1863 / 55 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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damit zufrieden, so haben die Sach verständigen ihr Gutachten zu Protokoll zu motiviren, und erfolgt sodann die Entscheidung durch den Ober -Präsidenten. Gegen dessen Entscheidung ist weiterer Rekurs an den Minister für die landwirtbschaftlichen Angelegenheiten zulässig, der gleichfalls binnen vier Wochen beim Sozietäts- Direktor ange— meldet werden muß. ; .

Die Kosten des Reclamations - und Rekursverfahrens trägt der unterliegende Theil. Sobald die Reclamationen beseitigt sind, wird das Kataster von dem Ober -Präsidenten definitiv festgestellt.

Gleich nach der ersten Einschätzung vor Ausführung der Anlagen kann der Vorstand die Erhebung von Beiträgen nach Maßgabe des vorläufigen Katasters beschließen. Die Ausgleichung erfolgt nach definitiver Feststellung des Katasters.

Soweit die anzulegenden Entwässerungsgräben fremde, nicht zur Sozietät gehörige Grundstücke durchschneiden oder berühren, sind die betreffenden Grundeigenthümer verpflichtet, den zum Hauptgraben wie zu den Binnengräben erforderlichen Grund und Boden, des— gleichen das zur Unterbringung der Erde etwa erforderliche Terrain im Wege der Ezpropriation gegen Entschädigung abzutreten.

Die Regulirung dieser Entschädigung erfolgt im Wege des schiedsrichterlichen Verfahrens nach Maßgabe der Vorschriften der 38. 21 ff. des Vorfluth-Edikts vom 15. November 1811. ;

Soweit dagegen der Entwässerungsgraben Grundstücke berührt, welche zur Sozietät gebören wozu alle die nach §. 3 eingeschätz. ten gerechnet werden kann die Inangriffnahme dieser Grundstücke ohne vorheriges Expropriationsverfahren erfolgen.

Für die zur Sozietät gehörenden Grundstücke wird eine Grund entschädigung nur so weit gewährt, als der zum Graben zu verwen— dende Grund und Boden ertraglos wird, d. h. für die Grabensohle und für denjenigen Theil. der Böschungen, der bei gewöhnlichen Wit— terungsverbaltnissen und während gewöhnlicher Wasserstand in dem Emsflusse vorhanden ist, von dem durch den Graben durchziehenden Wasser bedeckt ist. Die Abschätzung der dafür zu gewährenden Ent— schädigung erfolgt vor Inangriffnahme der Bauarbeiten durch zwei

zem Vorstande zu erwählende Sachverständige unter Leitung des Sozietäts Direktors, der bei Meinungsverschiedenheiten den Aus— schlag giebt. ö

Die durch Auswerfung des Grabens disponibel werdende Erde wird den betreffenden Grundeigenthümern zur beliebigen Benutzung überwiesen; auf Entschädigung fur Ablagerung derselben haben die Grundeigentbümer keinen Anspruch.

Gegen das Resultat der Abschätzung steht den zur Sozietät ge— börenden Grundeigenthümern Rekurs an das Schiedsgericht (9. Y) zu, der binnen vier Wochen beim Sozietäts-Direktor anzumelden ist. DVorstehendes Verfahren findet auch statt, wenn bei Herstellung

on Sinnengräben F. 2, letztes Alinea) für den dazu herzugebenden und Soden Entschädigungsansprüche von Sozietäts. Mitgliedern 26 ze der Sozietät steht der Direktor. Derselbe führt iach den Bestimmungen dieses Statuts und den orstandes und vertritt die Sozietät in allen An— dritten Personen und Behörden gegenüber, in wenn es nöthig werden sollte. Er hat ins—

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Ausfübrung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem fest— Projekte zu veranlassen, und nach deren Vollendung

die Instandhaltung und Beaufsichtigung Sorge zu tragen; iträge nach den Beschlüssen des Vorstandes auszuschrei⸗ ie Hebelisten festzustellen, die Beiträge im Falle der aiß durch administrative Execution einziehen zu lassen, alungen auf die Kasse anzuweisen und die Kassenver— ig zu revidiren;

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direktor befleidet ein Ehrenamt und jwird vom denten der Provinz Westfalen ernannt. wesenheit und für die Ausrichtung einzelner Geschäfte, auch für die Ausführung der Bauten, kann sich der nen Sub stituten , . 6. Der Berstand der genen? besteht aus fünf Deputirten der be⸗ e wen Grundeigenthmer Von kiesen fünf Feputirten wählen beerch einfache Stimmenmehrheit, nach der Größe der betheiligten Grun? tue berechnet ki betheiligten Grunbbesizer der Gemeinde Clarholz und der sonsti⸗ gen Gemeinben des Kreise Hieb enbrüd zwei, und die betheiligten SIrunt hestger der Gemeinben Har scwin tel und Greffen, so wie die oust bethellgten Gemeinen bes Kreises Warendorf, drei. dn, Dahl erfelgt unter Leitung ber Amtmänner zu Herzebrock ma, en, Harseremnfel für bie fereis⸗ Tlebenbrück unk resp. Wa⸗ He gr, wn, , Mahl verweigert, so ernennt ber Sozsetäts Direftor 3, mag gnntglleßer für bie hetreffenben Gemelnben,

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit und ist beschlußfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Der Direktor leitet die Verhandlungen und giebt bei Stimmengleichheit den Aus. schlag.

Der Vorstand hat:

a) über die Erhebung der Beiträge zu beschließen;

b) die ökonomischen Sachverständigen für die Abschätzung der Grundentschädigung (6. 4), den Sozietäts-Rendanten und die Mitglieder des Schiedsgerichts zu wählen;

e) die Genehmigung von Verträgen und Vergleichen, deren Gegenstand den Betrag von funßig Thalern übersteigt, zu er. theilen,

und überhaupt die in diesem Statute ihm überwiesenen Obliegen. heiten zu erfüllen, so wie den Sozietäts-Direktor in seiner Geschaͤft. führung zu unterstützen und das Beste der Sozietät überall wahr— zunehmen.

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Der Sozietätskassen Rendant wird vom Vorstande gewählt und die Wahl vom Ober-Präsidenten bestätigt.

Se 8.

Die Sozietät steht unter der Oberaufsicht des Staats, welche von dem Ober-Präsidenten der Provinz und von dem Minister ür die landwirthschaftlichen Angelegenheiten in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche den Aussichtsbehörden der Gemeinden zu⸗ stehen, ausgeübt wird.

§. 9.

Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern der So ietqᷣ über das Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten entstehen, gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte; dagegen werden alle andere gemeinsame Angelegenheiten! der Sozietät, oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen betreffende Beschwerden von dem Sozietäts ·˖ Direk. tor in Gemeinschaft mit dem Vorstande untersucht und nach Mehr- zahl der Stimmen entschieden.

Gegen die Entscheidung steht jedem Theile der Rekurs an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Belanntmachung des Bescheides an gerechnet, bei dem Sozietäts Direktor angemeldet werden muß.

Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Theil trägt die Kosten.

Das Schiedsgericht besteht aus einem Richter als Vorsitzenden und zwei ökonomischen Sachverständigen als Beisitzern; es wird nach Stimmenmehrheit entschieden.

Die Wahl der drei Mitglieder des Schiedsgerichts erfolgt durch den Vorstand und unterliegt der Bestätigung des Ober · Präsidenten.

Der unterliegende

Für den Fall, daß künftig eine Genossenschaft zur Regulirung der Ems von Rheda bis Warendorf zu Stande kommt, ist der Vor. stand befugt, unter Hinzutritt der landesherrlichen Genehmigung, den Anschluß an diese größere Genossenschaft zu beschließen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 9. Februar 1863.

(E. S) Wilhelm.

Gr. zur Lippe. von Selchow.

M einisterium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der Baumeister Schmeitz er zu Creuznach ist zum Königlichen Eisenbahn-Baumeister ernannt und demselben die erste Eisenbahn⸗ Baumeisterstelle bei der Rhein-⸗Nahe - Eisenbahn daselbst verliehen worden.

Dem Fabrikbesitzer Dr. Gust Clemm zu Dresden sind unter dem 28. Februar 1863 drei Patente:

1) auf ein durch Beschreibung erläutertes, für neu und eigen— thümlich erkanntes Verfahren, Schwefelsäure darzustellen ;

2) auf zwei, durch Beschreibung erläuterte, für neu und eigen— thümlich erkannte Methoden, Glaubersalz »darzustellen, ohne Jemand in der Anwendung bekannter Mittel zu behin— dern, und .

3) auf ein durch Beschreibung erläutertes, für neu und eigenthüm⸗ lich erkanntes Verfahren, Bittersalz herzustellen; .

auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang

bes preussischen Staats ertheilt worden.

. und den Votums

. stimmten Fächern. Als Exzaminatoren Lehrer und vorkommenden Falles die Dozenten welche die

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Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

Regulativ vom 19. Januar 1863 wirthschaftlichen Poppelsdorf und

für die land

Akademien zu Eldena, Proskau,

Waldau, betreffend die Abgangs⸗ Prüfungen.

466 An den landwirthschaftlichen Akademien sollen bei dem Schlusse jedes Semesters Abgangsprüfungen stattsinden, auf deren Grund den Studirenden Prüfungszeugnisse ausgestellt werden. ö

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Um zu dieser Prüfung zugelassen zu werden, muß der Studi— rende vier Semester auf der Akademie bei seinem Abgange absolvirt haben. Die Zeit, welche der zu Prüsende zu Studien auf einer anderen der vier preußischen landwirthschaftlichen Akademien nachweislich ver⸗ wandt hat, kommt dabei in Anrechnung.

Bei besonders vorgeschrittener Bildung kann ein Studirender durch den Maßoritätsheschluß der ordentlichen Examinatoren auch schon nach drei Semestern zur tt h zugelassen werden.

Wer zur Prüfung zugelassen sein Wochen vor dem Schlusse des Akademie melden.

Die Prüfung erfolgt gratis.

will, muß sich dazu sechs Semesters bei dem Direktor der

4 Die Fächer, auf welche die Prüfung jedenfalls gerichtet werden muß, sind: Pflanzenbau, Viehzucht, wirthschaftliche Betriebslehre, Physik, Chemie, Pflanzen ⸗Physiologie, und bei der Akademie zu Eldena auch National ˖ Oekonomie.

Wünscht der Examinand ein Zeugniß über seine Kenntnisse in noch anderen an der Alademie vorgetragenen Disziplinen zu erhal— ten, so ist auf seinen Antrag die Prüsung auch auf diese Fächer zu erstrecken.

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Die Prüsung zerfällt in eine schriftliche und eine mündliche. Zu der schriftlichen Prüfung werden dem Ezaminanden zwei Auf⸗ gaben gestellt; die eine, eine mehr theoretisch - wissenschaftliche, die an⸗ dere, eine mehr auf den prattischen Betrieb der Landwirthschaft be— zügliche. Diese Aufgaben werden demselben, wenn die Umstände nicht etwa ein anderes gebieten, fünf Wochen vor der mündlichen Prüsung zugestellt, und er hat seine Ausarbeitungen darüber binnen 3 Wochen zu sertigen und abzuliefern.

Dem Examinanden ist gestattet, sich bei der Ausarbeitung lite rarischer Hülfsmittel zu bedienen, welche er auf Befragen den Exa— minatoren anzugeben hat. Uebrigens muß er die Arbeiten ohne Rath und Hülfe Anderer selbst herstellen und, daß es so geschehen, feierlich versichern.

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Die Einrichtung und Zeiteintheilung bei der mündlichen Prü— fung bleibt dem Ermessen des Direktors der Akademie überlassen, und hat derselbe auch nach den Umständen zu bestimmen, ob dieselbe öffentlich stattfinden soll oder nicht.

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Die Leitung der Prüfung gehört zu den Geschäften des Direk⸗ tors. Derselbe hat die Lehrer und Dozenten mit deren Vorschlägen wegen der Themata zu den schriftlichen Probearbeiten zu hören, stellt diese aber schließlich nach eigenem 6 fest.

Es bleibt gleichfalls dem Ermessen des Direktors überlassen, ob allen Studirenden, welche gleichzeitig geprüft werden, dieselben The— mata zu geben sind, oder verschiedene, je nach der Inbividualität jedes Examinanden. Es empfiehlt sich, solche Aufgaben zu wählen, welche zur vollständigen Lösung das Eingehen auf die Lehren in mehreren Hauptfächern erfordern.

Die eingegangenen Arbeiten vertheilt der Direktor an die Lehrer Dozenten zur Durchsicht und zur Beifügung eines kurz zu fassen über den Werth der .

§. 10. Prüfung erfolgt in allen nach §. 4 dazu be—

Die mündliche fungiren dabei diejenigen

jenigen Disziplinen, auf welche die Prüfung jedenfalls gerichtet wer=

den muß, vorgetragen haben. Wird die Prüfung auf den Antrag des Ezaminanden noch auf

ein anderes Fach ausgedehnt, so tritt bei diesem Theile der Prüfung der Lehrer oder Dozent, welcher diese Disziplin vorgetragen hat, als Examinator hinzu, auch wenn derselbe nicht zu den ordentlichen Examinatoren gehört.

Dem Direktor steht es frei, in allen Fächern, worauf die Prü⸗ fung gerichtet wird, selbst Fragen zu stellen.

§. 11.

Behuss Ausstellung der Prüfungszeugnisse versammelt der Di— rektor die Examinatoren in den im §z. 4 als obligatorisch bezeichneten Fächern, und vernimmt sie über ihre Ansicht von dem Grade der Kenntnisse, welche der Examinand in den verschiedenen Disziplinen gezeigt hat. Dabei haben die Examinatoren bie schriftlichen Arbei= ten eben so wohl wie den Ausfall der mündlichen Prüfung zu be— rücksichtigen.

Weichen die Ansichten der Examinatoren untereinander ab, so entscheidet die Majorität der Examinatoren mit Einschluß des Di— rektors über das im Zeugniß auszudrückende Prädikat, bei Stim⸗ mengleichheit überwiegt die des Direktors.

Ist die Prüfung noch auf andere, als die obligatorischen Diszi= plinen gerichtet worden, und gehört der betreffende Lehrer oder Do- zent nach dem Oben gesagten nicht zu den ordentlichen Examinatoren, so tritt derselbe doch bei der Entscheidung in Betreff dieser Disziplin hinzu und stimmt mit.

§. 13.

In dem Prüfungszeugniß werden die Disziplinen, in welchen die Prüfung stattgefunden hat, einzeln aufgeführt, und bei jeder wird der Grad des bewiesenen Wissens nach vier Abstufungen durch die Ausdrücke

»sehr gute⸗ gute genügende. nur geringe Kenntnisse, bezeichnet.

Ein Prädikat oder eine Nummer zur Bezeichnung des Ge— sammtergebnisses der Prüfung wird nicht hinzugefügt.

Das Zeugniß wird vom Direktor alleln unterschrieben; das Protokoll aber, auf dessen Grund das Zeugniß ausgestellt wird, von allen Examinatoren mit vollzogen.

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Eine Bescheinigung über die gehörten Vorlesungen kann jeder Studirende am Schlusse eines Semesters verlangen. Sie wird in der Form eines sogenannten Testirbogens ertheilt, welcher nur von den betreffenden Lchrern und Dozenten, auch vom Direktor in Be— treff seiner eigenen Vorlesungen, mit den nöthigen Bemerkungen versehen wird.

Integrirender Theil der Abgangszeugnisse sind die Testirbogen nicht.

§. 14.

Wenn den Inhabern von Stipendien oder anderen Benesizien bei der Bewilligung derselben zur Pflicht gemacht worden, ein Zeug⸗ niß über ihre Studien beizubringen, und wenn dieselben nach §5. 2 dieses Regulativs zu einer vollständigen Prüfung doch noch nicht zu⸗ gelassen werden können, so haben sich dieselben bei dem Direftor zu einer Unterredung über den Fortgang ihrer Studien zu melden und zu gestellen.

Je nach dem Ausfall dieser Unterredung stellt der Direktor das kurz zu fassende Zeugniß darüber aus.

§. 15.

Eben so haben Studirende, welche ein Führungs und Sitten Zeugniß wünschen, sich deshalb an den Direktor zu wenden, welcher dasselbe zu ertheilen hat. Bestimmte Formen können wegen der Mannigfaltigkeit der Fälle dafür nicht vorgeschrieben werden. Kei= nenfalls aber sind dergleichen Zeugnisse mit dem Prüfungszeugnisse zu verbinden; sie sind vielmehr abgesondert zu ertheilen.

Berlin, den 19. Januar 1863.

Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenbeiten.

von Selchow.

Preußische Bank.

Monats-Uebersicht der Preußischen Bank, gemäß §. 99 der Bank- Ordnung vom 5 Ofteber 1815

Activa.

Geprägtes Geld und Barren.

Kassen⸗Aunweisungen und Privat-Banknoten

Wechsel⸗Bestãnde ... ox e, woe, dee, Lombard Bestãn de.. . Staatspapiere, verschiedene Forderungen und

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