984 Berliner Börse vom 19. Mai 1863.
Fonds- und Geld- (ours. isehbahn - Actien.
Br. ald. 1m nr, Ra nme E ctie It Br. (ld. Ve hs el -C Oνñς. Pfandbriete. Stamm- Aetien. w.
Aachen -Düsseldorfer 37 Amsterdam 250 Fl. Kurz 1437 143 Kur- und Neumärk. 37 913 91 Aachen - Mastrichter. — 369 — dito 250 FI. 2 Mt. 1423 1423 do. do. 4 101 101 Berg. - Märk. Lit. A.. — 1073 1061 Hamburg 300 N. Kun 1511 1507 0stpreussische...... 3 — 883 Berlin - Anhalter 1418 dito 300 M. 2 Mt. 1503 150 do. 44 97 Berlin- Ilamburger..— 121 London 11. 8.3 Mt. 6 2056 20 Pommersche ...... . . 33 90. 901 Berl. -Potsd.--Magdeb. — 183 182 . 3444 . 300 Er. 2 Mt 794 79 do. ...... 4 1017 — KBerlin - Stettiner 138 137 Wien, östr. Wühr. 150 El. S L. 91 907 Posenseche. .... ...... 4 — 1021 Bresl. Schw. -Freib. . — 134 dito 150 FI. 2 Mt. 907 90 do. 3 97 97 Brieg -Neisse 945 Augsburg siidd. W. 109 FI. 2 Mt. 56 20 . 4 96. 96 Cöln«= Mindener ..... 35 178 177 Fra. M sidd. W. 100 FI. 2 Mt. 56 26 56 22 Schlesische ...... 37 — 94 Magdeb. - Ilalberst. . . — 287 Leipzig in Courant 8 T. — 935 Vom Staat garantirte / Magdeb. - Leipziger . — im 14 Thl. Fuss 100 Thl. 2 Mt. 3 2 Magdeb.-Wittenb. . Petersburg 1090 8.R. 3 W. 101 Westpreussische ... 3 86 Münster-llammer . . . 4 ö 3 Mt. 100 do. . Nie derschles. - Märk. . 4 Warschau 90 8.R. 8 TJ. 915 914 neue. 4 — Nie derschles- Lweigh. Bremen 100 Thb. d. 8 T. 1103 109 Obersehl. Lit. A. u. C. 3 do. Lit. B. 3 Oppeln - Tarnowitzer J Prinz Wilh. (St. V.)
(. . Rheinische .. .. *
, n n, des Zn · und Augzlandes nehmen gestelung an sür Gerlin die Expebition des 1
. 8 Prenstzischer w. . Preusischen Staatz-Anzeigerz:
Das Abannement beträgt: 1 Thlr.
für das Pierteliayr in allen Theilen der Monarchie ohne Preis- Erhöhung.
M Wilhelm s⸗Straße Re. 31.
(aahe der Ceipzigerstr) — —
Berlin-Hamb. II. Em.“ Berl. Potsd. Męd. Lit. A. do. Litt. B. 4 do. Litt. C.“ Berlin-Stettiner ..... 4 do. Il. Serie 4 do. III. Serie . do. IV. Ser. v. St. gur. 41 1011101 Brsl. Sehw. Frh. Lt. D. 47 en, Cöln- Crefelder .. . ... 45 Cöln - Mindener .. 41 do. II. Em. 5 do.
Anzeiger.
1863.
21 95 —
1003 1001
or Berlin, Donnerstag den 21. Mai
do. 96 Em. 4 945 99 do. 41 1005 1009 do. lV. Em. 93 . Magdeburg - lIlalberst. 4 10933 — Magdehurg. - Wittenh.“ lol — Nie ders chles. Märk. . 4 98
J 102 101 do. III. Serie 106. do. IV. Serie 31 Nied. -Lweigb. Lit. C. Ober-Schles. Litt. A. Litt. Litt. Litt.
— 68
1015 1007
do.
do.
98 do. 66 161 1421 66 63
⸗
* * J. Schleife, des Kaiserlich türkischen Medjidis-Ordens dritter Klasse ꝛc. Seine Majestät der Sultan:
Allerhöchstihren Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Seid Mohammed-Emin-⸗Aali Pascha, Inhaber der Kaiserlich türkischen Orden Osmanié, Medjidié und des Verdienstes erster Klasse, Ritter des Königlich Preußi- schen Rothen Adler⸗Ordens erster Klasse ꝛc.,
welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten gegenseitig mitgetheilt und dieselben in guter und gehöriger Form gefunden haben, über die nachfolgenden Artikel übereingekommen sind.
Alle Punkte der früh rig. 5
e Punkte der früher zwischen Preußen und der Hohen Pforte abge—
schlossenen Handelsverträge und n, . ,, . . schafls⸗ und Handelsvertrages vom 22. März 1761 (alten Styls), in soweit sich solche nicht im Widerspruch mit der gegenwärtigen Uebereinkunft befin- den, werden aufrecht erhalten, für immer bestätigt und finden mit den dar aus hervorgehenden Rechten und Pflichten auch auf alle übrigen Staaten des Deutschen Handels und Zollvereins Anwendung.
Die Unterthanen, die Erzeugnisse des Bodens und der Industrie, sowie die Schiffe der Staaten des Zollvereins sollen von Rechtswegen in dem Ottomanischen Reiche die Ausübung und den Genuß aller der Vortheile, Privilegien und Freiheiten haben, welche den Unterthanen, den Erzeugnissen des Bodens und der Industrie und den Schiffen jeder anderen meistbeguͤn⸗ stigten Nation zugestanden sind oder in der Folge zugestanden werden
möchten. Artikel II.
Die Unterthanen der Staaten des Zollvereins oder ihre Rechtsnachfol ger sollen in allen Theilen des Ottomanischen Reiches alle Gegenstände ohne Ausnahme, mögen es Erzeugnisse des Bodens oder der Industrie dieses Landes sein, kaufen dürfen, sel es in der Absicht, damit Handel im Innern treiben zu wollen oder selbige auszuführen.
Alle im Ottomanischen Reiche bestandenen Monopole, welche die Pro- dukte des Ackerbaues oder irgend ein anderes Erzeugniß betrafen, sind und bleiben für immer abgeschafft. Auch verzichtet die Hohe Pforte auf den Gebrauch der Teskeres, welche von den Ortsbehörden Behufs des Ankaufs dieser Waaren oder des Transportes der gekauften von einem Ort zum anderen erbeten worden sind. Jeder Versuch, welcher von irgend einer Be— hörde gemacht werden sollte, um die Unterthanen der Staaten des Zollver⸗= eins zu zwingen, sich mit dergleichen Erlaubnißscheinen oder Teskeres zu ver= sehen, soll als eine Verletzung der Verträge angesehen werden, und die Hohe Pforte wird sofort mit Strenge alle Beamte, welchen eine solche Ver—
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht den
nachstehenden Personen Orden zu verleihen, und zwar:
99 das Großkreuz des Rothen Adler-Ordens:
J dem Bey von Tunis; den Königlichen Kronen -Orden erster Klasse:
dem tunesischen Divisions⸗General und Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Prinzen Mustafa Khaznadär, und
dem tunesischen Divisions-General und Marine-Minister Khérs⸗ dine · Pascha;
den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse:
den Betriebs -Direktoren der Oesterreichischen Südbahn, Eugen
Bontoux und Professor Carl Ludwig Meißner in Wien; den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse:
dem Kaiserlich österreichischen Hauptmann im 20. Linien⸗-Infanterie— Regiment Seiner Königlichen Hoheit des Kronprinzen von Preußen, Freiherrn de Vieg de Cumptich, so wie
den Beamten der Oesterreichischen Südbahn-Gesellschaft, Verkehrs- Direktor Jo seph Boehm in Verona, Verkehrs- Inspektor Dr. Filippo Mari in Verona und Verkehrs ⸗Inspektor Gustav Andrießen in Triest.
1 6 4 67
5
do.
Com el s- C . Rentenbrieke.
do. (Stamm-) Prior. 99 Khein - Nahe .. ...... 32 99 kKhrt. Erf. -(kKr. Gladb. 3. 98 96 Stargard Fosen. ..... 8 109 99 Fhäüringer ...... ... 129 99 Wilh. (Cosel-Odbg.) 64 98 I Sächsische... . ... 100 999 do. (Stamm-) Prior. 4 94, 93 Litt. 98 Schlesische ... .... ... 1005 997 do. do. do. 5 995 983 do. Litt. F. 4 98 Pr. Wilh. (St. V.) L. 8. 5 89 Pr. Bk. Anth. Scheine 4 1263 125 W, II. Serie 128 werden usancemässis III. Serie? 89 * 100
100
100 97 99 99
kKur- und Neumärk.“ Pommersche .. .. . . . .“ Posensche . ..
Preussische . Rhein- und Westph..
100 1053 101 101 101
Freiwillige Anleihe... ; 106 101 * 102
108 dö. 128
2677 63
v. 1854, 1855, 1857
4
2 *
dito dito dito dito
do.
14 Staats- Anleihe von 1859. 65 1 4
w 1856 1017 1850, 18524 99 dito wo n. 1; 99 dito von 1862... .... 99 Staats-Schuld-Scheine ..... 3 90 bräm. Anl. v. 18552 100 Fhir. 33 129 Kur- u. Neum. Schuldversehr. 3. 90 Oder - Deiehbau- Obligationen. 4 Berliner Stadt- Obligationen. 4 dito dito 3 * 90 do. Il. mission 4 Schuldversehr. d. Berl. Kaufm. 5 104 103 do. III. Emission 4 Lachen-Mastrichter „4 do. Il. Emission 5 Berg. Märkische eonv. 14 do. II. Ser. conv. 4 do. III. S. v. St. 3 gar. 3 do. do. Lit. B. 3 do. 1 Gere.
Von Von Von
do.
do.
( — B vorstehend kein HLinssatz udo ⸗
k pet., bercehnn do. Rheinische .. do. vom Staat gar. 3 do. III. Em. v. 1858 „60 4 do, von 1862 45 100 — do. v. Staat garantirte 4 191 1005 69. Rhein-Nahe v. St. gar. 4 101 . do. do. Il. Em. 47 101 — Rhrt. Crf.-Kr. Gladb. 41 100 II. Serie 4 III. Serie 4 Stargard- Posen — do. II. Emission 4 100 4 14 — 100 Thüringer eony 1 9 II. Serie 45 102 — — do. III. Serie conv. 4 9 100 do. IV. Serie 45 — 101 1007 100 Wilh. (Cosel-Odbg.) 4 93 92 III. Emission 4
Friedrichsd' or. . . . . . . Gold-Kronen .. ...... — Andere Goldmünzen
5 Lhr.. ..... — 110 1091.
13 113 9 67 Prioritäts-Oblig.
Aachen - Düsseldorfer 92
923 92!
927 92
100)
1033
do.
100 100 do.
83 83 83 82 1005
do. 995 99 1 do. Düsseld. HElbf. Pr. 4 do. II. Ser. 4 do. Dortm. - Soest 4 do. do. Il. Ser. 45 Berlin- Anhalter .. ... 4 Berlin- Anhalter ... .. 4 Berlin-HHamburger .. 4
Münzpreis des Silbers bei der Königl. Münze.
Mꝛinisterium der auswärtigen Angelegenheiten
89 2 88 do. Das Pfund fein Silber
29 Thlr. 21 Sgr.
do.
Handelsvertrag zwischen Preußen und den übrigen
Staaten des Deutschen Zoll- und Handelsvereins
einerseits und der Ottomanischen Pforte ander er⸗ seits. Vom 20. März 1862.
92 3 do.
99
do.
Seine Majestät der König von Preußen, sowohl für Sich, als in Vertretung der Ihrem Zoll- und Steuersystem angeschlossenen souverainen Länder und Landestheile, nämlich des Großherzogthums Luxemburg, der Großherzoglich mecklenburgischen Enklaven Rossow, Netzeband und Schönberg, des Großherzoglich oldenburgischen Fürsten⸗ thums Birkenfeld, der Herzogthümer Anhalt⸗Dessau— Köthen und
Vichtamtliche Votirungen. ald.
— —
2 61d. IF Br. Ausl. Eisenbahn-
Stamm · Actien.
2 Br.
1usl. Folds, Braunschweiger Bank. Bremer Bank..
Oester. n. 100 FI. Loose k do. neueste Loose. . 49Italien. Anleihe,. . . . . . . .
lnländ, Fonds.,
Kass. Vereins-BE.- Act. 4 — 117
101
Amsterdam - Rotterdam 4 Ludwigshafen- Bexbach 4 M..-Ludwęgh. Lt. X. u. C. 4 Necklenburger-- ... Nordb. (Friedr. Wilh.) Oester. franz Staatsbahn Oest.sũ dl. Sta atsb. Lomb. Russische Fisenb....... Westbahn (Böhm.)...
Ausl. Prioritãts- Actien. Bel. Oblig. J. de Est 4 do. Samb. et Neuse. 4 Oester. franz. Staatsbahn 3 Oest. frꝛ. Südb. Lomb.) 3 Moskau-Rjäsan-
20 265
1991 898 — 4 89 88
100 139
ö 51 3 126 3
70
Danziger Privatbank .. 4 Königsberg. Privathank q Magdeburger do. 4 Posener do. 4
101 103 1017 — 925 913 963 95
64 Berl. Hand. Gesellsch. . 4 110 109
128
3 * 1523
— 2
13 z — Preuss. Hy. Vers... 4 110
27 2
264
Disc. Commandit-Anth. 4 Bank-Verein .. 4 Pommersch. Ritterseh. B. 4
e Schles.
do. do. Certif. . 4
Industrie · Actien.
Hoerder Hüttenwerk. 1 Fabrik v. Eisenbahnbed.
Dessauer Kont. Gas...
— 101 101 95
—
96
102
35 104 163 138 137
C0 Da DP 8
Ge Ge 6 0 Ha Le Lu
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Meininger Creditbank. .
Thüring. Bank
burger Creditbank. . ristädter Bank ssauer Credit. . .. ... do. Landesbank . nker Creditbank. . . raer Bank ....
thaer Privatbank ... nnoversche Bank. .. ipziger Creditbank. . xemburger Bank. . .
rd deutsche Bank ... sterreich. Credit. . . .
. en , . . . . . ö ö R 2
eimar. Bank. .. ..... 4 sterr. Metall. .. ..... 5 do. Nation. - Anleihe 5 do. Prm.-Anleihe. . 4
9 73
88
Russ. Stiegl. 5. Anl.. .
do. doe 6. Anl. do. v. Rothschild Lst. Neue Engl. Anleihe do. do. Poln. Schatz-Obl. do., Gert. L. A. do. L. B. 200 FI.
do.
poln. Pfandbr. in S. R.
, art 560 EI...
Dessauer PFrämien-Anl. 3 Hamb. St. -Präm. - Anl. Kurhess. Pr. Obl. 40 Th. Neue Bad. do. 381 8chwed, 10 Rl. St. Pr. A. * Lübeck. Pr.- A. . ;.
Gi . m
35 FI.
C ee G G m m
=
&
KI ö =
Westhabn (Böhm] 745 23 2
S pros. Anleihe g27 2 3 gem.
KBerlim, 19. Mai. Die Börse beharrt in ihrer absoluten Geschäfts- gehandelt, lacigkeit bei fester Haltung; in österreichhschen Papieren wurde Einiges still; preussise
Oesterr. Credit 88 a 877 a 88 gem.
Oesterr, neueste Loose
Redaction und Rendantur:
897 a 90 gem.
Schwieger.
Russ. Neue Eng-
ehen so in neuester russischer Anleihe; Bahnen blieben eh ke Fonds waren ohne Leben; Wechsel desgleichen.
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober · Hosbuchdruckerei
(Rudolph Decker
J.
Anhalt -Bernburg, der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont, des Fürstenthums Lippe und des Landgräflich hessischen Ober⸗Amts Meisenheim, als auch im Namen der übrigen Mitglieder des deut⸗ schen Zoll! und Handelsvereins, nämlich der Krone Bayern, der Krone Sachsen, der Krone Hannover gugleich in Vertretung des Fürstenthums Schaumburg-Lippe) und der Krone Württemberg, des Großherzogthums Baden, des Kurfürstenthums Hessen, des Groß— herzogthums Hessen, zugleich das Landgräflich hessische Amt Homburg vertretend, der den Thüringischen Zoll- und Handelsverein bildenden Staaten, namentlich des Großherzogthums Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen Altenburg und Sachsen⸗Coburg und Gotha, der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarz— burg-Sondershausen, Reuß älterer und Reuß jüngerer Linie, des Herzogthums Braunschweig, des Herzogthums Oldenburg, des Her— zogthums Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits, und
Seine Kaiserliche Majestät der Sultan andererseits,
von dem Wunsche beseelt, die Freundschafts⸗, Handels⸗ und
Schifffahrtsbeziehungen zwischen den Staaten des Zollvereins und
ö . 2 x. c der Hohen Pforte durch eine besondere und zusätzliche Akte von
Neuem zu ordnen und zu besestigen, haben zu Ihren Bevollmächtig⸗ ten ernannt: f Seine Majestät der König von Preußen: Allerhöchstihren Geschäftsträger bei der Hohen Pforte, Lega— tionsrath Johann Ludwig Guido von Rehfues, Ritter des Rothen Adler Ordens dritter Klasse mit der
letzung zur Last fällt, bestrafen, und sie wird die Unterthanen der Zollver— einsstaaten wegen der Verluste oder Beschwerungen, welche dieselben erweis⸗ lich erfahren haben, schadlos halten.
Artikel III.
Die Kaufleute der Staaten des Zollvereins oder ihre Rechtsnachfolger, welche irgend ein Erzeugniß des Bodens oder der Industrie der Türkei zu dem Zwecke kaufen werden, um solches für den Verbrauch im Innern des Ottomanischen Reiches wieder zu verkaufen, sollen bei dem Ankauf oder Ver= kauf dieselben Abgaben zahlen, welche unter gleichen Umständen von der meistbegünstigten Klasse der Ottomanischen Unterthanen oder Fremden, welche sich mit dem Handel im Innern beschäftigen, entrichtet werden.
Artikel IV.
Jedes Erzeugniß des Bodens oder der Industrie der Türkei soll, wenn es für die Ausfuhr gekauft ist, frei von jeder Art von Belastung und Ab- gabe durch die Kaufleute der Staaten des Zollvereins oder durch ihre Rechts nachfolger nach einem zur Verschiffung geeigneten Orte gebracht werden. Dort angekommen, soll es ein, für allemal eine Abgabe von acht vom Hundert seines Werthes entrichten, welche in jedem Jahre um Eins vom Hundert ermäßigt wird, bis sie auf den lediglich zur Deckung der allgemei- nen Verwaltungs- und Aufsichtskosten bestimmten festen Betrag von Eins vom Hundert vermindert ist. Artikel, welche am Verschiffungsorte für die Ausfuhr gekauft sind, und die Ausfuhr ⸗ Abgabe bereits entrichtet haben, dürfen in keinem Falle einer weiteren Ausfuhr-Abgabe unterworfen werden, auch wenn sie aus einer Hand in die andere übergegangen sind.
Artikel V. ö
Jedes Erzeugniß des Bodens oder der Industrie der Zollvereinsstaaten und alle Waaren jedweder Art, welche zu Lande oder zu Wasser durch Un= terthanen der Zollvereinsstaaten eingeführt werden, sollen in allen Theilen