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des Ottomanischen Reiches ohne irgend eine Ausnahme gegen eine ein ⸗ für allemal zu entrichtende feste Abgabe von Acht vom Hundert des Werthes zugelassen werden, welche nach dem Werthe der Waaren am Landungs= plage berechnet wird, und, wenn die Einfuhr zur See erfolgt, zur Zeit der * wenn sie dagegen zu Lande erfolgt, an der ersten Zollstelle zu zahlen ist.
Nach erfolgter Berichtigung der Abgabe von acht vom Hundert so ll von den genannten Wagren, mögen sie am Orte der Ankunft oder im In⸗ nern des Landes verkauft werden, keinerlei weitere Abgabe weder von dem Verkäufer noch von dem Käufer verlangt werden.
Werden solche Waaren nicht für den Verbrauch in der Türkei verkauft, sondern binnen einem Zeitraume von sechs Monaten wieder ausgeführt, so sollen sie als Durchgangsgut betrachtet und nach Maßgabe der Festsetzung im Artikel Vill. behandelt werden. Die Zollverwaltung ist in einem solchen Falle verpflichtet, dem Kaufmann, welcher ihr den Beweis führt, daß die Abgabe von acht vom Hundert bezahlt worden, sofort den Unterschied zwi— schen dieser Eingangsabgabe und der im Artikel VIII. erwähnten Durch— gangsabgabe zurückzuerstatten.
Artikel VI.
Fremde, zur Einfuhr in die vereinigten Fürstenthümer der Moldau und Walachei und in das Fürstenthum Serbien bestimmte, durch die übrigen Theile des Ottomanischen Reiches durchgehende Waaren sollen die Eingangs abgaben nur bei ihrer Ankunft in den Fürstenthümern, und andererseits freinde, durch die Fürstenthümer durchgehende, zur Einfuhr in andere Theile des Ottomanischen Reiches bestimmte Waaren diese Abgaben nur bei der ersten, unter der unmittelbaren Verwaltung der Hohen Pforte stehenden Zollstelle zu entrichten haben.
In gleicher Weise sollen die Erzeugnisse des Bodens und der Industrie der Fürstenthümer, so wie diejenigen der übrigen Theile des Ottomanischen Reiches, welche zur Ausfuhr bestimmt sind, die Ausgangsabgaben und zwar die ersteren an die Zollverwaltung der Fuͤrstenthümer, die letzteren an die Ottomanischen Staatskassen entrichten, so daß Eingangs- und Ausgangs Abgaben in jedem Falle nur einmal verlangt werden können.
Artikel VII.
Keine Abgabe irgend einer Art soll von den Erzeugnissen des Bodens oder der Industrie der Zollvereinsstaaten, noch von den, den Unterthanen derselben Jebörigen und von dem Boden oder der Industrie eines anderen fremden Landes stammenden Waaren voraus erhoben werden, wenn diese beiden Gattungen von Waaren die Meerengen der Dardanellen, des Bospo⸗ rus oder des Schwarzen Meeres passiren, sei es, daß jene Waaren durch diese Meerengen auf denjenigen Schiffen passiren, welche sie angebracht haben, oder daß sie auf andere Schiffe umgeladen, oder daß sie, nachdem sie für die Ausfuhr verkauft worden, für eine bestimmte Zeit an das Land gesetzt werden, um an Bord anderer Schiffe gebracht zu werden und ihre Reise fortzusetzen. In diesem letzteren Falle sollen die Waaren in Konstantinopel in den Magazinen der Zollverwaltung, genannt »Transitmagazines/ und an anderen Orten, wo keine Niederlagen vorhanden sind, unter der Aussicht der Zollverwaltung niedergelegt werden.
Artikel VIII.
Da die Hobe Pforte den Wunsch hegt, die Durchfuhr zu Lande mittelst allmäliger Zugeständnisse zu erleichtern, ist man übereingekommen, daß der Zoll von drei vom Hundert, der bisher von den Waaren erhoben wurde, welche in die Türkei eingefübrt werden, um nach anderen Ländern gebracht zu werden sofort auf zwei vom Hundert und am Ende von acht Jahren, von dem Tage des Austausches der Ratificationen des gegenwärtigen Ver— trages ab gerechnet, auf eine feste und endgültige Abgabe von Eins vom Hundert ermäßigt werden soll.
Die Hohe Pforte bebält sich gleichzeitig das Recht vor, durch ein be— sonderes Reglement Anordnungen zur Verbinderung von Defraudationen zu treffen.
Artikel TX.
Die Untertbanen der Zollvereinsstaaten, welche wit Erzeugnissen des Bodens oder der Industrie fremder Länder Handel treiben, sollen dieselben Abgaben bezablen, und dieselben Rechte, Privilegien und Freiheiten ge— nießen, wie fremde Unterthanen, welche mit Waaren ihres eigenen Landes handeln.
Artikel X.
Als eine Ausnabme von den Bestimmungen des Artikels V. wird fest— gesetzt, daß Tabak in jeder Gestalt und Salz künftig nicht zu den Waartn gebören sollen, welche die Unterthanen der Dollvereinsstaaten in die Türkei einzuführen befugt sind. Folgeweise sollen die Untertbanen der Zollvereins— staaten oder ihre Rechtsnachfolger, welche Tabak oder Salz für den Verbrauch in der Türkei kaufen oder verkaufen, denselben Vorschriften unterworfen sein und dieselben Abgaben zu bezablen baben, wie die meistbegünstigten mit diesen beiden Gegenständen Handel treibenden Ottomanischen Unterthanen. Als Gegenleistung für diese Beschränkung soll in Zukunft von den gedach= ten Waaren, wenn sie Untertbanen der Zollvereinsstaaten aus der Türkei ausgefübrt werden, keinerlei Abgabe erboben werden; es müssen aber die auszuführenden Mengen an Tabak und Salz von den Unter— thanen der Zollvereinsstaaten oder ihren Rechts nachfolgern der Zollverwal— tung angezeigt werden, welcke, wie bisker, das Recht der Beaufsichtigung der Ausfuhr dieser Erzeugnisse bebält, ohn für jedoch irgend eine Ver⸗ gütung, sei es für AÄnschreibung oder aus irgend einem anderen Grunde, verlangen zu können. .
Es der Sanonen, noch andere Schußwaffen, noch Pulver oder sonstige Kriegsmunitior Unterthanen der Zoll—⸗ percinsstaaten in die Türkei eingeführt werden. 5e mit diesen Ge⸗ genstanden unterliegt der unmittelbaren und ziellen Beaufsichtigung der Dttomanischen Regierung, welcher das Recht vorbehalten bleibt, den Betrieb desse lben zu regeln. —
Unter vorstehender Beschränkung sind jedoch andert Luzus-Schußwaffen nicht begriffen.
Artikel XII.
delsschiffen der Zollvereinsstaaten bei
Jagdflinten und
—
Vie von den
Durchfuhr j
durch die Dardanellen und durch den Bosporus nachgesuchten Fermans sollen
ihnen stets in der Weise behändigt werden, daß daraus so wenig Aufenthalt
wie möglich entsteht. Artikel XIII.
Die Capitaine der den Staaten des Zollvereins gehörenden Handels- schiffe, welche für das Ottomanische Reich bestimmte Waaren an Bord haben, sind verpflichtet, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungshafen der Zoll. Verwaltung desselben eine beglaubigte Abschrift ihres Manifestes zu übergeben.
Artikel XIV.
Waaren, welche mit Umgehung der Zölle eingeführt werden, sollen zum Vortheil des Ottomanischen Schatzes konsiszirt werden dürfen; es muß aber die Defraudation gehörig und nach den gesezlichen Regeln bewiesen sein und über den Hergang ein Protokoll aufgenommen und unverzüglich der konsularischen Behörde des fremden Unterthanen, dessen Waaren kon— fiszirt worden, mitgetheilt werden.
Artikel XV.
Es versteht sich, daß die Regierungen der zum Zollverein gehörigen Staaten nicht beabsichtigen, durch irgend einen Artikel des gegenwärtigen Vertrages sich etwas Anderes, als was aus dem natürlichen und bestimmten Sinne der gewählten Ausdrücke folgt, zu bedingen, oder in irgend einer Weise die Regierung Seiner Kaiserlichen Majestät des Sultans in der Aus. übung Ihrer Rechte der inneren Verwaltung zu beschränken, insoweit als diese Rechte nicht die Verabredungen der alten Verträge oder die durch die gegenwärtige Uebereinkunft, den Unterthanen der Staaten des Zollvereins und ihrem Eigenthum bewilligten Privilegien offenbar verleßen würden.
Artikel XVI.
Die Dauer dieses Vertrages, welcher nach erfolgter Ratisication an die Stelle des Handelsvertrages vom 10. / 22. Oktober 1810 tritt, ist auf acht und zwanzig Jahre festgesetzt. Jeder der kontrahirenden Staaten behält sich das Recht vor, am Ende des vierzebnten und des ein und zwanzigsten Jahres diejenigen Abänderungen in Vorschlag zu bringen, welche die Er— fahrung als nützlich erwiesen haben möchte.
Die in der gegenwärtigen Uebereinkunft getroffenen Verabredungen sollen in allen Theilen des Dttomanischen Reiches, das heißt in den in Europa und Asien belegenen Besitzungen Seiner Kaiserlichen Majestät des Sultans, in Egypten und in den uͤbrigen, der Hohen Pforte gehörigen Thei. len von Afrika, sowie in Serbien und den vereinigten Fürstenthümern der Moldau und Wallachei in Ausführung kommen.
Die Hohen kontrahirenden Theile sind übereingekommen, Kommissarien zu ernennen, um den Tarif der nach dem gegenwärtigen Vertrage für die von den Unterthanen der Zollvereinsstaaten in das Ottomanische Reich ein— zuführenden Erzeugnisse des Bodens und der Industrie dieser Staaten, wie für die von den Unterthanen der Zollvereinsstaaten oder ihren Rechtsnach. folgern zur Ausfuhr gekauften Erzeugnisse des Vodes und der Industrie der Türkei zu erhebenden Abgaben festzusetzen. Der auf diese Weise festgestellte neue Tarif soll sieben Jahre hindurch, vom Austausche der Ratisikation ab, in Kraft bleiben. Jeder der Hohen vertragenden Theile soll das Recht haben, ein Jahr vor dem Ablauf. dieses Zeitraums auf eine Revision des Tarifs anzutragen. Wird von dieser Befugniß zu gedachtem Zeitpunkte von keiner Seite Gebrauch gemacht, so soll der Tarif ferner auf sieben andere Jahre in gesetzlicher Kraft bleiben, von dem Tage an gerechnet, wo die ersten sieben Jahre abgelaufen sind, und eben dasselbe soll am Ende jeder folgenden Periode von sieben Jahren stattfinden.
Artikel XVII.
Der gegenwärtige Vertrag soll ratisizirt und die Ratifikationen sollen binnen zwei Monaten, oder wenn es sein kann, früher, zu Konstantinopel ausgetauscht werden.
Geschehen zu Konstantinopel, am 20. März 1862.
Rehfues. Aali. 1 1
Vorstehender Vertrag ist ratifiziet, und die Ratifications ⸗Urkunden sind zu Konstantinopel ausgewechselt worden.
Der nach Artikel XVI. des vorstehenden Handelsvertrages vereinbarte Tarif erfolgt nachstehend.
In dem nachstehenden Tarife ist der türkische Piaster, anstatt wie früher in Para und Asper, in Centimes eingetheilt worden. Alle Werthsbestim— mungen und Tarificationen sind demnach in Piaster und Centimes Med schidi gemacht.
Die Zahlen der Kolonne »Zollsatz in Piastern und Centimes« sind für die Einfuhr und Ausfuhr mit 8 pCt. vom Abschätzungspreis der Waaren berechnet. Dieselben sind für die Einfuhr unveränderlich, für die Ausfuhr jedoch werden sie bei Beginn des zweiten Jahres um 1 pCt. erniedrigt und mit dieser Reduction wird jedes Jahr foñtgefahren, bis sie für das achte Jahr 1 pCt. betragen, welches dann der feste und bleibende Zollsatz für die Uusfuhbr sein wird.
Einfuhr ⸗ und Ausfuhr⸗— Yar ft Vorbemerkungen. .
Die Waaren, welche Erzeugnisse des Bodens oder der Industrie des Deutschen Zollvereins sind und — mit Ausnahme der verbotenen Artikel — durch die Unterthanen der Zollvereinsländer nach der Türkei eingeführt wer den; eben so die Waaren, welche Erzeugnisse des Bodens oder der Industtie der Türkei sind und von den Unterthanen der Zollvereinsländer oder ihren Stellvertretern in allen Theilen des Osmanischen Reiches, Behufs Ausfuhr nach ihren Ländern oder anderwärts, gekauft werden, waren bis jetzt der Bezahlung von Zollabgaben unterworfen, welche durch den abgelaufenen vom Monate Oktober 1847 bis 13. März 1855 (N. Styles) gültigen Tarn festgesetzt waren, und zwar unter Zugrundelegung der damaligen Preise.
Da die Revision dieses Tarifes, welche aus verschiedenen Ursachen ver⸗ zögert worden war, von den kontrahirenden Theilen, gestützt auf den Ver— trag, verlangt worden war, so haben die Commissaire der Königlich preuß:— schen Gesandtschaft, im Vereine mit denjenigen der Hohen Pforte, den gegen wärtigen Tarif, welcher, wie nachstehend, die Tarisirung der Artikel und Produkte der Zollvereinsländer und der Türkei enthält, festgestellt.
Einfuhr.
987
Benennung der Waaren.
Zolleinheit.
Abschäãtzungs⸗˖ preis in Piastern und Cents.
Zollsatz in Piastern und Cents.
A.
Absinth.
Ach atgegenstände.
Alaun.
Alepins, Schalaki. 2
Bänder aller Gattun⸗ gen.
zBaumwollsammet,
24 bis 26 Inches breit. Baumwollsammet, 15 bis 173nches breit. Baumwollsammet, roth, purpurroth und die gedruckten. Berlinerblau. Bernstein. Bernstein Rosenkränze und Bernsteingegen⸗ stände aller Art. Bier in Fässern. Bijouterien.
Blech spiegelbüchsen
Bleistif te. Bleiweiß, ordinär. Borax.
Borten, Tressen aller Arten.
Bouillon siehePlätt⸗ chen) Branntwein. Briefpapier aller Gat⸗ tungen.
Brillen aller Gattun ·
gen, mit oder ohne Bügeln. Bücher, gedruckte. Buntpapier. Bürsten aller Gattungen Butter, ahnt Cannetillen (siehe Plättchen.) Casimir siehe Tu ch e). Cha les ssiehe Sha wls Champagnerwein. Chinin. Chokolade.
D
Damaste, Möbelda⸗ maste aller Arten. Drath ssiehe Messing⸗ drath). . Drath lsiehe Eisen⸗ drath).
Drathstifte, Nr. bis ö.
Drathstifte Nr. 12 bis 60.
Druckpapier.
Dimikaton, 69 bis Pik endazé breit Mo— reas, Fa con Moreas ꝛc. gestreifte, getippte / ge⸗ slammte, à Jacquard, echt und falsch farbig, superieur, mittel und ordinaire.
Dimikaton, 3 bis Pik endazé breit, Mo⸗ reas, Fa gon Moreas ꝛc. gestreifte, getippte, ge⸗ flammte, à Jacquard, echt und falsch farbig, superieur, mittel und ordinaire.
Eisendrakh.
W. - Feilen in Stroh, sogt⸗ nannte Strohfeilen.
Feilen in Papier.
Feilen, sogenannte Na— delfeilen. ;
Fingerhüte von Mes⸗
sing, Eisen oder Blei.
der Centner die Arschine
die Yard
die Yard
das Paket
der Centner
die Flasche
12156
330
4 85
16350
16410
valorem valorem
6,11 0,59 valorem 031 0/28
valorem valorem
N., 20.
valorem 0,26 valorem 0,38 valorem 12,28
valorem
valorem
0.38 valorem valorem valorem valorem
valorem
1307 ad valorem ad valorem
ad valorem
0,20
ad valorem
O08 valorem 048 valorem valorem
valorem
Nr.
Benennung der Waaren.
Zolleinheit.
Abschãtzungè⸗ preis in Piastern und Cents.
Zollsatz in Piastern und Cents.
40 41
42
Fischangeln. Flanell.
Fransen, Posamen
terie aller Arten. Frisirkämme.
Geld kisten. Goldfaden.
Seiden waaren).
jzGummischuhe.
Arten.
Hüte aller Arten. kalische, mathematische ꝛc.
und Luxzuswaffen. 9
naire (Findschian).
schwarze.
Mache. Kölnisches Wasser.
Kupferdrath. Kurzwaagten.
che n). Leder, lackirtes.
Cigarrentaschen ꝛc. Leim für Schreiner. Leinöl.
Plättchem. Lichter, Stearin« «.
dinaire.
denwaaren).
26 Marroquin ssiehe Saffian). Mennig.
schmal.
z Messingblech und
Drath.
rollt.
Messerschmied⸗˖ waare.
Damaste.
*
fein. Neusilber.
*
nische Waaren,
2. Qualität.
dinaire Qualität.
Gabeln ssiehe Messer
Handschuh? aller Hieb ⸗ und Stichwaf⸗ fen lsiehe Waffem. Inst rumẽute, musi⸗· chirurgische, Jagdflinten, Pistolen
Kaffeetasfen, ordi· Kalbfelle, weiße und Kinder spiel waaren aller Arten, in Holz, Papier und Papier-
Knöpfe aller Gattungen.
Lamette (fiehe Plätt-
Lederwaaren, als Brief⸗, Geld, und
Leonische Waaren siehe
Lichtputzscheeren, or-
Levantine lsiehe Sei⸗
Merinos, breit und
Messingblech und Drath, dünn und ge—
Messer und Gabeln.
Möbeldamaste ssiehe
Plättchen Lamette, Fil, Bouillon, Eannetillen, Leo⸗
oder 3 Mal vergoldet oder versilbert 1. und
Plättchen Lamette, Fil, Bouillon, Tannetillen, Leo⸗ nische Waaren, or-
das Stüc von 55 Arschinen
Gros de Naples lsiehe das Packet von
80 Drames
die 100 Stück
das Kistchen von 6 Flaschen die Okka
die Okka
die 5 Packet 2 60 Stück
der Centner
die Okka
die Okka
Nähnadeln, ordinaire. die 50 Tausend Nähnadeln, mittel u.
2
die Okka
273,10
211,530
ad valorem
26
24
24
21591
vzlore m valore m
valorem
26,54
2d valorem
24
2d
valorem
valorem
valorem
valorem
470
valorem
valorem valorem
264 716
valorem
valorem
valorem O66
valorem
valorem
469
13,52 valorem
1528
1689
valorem
valorem
14.95
valorem valorem