1863 / 94 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

768

Berliner Börse vom 20. April 1863.

Cours.

Lisenbahn - Actien.

Amtlicher Hochsel-, Honds- und Geld-

W echsgelse-Comkse.

Kurz 2 M.

Amsterdam dito Hamburg

Wien, östr. Währ. 150 EI. dito 150 FI. Augsburg südd. W. 100 FI. Frkf. a. M. sidd. W. 100 FI. Leipzig in Courant im 4 ThI. Fuss 100 ThI. Petersburg dito Warschau Bremen

D.. . 0 ** g 3 3 3m 3 3 .

88 3

eo m d s- CQ.

Freiwillige Anleihe Staats-Anleihe von 1859... dito v. 1854, 1855, 1857 dito von 1859... dito von 1856... dito v. 1850, 1852 dito von 1853... dito von 1862...

Staats s chuldscheine Prim. Anl.v. 1855 à 100 Thlr. Kur- u. Neum. Schuldverschr. Oder-Deichbau- Obligationen Berliner Stadt- Obligationen

dito dito Schuldverschr.d. Berl. Raufm.

ö

X Er = G R G d= d B 2 8 = Wee e = m = m , o = or- R - R -

2

106 102 102 107 994 99 90 130

1937 06.

164

91d.

do. Ostpreussis che

. Pommersche

Schlesische.

Westpreuss

Posensche

Sächsische

Friedrichsd' or Gold-Kronen ..

.

Pfandbriefe.

Kur- und Neumärk. do.

Vom Staat garantirte /

Rentenbriefe.

8 Kur- und Neumärk. Pommersche. . ......

Rhein– und Westph.

Sehlesische ... ...... Pr. Bk. Anth. Scheine

Andere Goldmünzen

2 940

Ef

Brk. GId 8 tam m- Aetien. bt Aachen -Düsseldorfer Aachen-Mastrichter. Berg. Märk. Lit. A. Q 40. 4 Lit. 1013 Berlin- Anhalter S8 Berlin Hamburger .. Berlin- Potsd. - Mgd. .. Berlin- Stettiner Bresl.- Schw. -Freib. . Brieg Neisse Cöln Mindener Magdeb. -Halberst. .. Magdeb. Leipziger .. Magdeb. - Wittenb. .. Münster- Hammer . .. MNiederschles. Märk. . Niedersehles. Lweigb. ö Oberschl. Lit. A. u. C. J do. Lit. B. Oppeln - Tarnowitzer Prinz Wilh. (St. V.) m . do. (Stamm-) Prior. Rhein- Nahe Rhrt- rf. Kr. Gldb. .. Stargard- Posen . Thüringer Wilh. (Cosel-Odbg.) (do. (Stamm-) Prior. . 4 do. do. do.

Wo vorstehend kein Zigseatz otirt ist, werden usanesmässig A pot, bereehnet.

Berlin Potsd. Magd.

Litt. A. do. Litt. B. do. Lit. G Berlin- Stettiner. do. II. Serie do. III. Serie 3 do. vom Staat gar Brsl. Schw. Erb. Lt.D. Cöln- Crefelder Cõln- Mindener

ö

ö

de;

Magdeburg Halberst. Magdeburg Wittenb. Niedersechles. Märk. .

ö

III. Serie

IV. Serie

HRied.-Lweigb. Lit. C.

21 0ber-Schles. Litt. A.

ĩ Litt. B.

Litt. C.

Litt. D.

. Litt. E.

do. Litt. F.

Pr. Wilh. (St.. V.) I. S.

do. II. Serie

do. III. Serie Rheinische

do. vom Staat gar.

do. III. Emission von

1858 und 60...

do. do.

.

w 8 —— Q

=

C n = e, = ö . ; x=

n

Prioritäts-Oblig. Aachen - Düsseldorfer do. II. Emission]

do. III. Emission] Aachen-Mastrichter.

923

Hliüünzpreis des Silbers bei der Königl. Münze

Das Pfund fein Silber 29 Thlr. 21 Sgr.

khein-Nahe v. St. gar. . II. Em. Rhrt. Crk. - Kr. dgladb.

do. II. Emission 45 4 1 do. II. Serie 4d ä. 1

Berg. Märkische conv. do. II. Ser. conv. 437 do. III. S. v. St. 37 gar. 3 dito dito Lit. * do. IV. Serie. . .. do. Düss eld. -Elbf. Pr. do. do. II. Serie 4 do. (Dortm. - Soest) do. do. II. Serie d Berlin- Anhalter .... Berlin- Anhalter Berlin- Hamburger. .. Berlin- Hamb. II. Em.

93 do. III. Serie 4 100 Stargard- Posen.... .. do. II. Emission 4 go ll Thüringer conv. . ... 4

do. II. Serie 4 do. III. Serie conv. 4

101

do.

III. Emission

45100 von 1862 1 10010 do. v. Staat garantirte 4 1013 100) 44 101 1014

101 l02⸗

do. IV. Seri 4 1015 Wilh. (Cosel-Odbg.) 4 93

E11

111

9 10

Uichtamtliche otirunßgen.

usl. Fiscuhahn. If Br. Stamm · Actien.

Amsterdam - Rotterdam Löbau- Littau Ludwigshafen- Bexbach M2. - Ludwgh. Lt. A. u. C. Mecklenburger ̃ Nordb. (Friedr. Wilh.) Oester. franz. Staatsbahn ? Oest.südl.Staatsb. Lomb. Russische Eisenb. ..... Westbahn (Böhm.) ...

. 14395

71 653

1147 7175

us. Prioritats. Actien. Belg. Oblig. J. de Est 4 do. Samb. et Meuse n 281

Oester. franz. Staatsbahn est. frz. Südb. (Lomb. ) 3 265 36

Moscau-Rjasan 002 *

101 100

128

ͤ 131 I1587 157

7

703 702

Kass. Vereins -B. Act. Danziger Privatbank .. Königsberg. Privathank Magdeburger Posener

Berl. Hand. -Gesellsch. . Disc. Commandit-Anth. Schles. Bank-Verein ( Pommersch. Rittersch. B.

suländ. Fonds.

do. do.

naustrie- A6tien.

Hoerder Hütten werk. . 5

Minerva Fabrik v. Eisenbahnbed. Dessauer Kont. Gas. ..

Hypoth. · Antheil- Cert. .

m

Br.

1053 101

97

1657

1601 103 99

1044]

139

7X cri p.) Ausl. Fonds. Braunschweiger Bank. 4 Bremer Bank Coburger Credithank. . Darmstädter Bank Dessauer Credit do. Landesbank. Genfer Credithank. ... Geraer Bank. ...... . Gothaer Privatbank ... Hannoversche Bank. .. Leipziger Credithank. . Luxemburger Bank. .. Meininger Creditbank. . Norddeutsche Bank. .. Oesterreich. Credit. ... LThüring. Bank . Weimar. Bank 90 Oesterr. Metall 65 do. Kation. Anleihe 5 —1— ͤ do. Prm. Anleihe. . 4 843 83

Oester. n. 100 FI. Loose do. Italien. Anleihe. . . .. ... Russ. Stiegl. 5. Anl.. do. do. 6. Anl. .. 5 o. v. Rothschild Lst. 5 g Neue Engl. Anleihe s do. do. 3. Poln. Schatz-OblI. go , , . . Poln. Pfandbr. in S. -R. do. Part. 500 FI. ... Dessauer Prämien-Anl. Hamb. St. - Präm. - Anl. Kurhess. Pr. Obl. 40 Th. Neue Bad. do. 35 FI. Schwed. 10 RI. St. Pr. A. Lübeck. Pr. -A

C

.

182

93

ö

CC = ö.

M t= t n e. e L R d e r m m

Cöln-Mindener 1763 a 176 gem. Obersehles. Lit. A. u. C. 1645 a 1635 a 164 gem. Oppeln-Tarnowitzer 653 a 66 gem. Rheinische 106 Nordbahn (Friedr. Wilh., 647 a 653 gem Oesterr National-Anleihe 714 a J gen.

2 1017 gem. Darmst. Bank g3z a R gem. Qesterr. neueste Loose 855 a

Mainz - Ludwigsh.

23

gem.

it. A u. C. 128 a 127 a gem. Genfer Creditbank 55 a 56 gem. Italien Anleihe 697 a R gem.

Mecklenburger 705 a 71 gem. Desterr. Credit goy a 90 a gem.

Mer kim, 20. April. Die Bärse begann heut überaus flau und festigte sie sich ein wenig, besonders für österreichische Effekten; bell mit grossem Verkaufsandrang bei sehr herabgesetzten Preisen, später be-

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober - Hofbuchdruckerei Rudolph Decker)

waren Kredit und neueste Loose; preussische Fonds blieben still.

den, dergestalt,

Das Absnnement beträgt: 1 Thlr. sür das dierteljahr in allen Theilen der Monarchie ohne Preis - Erhöhung.

Königlich Preu szischer .

, .

. * (uahe der e ,

Berlin, Mittwoch den 22. April

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Ober-Post-Secretair Diene mann zu Oppeln und dem Assistenzarzt a. D. Poetzsch zu Magdeburg, zuletzt beim Train Bataillon des 4. Armee-Corps, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, sowie dem Hausknecht Friedrich August Ferdinand zu Elbing die Rettungs-Medaille am Bande; ferner

Den Ober-Post-Kassen⸗Rendanten Hensel in Bromberg und Haase in Oppeln den Charakter als Rechnungs-Rath; so wie

Dem Kaufmann Hellwig in Stettin den Charakter als Kommerzien⸗Rath zu verleihen.

Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.

Staatsvertrag zwischen Preußen und Kurhessen wegen einer von Halle über Nordhausen nach Kassel zu erbauenden Eisenbahn.

Vom 4. Februar 1863.

Se. Majestät der König von Preußen und Se. Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen, in dem Wunsche übereinstimmenb, ihre beiderseitigen Staatsgebiete durch eine Eisenbahn von Halle über Nordhausen nach Kassel in nähere Verbindung zu bringen, haben zum Behufe einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bepoll— mächtigten ernannt:

Seine Majestät der König von Preußen: Allerhöchstihren Regierungs⸗Präsidenten Eduard von Moeller, Ritter des Rothen Adler⸗Ordens zweiter Klasse mit Eichenlaub, Komthur des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern, Commandeur des Civilverdienst⸗Ordens vom niederländischen Löwen, Commandeur zweiter Klasse

des Königlich hannoverschen Guelphen⸗Ordens, Komthur

erster Klasse des Großherzoglich hessischen Verdienst-Ordens

Philipps des Großmüthigen und des Herzoglich nassaui—⸗

schen Verdienst⸗Ordens Adolphs von Nassau,

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen: Allerhöchstihren Geheimen Ober⸗Baurath Georg Fried rich Lange, Inhaber des Kurfürstlich Hessischen Wilhelms— Ordens vierter Klasse, Ritter des Königlich Preußischen Rothen Adler⸗Ordens dritter Klasse, Ritter des Königlich . , ,, Guelphen⸗Ordens dritter Klasse;

welche na vorhergegangener Verhandlung, unter dem Vorbehalte der Ratification, über folgende un i , , sind:

Artikel 1.

Die Königlich Preußische und die Kurfürstlich Hessische Regierung verpflichten sich gegenseitig, den Bau einer Eisenbahn von Halle an der Saale über Nordhausen und Heiligenstadt nach Kassel zu gestat⸗ ten und zu fördern, und namentlich zur Erwerbung der dazu erfor— derlichen Grundstücke das Expropriationsrecht zu ertheilen.

er rei n , , ; c

er Grenz-0Uebergangspunkt zwischen Hohengandern und Eichen berg auf der Wasserscheide zwischen Werra und enn. soll nöthigen⸗ falls durch deshalb abzuordnende technische Kommissarien näher fest⸗ gestellt werden.

n Halle und Kassel soll die Eisenbahn mit den daselbst be⸗ stehenden Bahnen in unmittelbare Schienenverbindung gebracht wer⸗ daß Transportmittel von den im Osten und im Westen bestehenden Bahnen mittelst der zu erbauenden Eisenbahn gegenseitig unmittelbar übergehen können.

Zu diesem Ende soll die Spurweite der zu erbauenden Eisenbahn

nach übereinstimmenden Grundsätzen

in Uebereinstimmung mit den anschließenden Bahnen überall gleich⸗ mäßig vier Fuß acht und einen halben Zoll englischen Maßes im Lichten der Schienen betragen, auch der Bau und das gesammte Be—⸗ triebsmaterial so eingerichtet werden, daß die Transportmittel unge- hindert nach allen Seiten übergehen können. Artikel 3. Die Genehmigung und Feststellung des Bauprojekts innerhalb jedes Staatsgebietes bleibt der betreffenden Regierung überlassen. Der Unternehmer der Eisenbahn ist verpflichtet, die Einmündung von Zweigbahnen nach dem Verlangen der Regierung, in deren Ge—⸗ biete der Einmündungspunkt liegt, zu gestatten. Artikel 4. Die beiden hohen Regierungen verpflichten sich, gemeinschaftlich dahin zu wirken, daß der Betrieb auf der Bahn von Halle über Nordhausen nach Kassel stets in der Hand Einer Verwaltung ver⸗

einigt sei. Artikel 5.

Die hohen Regierungen werden zur Handhabung des Ihnen über die Bahnstrecken in Ihren Gebieten zustehenden Hoheits und Aufsichts rechtes beständige Kommissarien bestellen, welche die Beziehun gen ihrer hohen Regierungen zu der Eisenbahnverwaltung in allen denjenigen Fällen zu vertreten haben, welche nicht zum direkten ge—⸗ 6 sin polizeilichen Einschreiten der kompetenten Behörden geeignet sind. . ö

Unbeschadet des Hoheits- und Aufsichtsrechtes der hohen Regie⸗ rungen über die in Ihren Gebieten belegenen Bahnstrecken und den darauf stattfindenden Betrieb verbleibt für den Fall, daß die in Rede stehende Eisenbahn von einer Eisenbahngesellschaft ausgeführt wird, die Ausübung des Oberaufsichtsrechtes über dieselbe im Allge⸗ meinen und deren Geschäftsbetrieb derjenigen der hohen Regierungen, in deren Gebiete dieselbe ihren Sitz hat.

Artikel 6.

Die Genehmigung der Fahrpläne und Tarife soll derjenigen der hohen Regierungen, in deren Gebiet die den Betrieb führende Verwaltung ihren Sitz hat, ausschließlich vorbehalten bleiben, doch wird dieselbe dafür Sorge tragen, daß täglich mindestens eine zwei⸗ malige direkte Verbindung, ohne anderen als den durch den Betrieb bedingten Aufenthalt auf den Stationen, zwischen Halle und Kassel stattfinde, so wie daß die Fahrpreise für die Halle ⸗Nordhausen⸗Kasseler Bahn in ein angemessenes Verhältniß zu den Fahrpreisen der an schließenden Eisenbahnen gebracht werden.

Beide hohe kontrahirende Regierungen werden außerdem daraus bedacht sein, die Fahrten auf der in Rede stehenden Bahn, beziehungs⸗ weise auf den Anschlußbahnen so zu regeln, daß zwischen Berlin einerseits und Kassel, Frankfurt und Cöln, so wie der preußischen Provinz Westfalen andererseits täglich mindestens zwei durchgehende

Personenzüge stattfinden. Arti kel 7.

Zwischen den Unterthanen der hohen kontrahirenden Regierun⸗ gen soll sowohl hinsichtlich der Beförderungspreise als der Zeit der Abfertigung kein Unterschied gemacht werden, namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen Staates in das Gebiet des anderen Staates übergehenden Transporte weder in Beziehung auf die Ab- fertigung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger be— handelt werden, als die aus dem betreffenden Staate abgehenden oder darin verbleibenden Transporte.

Artikel 8.

Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in dem Gebiete

der hohen Regierungen kompetenten Behörden in Gemäßheit des für

jedes Staatsgebiet besonders zu publizirenden Bahnpolizei⸗Reglements m . werden.

Artikel 9.

Die hohen Regierungen sind darüber einverstanden, daß die