1863 / 14 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

98 99 abzuschließenden Verträge, so wie der ihnen zu ertheilenden In 6. ung der Staatsregicrung den Betrieb der in Rede stehenden Eisen. structionen, . . . Beamte der Gesellschaft. an! noch vor dem Beginne desselben auf Rechnung der Gesellschaft

5) die Anlage eines zweiten Bahngeleises, so wie alle im §. 31 unter 1 . einer anderen Gesellschaft oder dem Staate zu übertragen. bis 8 genannten, demnächst noch zum Beschlusse der General ⸗Versamm⸗ Wahl der Beamten. 58 ; Sollte der Betrieb der von der Gesellschaft zu erbauenden Eisenbahn

lung zu bringenden Gegenstände; 6) die Feststellung der Inventur und der Bilanz; nicht einer anderen Gesellschaft oder dem Staate überlassen werden, so hat I) die Bestimmung über die Höhe der jährlichen Dividende / der Verwaltungsrath den eigenen Betrieb, den bestehenden allgemeinen und 8) die Normirung der Prozentsätze, welche aus der Betriebskasse zum speziellen Verordnungen gemäß, zu organisiren und nach Maßgabe des §. 8 Erneuerungs⸗Fonds zu zahlen sind (§. 7. Nr. 1 sub e. dieses Statuts sämmtliche dazu erforderliche höhere und niedere Beamte zu erwählen und anzustellen, die Bedingungen der mit ihnen abzu—

Alle Erklärungen, Urkunden, Verträge und Verhandlungen, die der Verwaltungsrath Namens der Gesellschaft ausstellt resp. vollzieht, sind ver schließenden Kontrakte und ihnen zu ertheilenden Vollmachten festzustellen

zu verschaffen. Seinen Anordnungen ist die Gesellschaft resp. der Bauunter⸗ nehmer, unter Vorbehalt des Rekurses an das Königliche Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten binnen zehntägiger präklusivischer Frist, unbedingt Folge zu leisten verbunden. Es steht ihm das Recht zu, in dringenden Fällen selbstständig, sonst aber mit Genehmigung des König lichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten die Aus- führung eines Bauwerkes und die Benutzung von Betriebsmitteln zu untersagen.

Die dem Staate durch die spezielle Aufsicht erwachsenden Kosten hat die Gesellschaft nach Bestimmung des vorerwähnten Königlichen Ministeriums vorschußweise zu berichtigen, resp. zu erstatten.

Revisions · Comite. Die Herren 1) William von Simpson, 2 Oscar von Sanden, 3) Gustav Adolph Kleffel, 4 Wilhelm Knippel, 5 Moritz Simon,

bindlich für die Gesellschaft, sobald sie von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und mindestens noch zweien Mitgliedern des Verwaltungs— rathes unterschrieben sind. 5 *

Legitimation.

und die ihnen zu gebenden Dienst-Instructionen zu erlassen. 83 *

Der Syndikus.

Der Syndikus wird aus der Zahl der in Tilsit wohnenden Rechts—

Anwalte gewählt.

die den Sitz ihrer Thätigkeit in Tilsit haben, bilden bis zur ersten, nach Ablauf der Bauzeit stattfindenden ordentlichen General-Versammlung ein Revisions · Comitẽ und sind ermächtigt, Namens und im Auftrage des ge—

iten Verwaltungsrathes . die Rechnungen des Comité's für die Finanz Angelegenheiten über die

Being g e n. Schema A. . Stamm⸗Actie der

Zur Ausübung aller, dem Verwaltungsrathe im §. 43 ertheilten Be— fugnisse bedarf derselbe gegen dritte Personen und Behörden keiner weiteren Legitimation, als eines, auf Grund der von der Gerichtsperson oder dem Notar aufgenommenen Wahlverhandlung ausgefertigten, gerichtlichen oder

. Der Stellvertreter ist dazu bestimmt, den Syndikus bei einzelnen Be— Einziehung und Verwendung des Grundkapitals, so wie dessen gem Tilsit-Insterburger Eisen bahn -Gesellschaft. hinderungsfällen zu vertreten und wird don dem Letzteren selbst mit sammte Thätigkeit durch Delegirte aus ihrer Mitte von Zeit zu Zeit 9 Genehmigung des Verwaltungsrathes gewählt. Seine Legitimation wird zu prüfen und befundene Ungehörigkeiten zur Beschlußfassung der ge— über Einhundert Thaler Preußisch Courant.

durch eine vom Syndikus ausgestellte mit der Genehmigung des Verwal— sammten Bevollmächtigten zu bringen, .

notariellen Attestes über die Personen seiner jedesmaligen Mitglieder oder deren Stellvertreter. . ö §. 45.

Pflichten und Verantwortlichkeit.

Die Mitglieder des Verwaltungsrathes und deren Stellvertreter ver— walten ihr Amt nach bester Einsicht und sind der Gesellschaft nach Maß— gabe der Gesetze (§. 132 Tit. 6 Thl. II. des Allg. Landrechts) für ihre Hand— ungen verhaftet. Die nicht in Preußen wohnhaften Mitglieder nehmen für etwaige Regreß-Ansprüche beim Königlichen Kreisgerichte zu Tilsit Domizil und sind den Entscheidungen der preußischen Gerichte allerorts mit voller Wirkung unterworfen, so daß aus denselben auch im Auslande gegen sie ohne Weiteres die Execution vollstreckt werden kann.

S. 46. Dauer des Amtes.

Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrathes ist eine drei— jährige. Im ersten und zweiten Jahre nach der fuͤnfjährigen Amtsdauer §. 55) des ersten Verwaltungsraths scheiden je vier Mitglieder, welche durch das Loos bestimmt werden, aus. Im dritten Jahre scheiden die drei letzten der zuerst gewählten Mitglieder aus. Später entscheidet über das Aus— scheiden nur die Amtsdauer.

Die Ausgeschiedenen sind sofort wieder wählbar.

S. 47. Austritt, Entsetzung, Suspension.

Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes kann sein Amt nach vorgän— giger vierwöchentlicher schriftlicher Aufkündigung niederlegen.

Ein solcher Austritt ist nothwendig, wenn die im §. 40 erwähnten Fälle der Wahlunfähigkeit eintreten.

Der Gesellschaft aber steht das Recht zu, ein jedes Mitglied des Ver— waltungsrathes zu jeder Zeit vom Amte zu entfernen, wenn dieses von der Staats⸗Regierung verlangt oder auf den Antrag der übrigen Verwaltungs raths- Mitglieder oder der Revisoren in einer General- Versammlung be— schlossen wird.

Ein solcher Antrag muß zunächst beim Verwaltungsrathe selbst ein

ebracht und von diesem in einer, unter Angabe des Zweckes berufenen Ver- en, sämmtlicher Mitglieder resp. Stellvertreter genehmigt, demnächst aber der General-⸗Versammlung vorgelegt werden.

Auch kann in einer auf gleiche Weise berufenen Versammlung durch einen, von wenigstens sieben Mitgliedern des Verwaltungsrathes gefaßten Beschluß die Suspension vom Amte gegen ein Mitglied desselben bis zur definitiven Entscheidung der nächsten General- Versammlung angeordnet werden, in welchem Falle der Verwaltungsrath zur interimistischen Wahl eines anderen Mitgliedes zu schreiten hat.

Das Protokoll über eine solche Wahl muß gleichfalls unter Zu— ziehung einer Gerichtsperson oder eines Notars aufgenommen werden.

Auf die Stellvertreter finden die vorstehenden Vorschriften in gleicher Weise Anwendung, wie auf die i . des Verwaltungsrathes selbst.

Remuneration der Mitglieder des Verwaltungsraths.

Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten außer der Erstattung ihrer baaren Auslagen eine Remuneration, welche durch die General- Ver⸗ sammlung festgesetzt wird.

B.

Revisoren. 49. . Fahl. Die General ⸗Versammlung wählt für jedes Betriebsjahr aus der Zahl der in Preußen wohnhaften Actionäre drei Revisoren.

§. 50. . . Ressort.

Diesen liegt ob, die von dem Verwaltungsrathe aufzustellenden Bilan— zen zu prüfen und zu dechargiren.

Die in der ersten ordentlichen General- Versammlung nach Ablauf der Bauzeit zu wählenden Revisoren haben die Baurechnung, so wie die Bilanz für die Bauzeit und für das erste Betriebsjahr zu prüfen, die in jedem fol— genden Jahre zu wählenden Revisoren prüfen die Bilanz desjenigen Jahres, in welchem sie gewählt sind.

Die Nevisoren sind ermächtigt, dem Verwaltungsrathe Decharge zu ertheilen, wenn sie gegen die Bilanz nichts zu erinnern finden oder ihre et— waigen Erinnerungen erledigt worden sind. Enigegengesehten Falles haben sie bei der nächsten General- Versammlung, welcher das Resultat der Prüfung jeder⸗ zeit mitzutheilen ist, die Beschlußnahme über die Verfolgung oder Beseiti—

tungsrathes versehene Substitutions-Vollmacht geführt. 1 Kassenwesen.

Ueber die Einrichtung und Verwaltung des Kassenwesens wird von

dem Verwaltungsrathe eine, besondere Instruction festgesetzt. . §. 54.

Alle in Bezug auf die Zusammensetzung des Verwaltungsrathes und der übrigen Vertreter und der, im §. 8 Nr. J sub e. bezeichueken Beamten der Gesellschaft eintretenden Veränderungen, so wie die Namen der Vor— sitzedden und ihrer Stellvertreter sind durch die Gesellschaftsblätter rechtzeitig bekannt zu machen.

William von Simpson auf Georgenburg, Oscar von Sanden in Ragnit, Gustav Adolph Kleffel in Tilsit, 10 Wilhelm Knippel in Tilsit, = 11) Moritz Simon in Königsberg i. Pr.

Dieselben bleiben in Function bis zu der nach Ablauf von fünf Jahren stattfindenden nächsten ordentlichen General⸗Versammlung (§. 28). In die— ser scheiden dann vier der vorgenannten Mitglieder nach §. 46 aus.

Sollten sich bis zum Ablaufe der Bauzeit (§. 26) Vakanzen in dem vorgedachten Verwaltungsrathe ereignen, so haben die übrig gebliebenen Mitglieder die Befugniß, ihre Zahl unter Beobachtung der Bestimmung im §. 40 dieses Statuts durch eine in ihrer Mitte zu vollziehende Wahl zu er— gänzen. Die solchergestalt gewählten Mitglieder bleiben ebenfalls bis zu der oben bezeichneten General-⸗Versammlung in Function. Die Mitglieder dieses Verwaltungsraths haben das Recht, sich durch ein anderes Mitglied oder durch einen besonderen Stellvertreter, der aber Actionair sein muß, kraft einer demselben zu ertheilenden Vollmacht vertreten zu lassen, jedoch darf kein Mitglied und kein Stellvertreter mehr als eine solche Vertretung gleich zeitig übernehmen.

§. 56.

Während und bis zum Ablaufe der Bauzeit (§. 26) werden nach Maß— gabe der nachstehenden Bestimmungen die §. 55 aufgeführten Mitglieder des Verwaltungsrathes zur Wahrnehmung der Geschäfte desselben bevollmächtigt.

57

Comité für die Finanz -»Angelegenheiten. Vermöge dieses Auftrages sind die Herren 1 John Chapman, 2) Sir John Henry Pelly Bartt., 3) Robert R. Notman, 3) Eharles E. Mangles, 5) George Barnard Townsend, 6) James Gilbert Johnston, in London, die den Sitz ihrer Thätigkeit in Berlin haben, ermächtigt, Namens des ge— sammten Verwaltungsrathes und der Gesellschaft als Comité für die Finanz- Angelegenheiten der Gesellschaft: 1) die auf sämmtliche Actien zu leistenden Einzahlungen nach Bedürfniß resp. nach der Bestimmung der Staatsregierung auszuschreiben, die auf die Actien einzuzahlenden Beträge durch ein sicheres Hand— lungs⸗ oder Banquierhaus zu Berlin erheben und die eingezogenen Gelder durch dasselbe unter ihrer persönlichen Verantwortlichkeit bis zur Verwendung asserviren zu lassen, die von dem Verwaltungsrathe vollzogenen Quittungsbogen und Voll— Actien auszufertigen und auszureichen, den Bau der von der Gesellschaft nach §. 1 beabsichtigten Eisenbahn, so wie die Beschaffung der gesammten Betriebsmittel für dieselbe, überhaupt alles dasjenige, was zur vollständigen Herstellung der Bahn und ihrer Zubehörungen bis zum Betriebe derselben in ihrer ganzen Ausdehnung erforderlich ist, ganz oder theilweise in Entreprise zu geben und alle Kontrakte selbstständig abzuschließen, welche über alle Gegen

gung der unerledigten Erinnerungen anheim zu stellen.

stände erforderlich sind, 6. endlich in Gemeinschaft mit dem Revisions-Comité und mit Genehmi⸗

2 die Ausführung der Bauarbeiten auf der Bahnlinie und die Erfüllung der, von dem Comité für die Finanz Angelegenheiten oder den Bau⸗ Unternehmern eingegangenen Verpflichtungen in ihrem ganzen Umfange zu überwachen, . 3) das der Gesellschaft vom Staate zu verleihende Expropriationsrecht Namens dieser Gesellschaft e,, 29 Jedes der beiden Comité des Verwaltungsrathes ist berechtigt, zwei Stelldertreter zu wählen, die in gleicher Weise wie die Mitglieder des Ver waltungsrathes entweder zehn Stamm- Actien oder fünf Stamm-⸗Prioritäts-— Actien beim Gericht oder der Königlichen Bank zu deponiren haben, welche im Falle der Verhinderung einzelner Mitglieder auf Ersuchen derselben an den Sitzungen mit gleichen Rechten, wie die Mitglieder selbst, Theil u neh⸗ men haben und welche bis zum Ablauf der im §. 55 erwähnten Zeit im 2 bleiben. ie,, Revisions-Comité ernennt schon jetzt auf Grund der vorstehenden Bestimmungen 2 den nb rath Heinrich Schlenther in Tilsit, 2 den Landrath Dodillet in Insterburg Stellvertretern. zu Ste 3. 60. Die Mitglieder beider Comité sind, bei eigener Vertretung, der Ge⸗ sellschaft gegenüber verpflichtet, die in den vorstehenden Paragraphen 57 bis 59 bestimmten Grenzen ihrer Thätigkeit genau einzuhalten. Dagegen sind in den Verhältnissen zu dritten Personen, der Theilung ihrer Thätigkeit un. geachtet, alle Erklärungen und Verhandlungen eines jeden der beiden Co- mités für die Gesellschaft verbindlich, wenn sie unter der Firma des Ver⸗ waltungsrathes von dem Vorsitzenden Eines der beiden Comitè s oder ihrer Stellvertreter und mindestens noch von einem Mitgliede des betreffenden Comité's vollzogen sind. Der Verwaltungsrath in seiner Gesammtheit it übrigens berechtigt, auch schon vor Ablauf der Bauzeit durch Beschluß die Theilung der Arbeiten und Befugnisse aufzuheben. Ein solcher Beschluß, mit welchem zugleich die Wahl eines Vorsitzenden des ganzen Verwaltungs raths und seines Stellvertreters (8. 55) verbunden werden muß, ist öffent- ich bekannt zu machen. nn . ö 49 ö dessen treten dann auch innerhalb der Gesellschaft die auf die Theilung' der Arbeiten und Befugnisse beider Comité s bezüglichen Be— stimmungen der §§. 57 bis 59 3 Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten außer der Erstattung ihrer baaren Auslagen eine Remuneration, die während der Bauzeit zwi⸗ schen beiden Comités zu vereinbaren ist, aus der Bausumme gezahlt wird und den Betrag von Thlr. 1333. Sgr. 10. für die Person und ein Jahr icht übersteigen darf. . ,,,, der Bauzeit wird die zu gewährende Remuneration durch die General-Versammlung festz et

Die beiden Comités haben während der Bauzeit ihre Bekanntmachun⸗ gen durch die im 5. 11 bezeichneten Blätter zu erlassen. Sollte Eins oder das Andere derselben in dieser Zeit eingehen, so müssen beide Comit es ge⸗ meinschaftlich und unter Zustimmung des Königlichen Handels ⸗Ministeriums ein anderes Blatt in Stelle des , wählen.

JL. .

Der durch das gegenwärtige Bie ut im S. S5 konstituirte erste Ver. waltungsrath ist ermächtigt, die von der Königlich preußischen Regierung etwa als erforderlich zu erachtenden Abänderungen dieses Statuts dor. nehmen und in urkundlicher 6 mit verbindlicher Kraft für alle Actio—⸗ naire der Gesellschaft zu vollziehen. . .

Diese ,,,, soll ern und verbindlich sein, wenn . durch mindestens drei Mitglieder des Finanz- Comiteés und drei Mitglieder des Revisions-Comités geschehen ist. z 6

Wer durch Actienzeichnung dein Unternehmen beitritt, unterwirft sich

damit den, von dem Gründungs-Comité verlautbarten Bestimmungen dieses

Statuts und erkennt alle von dem Comité als Stellvertreter der Gesellschaft getroffenen Maßnahmen und eingegangenen Verpflichtungen als für sich

verbindlich an. S. 65.

n R 3 8 1 5 22759 9 * z Xe Die Staats⸗Regierung ist berechtigt, zur speziellen Beaufsichtigung der

Bauausführung einen besonderen technischen Sennen, 2 n, . welchem, unbeschadet des allgemeinen Aufsichtsrechts des Staats die Be

fugniß zusteht, sich zu jeder Zeit, ir hn 3 2 von der vorschriftsmäßigen und soliden Ausführung des Baues nach den

bestellen,

in jeder ihm geeignet scheinenden Weise

genehmigten Plänen und Constructionen und von der Beschaffenheit der zu verwendenden Materialien durch Einsichtnahme und Proben Ueberzeugung

Der Inhaber dieser Actie ist nach Verhältniß des Betrages derselben an dem gesammten Eigenthum der Tilsit-⸗Insterburger Eisenbahn-Gesellschaft und an dem Gewinne und Verluste derselben betheiligt.

den Tilsit⸗Insterburger Eisenbahn ⸗Gesellschaft. . (L. S.) Der Verwaltungsrath. Eingetragen Fol. des Actienbuches eilf Unterschriften. Unterschrift des Beamten.) Schema ß. Stamm⸗Prioritäts⸗Actie der

über Zweihundert Thaler Preußisch Courant.

Der Inhaber dieser Actie ist nach Verhältniß des Betrages derselben an dem gesammten Eigenthume der Tilsit Insterburger Eisenbahn - Gesell— schaft und an dem Gewinne und Verluste derselben mit allen denjenigen Vorrechten betheiligt, die nach dem Gesellschafts-Statute den Inhabern der Stamm-Prioritäts-Actien zustehen, insbesondere also mit dem prioritãtischen Anspruche auf Gewährung einer Dividende von fünf Prozent pro anno aus dem Reinertrage des Unternehmens der Gesellschaft, ehe irgend eine Dividenden-Zahlung an die Inhaber der Stamm-Actien stattfinden darf.

den Tilsit⸗Insterburger Eisenbahn ⸗Gesellschaft. n L. S.) Der Verwaltungsrath. Eingetr. Eol, des Actienbuches. seilf Unterschriften. Unterschrift des Beamten.)

Schema GC. ; . Qunittungsbogen der Tilsit-Insterburger Eisenbahn-⸗Gesellschaft. 3

87 Stamm ⸗PPrioritäts · Actie Zweihundert ) durch Zeichnung einer von Tinhundert 2 Preuß. Cour. bei der Tilsit-⸗Insterburger Eisenbahn-Gesellschaft betheiligt und auf diesen Betrag die hierunter von dem Verwaltungsrathe oder dem Finanz Comité der Gesellschaft zu quittirenden Raten eingezahlt. Die Aus händi⸗ gung der Actie gegen Rückgabe dieses Quittungsbogens geschieht, nachdem der Betrag der Actie voll eingezahlt ist. den

. Das Finanz Comitt

der Tilsit ⸗Insterburger Eisenbahn⸗Gesellschaft. Drei Unterschriften.

(

Coupon zur Stamm-Prioritäts ⸗Actie 74. der Tilsit⸗Insterburger Eisenbahn ⸗Gesellschaft . während der Bauzeit, nachdem die Actie voll eingezahlt ist.

Der Inhaber dieses Coupons empfängt gegen Einlieferung desselben 5 Thlr. Pr Eour., geschr. Fünf Thaler Preußisch Courant als Zinsen der vorgedachten Actie für das halbe Jahr vom . bis zum

den Der Verwaltungsrat ilsit⸗Insterburger Eisenbahn-⸗-Gesellschaft.

Facsimile von zwei Unterschriften.

tig, wenn dessen Geldbetrag nicht erhoben ist.

Dieser Coupon wird ungül⸗ 6 bis einschließlich den.. ......

G) 2

ema E. Dividenden ⸗Schein

zur Stamm ⸗Actie 15. der Tilsit⸗Insterburger Eisenbahn-Gesellschaft Der Inhaber dieses Scheins em desselben die auf obige Actie fallend

deren Betrag vom Verwaltur werden wird.

.

Fol. J Unterschrift des Beamten.)

Eingetragen in das Coupon-Register A.