1863 / 94 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

en Handhabung der Paß- und Fremdenpolizei bei Reisen mittelst en en nb * . . theils schon bestehen den theils noch zu verabredenden Bestimmungen auch auf die in Rede stehende Eisen⸗

bahnverbindung . . s .

K J rtike . ;

zie Regelung des Posibetriebes auf der in Rede stehenden Eisen.

bahn ln 8 1 ,, vorbehalten welche in 6.

Falle, daß der Betrieb der Bahn von einer Eisenbahngesellschaf

übernommen wird, auch 1 ff 2 sein soll.

. rtike .

ĩ der Anlage und des Betriebes einer elektro magne—⸗ ushed en,, auf der Eisenbahn von Halle über Nordhausen nach Kassel behalten die hohen kontrahirenden Regierun⸗ gen sich eine besondere Vereinbarung vor, welche für den Unterneh⸗ mer der Bahn bindend sein soll.

Artikel 12. .

Rücksichtlich der Benutzung der mehrerwähnten Bahnstrecke zu

Zwecken der Militairverwaltung, ist man über folgende Punkte über- ommen: .

3 alle Transporte von Militairpersonen oder Militaireffekten,

welche für Rechnung der Königlich preußischen oder der Kurfürst⸗ lich hessischen Militairverwaltung auf der Eisenbahn von Halle über Nordhausen nach Kassel bewirkt werden, wird den gegenseitigen Militair⸗Verwaltungen hinsichtlich der Beförderungspreise völ⸗ lige Gleichstellung zugesichert, dergestalt, daß die Zahlung da— suͤr an die Eisenbahn Verwaltung nach ganz gleichen Sätzen erfolgen soll. ; Wenn in Folge etwaiger Bundesbeschlüsse oder anderer außer. ordentlicher Umstände auf Anordnung der Königlich preußischen oder der Kurfürstlich hessischen Regierung größere Truppen— bewegungen auf der mehrgedachten Eisenbahn stattfinden soll ten, so liegt der Eisenbahn-Verwaltung die Verpflichtung ob, für diese und für Sendungen von Waffen, Kriegs⸗ und Ver pflegungsbedürfnissen, so wie von Militair - Effekten jeglicher Art, insoweit solche Sendungen zur Beförderung auf Eisen⸗ bahnen überhaupt geeignet sind, nöthigenfalls auch außerordent⸗ liche Fahrten einzurichten und für dergleichen Transporte alle Transportmittel, die der ungestört fortzusetzende regelmäßige Dienst nicht in Anspruch nimmt, zu verwenden und so weit thunlich, hierzu in Stand zu setzen, nicht minder die mit Militair⸗ Personen besetzten und die mit Militair Effekten beladenen, von einer ansloßenden Bahn kommenden Transport-Fahrzeuge auf die eigene Bahn, vorausgesetzt, daß diese dazu geeignet sind, zu ubernehmen, auch mit den disponiblen Lokomotiven weiter zu führen. 3 i.

Die Leitung aller solcher Transporte bleibt jedoch lediglich dem Dienstpersonale der betreffenden Eisenbahn - Verwaltung überlassen, dessen Anordnungen während der Fahrt unbedingt Folge zu leisten ist.

Hinsichtlich des an die Eisenbahn-Verwaltungen zu entrichtenden

Fahrgeldes tritt, wie unter 1, eine völlige Gleichstellung der gegen

eitigen Militair⸗Verwaltungen ein. . Artikel 13.

ücksichtlich des Baues und Betriebes der Bahnstrecken in den be— 2 troffenen Bestimmungen maßgebend.

treffenden Staatsgebieten sollen im Allgemeinen die in denselben wegen der Eisenbahn Unternehmungen bestehenden allgemeinen gesetzlichen Vor schristen und administrativen Grundsätze gleichmäßig Anwendung finden, insofern nicht der Umstand, daß die fragliche Bahnstrecke ein Ganzes ausmacht und nur im Zusammenhange zu benutzen ist, zu Abweichungen Anlaß giebt. 9 66 Im Einzelnen ist man hierbei über folgende Punkte überein-

gekommen: Artikel 14.

In Ansehung der auf der Bahn anzuwendenden Fahrzeuge, einschließlich der Dampfwagen, ist man darüber einverstanden, daß die von einer der hohen Regierungen zu veranlassende Prüfung ge— nüge und eine Genehmigung Seitens der anderen Regierung nicht

erforderlich sei. , 55 Artikel 15.

Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationirten Aussichts— und Betriebsbeamten sind auf Präsentation der Bahnverwaltung bei den kompetenten Behörden der betreffenden Staaten in Pflicht zu nehmen. .

Wenn eine der hohen kontrahirenden Regierungen die Entfer— nung eines auf Ihrem Gebiete stationirten Bahnbeamten oder Be⸗ diensteten für angemessen erachten sollte, so hat die Bahnverwaltung denselben auf geschehene motivirte Aufforderung sofort vom Dienste

abzuberufen. Artikel 16.

gewährt die Kurfürstlich hessische Regierung der Königlich preußischen

Regierung das Recht des Ankaufs auch der hessischen Strecke nach Maßgabe des Königlich preußischen Gesetzes über die Eisenbahn⸗ Unternehmungen vom 3. November 1838, behält Sich jedoch das Recht vor, das Eigenthum der in Ihr Gebiet fallenden Bahnstrecke zu jeder Zeit, nachdem dieselbe von der Königlich preußischen Regie= rung angekauft ist, unter denselben Bedingungen an sich zu ziehen, unter welchen die Königlich preußische Regierung dasselbe erwor— ben hat. Er bauenden Gesellschaft gegenüber behält die Kurfürstliche Regierung Sich das Recht vor, nach Ablauf von 30 Jahren, vom Tage der Betriebseröffnung an gerechnet, oder auch später, die auf Ihr Gebiet fallende Bahnstrecke gegen Erstattung der Anlagekosten in Eigenthum zu übernehmen. Artikel 18. Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ra— tifications⸗Urkunden sobald als möglich, spätestens aber binnen sechd Wochen, in Berlin bewirkt werden. . Dessen zu Urkund ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Be— vollmächtigten unterzeichnet und besiegelt worden. So geschehen zu Gießen, den 4. Februar 1863. Eduard von Moeller. Georg Friedrich Lange. (L. S.) (L. S.)

Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifications⸗Urkunden bewirkt worden.

Vꝛtinisterium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Verfügung vom 18. April 1863 die Postverbin— dung zwischen Wien und Konstantinopel, so wie zwischen Wien und den Hafenplätzen an der un⸗ teren Donau, resp. Küstendsche und Odessa betreffend.

Nach einer Mittheilung der Kaiserlich österreichischen Pospver— waltung findet seit dem Beginn der Fahrten der Donau Dampf. schiffe die Postverbindung zwischen Wien und Konstantinopel, so wie zwischen Wien und den Hafenplätzen an der unteren Donau, resp. Küstendsche und Odessa in derselben Weise statt, wie im Som— mer vorigen Jahres. Die wöchentlich zweimaligen Donau · Eil⸗ Dampfschiffe werden auch zur Beförderung von Fahrpostsendungen bis zum Gewichte von einschließlich 3 Pfund nach und aus Giur— gewo, Rustschuck, Ibraila, Galatz und Konstantinopel benutzt. Hinsichtlich der Behandlung und Taxzirung der bezüglichen Brief und Fahrpostsendungen tritt eine Veränderung nicht ein, es bleiben daher die nach den General-Verfügungen vom 23. April bre vom 30. Mai pr. und vom 17. September pr. in dieser Beziehung ge⸗

Die Post-Anstalten haben sich hiernach bei Spedition der nach der Türkei 2c. bestimmten Brief⸗ und Fahrpostsendungen zu richten. Berlin, den 18. April 1863.

General ⸗Post Amt. Philipsborn.

Das 11. Stück der Gesetz Sammlung, welches heute ausgegeben wird, enthält unter

Rr! 6 den Allerhöchsten Erlaß vom 2. Februar 186833, betref fend die Verleihung der Bau und die Unterhaltung einer Chaussee a) von der Münster⸗Hammer resp. Münster⸗Dortmunder Staats straße bei Schönefeldsbaum ze. nach der Münster. Kastroper Gemeinde -Chaussee zwischen düdinghan n und Seeden, und b) von der Grenze des Kreist Coesfeld über Seppenrade zc. bis zur Münster⸗Hammer

Straße, im Kreise Lüdinghausen; unter

fiskalischen Vorrechle für den

den Staatsvertrag zwischen Preußen und Kurhessen

wegen einer von Halle über Nordhausen nach Kassel zu i , Eisenbahn. Vom 4. Februar 1863; unter den Allerhöchsten Erlaß vom

16. Harz 1863, betreffen;

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Bütow Lauenburger Straße von der Bütower Kreis— grenze über Wundichow, Gr. Nossin und Wutz kow bis zur Grenze des Lauenburger Kreises unter die Bekanntmachung der Ministerial Erklärungen vom . e. 8. . 1863, betreffend die n-Convention zwischen Preußen d

Vom 8. April 1863, an , ,,, die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Geneh⸗ migung der unter der Firma: Actien ⸗Gesellschaft Flora“ mit dem Sitze zu Cöln errichteten Actien⸗Ge⸗ sellschaft. Vom 15. April 1863.

Nr. 5687.

Berlin, den 22. April 1863. Debits ⸗Comtoir der Gesetzsammlung.

Vt inisteriumm der geistlichen, Unterrichts- und Vꝛedizinal⸗ Angelegenheiten.

Dem Oberlehrer am Pädagogium zu Halle a. S., Dr. Dryander, ist das Prädikat Prosessor beigelegt worden.

Bekanntmachung. Aufnahme in das evangelische Lehrerinnen-Seminar zu Droyßig betreffend.

Zu Anfang September d. Is. findet bei dem evangelischen Leh— rerinnen Seminar zu Droyßig bei Zeitz im Regierungsbezirk Merse— burg eine neue Aufnahme von Jungfrauen statt, welche sich für den Lehrerinnen-Beruf ausbilden wollen.

Das genannte Seminar nimmt Zöglinge aus allen Provinzen der Monarchie auf. Der Kursus ist zweijährig.

Das Seminar hat den Zweck, auf dem Grund des evangelischen Bekenntnisses christliche Lehrerinnen für den Dienst an Elementar— und Bürgerschulen auszubilden, wobei nicht ausgeschlossen wird, daß die in ihm vorgebildeten Lehrerinnen nach ihrem Austritt Gelegen⸗ heit erhalten, in Privatverhältnissen für christliche Erziehung und für Unterricht thätig zu werden.

Der Unterricht des Seminars und die Uebung in der mit dem— selben verbundenen Töchterschule erstrecken sich auf alle für diesen Beruf erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, den Unterricht in der französischen Sprache und in Handarbeiten mit eingeschlossen.

Die Zöglinge des Seminars wohnen in dem für diesen Zweck vollständig eingerichteten Anstaltsgebäude. Das Leben in der An— stalt ruht auf dem Grund des Wortes Gottes und christlicher Ge⸗ meinschaft.

Für den Unterricht, volle Beköstigung, Wohnung, Bett und Bett wäsche, Heizung und Beleuchtung, so wie für ärztliche Pflege und Medizin wird eine in monatlichen Raten voraus zu zahlende Pen⸗ sion von 65 Thalern jährlich entrichtet. Zeitweise Abwesenheit aus der Anstalt entbindet nicht von der Fortzahlung der Pension.

Es sind Fonds vorhanden zur Unterstützung für würdige und bedürftige Zöglinge; eine solche kann jedoch in der Regel erst vom zweiten Jahr des Aufenthalts ab gewährt werden.

Die Zulassung zu dem Seminar erfolgt auf Vorschlag der be— treffenden Königlichen Regierung, resp. des Königlichen Provinzial Schul Kollegiums in Berlin, durch mich unter Vorbehalt einer vier⸗ teljährigen Probezeit.

Die Zulassung zu der diesjährigen Aufnahme ist bis späte⸗ stens zum 1. Juni bei derjenigen Königlichen Regierung, in deren Verwaltungsbezirk die Bewerberin wohnt, unter Einreichung fol⸗— gender Schriftstücke und Zeugnisse nachzusuchen:

1) Geburts- und Taufschein, wobei bemerkt wird, daß die Be⸗ werberin am 1. Oktober d. J. nicht unter 17 Jahre alt sein darf.

2) Ein Zeugniß eines Königlichen Kreis-Physikus über normalen Gesundheitszustand, namentlich, daß die Bewerberin nicht an Brustschwäche, Kurzsichtigkeit, Schwerhörigkeit, sowie an anderen die Ausübung des Lehramts behindernden Gebrechen leidet, auch in ihrer körperlichen Entwickelung so weit vorgeschritten ist, um den Aufenthalt im Seminar ohne Gefährdung ihrer Gesundheit übernehmen zu können. Zugleich ist ein Zeugniß über stattgefundene Impfung vorzulegen.

5) Eine Erklärung der Eltern oder Vormünder, daß dieselben das Pensionsgeld von 65 Thalern jährlich auf zwei Jahre zu zahlen sich verpflichten. 3

Im Fall von der Bewerberin auf Unterstützung Anspruch ge— macht wird, ist ein von der Ortsbehörde ausgestelltes Armuths— Zeugniß beizubringen, aus welchem die Vermoͤgensverhältnisse der Bewerberin und ihrer Angehörigen genau zu ersehen sind.

. Zur Aufnahme in das Seminar sind, mit Ausnahme der Aus= bildung in der Musik, diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten erfor⸗ derlich, wie sie in dem Regulativ vom 2. Oktober 1854 für die Vor- bildung der Seminar-Präparanden bezeichnet sind; außerdem Fertig⸗ keit in weiblichen Handarbeiten. Ein Anfang im Verständniß der französischen Sprache, sowie im Klavierspiele, Gesang und Zeichnen sind erwünscht.

Berlin, den 14. April 1863.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts, und Medizinal-= Angelegenheiten. In Vertretung: Lehnert.

Bekanntmachung, die diesjährige Aufnahme in das evangelische Gou— vernanten-Institut zu Droyßig betreffend.

In der unter der unmittelbaren Leitung des Ministers der geist⸗ lichen ꝛc. Angelegenheiten stehenden Bildungs - Anstalt für evangelische Gouvernanten und Lehrerinnen an höhe— ren Töchterschulen zu Droyßig bei Zeitz im Regierungsbezirk Merseburg beginnt im September d. J. ein neuer Kursus, zu welchem der Zutritt einer Anzahl junger Damen offen steht.

Der Kursus dauert drei Jahre. Die Entlassung der Zöglinge erfolgt nach einer vor einer Königlichen Kommission bestandenen Prüfung und mit einem von der ersteren ausgestellten Qualifica⸗ tionszeugniß für den Beruf als Erzieherinnen und Lehrerinnen in Familien und in höheren Töchterschulen.

Die Hauptaufgabe der Anstalt ist, für den höheren Lehrerinnen beruf geeignete evangelische Jungfrauen zunächst in christlicher Wahr—

heit und in christlichem Leben selbst so zu begründen, daß sie be— sähigt und geneigt werden, vote ihn fate mm ννιινυιuenoen Sember

im christlichen Glauben und in der christlichen Liebe zu erziehen. Sodann sollen sie theoretisch und praktisch mit einer guten und einfachen Unterrichts- und Erziehungsmethode bekannt gemacht wer⸗ den, in welcher letzteren Beziehung sie in dem mit dem Gouver⸗ nanten-⸗Institut verbundenen Töchter ⸗Pensionat lehrend und erziehend beschäftigt werden. Ein besonderes Gewicht wird auf die Ausbil- dung in der französischen und englischen Sprache, so wie in der Musik gelegt. Der Unterricht in Geschichte, Literatur und in sonstigen zur allgemeinen Bildung gehörigen Gegenständen findet seine volle Ver⸗ tretung unter vorzugsweiser Berücksichtigung der Zwecke weiblicher Bildung, weshalb jede Verflachung zu vermeiden und in die noth⸗ wendige Vertiefung des Gemüthslebens zu erzielen gesucht wird. Die Einrichtung der Anstalt bietet zur Betheiligung an häus⸗ lichen Arbeiten, soweit diese das Gebiet auch der körperlichen Pflege und Erziehung angehen, geordnete Gelegenheit. Die Zöglinge zahlen eine in monatlichen Raten voraus zu ent— richtende Pension von 105 Thalern jährlich, wofür sie den gesamm⸗ ten Unterricht, volle Beköstigung, Bett und Bettwäsche, Heizung und Beleuchtung, so wie ärztliche Pflege und Medizin für vorübergehen des Unwohlsein frei haben. Für die Anstalten ist ein besonderer Arzt angenommen. Ermäßigung oder Erlaß der Pension kann nicht stattfinden. Die Meldungen zur diesjährigen Aufnahme sind spätestens bis zum 10. Juli d. J. unmittelbar an mich einzureichen. Denselben ist beizufügen: 1) Der Geburts- und Taufschein, wobei bemerkt wird, daß die Aufzunehmenden das 17te Lebensjahr erreicht haben müssen. 2) Ein Zeugniß der Orts Polizeibehörde über die sittliche Füb⸗ rung; ein eben solches von dem Ortsgeistlichen und Seelsorger über das Leben der Aspirantin in der Kirche und christlichen Gemeinschaft. In demselben ist zugleich ein Urtheil über die Kenntnisse der Aspirantin in den christlichen Religionswahr— heiten und in der biblischen Geschichte nach Maßgabe des Re—

die Vtrleihung des Expropriationsrechts und der fiska⸗ . lischen er,. in Bezug auf den Bau und die Untet. haltung einer Kreis-Chaussee von Raths-Damnitz nach . Wundichow, und die Verleihung des Rechts zur Ent⸗ . nahme der Chaussee⸗ Unterhaltungsmaterialien und det fiskalischen Vorrechte in Bezug auf die künftige Unter . haltung der in den Stolper Kreis fallenden Strecke der .

Ein Zeugniß der Orts-⸗Polizeibehörde über die sittliche Füh⸗ rung der Aspirantin, ein eben solches von ihrem Seelsorger ö ihr Leben in der Kirche und in der christlichen Gemein

aft. Ein von der Bewerberin selbst verfaßter Lebenslauf, aus wel—⸗ chem ihr bisheriger Lebensgang zu ersehen und auf die Ent⸗ wickelung ihrer Neigung zum Lehrberuf zu schließen ist. Dieses Schriftstuck gilt zugleich als Probe der Handschrift.

gulativs vom 2. Oktober 1854 auszusprechen.

Ein Zeugniß des betreffenden Königl. Kreis ⸗Physikus über nor= malen Gesundheitszustand, namentlich, daß die Bewerberin nicht an Gebrechen leidet, welche sie an der Ausübung des Erziehungs- und Lehrberufs hindern werden, und daß sie in ihrer körperlichen Entwickelung genügend vorgeschritten ist, um einen dreijährigen Aufentbalt in dem Institut ohne Gefähr— dung für ihre Gesundbeit übernehmen zu können.

Die Verwaltung der in Rede stehenden Eisenbahn wird rück- sichtlich der in den beiderseitigen Staaten gelegenen Bahnstrecken einer anderen Art der Besteuerung nicht unterworfen werden, als die Privat Eisenbahngesellschaften überhaupt.

Artikel 17.

Für den Fall, daß eine preußische Gesellschaft die Konzession

auch für die Bahnstrecke im Kurfürstenthum Hessen erhalten möchte,