Konkurs ⸗Eröfsnung. Kreisgericht zu Cammin, 1. Abtheilung, 8. Mai 1863, Mittags 12 Uhr. Ueber das Vermögen des Kaufmanns Adolph er kaufmännische Konkurs der Zahlungs ⸗ Einstellung festgesetzt worden. eiligen Verwalter der Masse ist der Gontard zu Cammin bestellt. Die Gläubiger des Gemeinschuldners werden auf⸗ gefordert, in dem
auf den 8. Ju
schlußfassung über einen Akkord Termin a 5
u Königliches den 28. Mai e., Vormittags 8 Uhr, okal vor dem unterzeichneten t worden. Die Betheiligten t dem Bemerken in Kenntniß oder vorläufig zuge⸗ onkurdgläubiger, so Vorrecht, noch ein drecht oder anderes Abson—⸗ spruch genommen wird, zur n der Beschlußfassung über den
in unserem Gerichtsl Kommissar anberau werden hiervon mi esetzt, daß alle festgestellten assenen Forderungen der K weit für dieselben we Hypothekenrecht, Pf derungsrech Theilnahme a Akkord berechtigen.
Inowraelaw⸗
Moses zu Wollin ist d eröffnet und der
Zum einstw Rechtsanwalt von
t in An ni 1863, Vormittags 10 Uhr,
Gerichtslokal vor dem Kommissar, usen, anberaumten Ter- d Vorschläge über die lters oder die Bestel⸗ stweiligen Verwalters ab⸗
den 4. Mai 1863. gliches Kreisgericht. Der Kommissar des Konkurses. Heimbs.
Bekanntmachung. Hoheit dem Herzo
in unserem Gerichts ⸗Assessor v. Brockh mine ihre Erklärungen un Beibehaltung dieses Ve lung eines anderen ein
Auf dem Sr. mann von Würtemberg zugeh Hönigern und Vorwerken d Rubr. III. Nr. 5. jetzt Nx. lich für Sylvius Wilhel creto vom 26. August getragen, von welchen durch Urk 1600 Thlr. an
g Eugen Erd⸗
kommiß dem Gemeinschuldner etwas
anderen Sachen in Besitz oder welche an ihn etwas nichts an denselben vielmehr von dem
lllen, welche von an Geld, Papieren oder oder Gewahrsam haben, verschulden, wird aufgegeben, zu verabfolgen oder zu zahlen, Besitz der Gegenstände bis zum einschließlich dem Gerich Masse Anzeige zu machen ur behalt ihrer etwaigen R kursmasse abzuliefern. mit denselben gleichbere meinschuldners haben von
findlichen Pfan
Masse Ansprüche als
wollen, hierdurch aufgef selben mögen bereits re mit dem dafür verlangten Vorrecht
bis zum §. Juni 1863
uns schriftlich oder zu Protokoll d demnächst zur Prüfung der innerhalb der gedachten Frist ange— so wie nach Befinden zur altungspersonals
Vormittags
oöͤrigen Fidei Saabe und Schön⸗ 7 ursprüng⸗ m von Prittwitz ex d 1748 — 4000 Thlr. ein- unde vom 5. Ok den Ernst Moritz
n desselben über ittirt haben, auch die un⸗ ritz von Kessel, udolph von Gros— che vorbehalten, mit Forderung
brunn sin
8. Juni 1863
t oder dem Verwalter der nd Alles, mit Vor— ebendahin zur Kon- Pfandinhaber und andere chtigte Gläubiger des Ge— den in ihrem Besitz be— Anzeige zu machen. den alle diejenigen, welch Konkursgläubiger machen ordert, ihre Ansprüche, die chtshängig sein oder nicht,
tober 1757 — von Kessel cedirt worden sind. Nachdem die bekannten Erbe diese cedirte Post löschungsfähig qu sind die unbekannten Prätendenten, bekannten Erben des Ernst Mo Ausnahme des Lieutenants m seine Ansprü chen an die bezeichnete ftiges Erkenntniß vom 17. M
kreuz, welche dstücken nur
ihren Ansprü durch rechtskrä 1839 präkludirt worden.
Auf Antrag des Herrn Be deten Grundstücks werden Rudolph von Groskreuz, Erben, Cessi Geltendmachung die bezeichnete Hypothe
sitzers des verpfän= nunmehr der Lieutenant so wie dessen unbekannte er Rechtsnachfolger zur ihrer etwanigen Ansprüche an ken Forderung von 16
einschließlich bei anzumelden un sämmtlichen, meldeten Forderungen, Bestellung des definitiven Verw
auf don 29. Juni 1863,
10 Uhr, chtslokale v
onarien od
auf den 8. Septem ber d. J. Vormittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle widrigenfalls sie damit präkl Stillschweigen
hierdurch vorgeladen, udirt werden, ihnen auferlegt und die aufgebotenen Post erfolgen wird. den 2. April 1863.
Königliches Kreisgericht.
Ediktal Ladung. Kurator der Kammerherrin von Schuck mann'schen Familienstiftung, Landesaltester Auras, hat die Aufnah abändernden
or dem Kommissar, Brockhusen, zu erscheinen. Termins wird geeignetenfalls dlung über den Akkord verfahren
einreicht, hat Anlagen bei-
welcher nicht Wohnsitz hat, muß orderung einen am Praxis bei
in unserem Geri Gerichts ⸗Assessor v. Abhaltung dies mit der Verhan
Wer seine Anmeldung schriftlich eine Abschrift derselben und Gläubiger, unserem Amtsbezirke seinen bei der Anmeldung seiner F
wohnhaften oder zur ten Bevollmächtigten bestellen und zu Denjenigen, welchen es hier werden die Rechtsanwalte iesner zu Wollin zu Sach—=
Löschung der Namslau, Abtheilung
Kammerherr und Schuckmann auf me eines die Stiftungs Familienschlusses nachge⸗ stand des zu errichtenden Familien ˖ Bestimmungen über die Ernennung des Kurators der Stiftung und ungsberechtigten Familien, der Disposition über die en Güter und lnordnung der daß nicht allein
hiesigen Orte uns berechtig den Akten anzeigen. an Bekanntschaft fehlt, Schweiger hier und W waltern vorgeschlagen.
sucht Gegen schlusses sind und Honorirung des Seniors der stift Vorschriften bezüglich Substanz der zur Stiftung gehöri Kapitalien und Erweiterun Stiftungs⸗Urkund der zuerst zum Familie von Schuckmann aus eine umfangreichere Beziehung a Renten zugestanden in der Stiftungs⸗U ten Familien von Kargow und von Kor zeitig an dem Genusse nehmen sollen, dies gestatte dieser Fami
Bekanntmachung.
Das erbschaftliche Liquidationsverfahren Kreisphysikus Sanitätsraths Schulze von hier ist be—
dai 1863. Abtheilung.
e in dem Sinne, Genusse der Stiftung berufenen dem Hause Mölln n Stipendien und sondern auch die ckunde jener Familie substituir⸗ Schuckmann aus dem Hause fleisch schon jetzt gleich der Stiftung Stiftungsmittel von welchem ab
den Nachlaß des med. Otto Hermann
Nordhausen, den 5.
werden soll, Königliches Kreisgericht, J.
Bekanntmachung. Der durch unseren Beschlu ber 1862 eröffnete Konkurs des Kaufmanns u Frische hier ist dur Raumburg, den Königliches Kreisgericht.
ß vom 18. Septem⸗ über das Vermögen ebermeisters Traugott ch Akkord beendigt worden.
9. Mai 1863.
J. Abtheilung.
n. Der Zeitpunkt, . lienschluß seine Wirksamkeit äußern ist auf den 1. Juli 1862 festgesetzt.
er seinem Leben und Aufenthalte nach un⸗ bekannte frühere Besitzer des Ritterguts Roth Lobendau, Adolph Heinrich Friedrich von Schuck mann aus dem Hause Kargow, wird hierdurch
nd Leinw
Bekanntmachung.
In dem Konkurse über das Tüchmachermeisters Juliu ur Verhandlung un nen Akkord Termin auf den 2. Juni d. J.
10 Uhr,
ten Kommissar an hiesiger Ge— ner Rr. 1, eine Treppe Die Betheiligten wer—= t dem Bemerken in Kenntniß ge— vorläufig zugelas⸗ gläubiger, so weit noch ein Hypo-⸗ Absonderungs⸗
Vermögen des Streit zu Forst auf den d Beschlußfassung
3. September 1863, Vormittags 11 Uhr,
vor dem Kreisrichter Zaucke an hie— chtsstelle im Termins-Zimmer Nr. 12 ten Termine mit der Aufforderung vor— vor oder in dem Termine seine Erklä⸗ richtenden Familienschluß ab⸗ widrigenfalls der Genannte mit seinem chsrechte gegen den Familienschluß wird
über ei Vormittags
anberaum geladen ber den zu er
vor dem unterzeichne richtsstelle, im Terminszim: . anberaumt worden. iderspru präkludirt werden. Stettin, de
den hiervon mi daß alle festgestellten oder Forderungen der Konkurs selben weder ein Vorrecht , thekenrecht, Pfandrecht oder anderes
n 3. Februar 1863. Königliches Kreisgericht, Abtheilung für Civil⸗Prozeßsachen.
recht in Anspruch genommen wird, zur Theil nahme an der Beschlußfaffung über den Akkord berechtigen. Forst i. B., den 8. Mai 1863. Königliche Kreisgerichts - Deputation. Der Kommissar des Konkurses. Hartig.
1438
Die Kaiserlich Ottomanische Gesandtschaft be⸗ ehrt sich — folgende weitere Bestimmungen, be. treffend die indirekten Steuern — zur Kenntniß der handelnden Unterthanen S. M. des Königs, zu bringen. Berlin, den 12. Mai 1863.
Offizielle Anzeige. Allgemeine Verwaltung der indirekten Steuern.
Den Bestimmungen der zwischen der hohen Pforte und den befreundeten Mächten bestehenden Handelsverträge gemäß — durch welche die Re= gierung S. K. M. ihr Recht sich vorbehält, durch eine besondere Vorschrift, den Schmuggel verhin dernde Maßregeln zu treffen — zeigt die allge⸗ meine Steuerverwaltung des Kaiserreichs — zu dem doppelten Zwecke, die Interessen des Schatzes zu schützen und den Operationen des loyalen und ehrlichen Handels mehr Sicherheit und Bürgschaft zu gewähren — folgende Maßregeln an, welche, in der ganzen Ausdehnung des Kaiserreichs, vom Datum diefer Anzeige an, Gesetzkraft haben werden.
Art. 1. Bei der Ankunft eines Segel- oder Dampfschiffes in einem türkischen Hafen muß der Agent der Gesellschaft, der Capitain oder dessen Pertreter, vor jeder Waaren -Ausschiffung der Steuerverwaltung zwei durch ihn unterschriebene und beglaubigte, dem Original gleiche Abschriften seines Manifestes, übergeben. Die Abschriften des Manifestes mit den Zeichen, Nummern und Zahl der Colis müssen — alle Waaren der Schiffs⸗ ladung, welche in dem Ankunftshafen ausgeladen zu werden bestimmt sind — umfassen.
Das Original ⸗Manifest muß mit den beiden Abschriften zugleich vorgelegt werden und der Steuerverwaltung steht das Recht zu — sogleich diese beiden Abschriften mit dem erwähnten Ori- ginal, welches in den Händen des Vorlegers bleibt — zu vergleichen und zu kollationiren.
Die Steuerveriwaltung entsendet einen Beamten, der — den Capitain, den Gesellschaftsagenten, den Verwahrer oder deren Stellvertreter nach den beiden Manifest ⸗ Abschriften kontrollirend — die ans Land gebrachten Colis aufzeichnen wird.
Nach der Beendigung der Ausladung und nachdem alles übereinstimmend befunden worden ist, wird eine der Abschriften durch die Steuer— verwaltung gegengezeichnet, dem Capitain, dem Gesellschaftsagenten, dem Verwahrer oder dem Stellvertreter deren, eingehändigt und die andere bleibt in den Archiven der Steuerverwaltung.
Wenn die ausgeladenen Colis in geringerer Zahl, als die auf dem Manifest aufgeführten und für den betreffenden Hafen bestimmten, befunden worden sind, so können 4 Fälle eintreten:
1) entweder ist das Colis nicht ausgeladen
worden,
2) oder ist dasselbe in einem anderen, als seinem Bestimmungsort ausgeladen worden.
In diesen beiden Fällen muß der Capitain, der Gesellschafts⸗ Agent oder deren Stellvertreter in einer bestimmten Frist die Gerechtfertigung dessen vorbringen.
I) Oder das Colis ist verloren gegangen und wird durch den Entsender oder Empfänger zurückverlangt, so muß der Capitain, der Gesellschafts-Angent oder deren Stellvertreter, in einem bestimmten Termin beweisen, daß er dessen Werth zurückerstattet hat.
Das Steueramt kann, wenn die in den drei Punkten aufgezählten Gerechtfertigungen hervor gebracht sind, nichts beanspruchen.
4) Wenn das Colis verloren gegangen ist und
nicht verlangt wird, so muß in diesem Falle
der Capitain, der Gesellschafts- Agent oder
deren Stellvertreter die Steuergebühr — dem ( nach dem Manifest deklarirten oder assekurir ·
ten Werthe nach — entrichten. Sollte der Werth unbekannt sein, so wird er als Ent schaͤdigung dem Steueramte das doppelte des bezahlten oder eingetragenen Noli's zu bezahlen haben. Der Termin zu den oben genannten Gerecht⸗ fertigungen, so wie auch zu denen der Hapgrie— sst ohne Unterschied für jeden Hafen auf 6 Mo— nate festgesetzt. Sollten diese Gerechtfertigungen in einem Ter min von 48 Stunden nach der Ausladung nicht
Beilage
Mn 112.
937
Beilage zum Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Donnerstag 14. Mai
— r ———
—
. gegeben werden können, so müssen die Agenten Li, Lempfschifffahrts Geselschaften eins scheistlichr BVeclaration geben durch welche sie sich verpflich · len, in hmonatlicher Frist die nöthigen Gerecht⸗ ( fertigungen vorzubringen.
ar die Segel ⸗ oder Dampffahrzeuge, welche
. keinen beständigen Vertreter haben, muß der Ca—
itain — vor der Ausfahrt aus dem Hafen dem Steueramte entweder den Betrag der Steuer
wer der Entschädigungen, welche er zu bezahlen
aben würde, wenn er in monatlicher Frist die benannten Gerechtfertigungen nicht gemacht hätte — deponiren, oder eine das Steueramt befriedigende Garantie für den Betrag der erwähnten Steuer der Entschädigungen geben.
Die Ausschiffung der Waaren auf den Lan- dunpsplatz des Steueramtes darf ohne Erlaubniß der Verwaltung nicht geschehen.
Diese Erlaubniß wird unmittelbar nach der Uebergabe der zwei Abschriften des Manifestes gewährt. ⸗ .
Da es oft vorkommt, daß es — den Segelschiffen, welche eine andere Bestimmung haben, und den Dampfschiffen, welche eine regelmäßige Fahrt un= serhalten, die Ausschiffung ihrer Waaren ohne Zögerung anzufangen — unerläßlich ist, so wird Re Steuerverwaltung denselben die Umladung in Landungsboote vorzunehmen gestatten, während die Formalität der Uebergabe der beiden Abschrif⸗ ten des Manifestes vor sich geht. Diese Waaren werden jedoch nicht ans Land gesetzt werden kön nen, bevor nicht der Capitain oder der Verwah— rer zu diesem Behufe das Nöthige gethan und die erwähnte Erlaubniß erhalten hat,
Die Steuerverwaltung wird für die Visitirung der Reise ⸗Effekten der Reisenden, der sich Niemand entziehen darf, einen Ort anweisen. Diejenigen die⸗ ser Effekten, welche das Anzeichen des Gebrauchs tragen, als wie Kleidungstuͤcke, Wäsche, Stiefel und andere neue Effekten und Gegenstände dieser Gattung, welche das Steueramt — als für den persönlichen Gebrauch des Reisenden bestimmte — anerkennen wird, sind von Steuer befreit.
Art. 2. Alle Transitowaaren durchs Land wer⸗ den dem Visitirungsrechte unterworfen.
Da jedoch die Regierung dem Handel alle mög. lichen und mit der Bewahrung der Interessen des Schatzes verträglichen Erleichterungen geben will, so hat sie in Betreff dieser Waaren folgende Maß regeln getroffen:
1) Die Bitte um ein Teskere (Geleitschreiben) für die Transitodurchfahrt der Waaren muß von einer schriftlichen Declaration begleitet sein, welche von dem Kaufmanne oder dessen Agenten unter- schrieben ist und die Zeichen, Nummern, Anzahl und Qualität dieser Waaren enthält. .
Die Steuerverwaltung wird den Inhalt eines ihr beliebigen Colis kontroliren lassen, wenn die Zahl der expedirten Colis weniger als 10 be⸗ frägt; und Solchen eines Colis auf jede zehn, wenn die Expedition beträchtlicher ist. Sollte der Inhalt der so geöffneten Colis mit den Angaben der Declaration Üübereinstimmen, so werden die Abgaben ohne weitere Formalitat für die ganze Sendung berechnet.
Aehnlich wird nach Entrichtung der Steuern in dem 1sten ottomanischen Büreau mit den vom Ausland durch den Landweg kommenden und so⸗ ga ihren Weg weiter fortzusetzen bestimmten Lolis verfahren.
Die Steuerbeamten müssen bei der Eröffnung der Colis die größte Sorgfalt tragen, so daß es leicht ist, fie in einem güten gehörigen Zustande zurückzugeben.
Wenn der Inhalt der geöffneten Colis in Zahl oder Gattung mit der erwähnten Declaration nicht übereinstimmt, so wird die Steuer verwal⸗ tung, da sie der Richtigkeit der Declaration nicht mehr Glauben schenken kann, das Recht haben, auch, alle übrigen Colis zu eröffnen und die so geöffneten Colis, deren Inhalt von der Angabe der Declaration abweicht, werden dem doppelten he . des Transils oder der Importation, wie der Fall es erheischen wird, unterworfen.
Der Kaufmann oder sein Agent wird binnen h Monaten oder, wenn es angeht, früher, der Steuerverwaltung das Teskere, welches er von derselben zur Begleitung seiner Transitwaagren
auf dem ottomanuschen Bebiete eihalten hat —
zurückzuerstatten angehalten sein.
Dieses Teskere muß in dem letzten Steuer Büreau gegengezeichnet werden, welches konstatiren wird, daß die fraglichen Waaren ins Ausland übergetreten sind.
2 Das Teskere für den Transit wird, nach vollständiger Bezahlung der durch die Verträge festgesetzten Transitsteuer ausgestellt; der Kauf- mann „wird jedoch gehalten sein, einen zur Zu⸗ friedenheit der Mauth gereichenden, rechtsgültigen Bürgen zu ellen, für die im Verlaufe der vor⸗ erwähnten 6 Monate zu erfolgende Vorlage des Teskere, welches den Austritt der Waaren aus dem ottomanischen Gebiete konstatirt in Erman⸗ gelung dieser Rechtfertigung, in der vorgeschriebe⸗ nen Frist, muß der Kaufmann oder dessen Bürge — der Mauth den Ueberschuß, um die Import steuer zu kompletiren — bezahlen. Sollte dem Kaufmann passend erscheinen, als Bürgschaft für den wirklichen Austritt aus dem Gebiete, die Importsteuer zu erlegen, so wird der Unterschied zwischen der Transit. und der Importsteuer bei der Abgangs⸗ oder Austrittssteuerstelle, je nach der Verabredung, welche im Teskere eingetragen ist, zurückerstattet.
Wenn die Verabredung die Zurückzahlung bei der Abfahrtssteuerstelle stipulirt, so muß auch das den Beweis des Austrittes der Waaren lie⸗ fernde Teskere, in der weiter oben erwähnten Frist, nach dieser Stelle gebracht werden.
In dem gehörig bewiesenen Falle des Ver lustes, des von dem letzten Grenzbüreau gegen gezeichneten Transitoteskeres, wird dieses letztere in das Teskere ersetzendes Certifikat geben müssen, und wenn in Folge konstatirter höherer Gewalt die Waaren gänzlich verloren sein sollten, so wird die Zurückerstattung — der als Garantie für die wirkliche Ausfuhr aus dem Landeßterri - torium deponirten Summe — erfolgen.
Art. 3. Den Bestimmungen der mit den befreundeten Mächten abgeschlossenen Handels. verträge gemäß — welche festfetzen, daß die auf eine begrenzte Zeit ans Land deponirten Waaren, um zur Fortsetzung der Reise ans Bord desselben Schiffes oder anderer Schiffe gebracht zu werden, gar keine Gebühr zu entrichten haben, daß sie aber in Konstantinopel in den Steueramts⸗Ma⸗ gazinen und anderwärts, wo es keine solche giebt, unter der Beaufsichtigung der Steuerverwaltung deponirt werden müssen hat die Regierung beschlossen, daß diese Beaufsichtigung in folgender Art geschehen müsse:
Der Kaufmann oder dessen Agent, der auf eine begrenzte Zeit Waaren in einen türkischen Hafen importirt hat, wo kein Aufbewahrungs- raum vorhanden ist, wird die Befugniß haben — seine Waaren in einem ihm gehörigen Maga— zin, unter doppeltem Verschluß — aufzustellen einer der Schlüssel muß dem Steueramte über⸗ geben werden, welchem auch das Recht zusteht, das Magazin zu versiegeln, wenn es dies für nöthig erachtet. Die Dauer des Aufenthaltes der Waaren, in den Privat - oder den sogenannten Transitmagazinen, wird höchstens einen Monat sein können, wenn nicht dagegen konstatirte höhere Kräfte wirken.
Nach diesem Termine wird das Steueramt die 8 prozentige Steuer erheben und der Kaufmann
muß seine Waare zurückziehen, widrigenfalls die-
selbe in den Transitmagazinen des Steueramtes der Ardie · Gebühr ( Mielhsgeld für den Raum) verfällt. ⸗
Der Unterschied zwischen der Einführungs ⸗ und Transitsteuer wird — den Bestimmungen des Handelsvertrages gemäß — zurückerstattet, wenn Fie Waaren * vom Tage ihrer Ankunst an ge— rechnet, in einem Termin von 6 Monaten nach einem fremden Lande wieder ausgeführt würden.
Art. 4. Die Generalsteuerverwaltung hat zur Untersuchung der Waaren folgende Stunden fesg et: . .
om 1. / 13. April bis zum 30. September (12. Oktober) wird die Untersuchung anderthalb Stunden nach Sonnenaufgang beginnen und anderthalb Stunden vor Sonnenuntergang auf- ören. . 1. 13. Ottober bis zum 31. März (12. Aprih wird sie eine Stunde noch Sonnen⸗ aufgang beginnend, eine Stunde vor Sonnen⸗ untergang beendet sein.
1863.
In den Häfen, wo nächtliche Praxis gestattet ist ; wird die Steuerverwaltung solche Maßregeln treffen, daß die Schifffahrt in ihren Bewegungen nicht gehemmt wird.
Da nach den Handelsverträgen — bande konfiszirten Waaren, ein Protokoll des Faktums der Konsularbehörde des fremden Unter⸗ Waaren gehören würden,
so ist Folgendes
ach der Beschlagnahme der Waare, d der Chef des Rech-
betreffs der als Kontre entworfen
thans, welchem diese mitgetheilt — werden muß, festgesetzt: Gleich n werden — der Direktor un nungswesens mit zwei oder drei der höheren Steuerbeamten — in Kommission zusammentre⸗ nach Untersuchung des Falles bestimmen, ob Con- en soll und ein Protokoll aufsetzen. ll muß — das Datum, die Um⸗ lchen die Beschlagnahme erfolgt die Qualität, die Nationalität Zeugen und des An⸗ Gattung und die Anzahl der ie ihre Confiscatien gerechtfertigenden Beweise und die Gründe, welche der Angeklagte zu seiner Vertheidigung vorgebracht hat — ent⸗
ten, und diese wird, und Verhör der Betreffenden, fiscation eintret Dieses Protoko stände, unter we ist, die Namen, der Beschlagnehr geklagten, Waare, d
menden, der
Eine vom Steueramts-Direktor un Abschrift dieses nach seiner Redaction, klagten zugeschickt werden.
Der Konsul wird dem pfang dessen anzeigen; vorstellungen des Ange gabe des Protokolls an dem Steueramte — ni wird die Confiscation als sehen, so daß gar keine Reclama rücksichtigung findet.
Wenn der Angek zur Prüfung seiner hat — Widerspruch glaubt, so wird die stantinopel selbst dem Rechtmäßigkeit der E festzusetzen habe städten, wo kein Hande
terzeichnete Protokolls wird, in 24 Stunden dem Konsulat des Ange⸗
Steueramte den Em⸗ die etwaigen Gegen⸗ klagten — von der Ueber= gerechnet, binnen 14 Tagen cht mitgetheilt werden, so eine definitive ange⸗ tion mehr Be—⸗
lagte — nachdem er die Frage Konsularbehörde unterbreitet zu erheben sich berechtigt ser Widerspruch — in Kon—= Handelsgericht, welches die onfiscation zu prüfen und und in den Provinzial⸗ lsgericht existirt, dem Kolle edjlif) des Ortes — zugeschickt ch die in Kommission zusammen aufgenommenen
gium (M getretenen rotokolle,
Regierungsbeamte vollständig richtig
müssen von den Kollegien als anerkannt werden.
Die Handelsgerichte o nur zu untersuchen haben, tokollen aufgeführten B der Confiscati
Die Angeklagten, beiderseitigen
der die Medjliß werden ob die in diesen Pro- zur Motivirung d und gültig sind.
die Beschlagnehmenden, kontradiktorisch
on genügen
durch das Urtheil der Handelsgerichte Beschlagnahme ungerechtfer⸗ wird der Eigeuthümer der Waare — wenn er Scha⸗ e ihm durch diese Be⸗ fügten Schaden gleiche
oder der Medjliß die tigt erklärt werden, so in Beschlag genommenen den erlitten hat, auf ein nahme wirklich zuge g — beanspruchen können doch, unter Vorbehalt der Appe Gerichten oder Medjliß alles
enn das Urtheil den Wider haft erklärt, so wird der digung zu entrichten hab Falle über 5 pCt. schlag genommenen G Werth der Waaren oder Gegenstände w rung der zugezogene eschätzt, das arif tarisirtz diejenigen a Preise des Marktes, Die Urtheile des el sind unwiderruflich und o s die in den Provinzen er betrifft, sei es durch d durch die Ko Steueramte, a
Entschädigun vor diesen zu gerechtfertigen
spruch unstatt⸗ eine Entschã · en, welche jedoch in kei- des Werthes der in Be— stände betragen darf.
in Beschlag genommenen ird, für die Liquidi⸗ den oder Entschädi⸗ heißt: die Waaren nach dem d valorem nach dem en gros ch Abziehung von 10 pCt. chtes zu Konstan⸗ hne Appellation. lassenen Urtheile ie Handelsgerichte, so wird — sowohl, dem ressirten Theile — Handelsgericht zu dessen Urtheil end-
Angeklagte
Handelsgeri
ls auch dem inte das Recht reservirt, bei dem Konstantinopel zu appelliren, gültig sein wir
Die Appella
tion muß ohne Verzug vor sich