*
die Untersuchung wirklich eingeleitet, so bleibt jede Zahlung so lange aus— gesetzt, bis rechtskräftig feststeht, ob und wieweit die Versicherungssumme nach §. 54 in Anspruch genommen n n. darf.
Die in §§. 44, 42, 43 aufgestellte Regel, wonach jeder Brandschaden an versicherten Gebäuden vergütet wird, leidet folgende Ausnahme:
1) Wenn der Brand von dem Versicherten oder dessen Mitbesitzer, oder von deren Ehegatten, Kindern oder Enkeln selbst vorsätzlich verursacht, oder mit Wissen und Willen oder auf Geheiß Eines der Vorgedachten von einem Dritten angelegt ist, fällt jede Verpflichtung der Sozietãt zur Zahlung der Brandschadens Vergütung fort.
Wenn ein den Vorschriften des 5. 9 zuwider doppelt versichertes Ge⸗ bäude durch Feuer oder Behufs Dämpfung desselben zerstört oder be schaͤdigt wird, so fällt ebenfalls die Verpflichtung der Sozietät zur Zahlung der Brandschadens ⸗ Vergütung fort.
Wenn kin abgebranntes Gebäude nicht wieder durch ein neues ersetzt wird, so hat die Sozietät nur die Hälfte der Entschädigungssumme
u zahlen. iu ah §. 55.
st der Brand entweder durch ein Versehen des Versicherten selbst oder
dessen Ehegattin, Kinder, Enkel, oder von seinem Gesinde oder Hausgenossen
verursacht worden, so darf die Zahlung der Entschädigungssumme nur inso ·
weit verweigert werden, als der Versicherte nach den allgemeinen Landes.
esetzen '! 56 - 66 1. 6; 8 2119, 2120, 2235, 2239 II. 8 A. L. R.) für . Versehen oder für die n 9 Personen verantwortlich ist.
Wenn nicht einer der in §§. 53, 54, 55 vorgesehenen Fälle vorliegt,
so hat der Beschädigte sofort nach der Festsetzung der Entschädigung den
Anspruch auf Auszahlung der Hälfte 6 Entschädigungssumme.
Die zweite Hälfte der Entschaͤdigungösumme wird gezahlt, sobald die Wände des wiederherzustellenden Gebäudes fertig und unter Dach gebracht sind. Dies ist durch die schriftliche Bescheinigung zweier Sozietät mitglieder nachzuweisen, deren Unterschriften durch die Kreispolizei⸗Behörde oder einen Sozietätsbeamten oder gerichtlich bescheinigt sein müssen.
Abgebrannte Gebäude müssen auf demselben Gehöfte, oder wenigstens auf demfelben Grundstücke wieder aufgebaut werden, wenn der Beschädigte auf die ganze Versicherung Anspruch 8 soll.
Der Anspruch auf die zweite Halfte der Entschädigungssumme erlischt, wenn derselbe nicht innerhalb zehn Jahren nach dem Brande durch den Nach weis der Wiederherstellung geltend . wird.
Alle Zahlungen, welche die Sozietät zu leisten hat, geschehen durch die Kasse der Generak - Direction auf den Antrag der Provinzial ⸗ Directionen, welche auch die Legitimation der Empfänger festzustellen haben, und auf Anweisung des General- Direktors. Sie werden jedoch auch auf Verlangen und Gefahr der Berechtigten denselben durch die Post zugesendet, wenn zuvor eine Quittung über den Betrag der Zahlung eingeschickt ist. Unterschriften von, dem Rendanten der Kasse unbekannten Personen sind auf die in §. 57 vorgeschriebene Weise zu bescheinigen. Ob diese Bescheinigung erforderlich sei, muß in dem Schreiben, durch welches die Berechtigung zum Zahlungs—« empfang ertheilt wird, bekannt n .
Die Societät zahlt für die ersten drei Spritzen, welche bei Unterdrückung einer Feuersbrunst eines bei ihr versicherten Gebäudes mitgewirkt haben, nach der Reihenfolge, in welcher sie auf der Brandstätte angekommen sind, 15 Thlr., 10 Thlr, 5 Thlr, und für jede weitere 3 Thlr. Fuhrlohn. Für jeden beim Löschen thätigen Wasserwagen oder Küfen wird 1 Thlr. gezahlt.
Die Spritze und Wasserwagen oder Küfen des Orts, an welchem das Feuer stattfindet, werden jedoch n . berücksichtigt.
Die Mittel zur Bestreitung der von der Sozietät zu zahlenden Brand- schadens. Vergütungen, Prämien, Gehälter und Verwaltungskosten werden durch ordentliche und außerordentliche igt beschafft.
Die ordentlichen und außerordentlichen Beiträge werden in der ersten Hälfte des Januars und zwar postnumerando ausgeschrieben. Die Zahlung muß bis zum 15. Februar bei dere g der General ⸗Direction geschehen.
Erfolgt dieselbe nicht bis zum Schluß dieses Tages, so wird der Säu ; mige, unter Einziehung einer Eonventionalstrafe von 1 Thlr. durch Postvor schuß, zur Zahlung aufgefordert. g
4
Bleibt diese Aufforderung bis zum 1. März ohne Erfolg, so werden die rückständigen Beiträge, nebst Zinsen à 5 Prozent auf ein Vierteljahr, sofort durch Execution beigetrieben.
J§. 65. ; Die ordentlichen Beiträge betragen für 100 Thlr. Versicherung jährlich: in der ersten Klasse 4 Sgr., 1?“ dritten vierten fünften
. J§ę. 66.
Wenn diese Beiträge nicht hinreichen, um die Gesammt Ausgaben der Sozietät für das abgelaufene Jahr zu decken, so schießt der hee d on e das Fehlende zu, jedoch darf derseibe dadurch nie um mehr als 33 Prozent seines Bestandes verringert werden.
. §. 67.
Was über diesen Zuschuß zur Bestreitung der Ausgaben erforderlich ist, wird auf die verschiedenen Klassen nach dem Vẽ dab von 1, 19, 23, 42, Ir, vertheilt und als außerordentlicher Beitrag zugleich mit dem ordentlichen ausgeschrie ben.
552
§. 68. Von den ordentlichen Beiträgen ist für jede 100 Thlr. Versicherun 1 Sgr. zur Bezahlung der Beamten und 4 Sgr. zur Bestreitung der Vit waltungskosten bestimmt. §. 69.
Der Reservefonds bildet sich aus den Beständen des bisherigen Betriebz. und aus dem Fundationsgelderfonds. Zu demselben fließen ferner die nicht abgehobenen zweiten Hälften, die Strafgelder, die Zinsen seiner Bestände und alle anderen außerordentlichen Einnahmen, sowie die Ueberschüsse der jährlichen Beiträge, wenn diese letzteren mehr als die Vergütigungen Prämien, Gehälter und an,, . betragen. 3
Auch muß für jede neue Versicherung oder für jede Erhöhung ein viertel Prozent sofort nach der Bestätigung in diesen Fonds gezahlt werden Erfolgt dieselbe nicht vierzehn Tage nach erlassener Aufforderung, so sindet dasselbe Verfahren statt, welches 5§. 63 und 64 für die Eintreibung rüch. ständiger Beiträge bestimmt ist. 3.)
66
Der landschaftliche Engere Ausschuß revidirt und dechargirt die Rech. nungen der Sozietät und inacht alljährlich das Resultat dieser Revision durch die betreffenden Amtsblätter dete nt
.
Er entscheidet über alle Beschwerden gegen Festsetzungen der General. Direction.
8
Auch ist er berechtigt, die ordentlichen Beiträge, jedoch nur nach Maß. gabe der in §. 6] festgesetzten Skala, zu erniedrigen oder zu erhöhen, wenn die Bestände des Reservefonds solches , n. oder erfordern.
9. 74
Er erläßt und verändert die Geschafts. Instruction für die Beamten der Sozietãt. §. 75.
Bei allen seinen Beschlüssen haben sämmtliche Mitglieder desselben, mit Ausschluß des 1 volles Stimmrecht. 8 J6
. Der landschaftliche General. Jandiag hat das Recht, Veränderungen dieses Reglements zu beschließen, welche alsdann von der General ·˖ Direction zur Allerhöchsten Bestätigung nn n sind.
7
Die Rechte der auf ein versichertes, nicht mit Pfandbriefen beliehenes Grundstück eingetragenen Hypotheken- Gläubiger werden in Gemäßheit der nachfolgenden Bestimmungen von der Sozietät von Amtswegen wahrgenom. men. Der Eintragung derselben in . Kataster bedarf es nicht.
8. 78
Im Falle der Ausschließung hat die Direction von dem betreffenden Gericht die Angabe der eingetragenen Gläubiger einzuholen und dieselben, soweit ihe Person und Aufenthalt aus dem Hypothekenbuch erhellt, durch die Post von dieser Ausschließung zu benachrichtigen. Einer Bescheinigung
1.
Im Falle, daß die Ausschließung nach 5. 25 f. erfolgen soll, steht ed dem BPypothekengläubiger zu, binnen vier Wochen nach Abgang der Be— nachrichtigung diese Ausschließung durch Berichtigung der rückständigen For · derungen der Sozietät zu verhindern. 2
§. 80.
Steht dem Versicherten nach §5§. 54, 55 ein Anspruch auf Brand. entschädigung nicht zu, so ist die Sozietät dennoch verpflichtet, dieselbe den Hypothekengläubigern so weit zu zahlen, als sie weder aus dem verpfändeten Grundstück, noch aus dem Vermögen ihres persönlichen Schuldners wegen ihrer Hypothekenforderung Befriedigung erlangen können.
Bie Zahlung erfolgt stets an das Gericht, unter dessen Gerichtsbarkeit das Grundstück belegen ist, zur Vertheilung an die Hypothekengläubiger.
Verzugszinsen werden von der Versicherungssumme nicht gezahlt.
Wird vor der Auszahlung der ersten Hälfte der Brandentschädigung durch Erklärung des Versicherten oder durch polizeiliches Verbot festgestellt, daß ein Wiederaufbau des durch Brand beschädigten oder vernichteten Ge⸗ bäudes nicht stattfindet, so ist auch diejenige Hälfte der Brandentschädigungs⸗— gelder, zu deren Zahlung die Sozietät nach §. 54 Nr. 3 an den Versicher⸗ len verpflichtet ist, zur Vertheilung an die Hypothekengläubiger ad depositum zu nehmen, wenn der Versicherte nicht den Konsens der gedachten Gläubiger zur Auszahlung an ihn beibringt.
§. 81.
Außer dem Falle des §. 89 geschieht die Zahlung der Versicherun d summe stets an den legitimirten Eigenthümer des Grundstücks, auf dem t das versicherte Gebäude befindet.
§. 82
. Die landschaftliche Feuer · Vtrficherungs . Gesellschaft für Westpreußen ge⸗ 1 e allen ihren eigentlichen Angelegenheiten uneingeschränkte Stempel reiheit. §. 83.
Eben so steht der Sozietät die Portofreiheit in dem durch die Verfüͤ⸗ gung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vom 4ten April 1857 bezeichneten Umfange zu.
der Insinuation bedarf es nicht.
M.inisterium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ Angelegenheiten.
Der praktische Arzt 2c. Rupprecht zu Stolp ist zum Kreis⸗ Wundarzt des Kreises Stolp ernannt worden.
553
Akademie der Künste.
Die Königliche Akademie der Künste wird am Sonntag, den 2. März, 11 Uhr Vormittags, im langen Saal des Akademie. gebäudes zur Feier des Geburtstages Sr. Majestät des Königs eine öffentliche Sitzung halten, wozu dieselbe ergebenst einladet. Einlaß. karten sind nicht erforderlich.
Die Königliche Akademie der Künste.
Im Auftrage:
6 Faege. G. J. Gruppe.
Finanz ⸗Ministerium.
In Folge der Beschwerden über den Aufkauf der Lotterie ⸗Loose durch Händler ist von uns, um dem Publikum die Wiedererlangung gespielter Loose zur folgenden Klassen ˖ Lotterie zu erleichtern, die An= ordnung getroffen, daß für Spieler, welche bei Erneuerung von Loosen zur vierten Klasse dem Einnehmer oder Unter Einnehmer die Absicht des Spiels der selben Ursprungs⸗Loose in der folgenden Klassen Lotterie aussprechen, diese Loose vom Einnehmer, sofern sie seiner Kollekte verbleiben und nicht die Zahl von drei ganzen Loosen überschreiten, bis zum zehnten Tage nach beendigter Ziehung vierter Klasse aufzubewahren und erst dann, wenn sie bis dahin nicht unter Zahlung des Einsatzes und Vorlegung der entsprechenden Loose vier ler Klasse der vorhergegangenen Lotterie abgefordert worden, ander- weit zu verkaufen sind. Den Spielern welche hiernach die bevor⸗ stehende Erneuerung der von Zwischenhändlern gekauften Loose selbst bewirken wollen, aber nicht den Wohnort des auf den Loosen unter ⸗ schriebenen Einnehmers kennen, wird die unterzeichnete Behörde die sen Wohnort auf Anfrage mittheilen. Auch werden etwa hierher mit den Einsatzbeträgen vierter Klasse bis zum , M., ein. gehende Loose unmittelbar den betreffenden Einnehmern zugestellt werden.
Berlin, den 20. März 1863.
Königliche General Lotterie⸗Direction.
Kriegs⸗Ministerium.
Bekanntmachung.
Wohlthätigkeit.“
Se. Durchlaucht Fürst Blücher von Wahlstatt auf Schloß Krieblowitz bei Canth in Schlesien hat im Hinblick auf die Feier des heutigen Tages, zu welcher Se. Majestät der König die treuen Mitkämpfer der Freiheitskriege um Sich zu versammeln geruht haben, um den tapfern Kriegsgenossen seines Herrn Großvaters einen Beweis seiner Theilnahme zu geben, Sr. Excellenz den Herrn Kriegs und Marine⸗Minister Ein Tausend Thaler zur Vertheilung unter hülfs bedürftige Inhaber des Eisernen Kreuzes vom Feldwebel abwärts zugestellt. . .
Se. Majestät der König haben von dieser echt patriotischen Handlung gern und beifällig Kenntniß zu nehmen geruht.
Das Kriegs-Ministerium fühlt sich gedrungen. dies mit aufrich⸗ tigem Danke gegen den Herrn Geber und mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, daß mit der Vertheilung der Gel— der an 1600 hülfsbedürftige Inhaber des Eisernen Kreuzes sofort vor- gegangen und den Betheiligten bekannt gemacht worden ist, daß die qu. Unterstützung von dem Enkel des berühmten tapfern Feldmar⸗ schalls, Fürsten Blücher von Wahlstatt, herrühre.
Berlin, den 17. März 1863.
Kriegs⸗Ministerium, Abtheilung für das Invalidenwesen. Koehlau. Loos.
Berlin, 21. März. Se. Majestät der König haben Aller gnädigst geruht: dem Privatgelehrten Dr. C. W. L. Gloger zu Berlin die Erlaubniß zur Anlegung des von des Kaisers von Ruß⸗ land Majestät ihm verliehenen St. Stanislaus-Ordens dritter Klasse
zu ertheilen.
Per sonal Veränderungen in der Armee.
Offiziere, Portevee⸗Fähnriche ꝛc.
A. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen.
Den J. März. v. Lewins ki, Pr. Lt. vom Garde-Jäger⸗Bat., von dem Kommando
zur Dienstleistung bei des Fürsten zu Hohenzollern - Hechingen Hoheit ent—
bunden. v. St rant, Pr. Lieut. vom 1. Schles. Jaͤger Bat. Nr. 5, zur Dienstleistung bei des Fürsten zu Hohenzollern Hechingen Hoheit kommandirt. Den 10. März.
v. Manstein, Gen. Maj. und Commdr. der 12. Inf. Brig, mit der Führung der 6. Division beauftragt. v. Roeder, Oberst und Commdr. des J. Schles. Gren. Regts. Nr. 10, unter Stellung à la suite dieses Regt, mit der Führung der 12. Inf. Brig. beauftragt. Frhr. v. Falt en stein, Oberst⸗Lt. vom 4. Ostpreuß. Gren. Regt. Nr. 5, mit der Führung des . Schles. Gren. Regts. Nr. 19, unter Stellung 2 la suite desselben, 6 tragt. v. Rosenberg J, Hauptm. vom 3. Ostpreuß. Gren. Regt. Nr. 4, unter Belassung in seinem Kommando als Adjutant bei dem Gen, Kom mando II. Armee ⸗Corps, in das 3. Pomm. Inf. Regt. Nr. 14. versetzt.
Den 13. März.
v. Eckartsberg, Pr. Lt. vom Train des 1. Bats. (Jauer) 2. Nieder. schles. Landw. Regts. Rr. J, unter Entbindung von dem Verhältniß als Vorstand der Handwerksstätte der Niederschles. Art. Brig. Nr, 5, als zweiter Train. Depot⸗-Offizier bei dem Train Bat. des II. Armee - Corps, Lesch, Sec. Lt. vom Train des 2. Bats. (Bromberg) 3. Pomm. Landw. Regts. Nr. 14, als zweiter Train⸗Depot Offizier bei dem Train Bat. des IV. Armee-
Corps angestellt. . B. Abschiedsbewilligungen. Den 26. Februar.
An stensen, Sec. Lt. im Berliner , , in das Pensions- verhaͤltniß zurückversetz. Pingwart, Sec. Lt. a. D., die erledigte Sec. Lts. Stelle im Berliner Invalidenhause verliehen.
Den 10. März.
v. Korhfleisch, Gen. Lt. und Commdr. der 6. Division, mit Peusion zur Disposition gestellt, mit Aussicht auf Wiederanstellung bei befestigter Gesundheit. v. Hippel, Ob. Lt. vom 2. Pomm. Gren Regt. (Colberg) Nr. 9g, als Oberst mit der Regts. Unif. und Pension, v. Schmeling ˖ Di⸗ ringshofen, Major von demselben Regt. mit der Regts. Unif. nebst Aussicht auf Civilversorgung und Pension, v. Dewitz, Oberst - Lt. vom 8. Pomm. Inf. Regt. Nr. 61, als Qberst mit der Regts. Unif. und Pension, v. Drig Alski, Major vom 1. Niederschles. Inf. Regt. Nr. 46, mit der Regts. Ünif. nebst Aussicht auf Civilversorgung und Pension, sämmtlich der . bewilligt. v. Ra ngo, Ob. Lt. vom 1. Thüring Inf. Regt. Nr. It, in Genehmigung seines Abschiedsgesuchs, mit der Regts. Unif. und Pen- sion zur Dißpos. gestellt, und mit einstweil. Vertretung des Commandeurs bes 2. Bats. (Halle) 2. Magdeb. Landw. Regts. Nr. 27 beauftragt. v. Han stein, Ob. Lt. vom J. Oberschles. Inf. Regt. Nr. 22, in eneh migung seines Abschiedsgesuchs, als Oberst mit der egts. Unif. und Pen- sion zur Disposition gestellt und mit der einstweiligen Vertretung des Com- mandeurs des! 3. Bats. (Oppeln 2. Oberschles. Candw. Regts. Rr. 23 be= auftragt. v. Lenz, Oberst zur Dispos. 6 Commdr. des 24. Inf. Regts., jetzigen 4. Brandenb. Inf. Regts. Nr. 24, die Genehmigung zum Tragen der Unif. des Kaiser Franz Garde ⸗Gren. Regts. Nr. 2, anstatt der Armee Unif. v. PrittwitzGaffron, Gen, Lt, und 2. General · Inspecteur der Festungen, in Genehmigung seines Abschiedsgesuches, mit Pension zur Dis- position gestellt, und soll fur die Dauer dieses Verhältnisses der Ingenieur Kommisston auch ferner als Mitglied mit Sitz und Stimme angehören.
Den 13. März.
v. Witzleb en, Oberst a. D., zuletzt Eommdr. des 39. Inf. Regts., jetzigen Niederrhein. Füs. Regts. Nr. 39, die Genehmigung zum Tragen der Unif. des 1. Garde ⸗Regts. z. F., anstatt der Unif, des ehemaligen 39. Inf. Regts., ertheilt. v. Wulffen, Rittmeister und Esc. Chef vom Brandenb. Kür. Regt. (Kaiser Nikolaus J. von Rußland) Nr. 6, als Major mit der Regts. Uniform und Pension der Abschied bewilligt.
Bei der Sand wehr. Den 10. März.
v. Czettritz, Major zur Disposition, von dem Verhältniß als mit der Vertretung des Commdrs. des 2. Bats. (Halle) 2. Magdeburg. Regts. Nr. 77 beauftragt, entbunden und mit der Unif. des 1. Magdeburg. Inf. Regts. Nr. 26, nebst seiner Pension in den Ruhestand zurückversetzt. Gr. Bismarck-Bohlen, Gen. Major a. D., zuletzt Oberst à la suite des Z Bats. (Anclam) 2. Regts,, jetzigen 1. Pomm Regts. Rr. 2, der Charakter
als Gen. Lt. verliehen. Militair⸗Beamte. . Durch Verfügung des Kriegs -Ministeriums. Den J. März. ; .
Poppo v. Heydebreck, Hauptm. a. D. Kasernen ⸗ Inspektor in Kö— nigsberg i. Pr. nach * Wirz, Kasernen ⸗ Inspektor in Thorn, nach Koͤnigsberg i. Pr. versetzt.
, ü Den 10. März.
Krause, Tellschow, Stricker, Frantzius, Rüdiger und Ro- senfeld, Kanzlei ⸗Diätarien vom Kriegs -⸗Ministerlum, der Charakter als Geh. Kanzlei⸗Sekretaire verliehen.
Gnaden⸗Auszeichnungen an die Armer am 17. März 1868.
A. Befsndere Etnennungen und Auszeichnungen.
I Prinz Albrecht von Preußen Königl. Hoheit, General der Ka⸗ vall. 2c, zum Inspekt. der II. Armee Abtheilung für das Jahr 1863.
Y Kronprinz von Preußen Königl. Hoheit, Gen. St. 24, zum Insp. der J. Armee Abtheilung für das Jahr 1863, mit Belassung in dem Verhältniß als Commandeur der 1. Garde. Inf. Div.
3) Fürst zu Hohenzollern -Sigmaringen Königl. Hoheit, General