze dem Vorstande einer Actien - Gesellschaft Artikel 27 bis 241 des Handelsgesetzbuches) beilegen.
Insbesondere ist der Verwaltungsrath legitimirt, die Gesellschaft in allen gerichtlichen Handlungen zu vertreten, Eintragungen jeder Art in die Hypothekenbücher und Löschungen in denselben zu bewilligen, Wiederveräuße— rungen vorzunehmen, Vergleiche zu schließen und Streitigkeiten schiedsrichter⸗ licher Entscheidung zu unterwerfen.
Der Verwaltungsrath ist ferner ermächtigt, zur Ausübung gewisser Be— fugnisse desselben, General- und Spezial-Bevollmächtigte zu ernennen und denselben Vollmachten zu ertheilen; welche, so weit sie nicht für ein be— stimmtes Geschäft oder auf einen bestimmten Zeitraum ertheilt sind, durch den Wechsel der Verwaltungsraths⸗Mitglieder allein nicht erlöschen.
Zur Berathung und Beschlußnahme des Verwaltungsrathes gebören insbesondere:
1) die Bestimmungen der Einzahlungen auf d schreibung (8. 16) die Bestimmung der, nach §. 17 gegen säumige Einzable denden Maßregeln; . die Ausfertigung der Quittungsbogen, Actien, Dividendenscheine, Cou— pons und Talons; die Wahl sämmtlicher Beamten und Feststellung der, mit
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