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Mit dieser Schuldverschreibung find .. halbjährige Zinscoupons bis ür die weilere Zeit werden
zum Schlusse des Jahres ausgegeben. Zinscoupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons - Serie erfolgt bei der Kreis ·
Chausseebau - Kaffe zu Königtberg in der Neumark gegen Ablieferung des der älteren Zinscoupons- Serie beigedruckten Talons, wenn nicht der In— Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen r n,, an den
orzeigung rechtzeitig ge⸗
haber der Obligation Widerspruch dagegen eingelegt hat.
Inhaber der Schuldverschrelbung, sofern deren chehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der
Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter ⸗
schrift ertheilt.
Provinz Brandenburg, Regierungsbezirk Frankfurt a. O. Zins- Coupon
zu der Kreis ˖ Obligation des n n, Kreises II. Serie k . über Thaler zu Zinsen über Thaler Silbergroschen. Der Inhaber dieses Zinscoupons empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom ten bis resp. vom ten bis und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis · Obli⸗ gation für das Halbjahr vom bis mit (in Buch⸗ staben) Thaler Kasse zu Königsberg in der Neumark. den . ten Die ständische Kreis-Kommission für den Chausseebau im Königsberger Kreise. Dieser Zinscoupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach der Fälligkeit, vom Schluß des betreffenden Halbsahres an gerechnet, erhoben wird.
Prozent
Provinz Brandenburg, Regierungsbezirk Frankfurt a. O. KJ, zur Kreis- Obligation des Königsberger Kreises. dessen Rückgabe zu der
j
Zinsen die te Serie Zins- Coupons für di bei der Kreis- Chausseebau - Kasse nicht der Inhaber der Obligation Widerspruch den . ten Die ständische Kreis Kommission für den Chausseebau im Königsberger Kreise.
—
, , zur Erhebung der Schifffahrtsabgaben in der Stadt Tolkemitt, Kreis Elbing, Regierungsbezirk Danzig. Vom 27. April 1863.
Es wird entrichtet:
J. von allen Fahrzeugen, mit Ausnahme der Fischerkähne für die Schiffsiast Tragfähigkeit: 1) wenn sie leer sind oder nur Ballast führen, beim Eingange . beim Ausgange 23) wenn sie nur mit Steinen, Holz, Faschinen, Zie⸗ geln, Töpfer oder Böttcherwaaren beladen sind, beim Eingange beim Ausgange 3) wenn sie ganz oder theilweise mit anderen Gegen ständen beladen sind, beim Eingange . beim Ausgange II. von Fischerkähnen, leeren oder beladenen, und zwar: 1 von einem Angelsieken oder Stocksieken 23 5 Bainsieken 33 2 Kahn mit Großgarn Zussätzliche Bestim mungen. 4) Fahrzeuge, mit Ausschluß der Fischerkähne, deren Ladung die Hälfte ihrer Tragfähigkeit nicht erreicht, entrichten die Abgabe nur nach dem Satze zu 1.1 ; 2) Fahrzeuge, die nicht in den Hafen einlaufen, sondern auf der Rhede bleiben, entrichten: . a) wenn sie die Rhede wieder verlassen, ohne Ladung oder Ballast gelöscht oder eingenommen zu haben, keine Schifffahrtsabgabe / b) wenn sie löschen oder laden, die Schifffahrtsabgaben nur ein⸗ mal, und zwar je nachdem Ladung oder Ballast abgesetzt oder eingenommen wird, nach dem Sate entweder zu 1. 1. oder zu J. 2, beziehungsweise J. 3, wenn sie löschen und laden, die volle tarifmäßige Schifffahrts⸗
Chausseebau- und Unterhaltungs-Materialien nach Maf die Staats- Chausseen bestehenden Vorschriften in Bezug auf diese Straße. . nahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen
abgabe;
c) wenn sie nur einen Theil der Ladung absetzen oder einneh=
men, und von der Rhede nach einem n — von der gelöschten oder eingenommenen Ladung den Saß zu I. 1. 2. oder 3. für jede Schiffslast nur ein mal, von der übrigen Lastenzahl ihrer Tragfähigkeit aber nichts.
3) Wenn Fahrzeuge auf der Rhede löschen oder laden, so ist nur von diesen, nicht aber von den zum Löschen oder Laden benutzten Lichter fahrzeugen die Schifffahrtsabgabe zu entrichten; auch findet, wenn das Schiff nach geschehener Entlöoͤschung in den Hafen einläuft, eine noch= malige Entrichtung der Schifffahrtsabgabe nicht statt.
Außer den vorstehenden und den im Anhange zu diesem Tarife fest. gesetzten Abgaben dürfen keinerlei Zahlungen für die Benutzung des Hafens und der damit verbundenen, dem allgemeinen Gebrauche ge— widmeten Anstalten gefordert werden. ; ga 1 , e , m . Fahrzeuge, welche königliches Eigenthum sind, oder welche königli oder Armee · Effekten transportiren und . Beiladung . e Gegenständen haben, sind von der Schifffahrtsabgabe befreit. Fahrzeuge, welche den Nothhafen suchen, d. h. solche, die durch erlit- tene Beschädigung oder andere auf Erfordern nachzuweisende Un— glücksfälle an der Fortsetzung ihrer Reise verhindert werden und in den Hafen einlaufen, bleiben von der Entrichtung der Schifffahrts.« abgaben befreit, wenn sie den Hafen wieder verlassen, ohne ihre La= dung ganz oder theilweise gelöscht zu haben. . Unter den nämlichen Bedingungen wird diese Befreiung auch den— jenigen Fahrzeugen zugestanden, welche, nachdem sie aus dem Hafen aus= gelaufen sind, wegen widriger Winde zurückkehren, ohne in der Zwischenzeit einen anderen Hafen berührt zu haben. — 4 Anhangs ⸗ Tarif. Für das Niederlegen und Aufstellen von Waaren und anderen Gegen—
ständen auf den dazu bestimmten und durch Merkmale kenntlich gemacht Stand. und Lagerplätzen (nachstehend zu L) wird ein Stand— h L * gelb (nachsiehend zu . , 3
hoben.
J. Der Stand und Lagerplatz erstreckt sich längs des Haffufers vo Mühlenbach bis zum Sprinde an der , dung, soweit das Ufer zum Territorium der Stadt Tolkemitt gehört.
II. An Stand ⸗ und Lagergeld werden von allen Waaren und Gegen— ständen für 100 Kubikfuß zwei Silbergroschen entrichtet.
Ausnahmsweise wird erlegt, und zwar: Sgr. Pf. 1 Für Langhölzer vom Stück:
a) bis incs. 3) Fuß Länge jeder Zopfstärke — b) über 30 Fuß incl. 40 Fuß ö bei einer Zopf⸗ 6 . 12 Zoll e) über 30 bis incl. 40 Fuß Länge bei einer Zopf— stärke von 12 Zoll i T n . L über 140 Fuß Länge 2) Für Spaltlatten, Rundlatten, Leiterbäume, Deichsel⸗ slstangen vom Schock 3) Für Hopfenstangen 4) Für Dachstöcke und Bohnenstangen Für Felgen ...... Für Schiffskniee Für voliständig abgebundene Gebäude leinschließlich des Querverbandes derselben, der dazu gehörigen Dielen, Latten ꝛc von jedem Fuß Frontlänge des Gebäudes Für Brennholz, Faschinen, Torf, Kalk, Feldsteine, Ziegel, Dachsteine, von der Kubikklafter . . III. Zusätzliche Bestimmungen. 1 Für die Benutzung der Stand- und Lagerplätze während weniger als . A Stunden wird nich ts entrichtet. ; 27 Für die Benutzung während mehr als je 6 Monate wird mit dem
Änfange des sebenten Monats das Stand - und Lagergeld von Neuem erhoben.
Gegeben Berlin, den 27. April 1863.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Graf v. Itzenplitz.
Allerhöchster Erlaß vom 4. Mai 1863 — betreffend
die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den
Bau und die Unterhaltung der Chaussee von Wer⸗
ningsleben im Kreise Erfurt bis zur Landesgrenze in der Richtung auf Stadt Ilm.
Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau
einer Chaussee von Werningsleben im Kreise Erfurt bis zur Landes— grenze in der Richtung auf Stadt Ilm Seitens der Gemeinde Wer⸗
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ningsleben genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch der Gemeinde Werningsleben das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der
zgabe der für
Zugleich will Ich der gedachten Gemeinde gegen Ueber⸗
des für die Staats- Chausseen jedesmal geltenden CEhausseegeld⸗
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Tarifs einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen aber die Befreiungen, so wie der sonstigen, die Erhebung betreffen den zusätzlichen Vorschristen, wie diese Bestimmungen auf den Staats Ehausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Thausseegeld ⸗ Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗ Polizei⸗Vergehen auf die gedachten Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗ Sammlung zur offentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 4. Mai 1863.
Wilhelm. von Bodelschwingh. Graf von Itz enplitz.
An den Finanz⸗Minister und den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Bekanntmachung. Zu Neurode, im Regierungs⸗Bezirt Breslau, zu Pr. Stargard im Regierung ⸗ Bezirk Danzig, und zu Pyrmont, in der zum Fürsten⸗ thum Waldeck gehörigen Grafschaft Pyrmont werden am 1 ꝛ preußische Telegraphen⸗Stationen mit beschränttem Tagesdienste (cfr. §. A des Reglements für die telegraphische Korrespondenz im Deutsch⸗ Desterreichischen Telegraphen⸗Verein) eröffnet werden. Berlin, den 29. Mai 1863. . Königliche Telegraphen⸗ Direction. Borggreve.
NMinisterium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.
Verfügung vom 6 Mai 1863 — die Auslegung des Vorfluthedikts vom 15. November 1811 bei An⸗ trägen auf Setzung von Merkpfählen betreffend.
Unter Mittheilung einer Abschrist des an mich den Minister für die e ,, , Angelegenheiten gerichteten . des Herrn Finanz- Ministers vom 2ten v. Mts. , n,. die Anträge der Direction der höheren Forstlehranstalt zu ; . auf Regulirung des Wasserstandes an, der Nischen Mühle am N.Flusse, sehen wir uns veranlaßt, die Königliche Regierung darauf aufmerksam zu machen, daß die in dem darin erwähnten Votum Ihres Justitiarius vom 1. Februar é. enthalten. Alus le gun des Vorfluth⸗Edikts vom 15. November 1811 dem deutlichen Wort⸗ sinne des §. J desselben widerspricht, nach welchem ganz , ,. die Stauwerkbesitzer die Setzung von Merkpfählen auf Antrag un Kosten derer, die dabei interessirt sind, sich gefallen lassen men. Nach dieser Bestimmung und den Einleitungsworten des . fluthedikts kann Jeder, welcher durch Rü ckstau, eines 96 — leidet, auf Setzung eines Merkpfahls antragen, z. . auch ein aeg. baupflichtiger oder sonst bei Erhaltung einer Straße n. 64 wegen des derselben durch Rückstau drohenden ui e. 6. Provinzial Polizeibehörde hat jedem solchen Antrage nach 2 J. c. stattzugeben . ö nebst dem dabei zuzuziehenden richterlichen Beamten ; §§. 3 f. g. verfahren. Daß dies selbst für Anträge o er⸗ halb gelegener Stauwerks besitzer
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1850 Minist. Bl. d. inneren Verw. S. 69) als die bisherige Prazis der Verwaltungsbehörden anerkannt und aufrecht erhalten, Dieser
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Grundsatz steht überdies auch mit dem Plenarbeschlus
berechtigten und Grundbesitzers angeordnet habe.
i j je Cöniali i e dem Antrage Wir weisen die Königliche Regierung deshalb an, dem er.
der 2 der Forstlehranstalt zu R; auf Setzung eines Mert— der Verwaltung der 8 8 doig? * 0 Jeden auch in aͤhn⸗
pfahls an der Wassermühle des 1c. N. Jo lichen Fällen nach obigem Grundsatze Sich zu achten. Berlin, den 6. Mai 1863. Der Minister für Handel, Ge⸗ werbe und öffentliche Arbeiten. Graf von Itzenplitz.
An die Königliche Regierung zu N.
schaftlichen Angelegenheiten. von Selchow.
und ihre Kommissarien müssen dann gemäß
gegenüber unterhalb ge⸗ legenen Anwendung findet, ist in dem Reskripte vom 11. März
se des Königlichen Tri . ; icht i iderspruch, da Ober⸗Tribunals vom 8. Januar 1849 nicht im Widerspru h), letzterer bei Erörterung der Tendenz des Gesetzes Entscheidungen Se 7. S. 7s ausdrücklich hervorhebt, daß daz Geseßz die Sehung des Merkpfahls im Interesse des oberhalb liegenden Stau—
Der Minister sür die landwirth⸗
Preustische Bank.
Bekanntmachung vom 27. Mai 1863 — betreffend die Errichtung einer Bank⸗Kommandite in Aachen.
In Gemäßheit des Publikandums des Herrn Chefs der preußi⸗ schen Bank vom 16. April ér. bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß die Bank-⸗Kommandlte in Aachen am 22. Juni er. ihre Wirksamkeit beginnen, auch die bisher von der Königlichen Regie⸗ rungs⸗Hauptkasse daselbst besorgten Bankgeschäfte übernehmen wird. Dle von der Bank ⸗Kommandite zu betreibenden Geschäfte be⸗ stehen in
1) Diskontirung von Wechseln auf Aachen und Ankauf von
Wechseln auf Berlin und andere inländische Plätze, an welchen
sich Filial - Anstalten der Preußischen Bank befinden, so wie
von 'ausländischen Wechseln, welche an der Berliner Börse einen Cours haben;
Ertheilung von Darlehen gegen Unterpfand von edlen Me—
tallen, inländischen Staats-, Kommunal- ständischen und an⸗
deren öffentlichen, auf jeden Inhaber lautenden Papieren, und dem Verderben nicht ausgesetzten, leicht verkäuflichen Landes- produkten und Waaren;
Ausstellung von Anweisungen auf die Haupt ⸗Bank und deren
Filial ⸗Anstalten in den Provinzen, sowie Einlösung der An—
weisungen dieser Anstalten auf die Bank ⸗Kommandite;
Besorgung des An— und Verkaufs von öffentlichen Papieren
für Rechnung öffentlicher Behörden und Anstalten;
Annahme von Wechseln und sonstigen zahlbaren Effekten zur
Einziehung,
Annahme der zur zinsbaren und unzinsbaren Belegung bei dem Bank-Comtoir in Cöln bestimmten Gelder von Behörden,
Anstalten und Privatpersonen, worüber die Anträge auf Aus=
sertigung der Bank⸗Obligationen aber seitens der Deponenten
direkt an das genannte Bank ⸗Comtoir zu richten sind.
Die Verwaltung der Königlichen Bank⸗Kommandite ist dem Bank-⸗Buchhalter Teendler und dem Bank⸗Kassirer Simon ge—⸗ meinschaftlich übertragen worden und sind daher Beider Unterschrif⸗ ten bei allen rechtsverbindlichen Erklärungen und Ausfertigungen der Bank⸗Kommandite erforderlich.
Berlin, den 27. Mai 1863. . U
Königliches Preußisches Haupt ⸗Bank ⸗ Direktorium.
per sonal - Veränderungen in der Armer.
Offiziere, Portevee⸗ Fähnriche ꝛc. A. Ernen nungen, Beförderungen und Versetzungen.
Den 19. Mai. v. Othegraven, Gen. Major und Commandeur der 24. Inf. Brig. / unter Verleihung des Charakters als Gen, Lieut, zum Kommandanten von Breslau ernannt. v. Bojanowski, Oberst und Commandeur des Leib Gren. Regts. (1. Brandenburg) Nr. 8, unter Stellung à la suite dieses Regts., mit der Führung der 24. Inf. Brig. v. Berger Oberst · Lt. vom 2. Garde⸗Regt. zu Fuß, mit der Führung des Leib⸗⸗Gren. Regts. (1. Bran denburg. Nr. 8, unter Stellung à la suite desselben, beauftragt. Den 23. Mai. 5 v. Lüde, Königl. hann oer che Sec. Lt. a. D., als Sec. Lt. im ten in Inf. Regt. Nr. 30 angestellt. ö 5 h sh e Bewilligungen ꝛc. Den 19. Mai. — Krieß, Gen. Major und Kommandant von Breslau, als Gen. Lieut. und, mit Pension in den Ruhestand versetzt. Militair⸗Beamte. Durch Verfügung des Kriegs ⸗Ministeriums. Den 16. ö w Lnüpfer, Zahlm. 2. Klasse beim J. schweren Landw. Reiter Regt zum rere gehn beim 3 Vat. des Kagdeb,. Sas z . , . Foerst er, Zahlm. Aspirant vom 2. Bat. 2. Magdeb. Inf. Regts. Nr. 27 zum Zahlm. 2. Klasse beim T schweren Landw. Reiter⸗Regt. ernannt. 3 Dehn 2. Klasse beim k mbinirten zrasse, Zahlm. Aspirant, zum Zahlm. 2. Klasse beim, ko , n, En nau) und 3. Bats. (Potsdam) 3. Brandenb. L „ Regts. Nr. 20 ernannt. e, Den 22. Mai. . J Knötzelein Sekretariats ⸗Applikant bei der Intendantur des II. Ar- mee · Corps, zum Intendantur. Sekretariats · Assistenten ernannt.
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Sekanntmach ung.
* — * 2 — * 383 1 4 5 26 — Mit dem 1. Juni e. werden fur die Dauer der diesjährigen Badesaison in den Orten: . Eg. n . Bad Cudowa, Bad Langenau, Bad Landeck, Bad Reinerz Jost ⸗ Expeditionen eingerichtet. . w ö ö Zu demselben Zeitpunkte werden sur diese Orte und für die Badeorte Salzbrunn und Charlottenbrunn folgende Postverbindungen bestehen:
1 Für Cudowa:; . ö e e, 5 eine tägliche Personenpost zwischen Cud owa und Reinerz St