1863 / 112 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

stattgehabten Bestz der Zins, Coupons durch . r

bung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach uf der Verjährung frist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins. Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zins - Coupons bis zum Schlusse des Jahres .... ausgegeben. den Zins Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.

Die Ausgabe einer Wen Zins Coupons Serie erfolgt bei der Kreis⸗ Kommunal -Kasse zu Eisleben gegen Ablieferung des der älteren Zins- Coupons - Serie beigedruckten Talons, wenn nicht der Inhaber der Obliga— tion Widerspruch dagegen eingelegt hat. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins Coupons -Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen.

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter schrift ertheilt.

Eisleben, den.

Die ständische Kommission für den Chausseebau im Mansfelder Seekreise.

Provinz Sachsen, Regierungsbezirk Merseburg. Zins -⸗- Coupon zu der Kreis Obligation des Mansfelder Seekreises Il. Serie H aber Rt.. Thaler zu 4 Prozent Zinsen Thaler Silbergroschen. Der Inhaber dieses Zinscoupons empfängt gegen dessen Rückgabe am 18.. und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis -⸗Obligation für das Halbjahr vom bis mit (in Buchstaben) ..... ..... 2 Silbergroschen Preußisch Courant bei der Kreis-Kommunal-Kasse zu Eisleben. Eingetragen Fol. ..... Eisleben, den . ten Die ständische Kreis-Kommission für den Chausseebau im Mansfelder Seekreise. Dieser Zinscoupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach der Fälligkeit, vom Schluß des betreffenden Halbsahres an gerechnet, erhoben wird.

Provinz Sachsen, Regierungsbezirk Merseburg. . zur Kreis⸗-Obligation des Mansfelder Seekreises. II. Serie.

Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obligation des Mansfelder Seekreises Ln, n. n.. Nr über à2 45 Prozent Zinsen die te Serie Zins-Coupons fuͤr die . Jahre 18... bis 18. bei der Kreis- Kommunal- Kasse zu Eisleben, insofern von dem Inhaber der Obligation nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben worden ist. Einge— tragen Fol.... , ,, nnn, ne, n , r. 1. Die ständische Kreis ⸗Kommission für den Chausseebau im Mansfelder Seekreise.

Thaler

Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis -Obligationen des Pr. Holländer Kreises im Betrage von 60,000 Thalern. Vom 30. März 1863.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zc. Nachdem von den Kreisständen des Pr. Holländer Kreises auf dem Kreistage vom 24. Mai 1862 beschlossen worden, die zur Voll⸗ endung der vom Kreise unternommenen Chausseebauten außer der durch das Privilegium vom 3. Dezember 1860 (Gesetz Sammlung Nr. 5 für 1861 Seite 69 folgende genehmigten Anleihe von bo 009 Thalern noch erforderlichen Geldmittel im Wege einer wei— teren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der ge— dachten Kreisstände zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinscoupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obli⸗ gationen zu dem angenommenen Betrage von 60,0090 Thaler aus- stellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger, noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des 8. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 60000 Thalern, in Buchstaben: sechszigtausend Thalern, welche in folgenden Apoints: ö 12,0090 Thaler à 1000 Thaler 36,000 * v 500 3. 1 ę 1600 Go, 009 Thaler

Kreissteuer mit vier ein halb Prozent jährlich zu verzinsen und nach

Für die weitere Zeit wer

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ber durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung vom Jahre 1890 ab, innerhalb eines Zeitraumes von zwanzig Jahren mit wenig— stens 3000 Thalern jährlich zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Pri. vilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligation die dar— aus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.

Das vorstehende Privileglum, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der. In« haber der Obligationen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrücktem Königlichen Insiegel. P

Gegeben Berlin, den 30. März 1863.

(L. S. Wilhelm.

von Bodelschwingh. Graf von Itzenplitz. Graf zu Eulenburg.

2.

Provinz Preußen, Regierungs⸗Bezirk Königsberg. Obligation (II. Serie) des Preuß. Holländer Kreises

Auf Grund des unterm bestätigten Kreistags. Beschlusses vom 24. Mai 1862 wegen Aufnahme elner weiteren Schuld von 60,000 Thalern, bekennt sich die ständische Lommission für den Chaussee⸗ bau des Pr.- Holländer Kreises, Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer K Thalern preußisch Courant, welche für den Kreis kontrahirt worden und mit viereinhalb Prozent jährlich zu verzinsen ist.

Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 60,000 Thalern geschieht vom Jahre 1890 ab allmälig innerhalb eines Zeitraumes von zwanzig Jahren mit wenigstens 3000 Thalern jährlich, welche vom Kreise ausgebracht werden.

Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt, sobald die erste Serie von 0 000 Thalern amortisirt ist, spätestens vom Jahre 1890 ab in dem Mo— nate Januar jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Älgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, so wie sämmt. liche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, so wie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, so wie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekannt— machung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungs Termin in den vier Amtsblättern der Königlichen Regierungen der Provinz Preußen, so wie in einer der zu Königsberg erscheinenden Zeitung und in dem Pr.-Holländer Kreisblatte.

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen am 1. Januar und am 1. Juli, von heute an gerechnet mit vier ein halb Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.

Die AÄuszablung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück · gabe der ausgegebenen Zins - Coupons, beziehungsweise dieser Schuldver⸗ schreibung, bei der Kreis-Kommunalkasse in Pr. Holland, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.

Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuld ver⸗ schreibung sind auch die dazu gehörigen Zinschupons der späteren Fälligkeits. termine zurückzuliefern.

Für die fehlenden Zinscoupons wird der Betrag vom Kapitale ab- gezogen.

Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzablungs⸗ Termine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises.

Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts Ordnung Th. J. Tit. 3. §§. 120 seq. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Mohrungen

Zinscoupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll Semjenigen, welcher den Verlust von Zinscoupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zinscoupons durch Vorzeigung der Schuldverschrei⸗ bung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungs⸗ frist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zinscoupons bis zum Schlusse des Jahres 1867 ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zinscoupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.

Kommunalkasffe zu Pr. Holland gegen Ablieferung des der älteren Zins ⸗˖ coupons-Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinscoupons - Serie an den Inhaber der Schuld⸗ verschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen.

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter

; schrift ertheilt. nach dem anliegenden Schema (a) auszufertigen, mit Hülfe einer schrift erth Die ständische Kommission für den Chausseebau im Pr. Holländer Kreise.

Pr. Holland, den 18.

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Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons- Serie erfolgt bei der Kreis-

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Provinz Preußen, Regierungsbezirk Königsberg. Zins- Co upon zu der Kreis -Obligation des Pr. Holländer Kreises Litt Nr Il. Serie a . Thaler zu viereinhalb Prozent Zinsen über

: Thaler Silbergroschen.

Der Inhaber dieses Zinscoupons empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom ten bis

resp. 6 * und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis Obligation für das Halbjahr vom bis mit (in Buchstaben) ĩ Silbergroschen bei der Kreis Kommunal-Kasse zu Pr.-Holland. r. Holland, den Die ständische Kommission für den Chausseebau im Pr. Holländer Kreise. Dieser Zinscoupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach der Fälligkeit, vom Schlusse des betreffenden Halbjahres an gerechnet,

erhoben wird.

Provinz Preußen, Regierungsbezirk Königsberg. Tin Hr in. zur Kreis -Obligation des Pr. Holländer Kreises. Il. Serie.

bei der Kreis -Kommunal-Kasse zu Pr.-Holland. PreHolland, den ten 18 Die ständische Kommission für den Chausseebau im Pr Holländer Kreise.

Allerhöchster Erlaß vom 13. April 1863 betref—

fend die Genehmigung zur Errichtung einer Han—

delskammer für den Kreis Dortmund, im Regie—

rungsbezirk Arnsberg, mit dem Sitz in der Stadt Dortmund.

*

Auf den Bericht vom 28. März d. J. genehmige Ich die Er— richtung einer Handelskammer für den Kreis Dortmund, im Regie⸗ rungsbezirk Arnsberg. Die Handelskammer nimmt ihren Sitz in der Stadt Dortmund. Sie soll aus zwölf Mitgliedern bestehen, für welche acht Stellvertreter gewählt werden. Behufs der Wahl der Mitglieder und Stellvertreter wird der Kreis Dortmund in vier engere Wahlbezirke getheilt. Es bilden je einen Wahlbezirk: 1) die Stadt Dortmund; ?) die Stadt Hörde mit den Aemtern Hörde, Aplerbeck und Lütgendortmund; 3) die Stadt Schwerte mit dem Amte Westhofen; 4) die Aemter Castrop und Lünen. Es sind aus dem Wahlbezirke der Stadt Dortmund 7 Mitglieder und 4 Stell⸗ vertreter, aus dem Wahlbezirke der Stadt Hörde mit den Aemtern Hörde, Aplerbeck und Lütgendortmund 3 Mitglieder und 2 Stell— vertreter, aus jedem der beiden übrigen Wahlbezirke je ein Mitglied und ein Stellvertreter zu wählen. Zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder und Stellvertreter sind sämmtliche Handel und Ge— werbetreibende des genannten Kreises berechtigt, welche entweder in der Gewerbesteuerklasse A. J. steuern oder in der Gewerbesteuerklasse A. II. zu einem Steuersatze, und zwar im Wahlbezirke der Stadt Dortmund von mindestens 18 Thalern, in einem der übrigen Wahl⸗ bezirke von mindestens 12 Thalern jährlich veranlagt sind. Im Uebrigen finden die Vorschriften der Verordnung vom 11. Februar 1818 über die Errichtung von Handelskammern Anwendung. Die— ser Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Berlin, den 13. April 1863.

Wilhelm. Graf von Itzenplitz.

An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Dem Ober-Berggeschworenen a. D. Otto Voigt in Frank— furt a. O. ist unter dem 11. Mai d. J. ein Patent auf eine Erdbohrvorrichtung, insoweit solche nach der vor— gelegten Zeichnung und Beschreibung für neu und eigen thümlich erachtet worden ist, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.

Dem Grafen Krockow von Wicker ode auf Krockow ist unter dem 12. Mai 1863 ein Patent auf einen durch Modell, Zeichnung und Beschreibung nach= gewiesenen Samenleger, ohne Jemand in der Anwendung bekannter Theile zu beschränken, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.

Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Bestätigung der von der Vereinigungs-Gesellschaft für Steinkohlenbau im Wurm⸗Revier beschlossenen Abänderung ihrer Statuten.

Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 27. April d. J. die von der »Vereinigungs⸗Gesellschaft für Stein⸗ kohlenbau im Wurm-⸗-Revier« in der notariellen Verhandlung vom 28. Oktober pr. beschlossene Abänderung des Artikel 5 ihrer Sta—⸗ tuten zu bestätigen geruht, was hierdurch nach Vorschrift des §. 3 des Gesetzes über die Actien-Gesellschaften vom 9. November 1843 mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß der Allerhöchste Erlaß nebst der notariellen Verhandlung vom 28. Ok— tober 1862 durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Aachen bekannt gemacht werden wird.

Berlin, den 9. Mai 1863.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Graf von Itzenplitz.

Justiz⸗Ministerium.

Der bisherige Kreisrichter Vette in Jüterbog ist vom 1. Juli d. J. ab, zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht in Wittenberg und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Naumburg, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Wittenberg, ernannt worden.

Finanz⸗Ministerium.

Durch einen Schreibfehler hat in unsere Bekanntmachung vom S8. d. M., betreffend Handel mit Lotterieloosen, Staats ⸗Anzeiger Nr. 110, S. 913, Sp. 2, Z. 1 von oben, das den Sinn entstellende Wort »Loosen - Verkäuferei' anstatt »Loosen - Aufkäuferei Eingang gefunden. Nur von letzterer ist zu behaupten, daß dazu Mittels⸗ personen Verwendung finden.

Berlin, den 11. Mai 1863.

Königliche General-Lotterie⸗Direction.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 13. Mai. Se. Majestät der König nahmen heute die Vorträge des Minister-⸗Präsidenten, des Kriegs—⸗ Ministers und des General-Lieutenants und General ⸗Adjutanten Freiherrn von Manteuffel, so wie des Wirklichen Geheimen Raths Geheimen Kabinets⸗Raths Illaire entgegen.

Die Kommission für Handel und Gewerbe des Herrenhauses, welcher die Vorlage wegen der mit Belgien abgeschlossenen Ueber— einkünfte zur Vorberathung überwiesen worden war hat bei dem Hause die Ertheilung der Zustimmung zu den selben beantragt. Die Beschlußfassung hierüber wird in der nächsten Plenarsitzung des Herrenhauses erfolgen. ;

Der Gesetzentwurf wegen Aufhebung des preußischen Landrechts vom Jabre 1721 2c. in den zur Provinz Posen gehörenden Landes. theilen ist von der Justiz⸗Kommission des Herrenbhauses in der vom Hause der Abgeordneten beschlossenen Fassung zur Annahme em pfohlen worden.

Hessen. Darm stadt, 12. Mai. Die zweite Lammer lat heute nach sechsstündiger Debatte mit 36 gegen 5 Stimmen be⸗ schlossen, die Staatsregierung um Revision des Preßgesetzes zu ersuchen.

Bayern. München, 10. Mai. Wie man vernimmt, ist Ministerialrath Dr. Weis mit der Bearbeitung des Einführungs⸗